VwGH vom 10.05.2010, 2007/17/0100

VwGH vom 10.05.2010, 2007/17/0100

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Mag. PM in K, vertreten durch die WT Tautschnig Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0366- I/7/2007, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am einen Antrag auf Anerkennung als Sonderfall ("langfristige unveränderbare Pacht von Flächen") und legte diesem eine Vereinbarung mit dem Wasserverband K im Wasserrechtsverfahren vor dem Landeshauptmann für Kärnten über die Wassergewinnung S zur Aufrechterhaltung der Wasserrechte und Wassernutzung vom bei.

Gegenstand dieser Vereinbarung vom waren Leistungen des Wasserverbandes, um Schäden wie die Einschränkungen des Eigentümers der Liegenschaft EZ 44 KG K auf bestehende Wassernutzungen und in bestehenden Wasserrechten, Sanierungsschäden und wirtschaftliche bzw. ideelle Schäden wegen Nutzungseinschränkungen auszugleichen und abzufinden. Dabei wurden folgende Leistungen des Wasserverbandes festgelegt:

"Der Wasserverband als Eigentümer der Parzelle 1005/1 KG K, EZ 384 überlässt ( Beschwerdeführer ) als dem Eigentümer der Liegenschaft EZ 44 KG K mit Wirkung für diesen und Rechtsnachfolger die vollkommen kosten- und abgabenfreie Nutzung der Parzelle 1005/1 KG K mit 70.799 m2, soweit Abgaben aus dem bloßen Eigentum abzuliefern sind. Die Dauer der unentgeltlichen Nutzung erstreckt sich über den gesamten Zeitraum der Wassernutzung in S durch den Wasserverband oder seine Rechtsnachfolger.

Dieses Recht der Nutzung umfasst auch die Möglichkeit, den Grund Dritten zur Bewirtschaftung zu überlassen oder die Berechtigung an sich ganz oder teilweise, zeitweise oder auf Dauer, entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben, zu übertragen oder sonst in welcher Rechtsform immer darüber zu verfügen, sei es belastend oder veräußernd.

...

Für den Fall der Beendigung der Wassernutzung durch den Wasserverband oder seine Rechtsnachfolger im Betrieb der Anlage S wird dem Grundeigentümer der EZ 44 KG K das mit dem Nutzrecht als Vollrecht zwingend verbundene und mit diesem wie oben beschrieben disponible Vorkaufsrecht zu einem Fixpreis von EUR 5.000,-- eingeräumt, auszuüben gemäß § 1072 ABGB.

Der Wasserverband hat dem Grundeigentümer der EZ 44 KG K oder seinen Rechtsnachfolger als Nutzungsberechtigten nachweislich sechs Monate im Voraus über die Beendigung der Wassernutzung zu informieren.

In Ansehung der eingeschränkten Bonität dieses Grundstückes mit Bewirtschaftungseinschränkungen ist der Jahresnutzwert mit EUR 2.000,-- zu Bewertungszwecken festgelegt. ...

Sollte der Wasserverband auf Grund negativer Ergebnisse des Pumpversuches von einer Wassernutzung überhaupt Abstand nehmen, steht dem ( Beschwerdeführer ) und seinen Rechtsnachfolgern das Vorkaufsrecht gemäß § 1072 ABGB zu, auszuüben binnen 90 Tagen nach Vorliegen eines verbindlichen Kaufvertrages mit einem Interessenten, wodurch das Vorkaufsrecht ausgelöst wurde.

Der Wasserverband verpflichtet sich mit Wirkung für sich und Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft Parzelle 1005/1 KG K den Grund weder zu belasten noch zu veräußern.

Diese Vereinbarung wird rechtswirksam mit Rechtskraft des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides für eine Dauerentnahme des Verbandes von 130 l/s aus S. Die Nutzung beginnt am ."

Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom wurde der Antrag auf Anerkennung als Sonderfall negativ beurteilt und die Zahlungsansprüche endgültig festgesetzt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, mit dem Vertrag vom sei ein unbefristetes Nutzungsrecht, welches eine Sonderstellung zwischen einem Pachtverhältnis und einem Eigentumserwerb einnehme, vereinbart worden. Mit Bescheid vom habe der Landeshauptmann von Kärnten die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Brunnenanlage in der KG K erteilt. Da durch die Grundwasserentnahme auf den Betrieb des Beschwerdeführers nachteilige Auswirkungen zu erwarten seien, seien bereits vorher () entsprechende Maßnahmen vereinbart und in den wasserrechtlichen Bescheid aufgenommen worden. Da trotz dieser vereinbarten Maßnahmen Beeinträchtigungen zu erwarten seien, sei mit dem gleichen Datum zwischen dem Wasserverband und dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung getroffen worden, mit der dem Beschwerdeführer eine unbefristete Nutzung der Parzelle 1005/1 KG K beginnend mit eingeräumt worden sei, um die entstehenden Beeinträchtigungen abzugelten. Mit Schreiben vom sei durch den Wasserverband die Nutzung der Grundstücksfläche bereits ab 2003 erlaubt worden. Daher werde die Fläche seit diesem Jahr von dem Beschwerdeführer bewirtschaftet. Der Nutzungsvertrag laufe für die Dauer der Wasserentnahme, welche unbefristet bewilligt sei. Sollte es jedoch wider Erwarten zur Beendigung der Wassernutzung kommen, stehe dem Beschwerdeführer das Recht zu, die Fläche zu einem Anerkennungspreis zu erwerben.

Der Bewirtschaftungsbeginn der betroffenen Flächen sei lange vor der Bekanntmachung der Verordnung für das neue Prämienmodell mit den Zahlungsansprüchen gewesen, sodass während des Vertragsabschlusses keine Möglichkeit bestanden habe, auf die geänderten Rahmenbedingungen zu reagieren. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit dem Wasserverband seien die Förderbedingungen noch nicht "heraußen" gewesen.

In seiner Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, die geplante Wassernutzung dauere weit über die Lebenserwartung aller Beteiligten bis . Seitens des Beschwerdeführers sei der Vertrag unkündbar, da keine seiner Verpflichtungen gegenüber dem Wasserverband aufhebbar seien. Der Wasserverband könne den Vertrag nur bei einer Beendigung der Wassernutzung kündigen. Nachdem in das Projekt über schätzungsweise EUR 30 Mio investiert worden seien, könne der einzige logische Grund für die Aufgabe der Wassernutzung ein Versiegen der Brunnen sein. Danach habe der Beschwerdeführer eine Kaufoption um EUR 5.000,--. Wenn man von einer ortsüblichen Pacht von EUR 400,-- pro Hektar ausgehe, ergebe dies im Beschwerdefall einen Betrag von EUR 2.800,-- pro Hektar. Da der Beschwerdeführer die Fläche im Ausmaß von 6,92 ha nach einer Kündigung durch den Wasserverband zum Wert der doppelten Jahrespacht erwerben könne, sei zweifellos Langfristigkeit gegeben. Anders gerechnet: Die jährliche Betriebsprämie für die Fläche betrage ca. EUR 2.100,--. Der Kaufpreis wäre also mit der Betriebsprämie von nicht einmal drei Jahren zu finanzieren. Auch ein Pachtvertrag mit beiderseitigem Kündigungsverzicht könne in beidseitigem Einvernehmen aufgelöst werden. Eine Fläche, die käuflich erworben worden sei, könne aus den unterschiedlichsten Gründen immer wieder verkauft werden. Aus dieser Sicht sei die Langfristigkeit der Flächennutzung durch den Beschwerdeführer wesentlich besser abgesichert. Der Beschwerdeführer verpflichte sich bereits an dieser Stelle, im Falle einer Kündigung durch den Wasserverband von seiner Kaufoption Gebrauch zu machen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, es handle sich bei der Vereinbarung vom nicht um einen Pachtvertrag im herkömmlichen Sinn, sondern allenfalls um eine pachtähnliche Vereinbarung. In der Vereinbarung sei festgelegt, dass sich die Dauer der unentgeltlichen Nutzung über den gesamten Zeitraum der Wassernutzung in S durch den Wasserverband oder seine Rechtsnachfolger erstrecke. Sollte der Wasserverband auf Grund negativer Ergebnisse des Pumpversuches von einer Wassernutzung überhaupt Abstand nehmen, so sei dem Beschwerdeführer ein Vorkaufsrecht betreffend die Liegenschaft, für die die Nutzung vereinbart worden sei, eingeräumt worden. Der Wasserverband sei weiters verpflichtet, den Beschwerdeführer (im Hinblick auf sein Vorkaufsrecht) im Fall der Beendigung der Wassernutzung sechs Monate im Voraus über die Beendigung der Wassernutzung zu informieren.

Im Beschwerdefall sei in der Vereinbarung keine mindestens sechsjährige Laufzeit vorgesehen. Insbesondere enthalte die Vereinbarung keinen beidseitigen Kündigungsverzicht für mindestens sechs Jahre. Vielmehr seien explizit auch Regelungen für den Fall der Beendigung der Wassernutzung (ohne zeitliche Angabe) und den Fall, dass auf Grund negativer Ergebnisse eines Pumpversuches von einer Wassernutzung durch den Wasserverband überhaupt Abstand genommen werde, vorgesehen. Die Voraussetzungen für eine Subsumierung des Sachverhalts unter den Sonderfall "langfristige, über sechs oder mehr Jahre laufende Pachtverträge" lägen nach Ansicht der Berufungsbehörde somit im Hinblick auf die in der Vereinbarung vorgesehene Kündbarkeit und Änderbarkeit nicht vor.

Auch der Umstand, dass eine Kündigung des Nutzungsvertrages durch den Wasserverband im Hinblick auf die Investitionssumme nur bei Versiegen der Brunnen logisch sei, ändere nichts an der vertraglichen Ausgestaltung, die eine Kündigung zulasse. Bei der in einem solchen Fall eingeräumten Kaufoption handle es sich um die bloße Möglichkeit des Kaufs, nicht aber um eine Verpflichtung. Dass sich der Beschwerdeführer im Schreiben vom schriftlich dazu verpflichtet habe, von dieser Kaufoption im Falle einer Kündigung durch den Wasserverband Gebrauch zu machen, ändere nichts daran, dass es sich nach dem vorgelegten Vertrag zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt () um eine bloße Option gehandelt habe.

Die Vereinbarung könne aber auch nicht als Investition in Form von Kauf von Flächen angesehen werden, weil es sich nicht um Eigentumserwerb handle. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderfall ergäben sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht, als Investitionen kämen im Flächenbereich demnach Flächenkauf und langfristige, über sechs oder mehr Jahre laufende Pachtverträge in Betracht, wobei unter Pacht die Pacht im herkömmlichen Sinne sowie ähnliche Arten von befristeten Geschäften zu verstehen seien. Auch für pachtähnliche Geschäfte gelte jedoch, dass es sich dabei um langfristige über sechs oder mehr Jahre laufende Verträge handeln müsse. Diese Voraussetzung sei jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Nichtberücksichtigung als Sonderfall entspreche den zwingenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Titel III der Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates vom mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. (EG) L 270, beinhaltet die Umwandlung produktionsabhängiger Direktzahlungen im Flächen- und Tierbereich in eine produktionsunabhängige einheitliche Betriebsprämie ("Betriebsprämienregelung"). Bei der Ermittlung des Beihilfenanspruchs eines Betriebsinhabers im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind jene Zahlungen (im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI) zu Grunde zu legen, die dieser im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 erhalten hat (Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a).

Für die Berücksichtigung besonderer Situationen für Betriebsinhaber, die sich in einer besonderen Lage befinden, verwenden die Mitgliedstaaten eine nach Art. 42 Abs. 1 leg. cit. gebildete nationale Reserve (Art. 42 Abs. 4 leg. cit.).

Nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom geänderten Fassung) sind für die Anwendung von Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 "Betriebsinhaber in besonderer Lage" Betriebsinhaber gemäß den Artikeln 19 bis 23 dieser Verordnung.

Ein "Betriebsinhaber in besonderer Lage" ist nach Art. 21 Abs. 1 leg. cit. auch jener Betriebsinhaber, der bis spätestens Flächen gekauft hat.

Langfristige, über sechs oder mehr Jahre laufende Pachtverträge, die spätestens am begonnen haben, gelten gem. Art. 21 Abs. 4 leg. cit. (idF der Verordnung Nr. 394/2005 der Kommission vom ) für die Anwendung von Art. 21 Abs. 1 als Kauf von Flächen oder Investition in Produktionskapazitäten.

Art. 2 Buchstabe h leg. cit. bestimmt als Pacht: "Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften".

Die Bestimmung des Art. 21 bewirkt die Gleichstellung langfristiger Pacht- und pachtähnlicher Verträge, die spätestens am begonnen haben, mit dem Kauf von Flächen oder Investition in Produktionskapazitäten. Damit sollen bei der Ermittlung der Betriebsprämie ab 2005 Flächen, für die der spätere Bewirtschafter im Bezugszeitraum noch keine Zahlungen erhalten hat, Berücksichtigung finden.

Die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Betriebsprämie enthalten jedoch keine Ausführungen darüber, was unter dem Begriff der Pacht zu verstehen ist. Es wird daher vom allgemeinen Begriffsverständnis auszugehen sein.

Im Beschwerdefall ist dem Beschwerdeführer die Parzelle 1005/1 KG K zur Bewirtschaftung für die Dauer der Wassernutzung in S durch den Wasserverband K überlassen worden. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Recht davon aus, dass ein zumindest pachtähnlicher Vertrag vorliegt. Die belangte Behörde verneint dessen Eignung, als Kauf von Flächen zu gelten, ausschließlich mit der Begründung, dass dieser Vertrag keine mindestens sechsjährige Laufzeit aufweise, weil dieser Bestimmungen über eine Kündbarkeit und Änderbarkeit des Vertragsverhältnisses beinhalte.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Verordnung Nr. 795/2004, nicht verlangen, dass die Parteien eines Pachtvertrages oder pachtähnlichen Vertrages solche Bestimmungen, wie beispielsweise einen Kündigungsverzicht, in ihre Vereinbarung aufnehmen. Um vom Vorliegen eines langfristigen Pacht- oder pachtähnlichen Vertrages ausgehen zu können, wird aber unerlässlich sein, dass der Wille der Vertragsparteien erkennbar auf eine Vertragsdauer von mindestens sechs Jahren gerichtet ist.

Bei einer übergreifenden Gesamtbetrachtung der unstrittig feststehenden Vertragsbestimmungen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der vorliegende Vertrag einem langfristigen Pachtvertrag iSd Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gleichzuhalten ist.

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer überdies darauf hingewiesen, dass der Wasserverband in die Wassernutzung in S Investitionen im erheblichen Umfang (EUR 30 Mio) getätigt und ihm überdies eine überaus günstige Kaufoption für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses eingeräumt habe. Bei einem solchen (vom Beschwerdeführer behaupteten und von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellten) Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, dass von den Vertragsparteien eine kürzere als sechsjährige Dauer der Überlassung der Parzelle 1005/1 intendiert gewesen ist.

Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben den Pauschalsätzen der genannten Verordnung ein Kostenersatz aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zusteht.

Wien, am