VwGH vom 28.08.2007, 2007/17/0113

VwGH vom 28.08.2007, 2007/17/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des Magistrates der Stadt Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/K/11/2947/2007-1, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes (mitbeteiligte Partei: VK in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom wurde die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einer Übertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, für schuldig befunden und hiefür bestraft, wogegen diese Berufung erhob.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde das von ihr angefochtene Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein. Auf Grund der von der belangten Behörde eingeholten "fotografischen Dokumentation der Beschilderung der verfahrensgegenständlichen Tatörtlichkeit" sei ersichtlich, dass das Ende des vorliegenden Zonenbereichs an einer Anbringungsvorrichtung angebracht sei, auf welcher bereits drei andere Straßenverkehrszeichen angebracht seien. So befinde sich ein Straßenverkehrszeichen nach § 50 Z 11 StVO mit der Zusatzbezeichnung "20 m" auf derselben Standsäule mit einem Gefahrenzeichen nach § 50 Z 16 StVO mit der Zusatzbezeichnung für Radfahrer und dem Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13a StVO mit der Zusatzbezeichnung "von 7-18h, ausgenommen 5 Taxi, Ende", neben der verfahrensgegenständlichen Markierung des Endes des größeren Zonenbereiches der verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Kurzparkzone. Da somit bereits drei Straßenverkehrszeichen im Verband mit dem zusätzlichen (vierten) betreffend das Ende der verfahrensgegenständlichen Kurzparkzonenkennzeichnung, "angebracht" seien, liege keine gültige Kennzeichnung des zu beurteilenden Zonenbereiches vor.

Dagegen wendet sich die erkennbar auf § 14a des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 53/1990, gestützte Beschwerde des Magistrates der Stadt Wien.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Der Mitbeteiligte hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

§ 48 Abs. 4 StVO sieht vor, dass auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger u.dgl.) nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden dürfen; dies gilt aber nicht für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4 StVO, für die Anbringung der Hinweiszeichen "Wegweiser" sowie für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht. Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dgl. auf derselben Anbringungsvorrichtung bewirkt - unbeschadet der §§ 31 Abs. 2 und 53 Abs. 1 Z 17a StVO - nicht die Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (§ 44 Abs. 1 StVO).

Unstrittig ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass die Kundmachung über das Ende der gebührenpflichtigen Kurzparkzone unter die in § 48 Abs. 4 StVO genannte Ausnahme (§ 25 Abs. 2 StVO) fällt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0139).

Die belangte Behörde bezieht demzufolge das Straßenverkehrszeichen nach § 50 Z 11 StVO in ihre Überlegungen im angefochtenen Bescheid mit ein. Dabei verkennt sie jedoch - worauf die beschwerdeführende Partei zutreffend verweist -, dass sich dieses zuletzt genannte Straßenverkehrszeichen auf einer eigenen Standsäule, wenn auch in relativer Nähe zu der anderen Anbringungsvorrichtung der hier genannten Straßenverkehrszeichen befindet. Damit aber ist das Straßenverkehrszeichen nach § 50 Z 11 StVO (samt Zusatzbezeichnung) in die Zählung nach § 48 Abs. 4 StVO nicht miteinzubeziehen. Dass das für das Verwaltungsstrafverfahren maßgebliche Straßenverkehrszeichen betreffend das Ende der gebührenpflichtigen Kurzparkzone für die Lenker herannahender Fahrzeuge nicht leicht und rechtzeitig erkannt werden hätte können, ist den Feststellungen der belangten Behörde nicht zu entnehmen.

Da die belangte Behörde offenbar von der vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht betreffend die Hinzurechnung des Straßenverkehrszeichens nach § 50 Z 11 StVO zu den auf der Standsäule mit demjenigen über das Ende des Kurzparkzonenbereiches ausging, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am