VwGH vom 26.08.2010, 2009/21/0171
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des D G, bei Beschwerdeerhebung vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 318.771/7-III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Serbien, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.
Begründend führte die belangte Behörde - auf das im vorliegenden Zusammenhang Wesentliche zusammengefasst - aus, der 1973 geborene Beschwerdeführer strebe die Familienzusammenführung mit seinem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater an. Dieser habe zwar eine Haftungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG abgegeben, die sich jedoch als nicht tragfähig erweise. Der Vater beziehe nämlich - unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen - ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.358,35. Er könne sich nur mit jenem Betrag, der über sein pfändungsfreies Existenzminimum hinausgehe, gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichten. Dieses Existenzminimum betrage EUR 942,40, sodass er - unter weiterer Berücksichtigung der vertraglichen Unterhaltszusicherung einer dritten Person im Betrag von EUR 260,-- monatlich - lediglich EUR 675,95 monatlich an Unterhalt für den Beschwerdeführer leisten könnte. Tatsächlich müsste jedoch ein Betrag von EUR 772,40 frei vorhanden sein. Da der angestrebte Aufenthaltstitel nur von einer Person abgeleitet werden könne, sei das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen. Auch die Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG schlage angesichts von Bindungen des Beschwerdeführers im Heimatstaat zu seinem Nachteil aus.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat verkannt, dass sie hinsichtlich der Deckung des Bedarfs für den Vater des Beschwerdeführers und für seine, nach dem (in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides unberücksichtigt gebliebenen) Antragsvorbringen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau auf den Ausgleichszulagenrichtsatz abzustellen gehabt hätte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0012). Demnach wäre in Bezug auf den Bedarf des Vaters des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG auszugehen gewesen. Dieser hatte nach der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. II Nr. 7/2009 bei Erlassung des bekämpften Bescheides EUR 1.158,08 betragen. Zur Deckung des Lebensbedarfs des Beschwerdeführers selbst hätte - insoweit ist die belangte Behörde im Recht - ein dem Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG entsprechender Betrag von (damals) EUR 772,40 zur Verfügung stehen müssen. Auf Basis der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage wäre damit zur Aufbringung der notwendigen Mittel ein monatliches Einkommen von EUR 1.930,48 erforderlich gewesen.
Es trifft aber auch nicht zu, dass das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers (nach dem Antragsvorbringen ca. EUR 700,-- monatlich) nicht zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0637, insbesondere Punkt 6.3. der Entscheidungsgründe).
Soweit die belangte Behörde ins Treffen führt, ein Nachweis entsprechend § 9 Z. 5 lit. d NAG-DV sei nicht vorgelegt worden, ist dem zu entgegnen, dass für den hierin angesprochenen Nachweis zu Art, Umfang und Zeitraum des vom Zusammenführenden bereits geleisteten Unterhalts alle auch sonst im Verwaltungsverfahren in Betracht kommenden Beweismittel verwertet werden können.
Nach dem Gesagten ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die in dieser Verordnung enthaltene Pauschalierung die Umsatzsteuer bereits mit umfasst. Die verzeichnete Eingabegebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG wurde schließlich bislang nicht entrichtet.
Wien, am