VwGH vom 08.04.2014, 2012/05/0123
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64 - 3282/2011, betreffend Versagung einer Gebrauchserlaubnis (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Schreiben vom suchte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, um die Erteilung der erforderlichen Bewilligung für die Benützung des öffentlichen Straßengrundes und der öffentlichen Verkehrsfläche durch Aufstellung eines transportablen Straßenstandes in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring (jetzt: Universitätsring; gegenüber ONr. 2)/Rathausplatz neben dem Aufgang von der Tiefgarage laut vorgelegter Betriebsbeschreibung an.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens erstattete der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung) eine Stellungnahme aus architektonischer Sicht zu diesem Standort, in der er mit näherer Begründung zur Ansicht gelangte, dass die Aufstellung des Verkaufsstandes eine gröbliche Störung des örtlichen Stadtbildes bedeuten würde.
Der Magistrat führte am eine mündliche Verhandlung durch, in der sich u.a. der Vertreter der Bundespolizeidirektion Wien mit dem Hinweis auf Gründe der Sicherheit gegen das Vorhaben aussprach und die Verhandlungsleiterin auf die von der Magistratsabteilung 46 (Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten) vor der Verhandlung erstattete Stellungnahme hinwies, wonach der Standort von dieser Abteilung in Anbetracht der Veranstaltungsstätte "Rathausplatz" und der dadurch bedingten erforderlichen Freiflächen zur Entfluchtung des Platzes im Gefahrenfall aus Gründen der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs abgelehnt werde.
Mit Bescheid des Magistrates vom wurde gemäß den §§ 1 und 2 des (Wiener) Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG) das Ansuchen des Beschwerdeführers, den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichem Verkehr am genannten Standort durch Aufstellung eines transportablen Verkaufsstandes laut Ausführungsplan für die Verabreichung von kalten und durch Grillen erwärmten heißen Wurstwaren, von kalten Fleischwaren und Speck, von Fischmarinaden, von vorgepackt angeliefertem Speiseeis, nichtalkoholischen kalten Getränken, Bier, Glühwein, Punsch sowie Käse, Schokolade- und Zuckerwaren, Salzknabberwaren und Obst zu gebrauchen, abgewiesen und die beantragte Gebrauchserlaubnis versagt.
Dies begründete der Magistrat zusammenfassend damit, dass auf Grund der eingeholten negativen Stellungnahmen aus städtebaulichen Interessen, auf Grund der Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes und aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die beantragte Gebrauchserlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 GAG zu versagen sei.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.
Der Berufungssenat der Stadt Wien (im Folgenden: Berufungssenat) ersuchte die Magistratsabteilung 46 um nähere Begründung ihrer ablehnenden Stellungnahme. In der Folge erstattete die Magistratsabteilung 46 die schriftliche gutachterliche Stellungnahme vom , zu der der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Stellung nahm.
Ferner brachte der Magistrat dem Beschwerdeführer die Äußerung der Magistratsabteilung 37 (Baupolizei) zur Kenntnis, in der gefordert wurde, die Seite vor dem Verkaufsstand zum Lift der (Tiefgarage) von jeglicher "Bebauung" freizuhalten, weil dies zu einer massiven Beeinträchtigung des Fluchtweges führen würde. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Stellung.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Berufungssenates vom wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Dazu führte der Berufungssenat nach Darstellung des Verfahrensverlaufes, wie u.a. der gutachterlichen Stellungnahmen der Magistratsabteilungen 19, 37 und 46, aus, dass im Gutachten der Magistratsabteilung 19 dargestellt sei, welche Kriterien für die Beurteilung des Verkaufsstandes herangezogen worden seien. Entgegen dem Berufungsvorbringen solle die Darstellung der besonderen Lage des gewünschten Standortes in einer Schutzzone, in einem als UNESCO-Welterbe anerkannten Gebiet und in einem Zielgebiet der Stadtentwicklung, sowie der bei der Beurteilung des Einflusses auf das Stadtbild zu berücksichtigenden Gesichtspunkte keinesfalls ausdrücken, dass im 1. Wiener Gemeindebezirk keine Verkaufsstände zulässig seien. Diese müssten jedoch besonders genau auf ihre Wirkung im gesamten Stadtbild geprüft werden. Dies habe im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweils zutreffenden Ausgestaltung, Lage und architektonischen Umgebung zu erfolgen, weshalb Vergleiche mit anderen Standorten nur sehr bedingt möglich seien und nicht alleine deshalb, weil an einem völlig anderen Standort eine Bewilligung erteilt worden sei, von einer Gleichheitswidrigkeit ausgegangen werden könne. Im gegenständlichen Fall habe der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 nachvollziehbar begründet, weshalb die im Unterschied zu diversen Einrichtungen im Zuge von Veranstaltungen auf dem Rathausplatz dauerhafte Errichtung des Verkaufsstandes am beantragten Standort eine Beeinträchtigung des Stadtbildes darstellen würde.
Aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 46 gehe hervor, dass bei Nutzung des Rathausplatzes für Großveranstaltungen auf Grund der hohen Besucheranzahl Regelungen über Fluchtwege im Gefahrenfall getroffen werden müssten. Der Platz sei im Veranstaltungsfall in der Regel gegenüber den Grünflächen abgegrenzt, sodass primär die befestigten Flächen der seitlichen Zugänge und die Vorfläche Richtung Ring als Fluchtwege freigehalten werden müssten. Die konkrete Fluchtwegsplanung erfolge im Einzelfall nach Einschätzung der Vertreter der Bundespolizeidirektion Wien. Aus diesem Grund seien diese Flächen nach Möglichkeit freizuhalten, weil das Fluchtverhalten der Besucher im Panikfall nicht exakt vorhersehbar sei. Diese Argumentation des Amtssachverständigen erscheine besonders im Hinblick darauf nachvollziehbar, dass an den Veranstaltungen auf dem Rathausplatz regelmäßig eine große Besucheranzahl teilnehme und ein sicheres Verlassen des Platzes, bei dem weder die Flüchtenden noch die sonstigen Verkehrsteilnehmer gefährdet würden, gewährleistet sein müsse. Dieses Verlassen des Veranstaltungsbereiches müsse auf befestigten und im Winter auch geräumten Wegen erfolgen. Die Abzäunung der Grünanlagen erscheine gerechtfertigt, weil sich die Veranstaltungsbesucher auf die befestigten Flächen beschränken sollten und bei Freihaltung der Seitenzugänge und der Vorfläche Richtung Ring ausreichend befestigte Fluchtwege gegeben seien.
Festzuhalten sei weiters, dass Straßen mit öffentlichem Verkehr zunächst zum Verkehr dienten und eine andere Nutzung, wie z. B. durch Verkaufsstände, nur dann zulässig sei, wenn dies der Nutzung als Verkehrsfläche nicht widerspreche. Da der beantragte Standort des Verkaufsstandes bei Veranstaltungen auf dem Rathausplatz als Fluchtbereich für die Fußgänger, die den Veranstaltungsbereich verlassen müssten, benötigt werde, scheide die beantragte Nutzung aus Gründen der Verkehrssicherheit aus. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos bewiesen zwar, dass anlässlich des Filmfestivals 2011 im gegenständlichen Bereich Podeste mit Sitzgelegenheiten und Tischen aufgestellt gewesen seien. Diese Nutzung habe sich jedoch offenbar auf das Filmfestival beschränkt, das eine Konzentration der Besucher vor dem Rathaus bei der Filmleinwand bewirke und den restlichen Rathausplatz der kulinarischen Nutzung überlasse. Wie in der Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 ausgeführt, würden die erforderlichen Fluchtwege bei jeder Veranstaltung unter Mitwirkung der Polizei je nach den Erfordernissen neu festgelegt. Es könne daher vom Filmfestival nicht auf andere Veranstaltungen (z.B. den Christkindlmarkt) geschlossen werden, bei denen dieser Bereich als Fluchtweg benötigt und daher freigehalten werde.
Von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung eines ausreichenden Fluchtweges aus der Tiefgarage seien laut Stellungnahme der Magistratsabteilung 37 jedenfalls die Freihaltung des Bereiches zwischen Stiegenaufgang und Lift sowie der Bereich in der Verlängerung dieses Durchganges. Diese Voraussetzung sei beim verfahrensgegenständlichen Projekt nicht erfüllt, weil an der Südseite des Verkaufsstandes ein Verkaufspult vorgesehen sei, an dem Personen ihre Speisen konsumieren könnten. Durch das Pult und die sich dort aufhaltenden Kunden werde der Fluchtweg vom Stiegenaufgang jedoch eingeschränkt.
Der Beschwerdeführer sei weder dem Gutachten der Magistratsabteilung 19 noch den Stellungnahmen der Magistratsabteilungen 37 und 46, die alle von dafür ausgebildeten und erfahrenen Fachleuten abgegeben worden seien, auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern habe sich darauf beschränkt, diesen fachkundigen Beurteilungen seine eigene Ansicht gegenüberzustellen. Die Berufungsausführungen seien daher nicht geeignet gewesen, die Beurteilungen der Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Obwohl dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Magistratsabteilung 37 zur Kenntnis gebracht worden sei, habe er keine Projektsänderung hinsichtlich des Verkaufspults an der Südseite des Standes vorgenommen. Die Freihaltung des Fluchtweges aus der Tiefgarage über den Stiegenaufgang wäre daher bei plangemäßer Errichtung des Standes nicht sichergestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 181/12-3, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Berufungssenat legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 1 und 2 des GAG, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, idF des LGBl. für Wien Nr. 58/2009 lauten auszugsweise:
"§ 1
Gebrauchserlaubnis
(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
(...)"
"§ 2
Erteilung der Gebrauchserlaubnis
(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. (...)
(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
(...)"
Die Beschwerde bringt in Bezug auf die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Aspekte einer Beeinträchtigung des Stadtbildes vor, dass die vom Berufungssenat getroffene Entscheidung einer "wirklichen" Begründung entbehre und nicht auf den Einzelfall eingehe. Aus der Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom , auf die der Berufungssenat als Ersatz für eine eigene Begründung verwiesen habe, sei nicht erkennbar, warum der geplante Verkaufsstand zu einer Überfrachtung bzw. optischen Verdichtung des öffentlichen Raumes führe, die Hebung der "Flanierqualität" verhindere oder die Bedeutung des UNESCO-Weltkulturerbes mindere. Jedenfalls gehe aus dieser Stellungnahme nicht hervor, warum gerade im gegenständlichen Fall - im Unterschied zu diversen Einrichtungen bei Veranstaltungen am Rathausplatz - die dauerhafte Einrichtung des Verkaufsstandes eine Beeinträchtigung des Stadtbildes bedeute.
In Bezug auf die im angefochtenen Bescheid für notwendig erachtete Freihaltung der Fluchtwege und die angeführte Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit macht die Beschwerde geltend, dass auf dem Rathausplatz jährlich unterschiedlichste Veranstaltungen - manche, wie die Filmfestspiele, bereits seit 20 Jahren - stattfänden und das Argument der Behörde, dass vom Filmfestival nicht auf andere Veranstaltungen geschlossen werden könne, zu weit gegriffen und zu verallgemeinernd sei. Die Argumentation der Behörde erscheine sehr willkürlich und erkläre nicht, warum gerade der Verkaufsstand eine Gefährdung für die Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs bedeute, und es finde keine wirkliche Begründung der Gefährdung statt. Der verfahrensgegenständliche Imbissstand entspreche den Anforderungen des GAG, weil er die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht nachvollziehbar störe.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Bewilligung des Gebrauches einer öffentlichen Fläche kann nur dann erteilt werden, wenn bei Aufstellung des Verkaufsstandes an der gegenständlichen Stelle und dem damit verbundenen Betrieb u. a. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des hievon betroffenen Fußgängerverkehrs auf dieser Verkehrsfläche sowie städtebauliche Interessen und Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes gewährleistet sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2011/05/0115 bis 0117, mwN).
Der Berufungssenat begründete die Versagung der beantragten Gebrauchserlaubnis u.a., gestützt auf die gutachterlichen Stellungnahmen der Magistratsabteilungen 46 und 37, damit, dass durch den Verkaufsstand und dessen Betrieb die Verkehrssicherheit im Sinn des § 2 Abs. 2 GAG beeinträchtigt würde. So müssten einerseits - auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Rathauspark bei Veranstaltungen gegenüber Grünflächen abgegrenzt sei (Abzäunung) - die befestigten Flächen der seitlichen Zugänge und die Vorfläche Richtung Ring als Fluchtwege freigehalten werden. Andererseits müsse zur Sicherstellung eines ausreichenden Fluchtweges aus der Rathaustiefgarage der Bereich der Verlängerung des Durchgangs zwischen Stiegenhaus und Lift zur Tiefgarage freigehalten werden, welche Voraussetzung in Anbetracht des Verkaufspultes des geplanten Verkaufsstandes nicht erfüllt sei; dadurch werde der Fluchtweg vom Stiegenaufgang der Tiefgarage eingeschränkt.
Die Beschwerde geht mit ihrem Vorbringen auf diese Beurteilung und die dieser zugrunde liegenden gutachterlichen Stellungnahmen und Feststellungen, insbesondere auf die genannte Behinderung des Fluchtwegbereiches aus der Tiefgarage, nicht konkretisiert ein. Schon in Anbetracht der gutachterlich untermauerten Feststellung, dass durch den geplanten Verkaufsstand der Fluchtwegbereich aus der Tiefgarage beeinträchtigt wäre, begegnet die Beurteilung des Berufungssenates, dass der beantragten Bewilligung des Gebrauches der öffentlichen Fläche Gründe der Verkehrssicherheit entgegenstünden und die beantragte Gebrauchserlaubnis gemäß § 2 Abs. 2 GAG zu versagen sei, keinen Bedenken.
Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob im Beschwerdefall auch die vom Berufungssenat herangezogenen Gesichtspunkte des Stadtbildes die Versagung der beantragten Bewilligung tragen konnten.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 7401/04 (Hofbauer Nr. 2/Österreich), und vom , Nr. 17912,05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend "ziemlich technische" Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Im vorliegenden Fall handelt es sich um rein rechtliche Fragen. Art. 6 EMRK steht daher dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0197, mwN).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am
Fundstelle(n):
ZAAAE-69312