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VwGH vom 03.07.2009, 2007/17/0103

VwGH vom 03.07.2009, 2007/17/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des R H in W, vertreten durch Dr. Thomas Würzl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3/2 b, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom , Zl. Jv 1706/06, betreffend Zeugengebühren (mitbeteiligte Partei: G N B Z R GmbH in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde am bei einer Befundaufnahme vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien als Zeuge vernommen.

Mit Bescheid vom setzte die Kostenbeamtin die Zeugengebühren des Beschwerdeführers antragsgemäß mit EUR 423,00 (Fahrtkosten von EUR 3,00 sowie Entschädigung für Zeitversäumnis in Form des Ersatzes der Kosten für einen Stellvertreter im Umfang von 3,5 Stunden a EUR 100,00 zuzüglich 20 % USt) fest.

In ihrer "Berufung" vom wandte sich die mitbeteiligte Partei u. a. gegen die Höhe der Zeugengebühr und brachte dabei vor, dass eine Festnetznummer des Unternehmens des Beschwerdeführers (L GmbH) nicht im Telefonbuch aufscheine. Aus einem Briefkopf und aus dem Firmenkompass ergäben sich zwei verschiedene Mobilfunknummern, aus einer Rechnung eine Festnetznummer. Alle drei Nummern hätten zwei Mitarbeiterinnen der mitbeteiligten Partei während der Einvernahme des Beschwerdeführers am angerufen, um den Stellvertreter des Beschwerdeführers zu erreichen. Dies sei jedoch nicht gelungen. Auf einen beiliegenden Aktenvermerk werde verwiesen.

Mit Schreiben vom forderte die belangte Behörde (den vom Beschwerdeführer als Stellvertreter genannten) Herrn S auf, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche konkreten Leistungen der vom Beschwerdeführer im Zeugengebührenbestimmungsverfahren vorgelegten Rechnung vom zu Grunde lägen. Sollte es sich um Telefondienste handeln, werde er gebeten, auch die Nummern der L GmbH, auf die sich diese Dienste bezogen hätten, anzugeben und die tatsächlich durchgeführten Telefonate aufzuschlüsseln.

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 14 Tagen zur Administrativbeschwerde der mitbeteiligten Partei Stellung zu nehmen. Insbesondere sollte der Beschwerdeführer angeben, welche konkreten Leistungen der Rechnung von Herrn S zu Grunde lägen. Solle es sich um Telefondienste handeln, so werde er ersucht, auch die Nummer(n) der L GmbH anzugeben, auf welche sich diese Dienste bezogen hätten, und die tatsächlich geführten Telefonate aufzuschlüsseln. Weiters werde der Beschwerdeführer ersucht, sich auch zu dem der Beschwerde angeschlossenen Aktenvermerk (der mitbeteiligten Partei) vom zu äußern. Überdies möge er dafür Sorge tragen, dass von Herrn S eine Konkretisierung der Leistung seines Unternehmens erfolge. Sollte der Beschwerdeführer dem nicht nachkommen, müsse davon ausgegangen werden, dass keine Leistungen erbracht worden seien.

Mit Schreiben vom antwortete der Beschwerdeführer zunächst:

"Bezugnehmend auf den von ihnen gefällten Bescheid JV31/05 (in der Sache 9C1624/04w) habe ich auch die Kosten des neuerlichen Ortsaugenscheines gemäß § 19 Abs. 1 GebAG fristgerecht nach Abschluss der Zeugeneinvernahme, diese Aufwendungen nach § 18 Abs. 1 Z. 2 lit.c GebAG geltend gemacht!"

In der Folge führte der Beschwerdeführer aus, dass die Ausführungen der mitbeteiligten Partei "wegen völliger Verfahrensunerheblichkeit nicht weiter kommentiert" würden, zumal es dieser wie auch sonst niemand anderem nicht obliege, die Geschäftsgebarung der L GmbH zu beurteilen oder zu hinterfragen. Mit Vorlage der bezahlten Rechnung und der Bestätigung durch den Vertragspartner seien alle notwendigen Beweismittel ordnungsgemäß dem Gericht vorgelegt worden. Weiteres unterläge dem Datenschutzgesetz und sei daher nicht zu beauskunften und auch "nicht notwendig oder rechtsverpflichtend". Die Telefonnummer der L GmbH habe sich geändert, sei aber ohnehin nie im ÖTB veröffentlicht gewesen. Im Aktenvermerk (der mitbeteiligten Partei) fehlten Anrufzeitpunkt und Datum. Da die mitbeteiligte Partei vormals auch Kundin der L GmbH gewesen sei und nicht mehr deren "Vertrauen genießt", seien deren Telefonnummern in einen Filter eingegeben worden, sodass die mitbeteiligte Partei keine Verbindung mit der L GmbH aufnehmen könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Administrativbeschwerde der mitbeteiligten Partei teilweise stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend geändert, dass die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Befundaufnahme vom mit EUR 3,-- bestimmt wurden.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, der Beschwerdeführer habe nicht bescheinigt, dass die geltend gemachten Stellvertreterleistungen überhaupt erbracht worden seien. Er habe diese Leistungen in keiner Weise konkretisiert, etwa durch Angabe der Telefonnummern der L GmbH, auf welche sich diese Dienste bezogen haben sollten, oder durch Aufschlüsselung der Telefonate. Daran vermögen auch die Ausführungen des Zeugen hinsichtlich der telefonischen Sperre der mitbeteiligten Partei nichts zu ändern, weil damit noch nichts über die Tatsache der Erbringung der Leistung ausgesagt sei. Rechtmäßig sei hingegen der Zuspruch der Fahrtkosten nach § 9 GebAG, weil der Zeuge unstrittig zur Befundaufnahme erschienen sei. Der (weitere) Antrag der mitbeteiligten Partei, den (erstinstanzlichen) Bescheid ersatzlos aufzuheben, sei daher nicht berechtigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend macht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Gebühr des Zeugen umfasst nach § 3 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. Nr. 343/1989,

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 98/2001 gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis 12,10 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.

Anstatt der Entschädigung nach Z 1 gebührt nach § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG 1975 idF BGBl. Nr. 343/1989

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Nach § 18 Abs. 3 GebAG 1975 idF BGBl. Nr. 343/1989 hat im Falle des § 18 Abs. 1 Z 1 der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Der Zeuge hat gem. § 19 Abs. 1 GebAG idF BGBl. Nr. 343/1989 den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.


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Nach § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge, soweit nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2) zu bescheinigen.

Dem Zeugen, welcher bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0035).

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG wiederholt ausgesprochen hat, ist unter einem Stellvertreter gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0207). Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0094).

Die belangte Behörde hat die Herabsetzung der Zeugengebühr im angefochtenen Bescheid damit begründet, dass dem Beschwerdeführer die Bescheinigung der tatsächlichen Erbringung der Leistungen durch Herrn S nicht gelungen sei.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte ihm vor Bescheiderlassung mitteilen müssen, dass sie seinen Hinweis im Schreiben vom , wonach der Sachverhalt ident sei mit jenem, der dem Verfahren Jv 31/05 zugrundeliege, nicht als genügend erachte, so erübrigt sich schon deswegen auf dieses Vorbringen einzugehen, weil dem genannten Schreiben ein konkreter Verweis auf einen identen Sachverhalte nicht zu entnehmen ist.

Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, die belangten Behörde hätte ihm wenigstens die Entschädigung für seine Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG 1975 zusprechen müssen, geht schon deswegen ins Leere, weil ein Vermögensnachteil des Beschwerdeführers von diesem nicht bescheinigt wurde (vgl. § 3 Abs. 2 GebAG 1975).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Kosten der mitbeteiligten Partei wurden von dieser nicht verzeichnet.

Wien, am