VwGH vom 09.10.2014, 2012/05/0126

VwGH vom 09.10.2014, 2012/05/0126

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des Dipl.Ing. W B in M, vertreten durch Kraft Winternitz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1300/001-2010, betreffend Versagung einer Bauplatzerklärung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Der Beschwerdeantrag, der Verwaltungsgerichtshof möge die ursprüngliche Widmung des Grundstücks Nr. 1235/5 (KG K.) in "Bauland-Wohngebiet öffentliche Straße" und des gesamten Grundstücks Nr. 1235/2 (KG K.) in "Bauland-Wohngebiet" anordnen, wird zurückgewiesen.

und

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 5838, KG K., der (u.a.) das Grundstück Nr. 1235/2 inneliegt.

Dieses Grundstück ist auf Grund des mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) vom genehmigten Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Gemeinde (Verordnung des Gemeinderates vom ) zur Gänze als "Grünland - Land- und Forstwirtschaft" gewidmet.

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer an die Baubehörde (Stadtamt der mitbeteiligten Gemeinde) den Antrag, dieses Grundstück zum Bauplatz zu erklären. Dazu brachte er (u.a.) vor, dass die gesamte Liegenschaft im Zeitpunkt der Abteilung in mehrere Trennstücke als "Bauland-Wohngebiet" gewidmet gewesen und die Rückwidmung des Teilstückes (Grundstückes) Nr. 1235/2 in "Grünland-Landwirtschaft" sachlich nicht gerechtfertigt sei.

Mit Bescheid des Stadtamtes vom wurde der genannte Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (BauO) abgewiesen, weil das Grundstück nicht im Bauland liege.

Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Gemeinde vom keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Ferner wurde damit sein in der Berufung gestellter Antrag auf Umwidmung des Grundstückes Nr. 1235/2 und des weiteren Grundstückes Nr. 1235/5 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

Dazu führte der Stadtrat u.a. aus, dass die damalige Liegenschaft im Jahr 1984 in vier Trennstücke geteilt worden sei, wobei ein Teil zum Zweck als öffentliche Verkehrsfläche abgetreten worden sei, und mit den Grundstücken Nr. 1235/1, 1235/2 und 1235/3 noch als "Bauland-Wohngebiet" gewidmet gewesen sei. Mit der genannten Verordnung des Gemeinderates vom habe u. a. das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. 1235/2 die Widmung "Grünland - Land- und Forstwirtschaft" erhalten, sodass es die Baulandwidmung verloren habe und die Bauplatzerklärung daher zu versagen sei. Der Berufungsantrag, die Grundstücke umzuwidmen, sei zurückzuweisen, weil Sache des Berufungsverfahrens (lediglich) die Abweisung des Ansuchens um Bauplatzerklärung sei.

Die vom Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Landesregierung vom als unbegründet abgewiesen.

Dazu führte die Landesregierung nach Hinweis auf § 11 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 BauO aus, dass das Grundstück Nr. 1235/2 im Zuge einer Grundabteilung im Jahr 1983 entstanden sei und offensichtlich damals die Bauplatzeigenschaft gehabt habe. Mit Verordnung des Gemeinderates vom sei das Grundstück in "Grünland - Land- und Forstwirtschaft" rückgewidmet worden, sodass es die Bauplatzeigenschaft verloren habe. Eine Prüfung des rechtmäßigen Zustandekommens des geltenden Flächenwidmungsplanes finde im Bauplatzerklärungsverfahren nicht statt. Da keine Baulandwidmung vorliege, komme gemäß § 11 Abs. 2 BauO eine Bauplatzerklärung nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der - nach Durchführung eines Vorverfahrens - deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom , B 348/10).

Mit hg. Verfügung vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die abgetretene Beschwerde u. a. durch bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behaupte, (Beschwerdepunkte) und durch Stellung eines der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechenden bestimmten Begehrens zu ergänzen.

In seinem Beschwerdeergänzungsschriftsatz vom erklärte der Beschwerdeführer, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG und überdies in seinem Recht gemäß § 11 Abs. 2 BauO auf Erklärung des gesamten Grundstückes Nr. 1235/2 zum Bauplatz verletzt sei, obwohl die Voraussetzungen für die Bauplatzerklärung vorlägen. Ferner stellte er den Beschwerdeantrag, den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufzuheben und die ursprüngliche Widmung des Grundstückes Nr. 1235/5 in "Bauland-Wohngebiet öffentliche Straße" sowie des gesamten Grundstücks Nr. 1235/2 in "Bauland-Wohngebiet" anzuordnen.

Die Landesregierung legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Gemeinde erklärte mit Schreiben vom , keine Gegenschrift einzubringen.

II.

Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.

Zu Spruchpunkt 1.:

Neben dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, beantragt der Beschwerdeführer, die ursprüngliche Widmung der Grundstücke Nr. 1235/5 und Nr. 1235/2, wie oben dargestellt, anzuordnen. Mit diesem weiteren Antrag verkennt der Beschwerdeführer jedoch insofern die Rechtslage, als der Verwaltungsgerichtshof über die Gesetzmäßigkeit von Bescheiden zu erkennen hat und nicht dazu berufen ist, auf Grund einer Bescheidbeschwerde Widmungen, also Verordnungen, in der vom Beschwerdeführer genannten Art festzulegen. Dieser Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit sich der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als im "Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG" verletzt erachtet, macht er ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geltend, zu dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2013/05/0116, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/04/0086, mwN).

Im Übrigen ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeergänzungsschriftsatz geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken auf den oben genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom hinzuweisen, mit dem dieser zu den verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (u.a.) ausgeführt hat, dass die mitbeteiligte Gemeinde bei der Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes 1987 eine ausreichende Grundlagenforschung durchgeführt habe sowie ihrer Pflicht zur Interessenabwägung nachgekommen sei und die Beibehaltung der im vorliegenden Fall präjudiziellen Widmung "Grünland/Land- und Forstwirtschaft" auf Grund des im Strukturplan der mitbeteiligten Gemeinde genannten übergeordneten Ziels, "Grünflächen verschiedener Größe, Lage und Art und in zweckmäßiger Zuordnung zum Bauland" zu sichern und zu schaffen, nicht unsachlich sei.

Mit der weiteren Behauptung, dass durch den angefochtenen Bescheid das Recht des Beschwerdeführers auf Erklärung des gesamten Grundstückes Nr. 1235/2 zum Bauplatz gemäß § 11 Abs. 2 BauO verletzt worden sei und die Voraussetzungen für die Bauplatzerklärung vorgelegen seien, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der BauO in der bei Beschlussfassung des Stadtrates vom über die Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung LGBl. 8200-15 anzuwenden.

§ 11 BauO lautet auszugsweise:

"§ 11

Bauplatz, Bauverbot

(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das


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1.
hiezu erklärt wurde oder
2.
durch eine vor dem baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
3.
durch eine nach dem baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
4.
am bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.

(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland mit Bescheid zum Bauplatz zu erklären, wenn es

1. a) an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder

b) mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder

c) mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder

d) die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist,

2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf,


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3.
nicht in einer Aufschließungszone (§ 75) liegt, und wenn
4.
die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre (§ 74 Abs. 4 oder § 23 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz, LGBl. 8000) nicht widerspricht, oder
5.
die Aufschließung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Straßenbaues, der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung wegen seiner Entfernung von bereits aufgeschlossenem Gebiet zur Folge hat.
Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.
(...)

(4) Wenn ein Grundstück zum Teil als Bauland, zum anderen als Grünland gewidmet ist, gilt auch Abs. 2. In diesem Fall darf nur der als Bauland gewidmete Teil - unter Angabe des Flächenausmaßes -

zum Bauplatz erklärt werden und die Ein- und Ausfahrt auch durch einen Grüngürtel führen, wenn dies mit dessen Widmungszweck vereinbar ist.

(...)."

Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. 1235/2 nach dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde zur Gänze als "Grünland - Land- und Forstwirtschaft" gewidmet ist. Im Hinblick darauf wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm geltend gemachten einfachgesetzlichen Recht auf Erklärung dieses Grundstückes zum Bauplatz nicht verletzt, weil gemäß § 11 Abs. 2 BauO eine Bauplatzerklärung nur für ein Grundstück im Bauland in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0191).

Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am