VwGH vom 30.05.2007, 2007/17/0096
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der MD in Schöder, vertreten durch Rohregger Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 11/2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA7A-485-201/2007-2, betreffend Vorstellung i.A. Bauabgabe (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Schöder, 8844 Schöder 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Beschwerdeführerin aus Anlass einer am erteilten Baubewilligung gemäß § 15 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 (im Folgenden: Stmk BauG), eine Bauabgabe in Höhe von insgesamt EUR 17.592,10 zur Zahlung vorgeschrieben. Der Betrag setze sich aus der Bruttogeschoßfläche von 2.017,44 m2, multipliziert mit dem Einheitssatz von EUR 8,72 je m2, zusammen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie brachte vor, auf Grund der "Verhinderungspolitik des Bürgermeisters (Trinkwasserversorgung)" sei von der bescheidmäßig bewilligten Bebauung Abstand zu nehmen. Daher sei auch keine Bauabgabe vorzuschreiben.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 15 Abs. 1 Stmk BauG sei anlässlich der Erteilung der Baubewilligung dem Bauwerber von der Abgabenbehörde die Bauabgabe vorzuschreiben. Die Erklärung des Bauwerbers von der ihm erteilten Baubewilligung nicht Gebrauch zu machen, sei für die Zulässigkeit der Vorschreibung unerheblich, wie sich aus der Anrechnungsregel des letzten Satzes des § 15 Abs. 1 Stmk BauG ergebe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am Vorstellung. Sie führte aus, der erstinstanzliche Abgabenbescheid sei - anders als dies § 15 Abs. 1 Stmk BauG vorsehe - nicht "anlässlich" der Erteilung der Baubewilligung ergangen. Ein Beginn des Projektes vor Ablauf der Fünfjahresfrist (gemeint des § 31 Stmk BauG) sei nicht mehr realistisch gewesen. Durch eine Erklärung der Beschwerdeführerin vom sei die Baubewilligung "quasi unwirksam" geworden. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht Liegenschaftseigentümerin. Die zwischen ihrem Rechtsvorgänger und dem Liegenschaftseigentümer geschlossene Vereinbarung (offenbar betreffend die Bauführung) sei mit der Erklärung vom "gegenstandslos". Auch sei die Bestimmung des letzten Satzes des § 15 Abs. 1 Stmk BauG auf die Beschwerdeführerin, die nicht Liegenschaftseigentümerin war, nicht anwendbar.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Sie brachte vor, vorliegendenfalls sei Abgabentatbestand die Erteilung der Baubewilligung durch den Bescheid vom . Die in § 15 Abs. 1 erster Satz Stmk BauG enthaltene Wendung, die Vorschreibung habe "anlässlich der Erteilung der Baubewilligung" zu erfolgen, bedeute nicht, dass zwischen Abgabenvorschreibung und Baubewilligung ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehen müsse. Die Tatsache, dass das Bauvorhaben nicht durchgeführt werden solle, könne - wie § 15 Abs. 1 letzter Satz Stmk BauG zeige - die Vorschreibung der Bauabgabe nicht verhindern, zumal der Abgabenanspruch nach der klaren Anordnung des Gesetzgebers durch die Erteilung der Baubewilligung entstanden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 15 Abs. 1 Stmk BauG (Stammfassung) lautet:
"§ 15
Bauabgabe
(1) Anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen."
§ 31 Stmk BauG (Stammfassung) lautet:
"§ 31
Erlöschen der Bewilligung
Die Baubewilligung erlischt, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird."
Gegen die von der Beschwerdeführerin lediglich im Antrag bestrittene Zuständigkeit der belangten Vorstellungsbehörde bestehen vor dem Hintergrund der §§ 94 und 97 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967, keine Bedenken.
In der Beschwerdebegründung wird die Auffassung vertreten, der Wendung "anlässlich" im ersten Satz des § 15 Abs. 1 Stmk BauG komme die Bedeutung zu, dass die Vorschreibung der Bauabgabe in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Erteilung der Baubewilligung zu erfolgen habe. Demgegenüber "könne es dahingestellt bleiben", wann der Abgabenanspruch hinsichtlich dieser Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 Stmk LAO entstehe.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Der in § 15 Abs. 1 erster Satz Stmk BauG enthaltenen Wortfolge "anlässlich der Erteilung der Baubewilligung" kommt die Bedeutung zu, dass damit der Abgabentatbestand im Verständnis des § 3 Abs. 1 Stmk LAO umschrieben wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0499). Gegen die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Auslegung dieser Wortfolge als - von der Verjährungsfrage losgelöste - Einschränkung des Zeitraumes, innerhalb dessen die Abgabenvorschreibung zulässig ist, spricht, dass sich auf ihrem Boden dann dem § 15 Abs. 1 Stmk BauG ein maßgeblicher Abgabentatbestand gar nicht entnehmen ließe, was keinesfalls - wie sie meint - dahingestellt bleiben kann, zumal jede Abgabennorm auch die Umschreibung eines Abgabentatbestandes voraussetzt. Aus der im Abgabentatbestand des § 15 Abs. 1 erster Satz Stmk BauG enthaltenen Wendung "anlässlich der Erteilung der Baubewilligung" lässt sich somit bei systematischer Betrachtung im Zusammenhang mit §§ 3, 156 und 157 Stmk LAO kein Gebot einer "zeitnahen" Vorschreibung der gegenständlichen Abgabe ableiten (vgl. insbesondere § 3 Abs. 3 Stmk LAO). Eine zeitliche Beziehung der Vorschreibung der Abgabe zur Erteilung der Baubewilligung ergibt sich vielmehr lediglich aus den Verjährungsvorschriften und damit insoferne, als die Vorschreibung innerhalb der von der Erteilung der Baubewilligung an zu berechnenden Verjährungsfrist erfolgen muss (vgl. hiezu insbesondere die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zum insofern vergleichbaren Abgabentatbestand des § 14 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO 1976 idF LGBl. 8200-6 im hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0241).
Gegen dieses Auslegungsergebnis sprechen auch nicht die in der Beschwerde weitwendig angestellten Vergleiche mit der Bedeutung des Begriffes "anlässlich" in anderen Gesetzesbestimmungen. Letztere sind nämlich schon deshalb mit § 15 Abs. 1 erster Satz Stmk BauG nicht vergleichbar, weil sie allesamt keinen Abgabentatbestand umschreiben.
Wenn darüber hinaus auf § 1 des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes verwiesen wird, demzufolge "das Halten von Geldspielapparaten" der Abgabenpflicht unterliegt, ist daraus für die Beschwerde nichts zu gewinnen, weil das Fehlen des Begriffes "anlässlich" in diesem Zusammenhang damit zu erklären ist, dass der dort geregelte Abgabentatbestand an ein - zeitraumbezogen zu beurteilendes - Verhalten des Abgabepflichtigen und nicht - wie § 15 Abs. 1 erster Satz Stmk BauG - an einen Verwaltungsakt anknüpft.
Auch der Hinweis auf § 2 Abs. 3 des Steiermärkischen Rundfunkabgabegesetzes vermag der von der Beschwerdeführerin präferierten Auslegung nicht zum Durchbruch zu verhelfen, findet sich doch dort zum einen die Umschreibung des Abgabentatbestandes in Abs. 2 leg. cit.; zum anderen lässt sich der von der Beschwerdeführerin zitierten Gesetzesbestimmung jedenfalls nicht zwingend entnehmen, dass das Recht auf Vorschreibung der dort geregelten Abgabe untergeht, wenn die Vorschreibung nicht zeitgleich mit der Rundfunkgebühr erfolgt.
Schließlich meint die Beschwerdeführerin, die Erklärung eines Bauwerbers, von der Baugenehmigung keinen Gebrauch machen zu wollen, schließe die Vorschreibung der Bauabgabe aus. Dies folge aus dem letzten Satz des § 15 Abs. 1 Stmk BauG, wonach für den Fall, dass von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht werde, die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen sei. Letzteres setze voraus, dass die Bauabgabe bereits vorgeschrieben worden sei, bevor sich herausstelle, ob von der erteilten Baubewilligung Gebrauch gemacht werde, was ja auch immer dann der Fall sei, wenn die Bauabgabe bereits anlässlich, also in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Erteilung der Baubewilligung vorgeschrieben werde.
Auch diese Auslegung ist keinesfalls zwingend. Die Anordnung des letzten Satzes des § 15 Abs. 1 Stmk BauG ist ihrem Wortlaut nach vielmehr in allen Fällen anwendbar, in denen vor der Erteilung der späteren Baubewilligung aus Anlass der Erteilung einer früheren Baubewilligung eine Abgabenvorschreibung erfolgte, wobei die dieser Vorschreibung zu Grunde liegende frühere Baubewilligung nicht ausgenützt wurde. Dass die Vorschreibung auf Grund des Abgabentatbestandes der früheren Baubewilligung aber zu einem Zeitpunkt erfolgt sein müsste, zu dem noch offen stand, ob von dieser früheren Baubewilligung Gebrauch gemacht werde oder nicht, ist der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung nicht zu entnehmen.
Die Frage, inwieweit der von der Anrechnungsregel des § 15 Abs. 1 letzter Satz Stmk BauG profitierende (spätere) Baubewerber oder der Grundeigentümer gegenüber dem (früheren) Bauwerber, welcher die ihm erteilte Baubewilligung nicht genutzt hat, verpflichtet ist, den daraus resultierenden Vorteil abzugelten, ist nach den Regeln des Zivilrechtes zu beurteilen. Jedenfalls steht es jedem Bauwerber frei, mit dem Grundeigentümer vor Beantragung der Baubewilligung auch diesbezüglich Vereinbarungen zu treffen.
Da schon der Inhalt der Beschwerde zeigt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am