VwGH vom 22.12.2004, 2004/15/0082
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der V GmbH in G, vertreten durch Dr. Stefan Warbek, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 15, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Salzburg) vom , GZ. RV/0396-S/02, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum von 1996 bis 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende GmbH hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die erstinstanzliche Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag. Die Vorschreibung betraf die in den Jahren 1996 bis 1999 an die beiden wesentlich (zu 50 %) an der beschwerdeführenden GmbH beteiligten Geschäftsführer J.P. und R.P. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer hätten über mehrere Jahre hindurch kontinuierlich die Geschäftsführung der beschwerdeführenden GmbH besorgt. Daraus sei die Eingliederung der Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus der beschwerdeführenden GmbH abzuleiten. Die beiden Geschäftsführer hätten jeweils ein monatlich gleich bleibendes Entgelt bezogen. Die Bezüge des R.P. wiesen zwar Schwankungen auf, jedoch sei dies auf Grund der jährlich steigenden Umsätze kein Indiz für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgetragen, auf Grund des mit den beiden Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossenen Werkvertrages hätten diese eindeutig ein Unternehmerwagnis zu tragen. Unter Würdigung des Gesamtbildes der Werkverträge seien die Bezüge der Geschäftsführer nicht unter § 22 Z. 2 EStG 1988 zu subsumieren und daher nicht der Dienstgeberbeitragspflicht zu unterziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, werde das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt, dann könne sich der Ausdruck "alle" in der- selben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG verweisenden -
Vorschrift (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.
Durch die unbestritten kontinuierlich über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung ist für die wesentlich beteiligten Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der beschwerdeführenden Gesellschaft zweifelsfrei gegeben. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgetragenen Argumente hinsichtlich des Unternehmerrisikos gehen mangels rechtlicher Relevanz ins Leere. Die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages (samt Zuschlag) erfolgte damit zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am