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VwGH vom 23.08.2012, 2012/05/0111

VwGH vom 23.08.2012, 2012/05/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Ing. M R in Linz, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag.Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-020522/1-2012-Hd/Vi, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer

"1) der straßenseitigen Einfriedung bestehend aus einem massiven Betonsockel mit einer Höhe von ca. 50 cm bis ca. 2,50 m mit darüber liegendem Holzzaun mit horizontaler Lattung die trotz Vorliegen der Anzeigepflicht nach der O.ö. Bauordnung ohne Anzeige ausgeführt wurde und nicht den für sie geltenden baurechtlichen Bestimmungen bzw. maßgeblichen Bestimmungen des rechtswirksamen Bebauungsplanes entspricht sowie

2) des nördlich der Garage situierten Schwimmbeckens mit den Maßen 4,12 m x 6,53 m, dessen Ausführung zwar nicht der baubehördlichen Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht unterliegt, jedoch nicht entsprechend den Bestimmungen des für sie maßgeblichen Bebauungsplanes ausgeführt wurde,

aufgetragen, diese binnen 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen."

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0130, ab.

Aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich folgender weiterer Verfahrensgang:

Aufgrund der Untätigkeit des Beschwerdeführers wurde ihm mit Verfahrensanordnung des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom unter Einräumung einer Erfüllungsfrist von weiteren drei Monaten die Ersatzvornahme angedroht. Nach Verstreichen dieser Nachfrist und zweifacher Aufforderung zur Stellungnahme zur beabsichtigten Vorschreibung einer Kostenvorauszahlung ordnete die Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom die Ersatzvornahme an und trug dem Beschwerdeführer auf, als Kostenvorauszahlung EUR 21.744,-- zu erlegen.

In der dagegen erhobenen Berufung wird ausgeführt, der geltende Bebauungsplan beinhalte einen "städtebaulich völlig widersinnigen Ausbau der Verkehrsfläche", welcher nie realisiert worden sei. Einfriedung und Schwimmbecken seien "untrennbarer Bestandteil der Wohnbebauung auf dem Grundstück" des Beschwerdeführers, die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes käme "einer Vernichtung von Bausubstanz, Lebensqualität und sinnvollem Städtebau" gleich. Der Titelbescheid sei "in den wesentlichsten Punkten unbestimmt und viel zu wenig konkret"; so sei nicht nachvollziehbar, welche Baulichkeiten tatsächlich zu entfernen seien. Die Kostenvorschreibung sei überhöht und unkonkret.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung zu Spruchpunkt I. hinsichtlich der Anordnung der Ersatzvornahme als unzulässig zurück- und zu Spruchpunkt II. betreffend den Auftrag zur Kostenvorauszahlung als unbegründet abgewiesen.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

1.1. Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesen Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist (Z 1), oder die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt (Z 2), oder die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen (Z 3).

1.2. In der Beschwerde wird ausschließlich die Unzulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 VVG behauptet und dazu im Wesentlichen das bereits dargestellte Berufungsvorbringen wiederholt.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen gegen die Rechtmäßigkeit des dem Vollstreckungsbescheid zu Grunde liegenden Titelbescheides wendet, ist ihm zu entgegnen, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Fragen der Rechtmäßigkeit des Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0299, mwN).

1.3. Eine Unzulässigkeit im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 1 VVG liegt etwa dann vor, wenn gar kein Titelbescheid vorliegt oder wenn dieser zu unbestimmt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0068, mwN). Letzteres hatte der Beschwerdeführer schon in seiner Berufung behauptet und damit einen zulässigen Berufungsgrund geltend gemacht. Mit dem Titelbescheid war die Beseitigung "der straßenseitigen Einfriedung bestehend aus einem massiven Betonsockel mit einer Höhe von ca. 50 cm bis ca. 2,50 m mit darüber liegendem Holzzaun mit horizontaler Lattung" und "des nördlich der Garage situierten Schwimmbeckens mit den Maßen 4,12 m x 6,53 m" angeordnet worden. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie die - nicht näher begründete - Ansicht des Beschwerdeführers, es sei "konkret nicht nachvollziehbar, welche Baulichkeiten (…) tatsächlich zu entfernen" seien, nicht teilte und von einer ausreichenden Bestimmtheit des Titelbescheides und der damit übereinstimmenden Vollstreckungsverfügung ausging. Zwar hätte die belangte Behörde die Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung richtigerweise nicht zurück- sondern abzuweisen gehabt, da ein zulässiger Berufungsgrund zwar behauptet wurde, tatsächlich aber nicht vorlag. Da die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers aber trotz zurückweisender Entscheidung inhaltlich behandelt hat, ist im gegenständlichen Fall nicht erkennbar, dass durch den insofern verfehlten Spruch in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0062, mwN).

Zur geltend gemachten Unzulässigkeit wegen Unmöglichkeit der Erbringung der angeordneten Leistung ist der Beschwerdeführer auf die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 108 ff. zu § 10 VVG, zitierte hg. Judikatur zu verweisen, nach der bei der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme nach § 4 VVG die Unmöglichkeit der Leistung nicht eingewendet werden kann.

1.4. Soweit sich der Beschwerdeführer, wie bereits in dem dem Vorerkenntnis zugrunde liegenden Verfahren, erneut gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes NO 110/1 wendet und vorbringt, es seien einerseits bei der Landeshauptstadt Linz bereits Verfahren zur Änderung der Flächenwidmung anhängig, in deren Folge auch eine Änderung des Bebauungsplanes stattfinden sollte, andererseits auch die Novellierungen des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes im Gange, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des Vorerkenntnisses zu verweisen.

2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

2.1. Der Beschwerdeführer moniert zunächst, durch die Kostenvorschreibung werde "unzulässig in das Eigentumsrecht" eingegriffen. Soweit der Beschwerdeführer sich mit diesem Vorbringen gegen die Zulässigkeit des der Kostenvorschreibung zu Grunde liegenden Titelbescheides wendet, ist ihm zu entgegnen, dass im Verfahren über den Kostenvorauszahlungsauftrag die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0226, mwN). Sofern er damit einen Eingriff in sein Eigentum durch die Kostenvorschreibung behauptet, ist er darauf zu verweisen, dass das Wesen einer Ersatzvornahme gerade im Eingriff in das Eigentum des Verpflichteten zur Bewerkstelligung einer ihm aufgetragenen vertretbaren Leistung liegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0118, mwN). Dass dies in unzulässiger Weise geschehen sei, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

2.2. Das Vorbringen, die Kosten seien zu hoch bemessen und nicht belegt worden, wird nicht weiter konkretisiert. Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer nicht die Ausführungen der belangten Behörde, dass sie zum Beleg der Kosten mehrere Kostenvoranschläge eingeholt, diese überprüft und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt habe, wovon dieser jedoch keinen Gebrauch gemacht habe.

3. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am