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VwGH vom 29.09.2016, Ra 2016/07/0052

VwGH vom 29.09.2016, Ra 2016/07/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der Gemeinde R, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG-2016/34/0603-5, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Tirol; mitbeteiligte Partei: Ing. Mag. M P in Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird abgewiesen.

Begründung

1 Die "Alpe K" auf der Liegenschaft in EZ 58 GB R, zu der ua die Grundstücke 701/1, 701/3 und 701/5 gehören (in weiterer Folge: verfahrensgegenständliche Liegenschaft), steht im Hälfteeigentum der Agrargemeinschaft S und des jeweiligen Eigentümers der EZ 41.

Infolge der Einantwortungsurkunde vom stand die EZ 41 im Miteigentum des F E, der E R, des M E und der A E ("Geschwister E"). Durch den Übergabevertrag vom übernahm A E alle Anteile. Infolge des Übergabevertrages vom ist nun die mitbeteiligte Partei grundbücherliche Alleineigentümerin der EZ 41.

2 Zur Vorgeschichte wird auf die Darstellung des Sachverhaltes im hg. Erkenntnis vom , 91/07/0007, verwiesen.

3 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom in der Fassung der Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (BMLFUW) vom , und vom (in weiterer Folge: Bewilligungsbescheid 1988), wurde der revisionswerbenden Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der - auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft situierten WVA - erteilt.

Unter Spruchpunkt XI. wurde im genannten Bescheid festgehalten, dass das mit Bescheid des LH vom beurkundete Übereinkommen Rechtswirkungen habe und die projektgemäße Grundinanspruchnahme der Grundstücke, die im Eigentum der Geschwister E bzw. der Agrargemeinschaft S stünden, dadurch geregelt sei.

4 Dieses (mit Bescheid des LH vom beurkundete) Übereinkommen stellt - dies wurde in der Beurkundung ausdrücklich festgehalten - eine Ergänzung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom beurkundeten, zwischen denselben Vertragspartnern abgeschlossenen Übereinkommens dar.

5 Die wesentlichen Passagen des Übereinkommens (in weiterer Folge: Übereinkommen 1975) lauten:

"I. Gegenstand:

(...)

1) Die Geschwister E als Grundbesitzer des Hälfteanteils der (...) K-alpe gestatten der Gemeinde R, die auf den Grundparzellen Nr 701/1, 701/3 und 701/5 der KG R entspringenden Quellen fachgemäß zu fassen und das Quellwasser mittels einer unterirdisch verlegten Rohrleitung über die Grundparzellen Nr 701/1, 701/3 und 701/5 der KG R zum Zwecke der Versorgung der Ortschaft R abzuleiten sowie die errichteten Anlagen zu benützen und zu erhalten.

2) Die Lage und der Umfang der zu errichtenden Anlagen sowie die Lage der Quellen sind im Projekt ‚Trinkwasserversorgung R' aus dem Jahre 1974 der Gemeinde R festgehalten. Für dieses Projekt wurde vom Amte der Tiroler Landesregierung der Bescheid vom , ..., erlassen, auf welchen hiermit verwiesen wird und der von beiden Vertragspartnern als verbindlich anerkannt wird.

II. Dauer:

Dieses Übereinkommen wird mit Wirksamkeit vom auf unbestimmte Zeit, längstens für die Dauer des konsensgemäßen Bestandes der im Punkt 1) angeführten Wasserversorgungsanlage abgeschlossen.

III. Entgelt

1) Die projektsgemäße Nutzung der oben angeführten Quellen wird von den Grundeigentümern der Gemeinde R kostenlos gestattet.

IV. Wirtschaftliche Bestimmungen

1) Die Gemeinde R als der Benützer ist berechtigt, auf den im Punkt 1) bezeichneten Grundstücken alle Arbeiten durchzuführen, die für die Errichtung, die Benützung und Erhaltung der laut Projekt 1974 geplanten und bewilligten Wasserversorgungsanlage erforderlich sind. Hiebei ist jeweils 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten der Grundeigentümer davon in Kenntnis zu setzen.

...

3) Der Bau und Betrieb der Wasserversorgungsanlage hat entsprechend dem wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom , IIIa1 - 4779/25, zu erfolgen. Der Benützer hat alle für die Benützung und Errichtung der vorgesehenen Anlage erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf seine Kosten einzuholen. Die Anlagen dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn alle hiefür erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind.

...

5) Nach Fertigstellung der Anlage ist der ursprüngliche Kulturzustand der in Anspruch genommenen Grundstücke vom Benützer auf seine Kosten wieder herzustellen. Hier gelten die bezüglichen Auflagen des bezughabenden Bescheides (IIIa1-4779/25 vom (richtig: 1974)).

6) Allfällige Zu- und Umbauten an der Wasserversorgungsanlage sind einem neuerlichen Projekt vorzubehalten.

VIII. Sondervereinbarungen: ..."

6 Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich in seinem Erkenntnis vom , 91/07/0007, mit dem eine Beschwerde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des BMLFUW vom im Wesentlichen abgewiesen worden war, mit der Auslegung dieses Übereinkommens.

Er vertrat dabei (unter Punkt II.1.4.) Folgendes (Hervorhebung im Original):

"Vor dem Hintergrund dieser für Verträge geltenden Auslegungsregeln hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, daß die vorliegende, sich auf das beanspruchte Objekt und den zu leistenden Gegenwert (die Entschädigung) erstreckende gütliche Übereinkunft im Sinne des § 60 Abs. 2 WRG 1959 ganz wesentlich auf das PROJEKT der mP ( = der Gemeinde ) abstellte, das dem Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom zugrunde lag. Dieser Interpretation steht nicht entgegen, daß in dem besagten Übereinkommen mehrmals explizit auf den genannten Bescheid Bezug genommen wurde, darf doch diese Verweisung im Hinblick darauf, daß dieser Bescheid im Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens bereits aufgehoben war (....), folglich jene bei striktem Verständnis ins Leere gegangen wäre, im Sinne des § 914 ABGB nicht buchstabengetreu gelesen werden (vgl. Dittich-Tades, a. a.O., E 21. zu § 914).

Es ist sohin ... für die weiteren Erwägungen davon

auszugehen, dass Absicht der Parteien und damit Geschäftszweck war, die mit dem Projekt der mP (= der Gemeinde ) aus dem Jahr 1974 zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage für die Beschwerdeführer (= Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei ) verbundenen Eigentumseingriffe und die sich daraus ergebende Entschädigung zum Gegenstand einer einvernehmlichen (‚gütlichen') Regelung zu machen (anstatt diese Fragen einem bescheidmäßigen Ausspruch - § 60 Abs. 2 WRG 1959 - zu überlassen)."

Nach einer Klarstellung, dass trotz der vom Projekt 1974 abweichenden Ausführung unverändert von der - von der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei bestrittenen - Rechtswirksamkeit des Übereinkommens 1975 auszugehen sei, fuhr der Verwaltungsgerichtshof fort:

"Als durch das Übereinkommen hervorgerufene Rechtswirkung wurde im angefochtenen Bescheid (...) iVm Spruchpunkt XI. des Bescheides des LH vom ) die Regelung der projektsgemäßen Inanspruchnahme der im (Mit )Eigentum der (Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei) stehenden Grundstücke durch die mP (= Gemeinde) festgestellt. Dieser Ausspruch ist unter Bedachtnahme auf das oben II.1.4. Gesagte sowie die Punkte III.1) und VIII.6) letzter Absatz des mit Bescheid vom beurkundeten Übereinkommens dahin zu verstehen, dass die Grundinanspruchnahme sich nach dem Projekt ex 1974 zu gestalten hat und dass diese Nutzung von den Beschwerdeführern kostenlos eingeräumt wurde."

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat somit die Ansicht, dass sich das rechtswirksame Übereinkommen 1975 in Bezug auf die damit gestattete Grundinanspruchnahme nach dem Projekt ex 1974 richtete.

Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob -wie die Sachverständigen damals darlegten - die technische Ausführung des Projekts 1988 mit dem Projekt 1974 faktisch ident sei, stellte der Verwaltungsgerichtshof nicht an.

7 Im Rahmen des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens stellte der LH mit Bescheid vom unter Spruchpunkt B) I. fest, dass die WVA der Gemeinde in Übereinstimmung mit dem Bewilligungsbescheid 1988 ausgeführt worden sei.

Die im Zuge der Bauausführung gegenüber dem bewilligten Projekt allenfalls erfolgten Änderungen der Lage der Quellfassungen, der Trassenführung der Quellableitungen insbesondere zwischen Brunnstube I und Brunnstube II bis zum Zwischenbehälter I sowie die Änderung der Rohrdimension von DN 100 auf DN 125 zwischen Brunnstube I und Brunnstube II wurden als geringfügig beurteilt und gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 genehmigt.

8 Der dagegen von der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung gab der BMLFUW in Spruchpunkt II. des Bescheides vom mit der Maßgabe Folge, dass der Bescheid des LH vom "hinsichtlich seiner Spruchteile in Spruchteil B., welche die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die erfolgten Änderungen der Leitungsführung der WVA über die Liegenschaften Grundstücke Nr. 701/1, 701/3 und 701/5, EZ 58 (Alpe K), GB 87114 R, betreffen, gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz (LH) zurückverwiesen wird." Die darüber hinausgehende Berufung wies der BMLFUW gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.

Begründend führte der BMLFUW unter Hinweis auf ein Sachverständigengutachten aus, die Verbindungsleitung zwischen der Brunnstube I und der Brunnstube II sei auf einer Länge von rund 156 m nicht wie wasserrechtlich bewilligt mit einem Durchmesser von DN 100 (entspreche 100 mm oder 10 cm) sondern einem Durchmesser von DN 125 (entspreche 125 mm oder 12,5 cm) ausgeführt worden. Diese Abweichung befinde sich auf den Grundstücken der mitbeteiligten Partei und sei dem fremden Recht des Liegenschaftseigentums nachteilig, da bei der Verlegung eine größere Grundfläche beansprucht worden sei als in der ursprünglichen Bewilligung vorgesehen. Die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei habe ihre Zustimmung zur Abweichung spätestens in ihrer Berufung nicht erteilt. Die Abweichung sei somit einer Genehmigung gemäß § 121 Abs. 1 3. Satz WRG 1959 nicht zugänglich.

Dazu kämen Mängel in der Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Trassenführung der Verbindungsleitung zwischen der Brunnstube I und der Brunnstube II, die noch nicht abschließend geklärt erscheine.

Ein weiterer Mangel bestehe darin, dass die abweichend ausgeführte Anlage einer wasserrechtlichen Bewilligung unterzogen worden sei, obwohl keine Zustimmung der Liegenschaftseigentümerin vorgelegen sei.

9 Dieser Bescheid des BMLFUW erwuchs in Rechtskraft. 10 Mit Schriftsatz vom legte die Gemeinde ein Projekt vom und zivilrechtliche Entscheidungen vor und legte dar, dass sie durch die Verlegung der Wasserleitung auf der Trasse und in der Dimension, in der dies tatsächlich geschehen sei, keinesfalls die ihr mit den in den Bescheiden vom und beurkundeten Übereinkommen eingeräumten Rechte unzulässig erweitert habe, weshalb in der Verlegung dieser Leitung keine Verletzung bestehender Rechte gemäß § 12 WRG 1959 erblickt werden könne.

Es lägen die Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren vor; wenn die Behörde dies anders beurteilen sollte, so beantrage sie die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung. Es lägen auch die Voraussetzungen vor, die zur Ausführung dieser Verbindungsleitung erforderlichen Dienstbarkeiten gemäß § 63 lit. b WRG 1959 einzuräumen.

11 Der LH teilte der Gemeinde mit Schreiben vom gemäß § 115 (gemeint wohl: § 114) Abs. 3 WRG 1959 mit näherer Begründung mit, dass die Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren nicht vorlägen, sondern die Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens notwendig sei.

12 Mit Bescheid des LH vom erteilte dieser - ohne Begründung eines Zwangsrechts - der Gemeinde unter Spruchteil A) I. gemäß §§ 9, 11, 12, 13, 21, 22, 111 und 112 WRG 1959 die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die bauliche Änderung (Änderung der Lage und Dimension) der Verbindungsleitung zwischen Brunnenstube I und Brunnenstube II der WVA, nach Maßgabe des Bestandsoperates vom . Unter Spruchteil A) II. stellte der LH fest, dass sich durch die gegenständliche Änderung das Maß und die Art der Wasserbenutzung der WVA R nicht ändere.

Spruchteil A) III. beinhaltet die Vorschreibung näher bestimmter Nebenbestimmungen.

13 Mit Beschluss vom gab das LVwG der dagegen eingebrachten Beschwerde der mitbeteiligten Partei gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Folge, behob den Bescheid des LH vom und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den LH als zuständige Wasserrechtsbehörde zurück (Spruchpunkt 1.).

Zusätzlich sprach das LVwG aus, dass gegen den gegenständlichen Beschluss gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).

14 Begründend führte das LVwG (ua) aus, Gegenstand der zivilrechtlichen Verfahren sei im Wesentlichen die Nutzung des Quellwassers gewesen. Die Zivilgerichte hätten das beurkundete Übereinkommen 1975 ausgelegt. Dass die mitbeteiligte Partei oder deren Rechtsvorgänger den nunmehr beantragten Abweichungen vom Bewilligungsbescheid 1988 zugestimmt hätten oder dass eine Verpflichtung zur Zustimmung bestünde, ergebe sich daraus aber nicht.

Weiters heißt es, der BMLFUW habe mit Bescheid vom eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG getroffen. Konkret habe der BMLFUW Spruchpunkt B) des Bescheides des LH vom hinsichtlich seiner Spruchteile, welche die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die erfolgten Änderungen der Leitungsführung der WVA über die Liegenschaften mit der Grundstücksnummer 701/1, 701/3 und 701/5, EZ 58 GB R betrafen, aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den LH zurückverwiesen.

Dieser Zurückverweisungsbescheid des BMLFUW sei mit Eintritt der Rechtskraft den jeweiligen Hälfteeigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gegenüber verbindlich geworden und habe ihnen ein subjektives Recht darauf eingeräumt, dass der LH eine der Rechtsansicht des BMLFUW entsprechende Entscheidung treffe und die ihm erteilten Verfahrensaufträge einhalte. Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde sei, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfahre, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde (nun: Verwaltungsgerichte) selbst bindend. Die Bindungswirkung beziehe sich aber ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe des angefochtenen Bescheids. Sonstigen Ausführungen in der Bescheidbegründung komme keine Bindungswirkung zu.

Die tragende Begründung des Bescheides des BMLFUW vom bestehe zum einen in der Beurteilung, dass die WVA insofern abweichend von der mit dem Bewilligungsbescheid 1988 wasserrechtlich bewilligten Erweiterung der WVA ausgeführt worden sei, als die Verbindungsleitung zwischen der Brunnstube I und der Brunnstube II auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft auf einer Länge von rund 156 m nicht wie wasserrechtlich bewilligt mit einem Durchmesser von DN 100, sondern einem Durchmesser von DN 125 ausgeführt worden sei. Zum anderen sei dem LH die Rechtsansicht übergebunden worden, dass diese Abweichung dem fremden Recht des Liegenschaftseigentums nachteilig sei und A E als damalige Hälfteeigentümerin der genannten Liegenschaft ihre Zustimmung zu dieser Abweichung spätestens in ihrer Berufung nicht erteilt habe.

Im Bescheid des LH vom sei die beschriebene Abweichung - ohne Einräumung eines Zwangsrechtes - gemäß § 9 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligt worden. Unter Missachtung der die Aufhebung tragenden Gründe und der dafür maßgeblichen Rechtsansicht im Bescheid des BMLFUW vom habe der LH das gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundete Übereinkommen 1975 im Bescheid vom neu ausgelegt und die Auffassung vertreten, dass Rechte der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei als Häfteeigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nicht verletzt würden, was eine Zustimmungserklärung seitens der genannten Hälfteeigentümerin entbehrlich mache.

Die Missachtung der tragenden Begründungselemente des Bescheides des BMLFUW vom durch den LH wäre zulässig gewesen, wenn eine (wesentliche) Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten wäre. Dies sei aber nicht der Fall gewesen:

Zum einen zähle das Grundeigentum nach wie vor zu den bestehenden Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 bzw. den fremden Rechten im Sinne des § 121 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959. Zum anderen sei die Abweichung nicht etwa beseitigt worden, sondern sei, ohne dass hiefür eine Zustimmung der Hälfteeigentümerin der genannten Liegenschaft erteilt worden wäre, nach wie vor vorhanden. Da es seit Erlassung des Bescheides des BMLFUW vom zu keiner (wesentlichen) Änderung der Sach- und Rechtslage gekommen sei, verstoße die Rechtsansicht des LH im Bescheid vom gegen die tragenden Begründungselemente im rechtskräftigen Zurückweisungsbescheid.

Mangels (wesentlicher) Änderung der Sach- und Rechtslage seit Erlassung des Bescheids des BMLFUW vom hätten sowohl der LH als auch das LVwG bindend davon auszugehen, dass durch die festgestellte Abweichung vom Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Dimension der Verbindungsleitung das Grundeigentum, welches ein bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 darstelle, betroffen werde. Insofern sei die beschriebene Abweichung aber auch gemäß § 9 WRG 1959 bewilligungspflichtig.

Würden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 betroffen, dann sei die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen -

nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechts dem Eingriff in sein Recht zustimme. Was den Zeitraum bis zur Einbringung der Berufung gegen den Bescheid des LH vom betreffe, so sei infolge des Zurückverweisungsbescheides bindend davon auszugehen, dass die jeweiligen Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft keine Zustimmung zur Abweichung hinsichtlich der Rohrdimension erteilt hätten. Der BMLFUW habe sich im Zurückverweisungsbescheid zwar nicht ausdrücklich mit der Auslegung des beurkundeten Übereinkommens 1975 auseinandergesetzt. Ihm sei das Übereinkommen aber bekannt gewesen und sei von ihm erwähnt worden. Selbst die Gemeinde habe in ihrem Antrag ausgeführt, dass der BMLFUW im Zurückweisungsbescheid zumindest implizit davon ausgegangen sei, dass das Übereinkommen für die tatsächlich verlegte Leitung keine (ausreichende) Rechtsgrundlage darstelle. Infolge der Rechtskraft des Zurückverweisungsbescheides sei dessen tragende Begründung selbst dann bindend, wenn die Rechtsansicht im Zurückverweisungsbescheid unrichtig gewesen wäre. Die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei sowie die mitbeteiligte Partei hätten nach dem oben erwähnten Zeitpunkt keine Zustimmung zur genannten Abweichung erteilt und würde die mitbeteiligte Partei ihre Zustimmung auch künftig verweigern.

Die Weigerung eines Grundeigentümers, einer Grundinanspruchnahme zuzustimmen, bedeute, dass es mangels einer gütlichen Einigung über die geplanten Eingriffe in Grund und Boden eines Zwangsrechts bedürfe, um die derart verweigerte Zustimmung zu ersetzen. Der LH hätte die wasserrechtliche Bewilligung für die Abweichung hinsichtlich der Rohrdimension daher nur unter Begründung eines Zwangsrechts erteilen dürfen.

Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG 1959 müsse zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, dürfe nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel dürfe nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw. Rechte zu erreichen sein. § 63 lit. c WRG 1959 erfordere ebenso wie lit. b der genannten Gesetzesstelle eine Interessenabwägung. Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse (das sei nichts anderes als das öffentliche Interesse schlechthin) müsse sorgfältig geprüft werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spreche bei einer Abweichung vom bewilligten Projekt, der der betroffene Grundeigentümer nicht zugestimmt habe, kein allgemeines Interesse für die Begründung eines Zwangsrechtes zugunsten des geänderten Vorhabens, wenn der Zweck eines Wasserbauvorhabens bereits durch das wasserrechtlich bewilligte Projekt erreichbar sei.

Im Bescheid des LH vom fehlten jegliche Feststellungen zur Frage, ob der Zweck der WVA bereits durch das mit dem Bewilligungsbescheid 1988 wasserrechtlich bewilligte Projekt erreichbar sei. Konkret ergebe sich aus den im Bescheid des LH vom getroffenen Feststellungen und den vom LH durchgeführten Ermittlungen nicht, ob der Zweck der WVA auch dann erreichbar gewesen wäre, wenn die Verbindungsleitung zwischen der Brunnstube I und der Brunnstube II auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft - wie wasserrechtlich bewilligt - mit einem Durchmesser von DN 100 ausgeführt worden wäre. Außerdem sei im Bescheid des LH vom kein Zwangsrecht eingeräumt worden und fehlten damit für eine Interessenabwägung erforderliche Feststellungen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG lägen vor und es sei der Bescheid des LH vom infolge der vorliegenden Beschwerde zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den LH zurückzuweisen gewesen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision führte das LVwG nach Darstellung der relevanten Bestimmungen aus, der LH habe im Bescheid vom zwar eine Bewilligung nach § 9 WRG 1959 erteilt, habe aber - unter Missachtung der Bindungswirkung des Zurückverweisungsbescheides des BMLFUW vom - kein Zwangsrecht eingeräumt, obwohl - mangels (wesentlicher) Änderung der Sach- und Rechtslage - bindend davon auszugehen sei, dass die von der Abweichung betroffene Grundeigentümerin keine Zustimmung zur Abweichung der Rohrdimension erteilt habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfe eine wasserrechtliche Bewilligung in einem solchen Fall nur nach Zwangsrechtsbegründung erteilt werden.

Der LH habe im Bescheid vom kein Zwangsrecht eingeräumt und insofern notwendige Feststellungen für die bei Einräumung eines Zwangsrechts durchzuführende Interessenabwägung unterlassen. Dass insofern die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgelegen seien, ergebe sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Antragsgegenständlich sei die nachträgliche Bewilligung der Verbindungsleitung zwischen Brunnstube I und Brunnstube II hinsichtlich Lage und Dimension. Dass in einem solchen Fall nicht etwa eine Teilbewilligung hinsichtlich der Lage der Verbindungsleitung erteilt werden könne, entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insgesamt liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung somit nicht vor.

15 Die Gemeinde wandte sich (so wie der Landeshauptmann im Rahmen einer Amtsrevision; vgl. dazu den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2016/07/0051) mit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

16 Die Gemeinde macht zur Zulässigkeit der von ihr erhobenen außerordentlichen Revision geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgenden Themen bzw. weiche das LVwG von bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab:

Es sei fraglich, ob ein Bescheid, mit dem eine gemäß § 121 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 erteilte nachträgliche Genehmigung gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben worden sei, auch für ein Verfahren Bindungswirkung entwickle, in dem die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Änderung einer Gewässerbenutzungsanlage gemäß §§ 9, 11, 12, 13, 21, 22, 111 und 112 WRG 1959 beantragt bzw. erteilt worden sei.

Weiters sei das LVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach nur solche Begründungselemente bindend seien, die die Aufhebung trügen, wonach die Bindungswirkung eines zurückverweisenden Bescheides erlösche, wenn sich aus dem neuerlichen Ermittlungsverfahren ein veränderter Sachverhalt ergebe, und wonach nur die in der zurückverweisenden Entscheidung ausdrücklich geäußerten Rechtsanschauungen Bindungswirkung entfalteten.

Außerdem sei fraglich, ob die vom Verwaltungsgerichtshof für (liquide) Zustimmungserklärungen entwickelte Rechtsprechung, wonach diese auch widerrufen werden könnten und dann im Verwaltungsverfahren als nicht vorliegend zu behandeln seien, auch auf die Beurteilung von gütlichen Übereinkommen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren anzuwenden seien. Weiters gelte es zu klären, ob die Bindungswirkung einer in einem zurückverweisenden Bescheid enthaltenen Vorfragenentscheidung erlösche, wenn die Vorfrage vom zuständigen Gericht als Hauptfrage entschieden worden sei. Außerdem sei fraglich, ob die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an "obiter dicta" gebunden sei und ob es zulässig sei, dass das LVwG der belangten Behörde auch in Angelegenheiten, über welche die belangte Behörde noch gar nicht entschieden habe, eine bindende rechtliche Beurteilung auferlege.

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

18 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.

19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

21 2. Die in der Revision unter mehreren Aspekten aufgeworfene Frage nach dem Umfang der Bindungswirkung eines in einem Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG 1959 ergangenen aufhebenden und zurückverweisenden Bescheides nach § 66 Abs. 2 AVG, insbesondere, ob diese Bindungswirkung auch außerhalb eines Kollaudierungsverfahrens zum Tragen komme, zeigt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

Insofern hat das LVwG nämlich die Rechtslage verkannt.

3. Es trifft zu, dass die im aufhebenden und zurückverweisenden Bescheid des BMLFUW vom geäußerte tragende Rechtsansicht, die Abweichung vom Bewilligungsbescheid 1988 (die Gegenstand des hier zur Genehmigung vorliegenden Projektes ist) sei einer Genehmigung nach § 121 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 wegen einer Rechtsverletzung der mitbeteiligten Partei als Grundeigentümerin nicht zugänglich, Bindungswirkung im Folgeverfahren entfaltet.

Unter Folgeverfahren ist in diesem Fall aber nur die Fortsetzung des Kollaudierungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 zu verstehen. Bindende Rechtsansichten im Kollaudierungsverfahren (hier: zur Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung von geringfügigen Abweichungen nach § 121 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959) erstrecken ihre Wirkung nur auf das fortgesetzte Kollaudierungsverfahren.

Ein solches Verfahren wurde im vorliegenden Fall vom LH aber nicht durchgeführt und es wurde mit dem Bescheid vom auch keine nachträgliche Bewilligung nach § 121 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 erteilt. Auf ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren außerhalb eines Verfahrens nach § 121 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 erstreckt sich die Bindungswirkung im vorliegenden Fall aber nicht.

Das LVwG hätte daher die Aufhebung nicht allein mit der Bindung an die im dortigen Verfahren vertretene Rechtsansicht des BMLFUW begründen dürfen.

22 4. Dennoch verletzt die mit dem in Revision gezogenen Beschluss erfolgte Aufhebung des Bescheides des LH vom und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde die Gemeinde aus nachfolgenden Gründen nicht in ihren Rechten:

23 4.1. Unstrittig ist, dass Gegenstand des Antrags der Gemeinde die Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung für die tatsächlich vorgenommene Leitungsführung darstellt, die in Bezug auf die Dimension und die Leitungsführung (in einem bestimmten Bereich) vom (1988) bewilligten Projekt abweicht.

Der Antrag bezieht sich daher auf eine Abänderung des Projekts gegenüber dem bewilligten Projekt; diese Abänderung umfasst auch die Art und das Ausmaß der Inanspruchnahme des Grundstückes der mitbeteiligten Partei. Es liegt auf der Hand, dass die Verlegung eines Rohres mit größerem Durchmesser mehr an Kubatur des Fremdgrundstückes in Anspruch nimmt; ebenso ist davon auszugehen, dass mit der Verlegung einer Leitung an einer anderen als der bewilligten Stelle eines Fremdgrundstückes dieses in anderer Art als wasserrechtlich bewilligt in Anspruch genommen wird.

4.2. Beansprucht die tatsächlich ausgeführte Leitungsführung aber solcherart Grundeigentum der mitbeteiligten Partei und wurde diesbezüglich weder eine Zustimmungserklärung abgegeben noch ein Zwangsrecht eingeräumt, so fehlt es jedenfalls an einer Bewilligungsfähigkeit des Projektes (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die hg. Erkenntnisses vom , 2011/07/0196, vom , 2013/07/0044, vom , Ra 2015/07/0080, und zuletzt vom , Ro 2016/07/0008). Eines Rückgriffs auf die Bindungswirkung der tragenden Rechtsansicht des Bescheides des BMLFUW bedarf es zu dieser rechtlichen Schlussfolgerung gar nicht.

24 5. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Zustimmung der mitbeteiligten Partei (oder deren Rechtsvorgänger) zur tatsächlich gewählten Trassenführung bzw. zur erweiterten Dimension der Leitung vorliege.

5.1. Die Gemeinde verweist in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen der ordentlichen Gerichte, insbesondere auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom (OGH), mit denen das Klagebegehren der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei auf Untersagung der Ableitung der gesamten Schüttung auf der K-Alpe gefassten Quellen durch die Gemeinde abgewiesen worden sei. Dadurch sei die wesentliche Frage - nämlich, ob die Gemeinde berechtigt sei, die gesamte Schüttung der von ihr gefassten Quellen abzuleiten - von den für die Entscheidung als Hauptfrage zuständigen ordentlichen Gerichten anders, nämlich bejahend, entschieden worden. Daraus folge zwangsläufig, dass die Gemeinde berechtigt sein müsse, die Verbindungsleitung in der tatsächlich verlegten Dimension auszuführen, weil nur so die gesamte Schüttung der gefassten Quellen abgeleitet werden könne.

25 5.2. Im genannten Urteil vom in der Rechtssache der (Rechtsvorgängerin der) mitbeteiligten Partei als Klägerin über die von der Gemeinde als Beklagter eingebrachte außerordentliche Revision entschied der OGH klagsabweisend. Die Klage hatte sich auf die Unterlassung der Nutzung bestimmter Quellzuläufe auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und deren Einleitung in das Ortswassernetz bezogen.

26 In diesem Urteil führte der OGH begründend aus:

"1. Voranzustellen ist, dass die Nutzung von Quellen aus den Quellzuläufen 1, 2 und 3 unstrittig von der Vereinbarung vom gedeckt ist. Das auf die Unterlassung der Nutzung von Quellen bzw. des Wassers (insbesondere) aus diesen Quellzuläufen gerichtete Hauptbegehren und das erste Eventualbegehren wurden auch bereits vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen.

2. Im Übereinkommen vom gestattete die Klägerin als Miteigentümerin einer Alpe der Beklagten, die auf bestimmten Grundstücken entspringenden Quellen fachgemäß zu fassen, benützen und zu erhalten. Ausdrücklich wurde die Lage und der Umfang der zu errichtenden Anlagen sowie die Lage der Quellen wie im Projekt ‚Trinkwasserversorgung R' aus dem Jahr 1974 festgehalten. Nach diesem Projekt sollten zwei Quellen auf dem Grundstück 701/1 gefasst werden. Die Klägerin gestattete der Beklagten die kostenlose projektgemäße Nutzung dieser Quellen. Die Vorinstanzen gehen ebenso wie die Parteien davon aus, dass es sich bei der Einräumung der Quellnutzung durch die Klägerin als Miteigentümerin einer Liegenschaft gegenüber dem Beklagten um eine (obligatorische) Dienstbarkeit handelt (...)

3. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die von der Klägerin auf § 523 ABGB gestützten Begehren, die Beklagte habe jedwede Nutzung näher bezeichneter Quellen des Grundstücks 701/1, die in die Brunnenstube als Quellzuläufe 4 und 5 einfließen (zweites Eventualbegehren), hilfsweise jedwede Nutzung des Wassers, insbesondere die Einleitung in das Ortswassernetz der Beklagten aus den Quellzuläufen 4 und 5 (drittes Eventualbegehren) oder nur aus dem Quellzulauf 5 (viertes Eventualbegehren) zu unterlassen.

Bei der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) hat der Kläger sein Eigentum und den Eingriff des Beklagten, dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffs zu beweisen (...). Kann sich derjenige, der auf Unterlassung weiterer Störungen oder auf Beseitigung störender Anlagen in Anspruch genommen wird, auf ein Recht zum Eingriff berufen, so kann dem Unterlassungsbegehren mangels Rechtswidrigkeit des Eingriffs kein Erfolg beschieden sein (...).

Die Klägerin ist Miteigentümerin des Gst 701/1. Die Beklagte ist aufgrund der Vereinbarung vom berechtigt, Wasser aus den beiden auf diesem Grund entspringenden Quellen zu beziehen und abzuleiten (vgl §§ 496, 497). Die Klägerin müsste nun den unberechtigten Eingriff der Beklagten in ihr Eigentumsrecht nachweisen. Da dieser im Übereinkommen die unbeschränkte Nutzung von zwei Quellen auf dem Grundstück eingeräumt wurde, reicht für diesen Beweis - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - nicht aus, dass die Beklagte auf dem Gst 701/1 Wasser entnimmt.

Nach dem erstinstanzlichen Sachverhalt ist die exakte Lage der beiden auf Gst 701/1 liegenden Quellen nicht feststellbar. Nicht feststellbar (‚non liquet') ist weiters, ob durch die von der Beklagten vorgenommenen Erneuerungsarbeiten vom Juli 1984 lediglich Wasser aus jenen (zwei) Quellen erschrotet (nach Meyers , Großes Konversationslexikon6, 6. Band (1908) 76 :

beim Bergbau ... Wasser ... auffinden, anhauen) und der Brunnenstube zugeleitet wird, das vom Genehmigungsprojekt aus dem Jahr 1974 erfasst war. Ebenso kann nicht festgestellt werden (‚non liquet'), ob dadurch - im Vergleich zum verwirklichten Projekt aus dem Jahr 1976, das unstrittig von der Vereinbarung gedeckt ist - auch zusätzliches Wasser und insbesondere bislang nicht genutzte Quellen erschrotet wurden. Wenn die Klägerin erstmals in der Revisionsbeantwortung gestützt auf die Aussage eines Zeugen davon abweichende Feststellungen begehrt, liegt in der Sache eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung vor.

Nach der im ‚non-liquet-Fall' - wie hier - zur Anwendung gelangenden Beweislastregel (...) ist der Klägerin der ihr obliegende Beweis, dass die Beklagte in ihr Eigentumsrecht durch Überschreitung der Berechtigung zur Nutzung der zwei Quellen eingriff, nicht gelungen. Die Klägerin muss beweisen, dass die Beklagte nicht nur die zwei Quellen nutzt, sondern weitere Quellen. Diesen Nachweis hat sie jedoch nicht erbracht, bleibt doch offen, ob die Beklagte neben der projektgemäßen Nutzung der beiden Quellen zusätzliche Quellen auf dem Gst 701/1 nutzt. Dass die Beklagte - entgegen der Vereinbarung vom Dezember 1975 - mit den Quellzuläufen 4 und 5 Wasser aus zusätzlichen (neuen) Quellen fasst, steht gerade nicht fest...."

27 5.3. Aus dem zitierten geht hervor, dass die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei im Übereinkommen 1975 als Miteigentümerin der Alpe K der Gemeinde gestattete, die auf bestimmten Grundstücken entspringenden Quellen fachgemäß zu fassen, das Quellwasser zur Versorgung der Ortschaft abzuleiten sowie die errichteten Anlagen zu benützen und zu erhalten. Dass die Gemeinde eine darüber hinausgehende Nutzung vorgenommen hätte, hätte die mitbeteiligte Partei nicht nachweisen können.

Ausdrücklich wurde die Lage und der Umfang der zu errichtenden Anlagen (sowie die Lage der Quellen) wie im Projekt "Trinkwasserversorgung R" aus dem Jahr 1974 festgehalten. Für das genannte Projekt wurde vom LH der Bescheid vom erlassen, welcher von den Vertragsparteien des Übereinkommens 1975 als verbindlich anerkannt wurde.

Über die Art und Weise der Ableitung des Wassers in die Ortschaft, insbesondere über die Art der Leitungsführung oder die Dimension der Leitung, sprach der OGH hingegen nicht ab. Insbesondere ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass die Gemeinde berechtigt sein müsse, die Verbindungsleitung in der tatsächlich verlegten Dimension auszuführen, weil nur so die gesamte Schüttung der gefassten Quellen abgeleitet werden könne.

5.4. Für eine - auch die Abweichungen der Leitungsführung bzw. -dimension umfassende - Interpretation des Übereinkommens 1975 ist für die Gemeinde aus diesem Urteil daher nichts zu gewinnen; auch der OGH bezieht das Übereinkommen ausdrücklich in Bezug auf die Lage und den Umfang der zu errichtenden Anlagen auf das Projekt 1974.

Auch der Verwaltungsgerichtshof legte im obzitierten Erkenntnis vom , 91/07/0007, klar, dass sich das Übereinkommen allein auf die Art und den Umfang der Grundinanspruchnahme bezog, die im Projekt 1974 vorgesehen war. Implizit geht aus dem Erkenntnis hervor, dass sich das Übereinkommen und die Gestattung der Fremdgrundinanspruchnahme auch auf das mit Bescheid des LH vom bewilligte Projekt bezog. Auch der Bewilligungsbescheid 1988 bezieht sich in Spruchpunkt XI ausdrücklich auf das Projekt 1974 und auf die dadurch bewirkte Regelung der "projektgemäßen Grundinanspruchnahme."

Dem Übereinkommen 1975 ist aber keine Zustimmung zu einer anderen bzw. kubaturmäßig größeren Leitungsführung als spätestens 1988 bewilligt zu entnehmen.

28 5.5. Dass die mitbeteiligte Partei für die Dimensionierung der Rohre und die Trassenführung des zur Bewilligung anstehenden Projektes keine Zustimmung erteilt hat, steht außer Streit.

29 Ebenfalls unstrittig ist, dass kein Zwangsrecht eingeräumt wurde.

30 6. Daraus folgt, dass die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt der Gemeinde (2015) die mitbeteiligte Partei (als Hälfteeigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft) in ihrem nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten Recht als Liegenschaftseigentümerin verletzte.

Die rechtliche Schlussfolgerung des LVwG, wonach der Bescheid des LH vom aufzuheben und wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen (zur allfälligen Zwangsrechtseinräumung) an die Behörde zurückzuverweisen wäre, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Rechte der Revisionswerberin wurden dadurch nicht verletzt.

31 7. In diesem Zusammenhang ist auf die als weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung genannte Frage näher einzugehen, wonach Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die belangte Behörde an "obiter dicta" des Verwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG gebunden sei.

Gegenständlich habe das LVwG in seine Begründung Ausführungen darüber aufgenommen, wann ein Zwangsrecht nicht eingeräumt werden dürfe. Nach der zu § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Rechtsprechung handle es sich hier um ein unbeachtliches "obiter dictum".

Die revisionswerbende Gemeinde führt in diesem Zusammenhang weiters aus, das LVwG sei von der Rechtsprechung abgewichen, indem es dem LH in Angelegenheiten, über welche der LH noch gar nicht entschieden habe (hier die Einräumung des Zwangsrechts) eine bindende rechtliche Beurteilung auferlegt habe.

32 7.1. Das LVwG gibt im angefochtenen Beschluss im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wieder. Dabei handelt es sich nicht um konkrete Anleitungen für das fortgesetzte Verfahren zur meritorischen Behandlung eines Antrages (vgl. etwa den von der Gemeinde zitierten hg. Beschluss vom , Ra 2015/12/0022), sondern um die Darstellung der wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Einräumung von Zwangsrechten, insbesondere der zu vergleichbaren Konstellationen ergangenen Rechtsprechung.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass sich die Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechts an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere die hg. Erkenntnisse vom , 84/07/0290, vom , 2002/07/0110, und auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/07/0229) orientiert.

7.2. Eine Rechtsverletzung der Gemeinde ist daher in diesen allgemeinen Ausführungen des LVwG nicht zu erblicken.

8. Der Inhalt der vorliegenden Revision lässt bereits erkennen, dass die von der revisionswerbenden Gemeinde behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen.

Die Revision war daher nach § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am