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VwGH vom 08.04.2014, 2012/05/0112

VwGH vom 08.04.2014, 2012/05/0112

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des Ing. M R in L, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag.Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-020523/1-2011-Hd/Wm, betreffend Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit nunmehr rechtskräftigem Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 aufgetragen, den südseitig gelegenen Windfang- und Balkonzubau auf das im Bauplan vom ausgewiesene und mit Baubewilligungsbescheid vom genehmigte Ausmaß rückzubauen.

Da diesem rechtskräftigen Bauauftrag im Vollstreckungsverfahren nicht entsprochen wurde, erfolgte die Androhung der Ersatzvornahme mit Verfahrensanordnung vom unter Setzung einer Frist von 8 Wochen ab Zustellung. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages Parteiengehör gewährt.

Daraufhin wurden vom Magistrat der Stadt Linz als erstinstanzliche Vollstreckungsbehörde Kostenvoranschläge für die aufgetragenen Rückbaumaßnahmen eingeholt und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht.

Mit Vollstreckungsverfügung vom wurde schließlich die zwangsweise Durchführung des genannten Bauauftrages durch Ersatzvornahme angeordnet und dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom selben Tag aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme einen Betrag von EUR 26.040,00 zu erlegen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anordnung der Ersatzvornahme zunächst, die Weiterverfolgung des Entfernungsauftrages für die nächsten 12 Monate auszusetzen, weil der Flächenwidmungsplan derzeit überarbeitet und auch das Oberösterreichische Bautechnikgesetz novelliert werde. Auch die Änderung des Bebauungsplanes von Amts wegen werde angeregt, sodass die gegenständlichen Bauten genehmigungsfähig würden. Der südseitig gelegene Windfang und Balkonzubau seien untrennbarer Bestandteil der Wohnbebauung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Ein Herstellen des (derzeit) konsensgemäßen Zustandes käme einer Vernichtung von Bausubstanz, Lebensqualität und sinnvollem Städtebau gleich. Der Windfang inklusive begehbarem Dach und das Vordach könnten nicht einer städteplanerischen Kurzsichtigkeit zum Opfer fallen, nur weil das ursprünglich bewilligte Wohnhaus den derzeitigen Abstandsbestimmungen widerspreche. Weiters seien die nunmehr angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel unangemessen und stünden mit den Vorschriften des § 2 VVG in Widerspruch. Bestünde eine ausreichende Grundlage könnte der Beschwerdeführer die Beseitigung selbst vornehmen, dies im Übrigen mit viel geringerem Aufwand und geringeren Kosten. Die bescheidmäßig aufgetragene Vollstreckungsverfügung decke sich auch nicht mit dem zu vollstreckenden Bescheid. Dieser sei in den wesentlichen Punkten unbestimmt und viel zu wenig konkret. So sei auch nicht nachvollziehbar, welche Baulichkeiten tatsächlich zu entfernen seien.

Zum Auftrag der Kostenvorauszahlung verwies der Beschwerdeführer auf das obengenannte Berufungsvorbringen und machte geltend, dass die Kosten völlig überhöht seien bzw. höchstens die Hälfte betrügen und die Kostenschätzungen durch nichts belegt seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen die Anordnung der Ersatzvornahme als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und jene gegen den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.).

In ihrer Begründung legte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. dar, dass eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nur aus den in § 10 Abs. 2 VVG genannten Gründen ergriffen werden könne. Aus der Aktenlage bestehe hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vollstreckungsbescheides kein Zweifel. Insbesondere ergebe sich kein Hinweis darauf, dass kein Titelbescheid vorliege, die Vollstreckungsverfügung zu unbestimmt oder sonst nicht vollstreckbar wäre bzw. die Paritionsfrist zu kurz bemessen sei. Dass die Vollstreckungsverfügung zu unbestimmt sei, könne schon deshalb nicht nachvollzogen werden, da diese sich mit dem Spruch des Titelbescheides decke. Darüber hinaus stünden die angeordneten Zwangsmittel nicht im Widerspruch zu § 2 Abs. 1 VVG, weil die Anordnung der Ersatzvornahme im Gesetz das zur Vollstreckung der im Titelbescheid angeordneten Aufträge vorgesehene Mittel sei. Dass der Beschwerdeführer die Beseitigung selbst "mit viel geringerem Aufwand und geringeren Kosten" vornehmen könne, vermöge keine Unzulässigkeit der Vollstreckung dazutun, weil dies nichts an der Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit des baupolizeilichen Auftrages ändere. Im Übrigen stehe es dem Beschwerdeführer frei, die Entfernung voranzutreiben bzw. abzuschließen. Für einen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens wegen Änderung der Rechtslage biete das hier anzuwendende Recht keine Grundlage. Die beabsichtigte, künftige Änderung der Rechtslage schließe die Zulässigkeit der Vollstreckung nicht aus. Auch das Argument hinsichtlich einer Vernichtung der Bausubstanz, der Lebensqualität und sinnvollen Städtebaus falle nicht unter die gemäß § 10 Abs. 2 VVG angeführten Berufungsgründe.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Vollstreckungsbehörde erster Instanz mehrere entsprechende Kostenvoranschläge eingeholt, diese auf ihre Vollständigkeit und Angemessenheit überprüft und dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör gewährt habe, der Kostenschätzung aber nicht entgegengetreten worden sei. In seiner Berufungsschrift bringe der Beschwerdeführer lediglich Behauptungen und keine konkreten Argumente vor, auch lege er selbst keinen Kostenvoranschlag vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet hat, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

1.1. § 4 und § 10 Abs. 2 VVG in der vorliegend anzuwendenden Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, haben folgenden Wortlaut:

"Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

...

Verfahren

§ 10. (2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn


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1.
die Vollstreckung unzulässig ist oder
2.
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3.
die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen."

1.2. Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist aber dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte. Keinen Berufungsgrund bilden dagegen Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2013/05/0007, und vom , Zl. 2011/05/0152, mwN). Folglich ist es ausgeschlossen, im Zuge des Vollstreckungsverfahrens Einwendungen vorzubringen, die sich gegen den Titelbescheid richten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0139, welches auf Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren II, 2. Auflage, S. 1391 ff, verweist, und das bereits zitierte Erkenntnis vom ).

Eine Vollstreckungsverfügung stimmt mit dem zu vollstreckenden Bescheid dann nicht überein, wenn sie über diesen hinausgeht oder die dadurch zum Ausdruck gebrachte Vollstreckung eine andere Verpflichtung zu ihrem Gegenstand hätte (vgl. die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren II, 2. Auflage, S. 1408, angeführte Rechtsprechung, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0059).

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter anderem die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Vollstreckungsverfügung nach § 4 VVG als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer darin keinen der in § 10 Abs. 2 VVG genannten Berufungsgründe geltend gemacht habe. Damit wurde aber über die Berufung keine Sachentscheidung getroffen, weshalb das Prozessthema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein darin liegen kann, ob die Zurückweisung der Berufung zu Recht erfolgte oder nicht.

1.3.1. In der Beschwerde wird ausschließlich die Unzulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 VVG behauptet und dazu im Wesentlichen das bereits dargestellte Berufungsvorbringen wiederholt.

1.3.2. Der Beschwerdeführer machte in der Berufung geltend, dass der Titelbescheid zu unbestimmt sei, sich die Vollstreckungsverfügung nicht mit dem zu vollstreckenden Bescheid decke und "die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel unangemessen" seien "und "mit den Vorschriften des § 2 VVG in Widerspruch" stünden. Damit hat er aber Berufungsgründe im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG angesprochen, weshalb die Berufung als zulässig zu beurteilen gewesen wäre. In Einklang mit der Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid war sie aber nicht begründet.

1.3.3. Wie die belangte Behörde nämlich zutreffend angenommen hat, deckt sich die Vollstreckungsverfügung genau mit dem Spruch des Titelbescheides, dessen - vom Beschwerdeführer nicht näher begründete - Unbestimmtheit oder Mangelhaftigkeit nicht erkannt werden kann. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0120, festgehalten, dass ein Titelbescheid nicht nur dann ausreichend bestimmt ist, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch (als Teil des Titelbescheides) planlich dargestellt werden, sondern dass auch ein Verweis auf die erteilten Baubewilligungen und die den Bewilligungen jeweils zugrunde liegenden Pläne zulässig ist.

1.3.4. Soweit der Beschwerdeführer durch die erfolgte Anordnung der Ersatzvornahme einen Verstoß gegen § 2 VVG erblickt, ist ihm zu erwidern, dass diese Bestimmung wohl den Grundsatz normiert, dass die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der im VVG geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden haben. Von Zwangsmitteln gegen den Verpflichteten darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als das zur Durchsetzung des Titelbescheides unbedingt erforderlich ist. Dieses Gebot bedeutet allerdings nicht, dass von der Vollstreckung des Titelbescheides gegebenenfalls überhaupt abgesehen werden müsste. Vielmehr bestimmt § 2 VVG, dass das gelindeste von den "noch zum Ziel führenden", d.h. den Titelbescheid durchsetzenden Zwangsmitteln zu wählen ist. Die Auswahl des gelindesten Mittels ist demnach von vornherein auf jene Zwangsmittel eingeschränkt, die auch geeignet sind, den Titelbescheid durchzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0036, mwN). Da zur zwangsweisen Durchsetzung vertretbarer Leistungen wie der dem Beschwerdeführer aufgetragene Rückbau des Windfang- und Balkonzubaus lediglich die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG in Betracht kommt, besteht im vorliegenden Fall ohnedies nur dieses "zum Ziel führende" Zwangsmittel. Der Einsatz dieses Zwangsmittels kann daher gar nicht gegen § 2 VVG verstoßen.

1.3.5. Zwar hätte die belangte Behörde die Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung richtigerweise nicht zurück- sondern abzuweisen gehabt, da ein zulässiger Berufungsgrund zwar behauptet wurde, tatsächlich aber nicht vorlag. Da die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers aber trotz zurückweisender Entscheidung inhaltlich behandelt hat, ist im gegenständlichen Fall nicht erkennbar, dass durch den insofern verfehlten Spruch in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden wäre (s. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/05/0111, mwN).

1.4. Zur angedeuteten Unzulässigkeit wegen Unmöglichkeit der Erbringung der angeordneten Leistung ("Der südseitig gelegene Windfang und Balkonzubau sind untrennbarer Bestandteil der Wohnbebauung auf dem Grundstück des Berufungswerbers.") ist der Beschwerdeführer auf die hg. Judikatur zu verweisen, nach der bei der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme nach § 4 VVG die Unmöglichkeit der Leistung nicht eingewendet werden kann (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN).

1.5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien einerseits bei der Landeshauptstadt Linz bereits Verfahren zur Änderung der Flächenwidmung anhängig, in deren Folge auch eine Änderung des Bebauungsplanes stattfinden sollte, andererseits auch die Novellierungen des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes im Gange, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung der hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/05/0130, und vom , Zl. 2012/05/0111, zu verweisen.

2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

2.1. Insofern der Beschwerdeführer zunächst moniert, durch die Kostenvorschreibung werde "unzulässig in das Eigentumsrecht" eingegriffen, ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG abermals auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2012/05/0111, zu verweisen.

2.2. Das Vorbringen, die Kosten seien zu hoch bemessen und nicht belegt worden, wird vom Beschwerdeführer weder in der Berufung noch in der Beschwerde weiter konkretisiert. Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer nicht die Ausführungen der belangten Behörde, dass sie zum Beleg der Kosten mehrere Kostenvoranschläge eingeholt, diese überprüft und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt habe, wovon dieser auch Gebrauch gemacht habe, ohne aber auf die Kostenschätzung Bezug zu nehmen.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aF abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am