VwGH vom 27.05.2008, 2007/17/0140
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der M-Gesellschaft mbH in Graz, diese vertreten durch die B GmbH, ebenda, letztere vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A8/2-K-354/2005-5, betreffend Kanalisationsbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin errichtete auf Grund einer diesbezüglichen Baubewilligung ein Büro- und Geschäftsgebäude mit Tiefgarage auf einem in der Landeshauptstadt Graz gelegenen Grundstück.
Aus Anlass der erstmaligen Benützung dieser Baulichkeit schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz der Beschwerdeführerin gemäß §§ 2 und 4 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71 (im Folgenden: Stmk KanalAbgG), einen Kanalisationsbeitrag in der Höhe von EUR 219.832,-- zuzüglich 10 % USt von EUR 21.983,20, insgesamt sohin von EUR 241.815,20 vor.
Dabei ging die erstinstanzliche Abgabenbehörde von einer verbauten Grundfläche des Neubaues von 1.192,6908 m2 aus. Diese Fläche sei mit der Geschoßzahl 9 (2 x 0,5 für je zwei Kellergeschoße, sowie 8 x 1 für acht Vollgeschoße) zu multiplizieren. Hieraus ergebe sich ein Produkt von 10.734,2172 m2. Hievon seien infolge des Abbruches von Altbestand auf der genannten Liegenschaft 114,315 m2 in Abzug zu bringen. Es ergebe sich somit ein verrechenbares Produkt von 10.619,9022 m2. Hieraus errechne sich, vervielfältigt mit dem Einheitssatz von EUR 20,70 je m2 der vorgeschriebene Kanalisationsbeitrag.
Dieser sei mit erstmaliger Benutzung des Gebäudes am entstanden.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, wobei sie im Zuge des Berufungsverfahrens ihr Vorbringen über Aufforderung der Behörde insbesondere wie folgt präzisierte:
"...
ad b) - Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird:
Der Bescheid wird von uns in folgenden Punkten angefochten:
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- | im o.a. Bescheid wird von einer erstmaligen Benutzung der Baulichkeit oder ihrer Teile mit ausgegangen. Die erstmalige Benützung erfolgte mit . | |||||||||
- | Als Grundlage der Abgabenfestsetzung wurde in o.a. Bescheid auf Seite 2 Absatz 2 die verbaute Fläche laut Berechnungsblatt mit 1.192,6908 m2 herangezogen. Die Berechnung ist unrichtig. Laut Angaben des planenden Architekten beträgt die Fläche 1.189,67 m2. | |||||||||
- | Zur Berechnung der Geschoßzahl wurden 8 Vollgeschosse sowie 2 Kellergeschosse herangezogen. Die herangezogene Geschoßanzahl mit 8 Vollgeschoßen ist unrichtig. Das Gebäude verfügt lediglich über 7 Vollgeschoße (EG, 01OG, 02.OG, 03.OG, 04.OG, 05.OG, 06.OG) sowie über einen Ausstieg auf das Flachdach. Unter Einbeziehung der o.a. Korrekturen ergibt sich eine verrechenbare Fläche in Höhe von 9.517,36 m2. | |||||||||
- | Im o.a. angefochtenen Bescheid wird die Abbruchfläche der ehemaligen Tankstelle mit 114,315 m2 ermittelt. Laut den uns zur Verfügung stehenden Unterlagen betrug die Geschoßfläche der Tankstelle 215,55 m2. Unter Anrechnung der o.a. Fläche (215,55 x 1,5 = 323,325 m2) beträgt die verrechenbare Fläche 9.194,035 m2. | |||||||||
- | Gem. § 2 des Kanalabgabengesetzes 1955 LGBl. 71/1955 in der Fassung der Kanalabgabengesetznovelle 1988 LGBl. 80/1988 ist der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten. Auf der gegenständlichen Liegenschaft wurde seit 1956 eine Tankstelle mit zumindest einer Waschbox bzw. mit einem zusätzlichen Freiwaschplatz bis 1995 betrieben. Laut Auskunft der verantwortlichen Betreiber bzw. unserer Vorgängergesellschaft wurden die vorgeschriebenen Kanalanschlussgebühren entrichtet. Die Ermittlung in den Aktenarchiven der seit 1956 involvierten Gesellschaften und Betreiber ist noch nicht abgeschlossen. | |||||||||
ad c) - Erklärung, welche Änderungen beantragt werden wird beantragt, den o.a. Bescheid dahingehend zu ändern, dass | ||||||||||
- | Die erstmalige Benutzung des Objektes mit terminisiert wird | |||||||||
- | bei der Ermittlung der Geschoßanzahl die tatsächlich errichteten Vollgeschoße herangezogen werden, somit die Berechnung im Bescheid auf 7 Vollgeschoße und 2 Kellergeschoße geändert wird | |||||||||
- | bei der Ermittlung der bebauten Fläche die tatsächlich bebaute Fläche auf 1.189,67 m2 geändert wird | |||||||||
- | bei der Ermittlung der Abbruchfläche der Tankstelle die tatsächliche Geschoßfläche der Tankstelle incl. des Kellergeschoßes mit in Summe 323,325 m2 berücksichtigt wird und somit die verrechenbare Fläche max. 9.194,035 m2 beträgt bzw. der Kanalisationsbeitrag max. 190.315,526 EUR (excl. Ust) beträgt. | |||||||||
- | Die Aussetzungszinsen auf Basis des o.a. ermittelten max. Kanalisationsbeitrages in Höhe von EUR 190.315,526 zuzüglich 10 % Ust. somit 209.347,08 EUR zu berechnen | |||||||||
- | Für das Aktenstudium/Archivarbeiten zur Ermittlung der für diese Liegenschaft entrichteten Kanalanschlussgebühren eine weitere Frist von 2 Monaten einzuräumen. | |||||||||
ad d) - Begründung | ||||||||||
Mit dem gem. a), b) und c) erstatteten Vorbringen wird seitens des Berufungswerbers um Ermittlung des Kanalisationsbetrages auf Basis der tatsächlich errichteten Flächen und Geschoße bzw. auf Basis des tatsächlich abgebrochenen Bestandes ersucht, demgemäß ist auch die Ermittlung der Aussetzungszinsen auf Basis der demgemäß richtig gestellten Berechnungsgrundlage durchzuführen. | ||||||||||
Seitens der Berufungswerberin wird um Erstreckung der Frist zum Aktenstudium/ Archivarbeiten für bis in das Jahre 1956 zurückliegende Urkunden ersucht, dieser Zeitraum ist angemessen." | ||||||||||
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, dass nunmehr ein Kanalisationsbeitrag in Höhe von EUR 214.942,70 zuzüglich 10 % USt in der Höhe von EUR 21.494,27, insgesamt sohin von EUR 236.436,97 vorgeschrieben werde. Die erstinstanzliche Abgabenbehörde legte dieser Berechnung nunmehr die Behauptung der Beschwerdeführerin zu Grunde, wonach die verbaute Fläche des Neubaues 1.189,67 m2 betrage. Vervielfacht mit der Geschoßzahl von 9 ergebe sich eine verrechenbare Grundfläche von 10.707,03 m2. Hievon seien - auch insoweit den Behauptungen der Beschwerdeführerin folgend - für den abgebrochenen Altbestand 323,325 m2 in Abzug zu bringen. Hieraus resultiere eine Fläche von 10.383,70 m2, welche vervielfacht mit dem Einheitssatz den vorgeschriebenen Kanalisationsbeitrag ergebe. | ||||||||||
In Ansehung des Altbestandes führte die erstinstanzliche Behörde in dieser Entscheidung aus, eine Überprüfung der Archivakten betreffend das ehemalige Tankstellengebäude habe ergeben, dass es sich dabei um ein unterkellertes Objekt mit einer verbauten Grundfläche von 215,55 m2 gehandelt habe. Diese Abbruchfläche, multipliziert mit dem Geschoßfaktor 1,5 sei daher zu berücksichtigen gewesen. Im Hinblick auf die Anrechnung des abgebrochenen Altbestandes sei der Grundsatz der Einmaligkeit der Abgabe beachtet worden. | ||||||||||
Es möge zutreffen, dass der Neubau schon seit Mai 2001 benützt werde. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Abgabentatbestand entstanden und im Zeitpunkt der erstmaligen Abgabenvorschreibung Verjährung nicht eingetreten sei. | ||||||||||
Bezüglich des Geschoßfaktors teilte die erstinstanzliche Behörde die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. | ||||||||||
Gegen diese Entscheidung richtete sich ein unbegründeter Vorlageantrag der Beschwerdeführerin. | ||||||||||
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge gegeben und die Abgabe in gleicher Höhe wie in der Berufungsvorentscheidung festgesetzt. | ||||||||||
In Ansehung der erstmaligen Benützung und der verbauten Grundfläche sowie der Berücksichtigung der Abbruchfläche argumentierte die belangte Behörde ähnlich wie die erstinstanzliche Behörde in ihrer Berufungsvorentscheidung. Die belangte Behörde hielt im Übrigen fest, dass für das abgebrochene Tankstellenobjekt und für seine spätere Unterkellerung auch tatsächlich Kanalanschlussgebühren entrichtet worden seien. | ||||||||||
Hinsichtlich des angewendeten Geschoßfaktors führte die belangte Behörde Folgendes aus: | ||||||||||
"Der von der Berufungswerberin dargelegten Argumentation, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Geschoß lediglich um einen Ausstieg auf das Flachdach handle, kann seitens der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden. Laut Einreichplan vom (6. Obergeschoss und Dachgeschoss) befinden sich im obersten Geschoß ein Vorraum, ein Putzraum, ein WC (siehe auch WC-Meldung vom ) und eine überdeckte Dachterrasse. | ||||||||||
Auch der Umstand, dass das streitgegenständliche Geschoß mit einer m2-Anzahl von 70,72 m2 weitaus kleiner ist als die übrigen Geschoße, ist nicht dazu geeignet die Qualifikation des obersten Geschoßes als Vollgeschoß zu widerlegen, da das Gesetz nur die verbaute Grundfläche und nicht das Ausmaß der jeweiligen Geschoße als maßgebende Größe verwendet. Wenn auch die Nutzfläche des obersten Geschoßes kleiner als die verbaute Grundfläche ist, so ist bei der Bemessung des Kanalisationsbeitrages nur entscheidend, ob ein Geschoß vorliegt und nicht welches Ausmaß es hat (VwGH v , 95/17/0012; VwGH v , 91/17/0103, in dem der VwGH entschied, dass ein Raum von 11,61 m2 ausreicht, um den Ansatz als ein Geschoß zu rechtfertigen). | ||||||||||
Der Begriff 'Dachgeschoß', der im Kanalabgabengesetz 1955 (in der Fassung vor der Novellierung durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2005, da der Abgabentatbestand - wie im gegenständlichen Fall am - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht wurde) nicht definiert ist, ist nach ständiger Rechtssprechung des VwGH, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und seiner fachspezifischen Bedeutung als (oberstes) Geschoß innerhalb eines Daches zu verstehen. | ||||||||||
Im gegenständlichen Fall kann bei einer Raumhöhe von zumindest 2,37 m (siehe Einreichplan vom , Schnitt aa und der Baubeschreibung zu GZ.: A 17-1192/2000-2) von keiner Einschränkung des Geschoßnutzens ähnlich einem Dachgeschoß ausgegangen werden. Des Weiteren wurde das Dach oberhalb des streitgegenständlichen Geschoßes als Flachdach ausgeführt. Das oberste Geschoß befindet sich somit nicht innerhalb des Dachbereiches, sondern direkt unterhalb. | ||||||||||
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0304 betont, ist bei der Qualifikation eines Geschoßes als Dachgeschoß nicht von der individuellen Nutzung, bzw. den individuellen Plänen zur Nutzung, sondern von den objektiven baulichen Gegebenheiten auszugehen, die typischerweise (vor allem durch Dachschrägen) verringerte Nutzungsmöglichkeiten gegenüber anderen Wohn- und Vollgeschoßen (außer Kellern) zur Folge haben. Objektive bauliche Gegebenheiten, die nicht einen verringerten 'Geschoßnutzen' zur Folge haben, können demnach nicht zu einer Beurteilung als Dachgeschoß im Sinne des Stmk KanalAbG 1995 führen. Auf Grund der Tatsache, dass das verfahrensgegenständliche Objekt über ein Flachdach verfügt, ist keine Einschränkung des Geschoßnutzens auf Grund einer vorhandenen Dachschräge gegeben und wurde auch weder in der Berufungsschrift, noch in dem Vorlageantrag angeführt, dass der Geschoßnutzen aus anderen entscheidungswesentlichen Gründen eingeschränkt wäre." | ||||||||||
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben. | ||||||||||
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. |
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: | ||||||||||
§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 4 Abs. 1 und 4 Stmk KanalAbgG (Stammfassung), wie sie im Jahr 2001 in Geltung standen, lauteten: |
"§ 2.
(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.
...
(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.
...
§ 4.
(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschoße und Kellergeschoße je zur Hälfte eingerechnet werden;
Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.
...
(4) Bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, sind der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrag) lediglich die neuverbaute Fläche und die neuerrichteten Geschoße zu Grunde zu legen."
Die Beschwerdeführerin rügt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, den in den Rechtsmittelausführungen vorgebrachten Umstand zu berücksichtigen, wonach neben dem Objekt der Tankstelle und Servicestation auch noch eine Waschbox mit einem zusätzlichen Freiwaschplatz errichtet gewesen sei. Auch diese baulichen Anlagen, für welche seinerzeit Kanalisationsbeiträge geleistet worden seien, wären bei der Ermittlung des (ergänzenden) Kanalisationsbeitrages zu berücksichtigen gewesen.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Anders als nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet, lässt sich dem oben wiedergegebenen Berufungsvorbringen nicht mit hinreichender Deutlichkeit die Behauptung entnehmen, dass rechtens neben der (infolge der Unterkellerung) mit dem Faktor 1,5 zu vervielfältigenden Bruttogeschoßfläche "der Tankstelle" von 215,55 m2 noch weitere Anrechnungen für vorhandenen Altbestand vorzunehmen gewesen wären. Zwar wurde in der Berufungsergänzung auf den Betrieb einer Tankstelle "mit zumindest einer Waschbox bzw. mit einem zusätzlichen Freiwaschplatz" verwiesen. Dass die von der erwähnten Waschbox bzw. vom Freiwaschplatz eingenommenen Geschoßflächen nach Auffassung der Beschwerdeführerin über die behauptetermaßen zu berücksichtigende Geschoßfläche "der Tankstelle" von 215,55 m2 hinaus hätten angerechnet werden müssen, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht.
Gerade im Hinblick darauf, dass die erstinstanzliche Abgabenbehörde in ihrer Berufungsvorentscheidung - durchaus nicht im Widerspruch zum Berufungsvorbringen - von einer im Rahmen des Altbestandes zu berücksichtigenden Fläche von 215,55 m2 x 1,5 = 323,325 m2 ausging, wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, insbesondere im Vorlageantrag darzutun, dass es sich ihres Erachtens bei der "Waschbox bzw. bei dem zusätzlichen Freiwaschplatz" um Flächen gehandelt habe, die bei der Ermittlung der Geschoßfläche "der Tankstelle" noch nicht Berücksichtigung gefunden hätten, jedoch rechtens zu berücksichtigen gewesen wären, weil ihre Errichtung schon seinerzeit Abgabenansprüche ausgelöst hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Das nunmehr in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Vorbringen unterliegt dem aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot.
Die Beschwerdeführerin bekämpft darüber hinaus die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach die auf dem
6. Obergeschoß errichteten Aufbauten ein Vollgeschoß im Sinne des § 4 Stmk KanalAbgG darstellten. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, es handle sich "lediglich um Dachaufbauten im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Ausstieg auf das Flachdach (über dem 6. OG), welcher Umstand (auch nutzungsbedingt) Überdachungen und drei kleine untergeordnete Nutzräume" erfordere. Mit diesem Vorbringen tritt die Beschwerdeführerin den im angefochtenen Bescheid getroffenen Tatsachenfeststellungen betreffend die bauliche Ausgestaltung des Neubaues im Bereich über dem
6. Obergeschoß nicht entgegen.
Ausgehend von diesen Sachverhaltsfeststellungen ist aber der belangten Behörde - auf Basis der von ihr zitierten Rechtsprechung - nicht entgegen zu treten, wenn sie diese Aufbauten als Vollgeschoß im Sinne des § 4 Stmk KanalAbgG qualifizierte. Darauf, ob die das genannte Geschoß bildenden Nutzräume im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Ausstieg auf das Flachdach erforderlich geworden seien, kommt es für die Geschoßqualität derselben nicht an. Weshalb diese mit einem Flachdach überdeckten Nutzräume der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Definition des Begriffes "Geschoß" bei Koepf, Bildwörterbuch der Architektur ("Ausschnitt eines Gebäudes unterhalb der Decke") nicht unterstellt werden könnten, bleibt unerfindlich. Insofern die Beschwerdeführerin auf Definitionen der Steiermärkischen Bauordnung rekurriert, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Geschoßbegriff des Stmk KanalAbgG mit jenem des Baurechtes nicht ident ist (vgl. hiezu etwa das hg.
Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0011).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1
VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in
Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am
Fundstelle(n):
YAAAE-69347