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VwGH vom 22.12.2005, 2004/15/0063

VwGH vom 22.12.2005, 2004/15/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Linz gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Gem-524365/6-2004-Ww/Shz, betreffend Lustbarkeitsabgabe 2001 (mitbeteiligte Partei: D) zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Kostenbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei betreibt regelmäßig so genannte "Tanzschifffahrten" (Abendschifffahrten mit Live-Musik). Dabei nehmen die Schiffe an der Anlegestelle in Linz Passagiere auf, fahren von dort um ca 20 Uhr ab und donauaufwärts Richtung Passau bis Aschach und kehren um ca 23.30 Uhr wieder nach Linz zurück, wo die Passagiere aussteigen.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz (Beschwerdeführerin) vom wurde der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug Lustbarkeitsabgabe in Höhe von ca 2000,- Euro für die im Kalenderjahr 2001 durchgeführten Tanzschifffahrten vorgeschrieben. Dabei ging die Behörde von 1.154 Besuchern und einem Eintrittspreis je Besucher von 14,50 Euro aus. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe eingewendet, dass ihre Tanzfahrten nur zu einem geringen Teil im Gebiet der Landeshauptstadt Linz stattfänden. Schon nach wenigen Minuten ab der Abfahrt würde das Schiff nämlich das Stadtgebiet verlassen und in den Bereich zahlreicher anderer Gemeinden bis Aschach und sodann zurück fahren. Nach Ansicht der Berufungsbehörde liege allerdings eindeutig eine lustbarkeitsabgabepflichtige Veranstaltung vor. Ein Einstieg bzw Betreten des Schiffes sei nur an der Linzer Anlegestelle möglich. Während der Fahrtdauer könnten Passagiere nicht zusteigen. Auch wenn sich die Veranstaltung von der Landeshauptstadt Linz aus auf andere Gemeinden erstreckt habe, werde die Lustbarkeitsabgabepflicht in Linz ausgelöst. Überdies sei in der LustbarkeitsabgabeO der Landeshauptstadt Linz eine Aliquotierung einer grundsätzlich in Linz durchgeführten Veranstaltung mit anderen Gemeinden nicht vorgesehen.

Die mitbeteiligte Partei erhob Vorstellung an die belangte Behörde. Die Landeshauptstadt Linz dürfe nur innerhalb ihres Gemeindegebietes Lustbarkeitsabgabe erheben.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Berufungsbescheid des Stadtsenates der beschwerdeführenden Landeshauptstadt Linz auf und verwies die Angelegenheit an diesen zur neuerlichen Entscheidung. Gemäß § 1 Abs 1 der LustbarkeitsabgabeO der Landeshauptstadt Linz unterlägen alle im Gemeindegebiet veranstalteten Lustbarkeiten einer Abgabe nach den Bestimmungen dieser Abgabenordnung. Da im gegenständlichen Fall eine rein innerstaatliche Angelegenheit vorliege (der Sitz der mitbeteiligten Partei liege in Österreich, die Tanzschifffahrten hätten in Österreich stattgefunden), sei die Anwendung internationaler Vereinbarungen ausgeschlossen, sodass ein diesbezüglicher Einwand der mitbeteiligten Partei ins Leere gehe.

Die streitgegenständlichen Tanzschifffahrten seien Lustbarkeiten iSd § 1 Abs 2 der LustbarkeitsabgabeO der Landeshauptstadt Linz. Allerdings stelle sich die Frage, ob die Tanzschifffahrten als im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Linz veranstaltet (§ 1 Abs 1 der LustbarkeitsabgabeO) zu qualifizieren seien. Die Landeshauptstadt Linz begründe die Abgabepflicht im Wesentlichen damit, dass das Schiff nur in Linz betreten werde, ein Zu- und Aussteigen während der Fahrt nicht möglich sei und eine Bewerbung mit Abfahrt in Linz und Rückkehr nach Linz erfolge. Es sei unstrittig, dass die streitgegenständlichen Tanzschifffahrten sich zu einem beträchtlichen Teil auf andere Gemeinden erstreckten. Nach Ansicht der belangten Behörde komme dem Umstand Bedeutung zu, dass die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe gemäß § 29 des Oberösterreichischen LustbarkeitsabgabeG 1979 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehöre. Nach Art 118 Abs 2 B-VG dürften nur solche Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet seien, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vollzogen werden. Das bedeute, dass Lustbarkeiten, welche die Voraussetzungen des Art 118 Abs 2 B-VG nicht erfüllten, keinesfalls der LustbarkeitsabgabeO der Landeshauptstadt Linz subsumiert werden dürften. Durch die erwähnte Grenzüberschreitung wiesen die Tanzschifffahrten aber einen überörtlichen Bezug auf, der die Besteuerung durch eine Gemeinde (in deren eigenem Wirkungsbereich) unzulässig erscheinen lasse.

Die von der Landeshauptstadt Linz vorgebrachten Argumente (Betreten des Schiffes in Linz, kein Zu- und Ausstieg während der Fahrt, Bewerbung mit Abfahrt und Rückkehr in Linz) änderten an der Beurteilung nichts, zumal sie keine "integralen" Bestandteile der Tanzschifffahrt beträfen. Das heiße, bei entsprechender Veränderung des Ablaufes der Tanzschifffahrt könnte die Steuerpflicht ohne weiteres verhindert werden, ohne dass Einfluss auf das Wesen der gegenständlichen Lustbarkeit genommen wäre. Es müsste beispielsweise nur unterwegs einmal kurz angelegt werden, um die Argumentationslinie der Landeshauptstadt Linz zu entkräften. Bei verfassungskonformer Interpretation der LustbarkeitsabgabeO der Landeshauptstadt Linz sei daher eine Abgabepflicht auszuschließen. Die in Rede stehenden Lustbarkeiten seien keine "im Gemeindegebiet der Stadt Linz veranstalteten Lustbarkeiten", die von der Stadt Linz im eigenen Wirkungsbereich besteuert werden dürften. Somit bestehe dem Grunde nach keine Verpflichtung zur Entrichtung der Lustbarkeitsabgabe.

Dessen ungeachtet solle auch noch erörtert werden, ob der Bescheid der Berufungsbehörde nicht auch wegen einer unrichtigen Bemessung der Abgabenhöhe rechtswidrig sei. Die Höhe der für die streitgegenständliche Lustbarkeit zu entrichtenden Kartenabgabe richte sich grundsätzlich nach dem Preis der Karte. Ermittlungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass der Fahrpreis für die Tanzfahrten im Jahr 2001 nur 198 S betragen habe. Das entspreche umgerechnet 14,39 Euro. Die Berufungsbehörde sei infolge eines Ermittlungsfehlers von einer zu hohen Bemessungsgrundlage ausgegangen. Sie hätte sich nicht auf den Fahrpreis des Jahres 2002 (14,50 Euro) stützen dürfen, sondern hätte - wegen des Grundsatzes der Zeitbezogenheit der Abgaben - den tatsächlich erhobenen Fahrtpreis heranziehen müssen.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

§ 7 Abs 5 F-VG lautet:

"Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. "

Gemäß § 15 Abs 1 Z 8 FAG 2001 zählten Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages zu den ausschließlichen Landes-(Gemeinde-)Abgaben.

Gemäß § 16 Abs 3 Z 1 FAG 2001 waren die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

"Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 15 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten."

§ 19 FAG 2001 lautete:

"Die im § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2 sowie im § 18 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches. "

Gemäß § 1 Abs 1 LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz unterliegen alle im Gemeindegebiet der Stadt Linz veranstalteten Lustbarkeiten einer Abgabe nach den Bestimmungen dieser Ordnung. Die verfassungsrechtliche Grundlage findet die LustbarkeitsabgabeO, soweit sie für den Beschwerdefall von Bedeutung ist, in § 7 Abs 5 F-VG.

§ 1 Abs 2 LustbarkeitsabgabeO definiert als Lustbarkeiten solche Veranstaltungen, welche geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen. Hiezu zählen nach § 2 Z 1 der Verordnung insbesondere Tanzbelustigungen.

Gemäß § 6 Abs 1 Z. 1 LustbarkeitsabgabeO ist die Abgabe in der Form der Kartenabgabe (Prozentualabgabe) zu erheben, sofern und soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen (Gutscheinen, Programmen, Bausteinen, Festabzeichen, usw.) abhängig gemacht ist.

Gemäß § 8 Abs 1 LustbarkeitsabgabeO ist die Abgabe nach dem auf der Karte angegebenen Preis ausschließlich der Abgabe bzw. nach dem höheren tatsächlichen Entgelt zu berechnen. Gemäß § 8 Abs 2 LustbarkeitsabgabeO gilt als Entgelt die gesamte Vergütung, die für die Zulassung zu der Lustbarkeitsveranstaltung gefordert wird, ausschließlich der Abgabe selbst.

Die Lustbarkeitsabgabe trifft den Konsum von Lustbarkeiten (Vergnügungen), wobei jedenfalls eine zumindest beschränkt öffentliche Veranstaltung, deren Zweck darin besteht, den Besucher (Benützer, Teilnehmer) zu unterhalten oder zu erheitern, als Lustbarkeit (Vergnügung) anzusehen ist (vgl Frank, Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes, Wien 2002, 196). Erfasst wird der Aufwand, der durch die Inanspruchnahme einer Vergnügung entstanden ist (vgl Frank, aaO, 193).

Der Verfassungsgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur territorialen Abgrenzung der Besteuerungshoheit der Gemeinden insbesondere im Erkenntnis vom , G 15/98, V 9/98, betreffend Wiener Ankündigungsabgabeverordnung (Gemeinderatsbeschluss vom ) entwickelt (vgl Frank, aaO, 233 und FN 157). Aus diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes folgt:

Bei der Ausübung von Besteuerungsrechten durch die einzelnen Gebietskörperschaften im Bundesstaat, denen durch die bundesstaatliche Verfassung ganz allgemein die Verpflichtung zur wechselseitigen Rücksichtnahme auferlegt ist und deren Besteuerungshoheit im besonderen durch finanzverfassungsrechtliche Normen bestimmt wird, deren vornehmlicher Zweck die sachgerechte Verteilung und Abgrenzung von Besteuerungsrechten ist, gilt: Eine Gebietskörperschaft darf nur solche Tatbestände besteuern, zu denen sie eine hinreichend enge Beziehung aufweist. Zuweisungen von Besteuerungsrechten an Länder oder Gemeinden im Rahmen der Finanzverfassung sind daher stets so zu verstehen, dass die betreffende Gebietskörperschaft bei der Inanspruchnahme der erteilten Ermächtigung, das heißt bei der Formulierung des Steuertatbestandes, einen hinreichenden inhaltlichen Bezug zum räumlichen Geltungsbereich der Abgabe zu wahren hat. Nichts anderes würde gelten, wenn ein Bundesland Besteuerungsrechte auf Grund des Abgabenerfindungsrechtes selbst in Anspruch nimmt oder solche Besteuerungsrechte den Gemeinden zur Ausschreibung im Rahmen des freien Beschlussrechtes überträgt (§ 8 Abs 5 F-VG).

Bei der hier beschwerdegegenständlichen Lustbarkeitsabgabe ist Steuergegenstand die Veranstaltung einer Lustbarkeit. Wird eine Abgabe auf einen solchen Steuergegenstand den Gemeinden in das freie Beschlussrecht übertragen, so muss dem Steuergegenstand eine Zuordnung zu einem bestimmten Erhebungsgebiet entnommen werden können.

Der in territorialer Hinsicht maßgebende hinreichende Bezug kann im vorliegenden Fall aus dem Zweck der Abgabe erschlossen werden kann. Demnach darf sich das Besteuerungsrecht der Gemeinde bereits vom Steuergegenstand her nur auf im Erhebungsgebiet veranstaltete Vergnügungen beziehen. Unzulässig wäre die Erfassung eines Aufwandes, der durch die Inanspruchnahme einer Vergnügung außerhalb des Geltungsgebietes der Abgabe entsteht.

Bei einer Gemeindeabgabe, deren Zweck die Besteuerung der Veranstaltung einer Vergnügung ist, ist kein hinreichender Grund ersichtlich, der die Gemeinde berechtigen könnte, Veranstaltungen schlechthin nur deswegen zu besteuern, weil sie vom Gebiet der betreffenden Gemeinde ihren Ausgang nehmen, und ohne Rücksicht darauf, wo im weiteren diese Vergnügung veranstaltet wird.

Werden für Vergnügungen, die zum Teil innerhalb zum Teil außerhalb des Erhebungsgebietes veranstaltet werden, einheitliche Entgelte entrichtet, so bedeutet die dargelegte Rechtsauffassung auf bemessungsrechtlicher Ebene, dass nur jener Teil des Entgeltes der Steuer unterworfen werden darf, der dem im Erhebungsgebiet veranstalteten Teil der Vergnügung im Verhältnis zur gesamten Vergnügungsveranstaltung entspricht. Bei der Feststellung dieses Anteiles sind alle Umstände von Bedeutung, die unter Beachtung der Besonderheiten der jeweiligen Vergnügung Rückschlüsse für eine Zuordnung des Aufwandes zulassen. Eine Aufteilung hat unter Heranziehung nachvollziehbarer Maßstäbe im Schätzungsweg zu erfolgen.

Nach § 1 Abs. 1 LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz ist Ankündigungsabgabe (nur) für die im Gemeindegebiet der Stadt Linz veranstalteten Lustbarkeiten zu entrichten. Die Bestimmung lässt eine - aus den dargelegten finanzverfassungsrechtlichen Gründen gebotene - verfassungskonforme Interpretation derart zu, dass Veranstaltungen, die nur teilweise im Gebiet der Stadt Linz veranstaltet werden, nur insoweit Abgabepflicht auslösen, als sie zu Veranstaltungen innerhalb des Gebiets der Stadt Linz führen, das heißt - mit anderen Worten - als der Aufwand der Teilnehmer an der Veranstaltung auf den Veranstaltungsteil entfällt, der in der Stadt Linz gelegen ist. Hinsichtlich dieses Anteiles ist aber, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, Abgabepflicht gegeben.

Das von der beschwerdeführenden Landeshauptstadt Linz in der Beschwerde zitierte hg Erkenntnis vom , 1244/74, erging zum Wiener AnkündigungsabgabeG 1948. In jenem Erkenntnis, das die uneingeschränkte Abgabepflicht in Wien für Ankündigungen bestätigt hat, die teilweise außerhalb des Gemeindegebietes von Wien erfolgten, wurden die finanzverfassungsrechtlichen Überlegungen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes G 15/98, V 9/98, noch nicht berücksichtigt.

§ 74 Abs 5 des Statutes der Landeshauptstadt Linz, LGBl. Nr. 7/1992, lautet:

"Die Landesregierung hat, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zu verweisen. Die Stadt ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden."

An die Rechtsanschauung, welche die Vorstellungsbehörde einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung der Aufhebung zu Grunde legt, ist die Landeshauptstadt Linz gebunden. Die den angefochtenen Bescheid tragende Rechtsanschauung der belangten Behörde besteht darin, dass die Landeshauptstadt Linz bei die Gemeindegrenzen überschreitenden Veranstaltungen in keiner Weise zur Erhebung von Lustbarkeitsabgabe berechtigt ist. Diese Rechtsauffassung verletzt Rechte der beschwerdeführenden Gemeinde, besteht doch bei grenzüberschreitenden Veranstaltungen das Recht zu einer zumindest anteiligen Besteuerung.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 333/2003. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Ersatz des Schriftsatzaufwandes war gemäß § 49 Abs 1 VwGG nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführerin nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.

Wien, am