VwGH vom 19.12.2018, Ra 2016/06/0146

VwGH vom 19.12.2018, Ra 2016/06/0146

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision der H Privatstiftung in S, vertreten durch Dr. Peter Tomasi, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sinnhubstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , LVwG-3/213/11-2016, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; weitere Partei:

Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Stadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , mit welchem das Ansuchen der Revisionswerberin vom , eingelangt am , um Erteilung einer (nachträglichen) Baubewilligung für die Errichtung eines Carports für zwei PKW-Abstellplätze auf einer näher bezeichneten Liegenschaft abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bereits ein Carport für sechs PKW-Abstellplätze baubehördlich bewilligt worden ist.

3 Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte das LVwG zur Begründung zusammengefasst aus, das verfahrensgegenständliche Carport sei bereits im Jahr 2000 im Grünland errichtet worden. Nunmehr werde die nachträgliche Baubewilligung begehrt. Auf der Bauliegenschaft seien bereits ausreichend Stellplätze entsprechend § 39b Salzburger Bautechnikgesetz 1976 (im Folgenden: BauTG 1976) genehmigt worden; es ergebe sich alleine daraus keine weitere Notwendigkeit für die Bewilligung der mit dem verfahrensgegenständlichen Carport beantragten weiteren zwei Stellplätze. Von Seiten der Behörde sei damit der "gegenständlich anzuwendenden" Planungsabsicht, Grünlandflächen weitgehend von Bebauung freizuhalten, jedenfalls entsprochen worden. Die beantragte Genehmigung entspreche keinesfalls den Bestimmungen des § 46 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (im Folgenden: ROG 2009) über die Einzelgenehmigung. Dem Erfordernis von Abstellflächen auf der gegenständlichen Liegenschaft sei jedenfalls - nach Angabe der Revisionswerberin bestünden insgesamt 14 Abstellflächen - in ausreichendem Maße in Entsprechung des § 39b BauTG 1976 gefolgt worden. Die nachträgliche Bewilligung von zwei weiteren PKW-Abstellflächen sei daher unter Einhaltung der Planungsabsicht jedenfalls zu versagen gewesen. Im Hinblick auf § 47 Abs. 2 ROG 2009 sei auszuführen, dass das beantragte Carport die grundsätzliche Planungsabsicht und die Flächenwidmung wesentlich beeinträchtige bzw. diesen Parametern widerspreche. Die Widmung der gegenständlichen Liegenschaft als Grünland und die grundsätzliche Planungsabsicht, die als Grünland gewidmeten Gebiete von Bebauung freizuhalten, habe die Revisionswerberin auch nicht in Abrede gestellt.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , E 1077/2016-12, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 Die Revisionswerberin beantragte in der in der Folge eingebrachten außerordentlichen Revision die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

6 Das Verwaltungsgericht legte die Akten des Verfahrens vor. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Revision erweist sich angesichts des Fehlens von hg. Rechtsprechung zu der in der Zulassungsbegründung angesprochenen Frage, ob die in § 39b BauTG 1976 bei der Errichtung von Bauten festgelegte Mindestanzahl von Kfz-Abstellplätzen bei einer Beurteilung nach § 47 ROG 2009 als Maßstab heranzuziehen ist, als zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

8 § 2 BauPolG 1997, LGBl. Nr. 40/1997, in der Fassung

LGBl. Nr. 60/2015, lautet (auszugsweise):

"Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 2

(1) Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:

1. die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen

Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;

..."

9 § 36 Abs. 3 ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 32/2013, lautet

(auszugsweise):

"Grünland

§ 36

...

(3) In allen Grünland-Kategorien sind bauliche Anlagen nur zulässig, wenn sie für eine der Widmung entsprechende Nutzung notwendig sind oder Verkehrsbauten, Transformatorenstationen oder Gasdruckreduzierstationen betreffen. ...

..."

10 § 47 ROG 2009, LGBl. Nr. 30/2009 in der im Revisionsfall

anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 9/2016, lautet (auszugsweise):

"Widmungswidrige Bestandsbauten

§ 47

(1) Ein bestehender widmungswidriger Bau im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Bestand, allenfalls auch unter Zugrundelegung raumordnungsrechtlicher Ausnahme- oder Einzelbewilligungen, rechtmäßig ist und der festgelegten Widmung nicht entspricht.

(2) Änderungen von Bauten gemäß Abs. 1 sowie die Errichtung

oder Änderung von Nebenanlagen sind nur zulässig, soweit diese

baulichen Maßnahmen

1. zu keiner zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung der

grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft

führen und

2. nicht zum Gegenstand haben:

a) Änderungen der Art des Verwendungszwecks;

b) die Vergrößerung von im Grünland liegenden Bauten über

300 m2 Geschoßfläche, ausgenommen bei Reithallen und Bauten für

Erwerbsgärtnereien oder Fischzuchtanlagen;

c) die Vergrößerung der Verkaufsfläche oder solche

Änderungen, die die Festlegung einer anderen Kategorie eines

Handelsgroßbetriebs erfordern würden;

d) die Änderung von Seveso-Betrieben.

..."

11 § 39b BauTG 1976, LGBl. Nr. 75/1976 in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 76/2014, lautet( auszugsweise):

"Verpflichtung zur Herstellung von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen

§ 39b

(1) Bei der Errichtung von Bauten, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sowie von Tribünenanlagen sind vom Bauwerber geeignete Stellplätze im Freien oder in Garagen in ausreichender Zahl und Größe und mit den erforderlichen Zu- und Abfahrten herzustellen. Zahl und Größe der Stellplätze richten sich nach Art und Zahl der im Hinblick auf den Verwendungszweck der Anlagen zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Bauten oder Tribünenanlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf nach Stellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.

(2) Die Zahl der mindestens zu schaffenden Stellplätze ist für Bauten der nachstehenden Art unter Heranziehung der folgenden Schlüsselzahlen festzulegen:

a) bei Wohnbauten 1,2 Stellplätze je Wohnung, aufgerundet

auf die nächste ganze Zahl;

...

(3) Die Gemeinden sind berechtigt, die Schlüsselzahlen für die mindestens zu schaffenden Stellplätze durch Verordnung, allenfalls in den Bebauungsplänen, im Hinblick auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und Interessen abweichend von Abs. 2 höher oder niedriger festzulegen. Dabei sind die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung, insbesondere ein vorhandenes Verkehrskonzept, die Lage des Bebauungsgebietes in der Gemeinde und dessen Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Unter solchen Umständen können im Bebauungsplan auch Obergrenzen für die Herstellung von Stellplätzen festgelegt werden. Eine Unterschreitung der Schlüsselzahl für Stellplätze für Wohnungen kommt dabei keinesfalls in Betracht.

..."

12 Die Revisionswerberin bringt (auf das Wesentliche zusammengefasst) vor, es sei nicht ersichtlich, worin die wesentliche Beeinträchtigung der Planungsabsicht im Sinne des § 47 ROG 2009 bestehen solle. Die Heranziehung des § 39b BauTG 1976 auf Fälle wie den gegenständlichen sei aufgrund seiner anderen Zielrichtung völlig willkürlich und untauglich. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in Österreich auf 1000 Einwohner mehr als 500 Kraftfahrzeuge kämen, müsse man vernünftigerweise davon ausgehen, dass entgegen den Mindestanforderungen des BauTG 1976 die Anzahl von zwei Stellplätzen pro Wohneinheit als erforderlich im Sinne von § 47 Abs. 2 ROG 2009 anzusehen sei, zumal im gegenständlichen Fall von einer abgeschiedenen Wohnlage gesprochen werden könne. Die Notwendigkeit der Überdachung sei den speziellen Witterungsverhältnissen geschuldet. Es seien derzeit fünf Wohneinheiten vorhanden und stünden (Anmerkung: unter Einbeziehung der beiden verfahrensgegenständlichen) acht überdachte Stellplätze zur Verfügung. Da § 47 Abs. 2 ROG 2009 eine Errichtung von Nebenanlagen grundsätzlich zulasse, seien diese immer ein "Mehr" als bisher. Weiters rügt die Revisionswerberin das Vorliegen von Verfahrens- und Begründungsmängeln.

13 Die Bauliegenschaft liegt nach dem maßgeblichen Flächenwidmungsplan im "Grünland - Erholungsgebiet". Dass es sich bei dem auf der Bauliegenschaft befindlichen Gebäude um einen widmungswidrigen Bestandsbau im Sinn des § 47 Abs. 1 ROG 2009 handelt und dieser zu Wohnzwecken genutzt wird, ist vorliegend nicht strittig.

14 Die Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahme setzt daher gemäß § 47 Abs. 2 ROG 2009 voraus, dass diese zu keiner zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft führt (Z 1 leg. cit.) und - was vorliegend allerdings nicht von Relevanz ist - diese nicht die in Z 2 lit. a bis d leg. cit. beschriebenen Maßnahmen zum Gegenstand hat.

15 Das LVwG stützte sich zur Begründung seiner Entscheidung auf § 47 Abs. 2 ROG 2009, dass nämlich die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Carports der grundsätzlichen Planungsabsicht, Grünflächen weitgehend von Bebauung freizuhalten, widerspreche, und bejahte damit eine wesentliche Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht und der Widmung. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass mit den im vorliegenden Fall bereits errichteten Stellplätzen die gesetzlich geforderten Stellplätze nach § 39b BauTG 1976 bereits vorhanden seien und damit keine gesetzliche Notwendigkeit für weitere Stellplätze bestehe.

16 Dabei legte das LVwG seiner Entscheidung erkennbar zugrunde, dass die Bauliegenschaft laut Regionalprogramm Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden im Grüngürtel der Stadt Salzburg liege und von der - einen Teil des Räumlichen Entwicklungskonzeptes (im Folgenden: REK) bildenden - Deklaration "geschütztes Grünland" umfasst werde. Weiters ging es erkennbar davon aus, es sei Intention des REK, sparsam mit Grund und Boden auf dem deklarierten Grünland auf den Stadtbergen umzugehen und - in weiterer Folge - Grünlandflächen weitgehend von Bebauung freizuhalten.

17 Gemäß § 47 Abs. 2 ROG 2009 ist zunächst maßgeblich, ob es zu der in Z 1 genannten wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht kommt.

Das LVwG vertrat, wie bereits dargelegt, die Auffassung, durch die bereits vorhandenen 14 Stellplätze sei den gesetzlichen Anforderungen an die zu schaffenden Stellplätze bereits Genüge getan worden.

Es kann dem LVwG nicht entgegen getreten werden, wenn es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der beantragten Baumaßnahme auch berücksichtigte, ob und inwiefern die beantragte Maßnahme zur Erfüllung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (hier: der Regelungen über die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen) erforderlich wäre. Die unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision aufgeworfene Frage, "ob die in einer Landesgaragenordnung bzw. ... in § 39b Sbg BauTG bei Errichtung von Bauten festgelegte Mindestanzahl von Kraftfahrzeugabstellplätzen gleichzeitig als (allgemeiner) Beurteilungsmaßstab/Obergrenze für die wesentliche Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht" geeignet sei, ist daher dahingehend zu beantworten, dass die genannten Vorschriften über eine Mindeststellplatzverpflichtung allenfalls dann bei der Beurteilung nach § 47 Abs. 2 ROG 2009 zu berücksichtigen wären, wenn die beantragte Maßnahme tatsächlich im Lichte dieser Vorschriften geboten wäre.

Es kann im Revisionsfall aber dahingestellt bleiben, welche Konsequenzen allenfalls miteinander im Konflikt stehende Regelungsziele für die Anwendung des § 47 Abs. 2 ROG 2009 hätten. Dies deshalb, weil sowohl bei der Annahme des LVwG, dass bei Anwendung des § 39b BauTG für die gegenständliche Liegenschaft die Errichtung von fünf Stellplätzen geboten ist, als auch nach den Angaben der Revisionswerberin, aufgrund derer sechs Stellplätze erforderlich wären, im Revisionsfall keine Kollision gegenläufiger Verwaltungsvorschriften vorliegt, von denen eine für, die andere gegen die Durchführung einer beantragten Maßnahme sprechen würde.

Abgesehen davon, dass § 47 Abs. 2 ROG 2009 - entgegen der offenbar auch in der Revision zugrunde gelegten Ansicht - nicht ausdrücklich eine Abwägung der für das Projekt sprechenden Gründe mit der dadurch verursachten Beeinträchtigung der Planungsabsicht vorsieht, wären die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen in der Revision, wieviele Stellplätze pro Wohneinheit "vernünftigerweise" erforderlich wären, nicht in anderer Weise in die Beurteilung miteinzubeziehen als andere private Interessen eines Konsenswerbers, der Zubauten zu einem widmungswidrigen Bauwerk vornehmen möchte.

Dass es aber zu der § 47 Abs. 2 ROG 2009 widersprechenden Beeinträchtigung der maßgeblichen Planungsabsicht kommen würde, hat das LVwG angenommen. Es leitete dies aus der Stellungnahme der Sachverständigenkommission ab.

18 Gemäß § 36 Abs. 3 ROG 2009 in der anzuwendenden Fassung sind in allen Grünland-Kategorien bauliche Anlagen nur zulässig, wenn sie für eine der Widmung entsprechende Nutzung notwendig sind oder Verkehrsbauten (vgl. ), Transformatorenstationen oder Gasdruckreduzierstationen betreffen. Es ist daher schon dem ROG 2009 selbst die Intention zu entnehmen, dass Grünlandflächen grundsätzlich von Bebauung freizuhalten sind.

19 Was die in der zitierten Bestimmung erwähnten Verkehrsbauten betrifft, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es im Sinne des Raumordnungsgesetzgebers gelegen ist, eine unbeschränkte Anzahl von Verkehrsbauten in den Grünland-Kategorien für zulässig zu erklären. Die Erläuterungen zu § 36 Abs. 3 ROG 2009 sowie zu vorherigen Bestimmungen (wie etwa § 24 Abs. 2 erster Satz ROG 1992, LGBl. Nr. 98, und bereits § 19 Abs. 2 ROG 1977, LGBl. Nr. 26 (vgl. Nr. 86 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 13. GP,

6. Session; sowie Nr. 118 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 10. GP, 4. Session und Nr. 61 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 7. Wahlperiode, 3. Session)) geben diesbezüglich keinen Aufschluss. Eine unbeschränkte Zulässigkeit von Verkehrsbauten kann aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil - wie im vorliegenden Fall - Grünflächen mit der Kategorie Erholungsgebiet für "...die Gesundheit und Erholung..." bestimmt sind und dies im Widerspruch mit einer beliebig wachsenden Zahl an Verkehrsbauten und der damit einhergehenden Nutzung derselben stünde.

20 Wenn die Revisionswerberin vorbringt, § 47 Abs. 2 ROG 2009 lasse eine Errichtung von Nebenanlagen grundsätzlich zu, und damit offenbar zum Ausdruck bringen möchte, dass die Zulässigkeit von weiteren Nebenanlagen daher per se erlaubt sein müsse, verkennt sie, dass die Zulässigkeit der in Abs. 2 leg. cit. genannten Bauten und Nebenanlagen nur bei Nichtvorliegen der in § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 genannten Voraussetzungen gegeben ist.

21 Für den gegenständlichen Revisionsfall bedeutet dies Folgendes: Das LVwG legte vorliegend seiner Entscheidung erkennbar zugrunde, dass die gegenständliche Liegenschaft laut Regionalprogramm Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden im Grüngürtel der Stadt Salzburg liegt, und stützte sich erkennbar auf die Planungsabsicht des REK. Das Ziel der Festlegung eines Grüngürtels für den Salzburger Ballungsraum dient laut dem genannten Regionalprogramm unter anderem der langfristigen Erhaltung einer freien, daher unverbauten Landschaft. Unter Berücksichtigung der sich aus dem Regionalprogramm und REK ergebenden Planungsabsicht im gewidmeten Gebiet "Grünland-Erholungsgebiet" ist das LVwG daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Errichtung des nicht durch § 39b BauTG 1976 gebotenen Carports im Hinblick auf die damit verbundene zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung der Planungsabsicht nicht zulässig ist.

22 Angesichts dieses Ergebnisses erweisen sich die von der Revisionswerberin vorgebrachten Verfahrens- wie Begründungsmängeln in der Folge als nicht relevant.

23 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

24 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060146.L00
Schlagworte:
Planung Widmung BauRallg3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

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