VwGH vom 05.03.2014, 2012/05/0105
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz und die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde der K GmbH in K, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 3A/2010/23-131, betreffend Versagung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (mitbeteiligte Parteien:
1. Marktgemeinde E, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, 2. Ing. G Q, in E,
3. Dipl.Ing. P G in E, vertreten durch Ankershofen Goess Hinteregger Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Plankengasse 7,
4. Ing. R V, in M, 5. J M, in K 6. Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt, 9020 Klagenfurt, Flatschacher Straße 70, 7. Gemeinde M, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A/7, 8. M F, in E, 9. Mag. A W, in K, , 10. Ing. H V, in E, 11. A V, in E, 12. B K, in K, 13. N K, in K, 14. M R, in K, 15. W R, in K, , 16. R S, in K, 17. M S, in K, 18. W S, in K, 19. S S, in K, 20. J K, in K, 21. B K, in K,
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22. | E N, in E, 23. C H, in K, 24. B P, in E, 25. Dr. N G, in E, |
26. | K M, in K, 27. S M, in K, 28. H T, in K, 29. W T, in K, 30. M M, in E, 31. Mag. K L, in E, , 32. R P, in E, 33. J E, in E, |
34. | Ing. R Z, in E, 35. Ing. D S, in E, 36. E K, in E, |
37. | Privatstiftung in E, vertreten durch Ankershofen Goess Hinteregger Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Plankengasse 7; weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt: |
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60, der Gemeinde M Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40, der Marktgemeinde E Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 sowie Dipl. Ing. P G und der G Privatstiftung Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 bei sonstiger Exekution zu erstatten. Die Kostenersatzbegehren von Ing. R V sowie von J M, K M, S S, W S, W T, R S und M S werden abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin bei der Kärntner Landesregierung die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines thermischen Kraftwerkes (Gas- und Dampfturbinen - Kombinationskraftwerk Klagenfurt) zur Erzeugung von elektrischer Energie und Fernwärme mit einer durchschnittlichen elektrischen Nettoerzeugungsleistung von 427 MW bei reinem Kondensationsbetrieb.
Soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz, wurde in der Folge von Univ. Prof. Dr. M (Universität Innsbruck) ein Fachgutachten aus dem Fachbereich "Luft-Ausbreitung-Klima" vom Februar 2008 erstellt, ergänzt im Mai 2009, im Jänner 2010 und am (im Berufungsverfahren mit Erläuterungen versehen am ).
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom wurde die beantragte Genehmigung für die Errichtung des Kraftwerkes mit einer durchschnittlichen elektrischen Nettoerzeugungsleistung von 427 MW bei reinem Kondensationsbetrieb gemäß § 17 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G) - unter Mitanwendung der Bestimmungen unter anderem der §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 12 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K) - sowie gemäß § 17 Abs. 2, 4 und 5 UVP-G erteilt.
Gegen diese Bewilligung wurden unter anderem von den mitbeteiligten Parteien Berufungen erhoben.
Die Berufungsbehörde holte ein Gutachten und eine Stellungnahme zum Gutachten des Univ. Prof. Dr. M ein, und zwar von Univ. Prof. Dr. S (Universität Wien), erstattet am und ergänzt am .
Am fand eine mündliche Berufungsverhandlung vor der Berufungsbehörde statt. Dabei legte die beschwerdeführende Partei das Gutachten des Prof. Dr. B (Universität Bonn) vom vor.
Prof. B führte in der Verhandlung aus, dass seiner Auffassung nach das von Univ. Prof. Dr. M verwendete "Box-Modell" nicht geeignet zur Nebelabschätzung sei. Grundsätzlich sei es seines Erachtens aufgrund der schwierigen Topographie des Klagenfurter Beckens mit keinem einzigen Modell möglich, vorherzusagen oder vorherzurechnen, ob es und wenn ja in welchem Umfang durch das Kraftwerk zu mehr Hochnebeltagen komme. Er habe nur Sensitivitätsstudien gemacht, hier sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Sonne für die Auflösung von Nebel bzw. Hochnebel verantwortlich sei. Er sei nicht in der Lage, Aussagen zu treffen, ob es durch dieses Kraftwerk jetzt zu zehn Nebeltagen mehr komme oder nicht.
Bei der mündlichen Verhandlung wurden auch "schwadenfreie Kühltürme" angesprochen. Der Amtssachverständige Dr. H bemerkte dazu, bei dem Kraftwerk gäbe es einen elektrischen Wirkungsgrad von etwa 59 %. Käme es zu schwadenfreien Kühltürmen, würden diese ca. 3 % der produzierten Strommenge benötigen. Daraus folge, dass nicht der Wirkungsgrad des Kraftwerkes schlechter würde, sondern nur die mögliche verkaufbare Menge an Strom reduziert.
Mit Spruchpunkt 1. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde in Stattgebung der Berufungen der mitbeteiligten Parteien der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G abgewiesen wurde. (In den Spruchpunkten 2. bis 5. erfolgten Zurückweisungen von weiteren Berufungen bzw. Abweisungen von Anträgen).
Soweit beschwerderelevant, wurde in der Bescheidbegründung im Wesentlichen ausgeführt, bereits im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren sei die Beurteilung der Auswirkungen des vom Kraftwerk emittierten Wasserdampfes auf die Bildung oder Verstärkung von Nebelereignissen äußerst umstritten gewesen. Das Gutachten des Univ. Prof. Dr. M mit seinen Ergänzungen sei von der erstinstanzlichen Behörde nicht für geeignet gehalten worden, eine Grundlage für die behördliche Entscheidung zu bilden, da das von Univ. Prof. Dr. M verwendete "Box-Modell" keine wissenschaftliche Absicherung hätte. Die erstinstanzliche Behörde habe weiters bemängelt, dass Univ. Prof. Dr. M alle Tage, an denen über mehr als drei Stunden Nebel aufträte, als Nebeltage gewertet hätte ohne zu unterscheiden, ob die Nebelstunden nachts oder tagsüber lägen. Selbst bei natürlich auftretendem Nebel bzw. Hochnebel gäbe es eine so große Schwankungsbreite, dass zusätzliche Hochnebeltage durch die Bevölkerung nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde nicht als ortsunüblich wahrgenommen würden. Es gäbe, so die erstinstanzliche Behörde weiter, keine einzige tragfähige wissenschaftliche Arbeit, die die Schlussfolgerung einer Gesundheitsgefährdung durch die Zunahme von Hochnebeltagen stützte. Ferner habe die erstinstanzliche Behörde darauf verwiesen, dass Zeitreihenstudien nicht vorgelegt worden wären, die Ereignisse an Nebeltagen mit solchen an sonnigen Tagen derselben Saison verglichen hätten.
Die belangte Behörde habe daher ein Gutachten hinsichtlich der Plausibilität des Gutachtens von Univ. Prof. Dr. M durch Univ. Prof. Dr. S eingeholt. Der Untersuchungsauftrag sei auch dahingehend erteilt worden, ob der zusätzliche Wassereintrag in die Atmosphäre Schwaden bilde, bestehende tiefe Schichtbewölkung verstärke und deren Auflösung verzögere oder unterbinde oder tiefe Schichtbewölkung bilde. Im Detail zu untersuchen gewesen sei die Wahrscheinlichkeit bzw. Häufigkeit der genannten Ereignisse einschließlich des Ausmaßes dieser Ereignisse hinsichtlich der jeweiligen Ereignisdauer, der Verteilung der Ereignisdauern auf einen durchschnittlichen Tag-/Nachtzeitraum und die Intensität derselben, insbesondere dahingehend, ob ohne Projekt bestehender Nebel bzw. tiefe Schichtbewölkung durch das Vorhaben verdichtet würde und gegebenenfalls welche Zunahme der Dichte aufträte und ob Nebel bzw. tiefe Schichtbewölkung aufträte, die ohne Projektverwirklichung gänzlich unterbleiben würde. Ferner sei beauftragt worden, die räumliche Verteilung im Ausbreitungsraum zu untersuchen.
Es stehe danach (gemeint: nach den gutachterlichen Darlegungen) fest, dass sowohl das seitens der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik verwendete Gaußmodell als auch das seitens des Gutachters Univ. Prof. Dr. M verwendete "Box-Modell" dem Stand der Technik entsprächen. Wesentlich bei beiden Modellansätzen sei, dass sie nicht alle an der Schwaden- und Hochnebelbildung bzw. -auflösung beteiligten Prozesse abbildeten und daher mit einer erheblichen Unsicherheit versehen seien. Die Stärken und Schwächen bei beiden Ansätzen seien nicht gleich gelagert.
Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit beider Modelle sei grundlegend festzuhalten, dass folgende wesentliche Informationen und Kriterien für die Bildung und Auflösung von Hochnebel im Klagenfurter Becken entscheidend seien:
"1. Vertikales Temperaturprofil (statische Stabilität der Luft im Klagenfurter Becken, Ausbreitungsklasse).
2. Vertikales Feuchteprofil bzw. Profil des Sättigungsdefizits vor allem im Klagenfurter Becken und nach Möglichkeit auch in höheren Luftschichten.
3. Vorhandensein von Nebel oder Hochnebel mit Angabe der Dicke der Schicht sowie Wolken in mittleren (über Kammniveau bis 6km) und nach Möglichkeit auch in hohen Schichten (über 6km).
4. Verdunstung vom Boden, der Vegetation (Evapotranspiration) und Wasserflächen im Klagenfurter Becken.
5. Auftreten von Niederschlag, unterschieden nach Nieseln, Regen oder Schnee.
6. Strahlungsbilanz am Boden und Strahlungsflussdivergenzen im Vertikalprofil der Atmosphäre.
7. Repräsentatives vertikales Windprofil für das Klagenfurter Becken.
8. Zufluss von (kälterer) Luft (mit unterschiedlichem Feuchtegehalt) durch das Haupt-Tal (Drautal), die Seitentäler, und die Hang(ab)windsysteme in das Klagenfurter Becken.
9. Abfluss von Luft durch den Ausgang des Klagenfurter Beckens und 'Abfluss' durch die Seitentäler und die Hang(auf)windsysteme.
10. Synoptisch (durch die Großwetterlage) bedingte Temperaturadvektionen bzw. die Richtung des großräumigen Druckgefälles im Vertikalprofil sowie synoptisch induzierte Vertikalbewegungen im Klagenfurter Becken."
Im Vergleich ergebe dies, dass im in der Umweltverträglichkeitserklärung verwendeten Modell die Faktoren 1., 2. und 7. in die Betrachtung eingegangen seien. Dieses Modell könne daher zwar das kurzzeitige Verhalten der Abluftnebelschwaden abschätzen, nicht jedoch die generelle Rolle des eingebrachten Wasserdampfes in die Atmosphäre für die Hochnebelbildung oder - auflösung.
Das "Box-Modell" berücksichtige die Kriterien 1., 2., 4. und 7. und eigne sich nicht, um Schwadenlängen zu bestimmen. Vielmehr erlaube das "Box-Modell" die Bestimmung der Zunahme des Wasser(dampf)gehalts innerhalb eines durch das Windfeld aufgespannten Volumens und damit eine Abschätzung einer möglichen Hochnebelbildung.
Zusätzlich werde im Gutachten des Univ. Prof. Dr. S vorgeschlagen, die Auswertungen der Berechnungen des Gutachtens von Univ. Prof. Dr. M durch Berücksichtigung der Niederschlagstage und gradientschwacher bzw. "dynamischer" Tage zu modifizieren, um dadurch die Kriterien 8. und 9. zumindest abschätzungsweise zu berücksichtigen.
In Zusammenschau ergebe sich damit folgende Gegenüberstellung der nach den Gutachten von Univ. Prof. Dr. M und Univ. Prof. Dr. S durch das Projekt bewirkten Nebelereignisse (Univ. Prof. Dr. M habe in der ergänzenden Stellungnahme vom darauf hingewiesen, dass in seinem Gutachten die Kriterien 8. und 9. durch die Methode der im erstinstanzlichen Gutachten verwendeten Messdaten, die die Auswirkungen der Zu- und Abflüsse auf Temperatur, Feuchte und Wind im Klagenfurter Becken beinhalteten, abgeschätzt würden), wobei jeweils die Daten zugrundegelegt würden, die die Gutachter aus den Wintern 2006/2007 und 2008/2009 verwendet hätten; der erste betrachtete Winter sei besonders niederschlagsarm und der zweite besonders niederschlagsreich gewesen:
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WINTER (5.11.- 12.3.) | Hochnebeltage | Hochnebeltage mit Auflösung | Zusätzliche Hochnebeltage mit oder ohne Auflösung |
M 06/07 | 14,7% | 17,2% | 2% - 38% |
M 08/09 | 17,5% | 20,0% | 5% - 17% |
S 06/07 | 14,7% | 17,2% | 14% -19% |
S 08/09 | 17,5% | 20,0% | 0% |
Festzustellen sei, dass aus beiden Gutachten und den darin verwendeten Methoden erhebliche Schwankungsunsicherheiten hervorgingen und daher nicht endgültig festgestellt werden könne, welches der Modelle sich in Zukunft zur wissenschaftlich detaillierten Abschätzung von durch einen einzelnen zusätzlichen Wasserdampfemittenten bewirkten Nebelereignissen durchsetzen werde. Dennoch seien die Ergebnisse der beiden Modelle hinreichend sachlich fundiert, um als Annahme für eine "Worst-Case" Betrachtung der Auswirkungen herangezogen zu werden, zumal die Gutachten unabhängig voneinander zu ähnlichen Ergebnissen gekommen seien.
Die beschwerdeführende Partei habe das Gutachten von Prof. Dr. B vorgelegt, in dem das Modell "PAFOG" vorgestellt worden sei, mit dem im Gegensatz zu dem Gaußmodell oder dem "Box-Modell" die zeitliche Entwicklung eines Nebelereignisses realistischer simuliert werden könnte, da in "PAFOG" die wichtigsten physikalischen Prozesse berücksichtigt wären, die eine bedeutende Rolle bei der Nebelentwicklung spielten. Insbesondere hervorgehoben werden würden die Bedeutung von Turbulenz, Tropfensedimentation und Strahlung für die Nebel- und Hochnebelbildung sowie der Einfluss von Aerosolpartikeln auf die Hochnebelbildung.
Nach dem Gutachten des Prof. Dr. B sei das von Univ. Prof. Dr. M verwendete "Box-Modell" nicht dazu geeignet, eine realistische Abschätzung des Volumens zu erhalten, in das der Wasserdampf vom Kraftwerk emittiert werde. Der Grund dafür läge in erster Linie darin, dass das "Box-Modell" die dafür notwendigen physikalischen Prozesse, atmosphärischen Strahlungstransporte, Turbulenzen und Tropfensedimentationen nicht in zufriedenstellender Weise berücksichtigte. Da davon ausgegangen werden müsste, dass die vertikale Erstreckung des "Box-Modells" als deutlich zu niedrig angesetzt worden wäre, wäre die daraus abgeleitete Anzahl zusätzlicher Hochnebelereignisse als absolut überhöht anzusehen. Mit dem "Box-Modell" könnten laut Prof. Dr. B die nicht linearen Wechselwirkungen zwischen Hoch- und Bodennebel nicht in ausreichender Weise beschrieben werden, sodass auch hier davon ausgegangen werden müsste, dass die abgeschätzte Anzahl an Nebelepisoden deutlich zu hoch ausfiele.
Das Gutachten von Prof. Dr. B vermöge jedoch die Einschätzung, dass sowohl der von Univ. Prof. Dr. M als auch der von Univ. Prof. Dr. S gewählte Ansatz beim derzeitigen Stand der Wissenschaften geeignet seien, als Grundlage für eine "Worst-Case" Betrachtung der Auswirkungen auf die Nebelbildung herangezogen zu werden, nicht zu erschüttern. Dies, zumal Prof. Dr. B in der Verhandlung vom eingeräumt habe, dass es seiner Auffassung nach aufgrund der schwierigen Topographie des Klagenfurter Beckens mit keinem einzigen Modell möglich sei, vorherzusagen oder vorherzurechnen, ob und wenn ja in welchem Umfang es durch das Kraftwerk zu mehr Hochnebeltagen komme, und er nur Sensitivitätsstudien gemacht habe. Prof. Dr. B habe darauf hingewiesen, dass insbesondere die Sonne für die Auflösung von Nebel bzw. Hochnebel verantwortlich und er nicht in der Lage sei, Aussagen zu treffen, ob es durch das Kraftwerk jetzt zu zehn Nebeltagen mehr komme oder nicht. Zusätzliche Nebeltage seien aber möglich.
Auch die belangte Behörde halte den Stand der Wissenschaften diesbezüglich noch nicht für ausreichend weit entwickelt. Dies ändere aber nichts daran, dass sämtliche Gutachter, so auch Prof. Dr. B, vom Projekt bewirkte zusätzliche Nebelbildung für möglich hielten und die Ergebnisse der Gutachten von Univ. Prof. Dr. M und Univ. Prof. Dr. S unabhängig voneinander zumindest eine abschätzbare Auswirkungsbetrachtung zur Verfügung stellten, die, wenn auch noch nicht abschließend vollständig wissenschaftlich ausgearbeitet, so doch annähernd realistisch bzw. plausibel sei.
Auf Grund des medizinischen Gutachtens von Univ. Prof. Dr. N sei festzustellen, dass nach derzeitigem umweltmedizinischen Wissensstand (epidemiologische und experimentelle Forschung) keine Hinweise dafür vorlägen, dass durch die vom Projekt bewirkte Nebel- und Wolkenbildung Gesundheitsstörungen oder Gefährdungen des Lebens zu erwarten wären.
Hinsichtlich der Möglichkeiten einer Toxikopie bestehe zwischen der Umweltbelastung und Gesundheitsstörungen in der betroffenen Bevölkerung keine kausale Beziehung in medizinischnaturwissenschaftlichem Sinn. Es könnten beunruhigende Informationen über vermeintliche Zusammenhänge durchaus Gesundheitsstörungen auslösen (selbsterfüllende Prophezeiungen), die allerdings durch entsprechende Informationen vermieden werden könnten.
Der Sachverständige Univ. Prof. Dr. N habe auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Sonneneinstrahlung viel stärker vom Aufenthalt in Räumen (und an der Haut von der Kleidung) bestimmt werde und die Reduktion der Sonneneinstrahlung durch Hochnebel nicht ausreiche, um physiologische Prozesse zu stören.
Wie sich aus den Feststellungen ergebe, seien durch die zusätzlichen Nebel- und Wolkenbildungen keine Gesundheitsstörungen oder Gefährdungen des Lebens zu erwarten.
Die durch Nebel bewirkte Einschränkung der Sicht werde von den Menschen im Allgemeinen als nicht angenehm und störend empfunden. Im Allgemeinen werde ein Nebeltag als belastend, als ärgerlich, allenfalls als unangenehm empfunden. Die durch Nebel bewirkte schlechtere Sicht verlange Anpassungen des Fahrverhaltens im Straßenverkehr. Dennoch komme es immer wieder zu nebelbedingten Verkehrsunfällen. Zusätzlicher Nebel stelle daher aufgrund dieser als unangenehm empfunden Wirkungen eine Belästigung im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c UVP-G dar.
Auch eine Verringerung des Einfalls von Tageslicht bzw. zu starke Beschattung, versursacht durch eine Betriebsanlage oder einzelne Teile, könne Nachbarn in ihrer Gesundheit gefährden oder als Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 Gewerbeordnung 1994 zu werten seien.
Im gegenständlichen Fall gehe es nicht um ein beim Betrachten des Kraftwerks hervorgerufenes Gefühl ästhetischen Unwohlseins, sondern um eine Emission von Wasserdampf, die abschätzbare Auswirkungen auf die Bildung von Nebel habe. Wenn auch der Nebel nicht unmittelbar durch das Austreten von Nebelschwaden aus dem Kraftwerk verursacht werde, sondern die Wasserdampfemissionen einen entsprechenden Beitrag dazu leisteten, dass sich in der Umwelt durch natürliche Zusammenhänge vermehrt Nebel bilde, so sei diese zusätzliche Nebelbildung dennoch eine direkt auf das Projekt zurückzuführende Emissionswirkung und damit von den in Betracht kommenden Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 Gewerbeordnung 1994 erfasst.
Bei niederschlagsarmen Wintern bewirke das Projekt bei bestehenden ca. 14 % Hochnebeltagen und 17 % Hochnebeltagen mit Auflösung eine Erhöhung von durchschnittlich 19 % (nach Univ. Prof. Dr. M) bzw. 17 % (nach Univ. Prof. Dr. S). Bei niederschlagsreichen Wintern bewirke das Projekt bei bestehenden ca. 17 % Hochnebeltagen und 20 % Hochnebeltagen mit Auflösung eine Erhöhung von durchschnittlich 11 % (nach Univ. Prof. Dr. M) bzw. keine Erhöhung (nach Univ. Prof. Dr. S).
Eine medizinische Auswirkung auf einen durchschnittlichen, normal empfindenden Erwachsenen und ein durchschnittliches, normal empfindendes Kind sei zwar nicht feststellbar. Die Veränderung der örtlichen Verhältnisse durch die festgestellte zusätzliche Nebelbelastung überschreite aber doch ein Ausmaß, das weder im Rahmen ortsüblicher Schwankungsbreiten gelegen noch den Nachbarn zumutbar sei, wobei auch zu berücksichtigten sei, dass das Klagenfurter Becken mit den als Ist-Zustand festgestellten Nebeltagen von 14 - 17 % und weiteren 17 - 20 % an Nebeltagen mit Auflösung erheblich zur Nebelbildung neige.
Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen stünden zur Vermeidung der zusätzlichen Nebelbildung nicht in geeigneter Weise zur Verfügung. Der Sachverständige Dipl. Ing. H habe bei der Verhandlung vom zwar auf die Möglichkeit schwadenfreier Kühltürme hingewiesen, jedoch sei festzuhalten, dass solche Kühltürme ca. 3 % der produzierten Strommenge benötigten, wodurch zwar nicht in den Wirkungsgrad des Kraftwerkes eingegriffen würde, aber eine vollständig neue Projektbeurteilung erforderlich wäre. Eine Projektmodifikation, die sowohl einer vollständigen Ausarbeitung eines neuen Projekts bedürfte als auch eine umfassend neue Gesamtbeurteilung des Projekts erforderte, würde den Rahmen von Projektmodifikationen im Sinne des § 17 Abs. 4 UVP-G sprengen.
Gegen diesen Bescheid (inhaltlich nur gegen Spruchpunkt 1.) richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Ebenso haben die mitbeteiligten Parteien Marktgemeinde E, Gemeinde M, Mag. A W und Ing. R V Gegenschriften erstattet, ferner die mitbeteiligten Parteien Dipl. Ing. PG und die Privatstiftung eine gemeinsame Gegenschrift und die mitbeteiligten Parteien J M, K M, S S, W S, W T, R S und M S ebenfalls eine gemeinsame Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, allen gesetzlichen, höchstgerichtlichen und von der belangten Behörde selbst angenommenen Definitionen des Standes der Technik sei gemeinsam, dass nur erprobte und erwiesene Verfahren und Methoden als Stand der Wissenschaft und (Beurteilungs)Technik anzusehen seien. Die Richtigkeit und Belastbarkeit der Ergebnisse solcher Verfahren müsse somit bereits vor ihrem Einsatz in einem Genehmigungsverfahren in einschlägigen Fachkreisen allgemein anerkannt sein. Experimentelle Methoden oder für den Einzelfall entwickelte Annährungsverfahren seien daher nicht als Stand der Technik anzusehen.
Die gegenständlichen Anforderungen seien durch das Gutachten von Univ. Prof. Dr. M samt den dazu ergangenen Ergänzungen nicht erfüllt. Davon sei zwar auch die belangte Behörde ausgegangen, sie habe aber ihre Entscheidung auf genau jene Ergebnisse gestützt, die nicht mit einer Methode ermittelt worden seien, welche als erprobt und erwiesen angesehen werden könne. Univ. Prof. Dr. M selbst habe ausgeführt, dass es ein wissenschaftlich erwiesenes und erprobtes Modell nicht gebe, wohl aber grundsätzlich geeignetere Modelle und Methoden als die von ihm angewandten, wofür aber der Zeitaufwand zu hoch wäre. Im Erstgutachten vom Februar 2008 sei Univ. Prof. Dr. M zu 7 bis 66 zusätzlichen Ereignissen aus der Kühlturmanlange und 33 bis 50 zusätzlichen Ereignissen aus dem Kamin gelangt, im Ergänzungsgutachten vom Mai 2009 dann zu 5 bis 31 bis 57 und 0 bis 18 bis 51 (nunmehr abhängig von der Wolkendicke und gegliedert in niedrige - mittlere - und hohe Wahrscheinlichkeit) für den Kühlturm bzw. 5 bis 24 bis 50 und 4 bis 15 bis 44 für den Kamin, im Ergänzungsgutachten vom Jänner/März 2010 sodann als zu erwartende Gesamtzusatzbelastung an Nebelereignissen (nicht mehr unterschieden nach Wolkendicke) zu 4 bis 22 bis 25 Ereignissen (niedrig - mittel - hoch). Die von Univ. Prof. Dr. M angegebenen Zusatzbelastungen für dasselbe Beurteilungsjahr hätten sich somit nicht nur von Jahr zu Jahr massiv geändert, sondern auch die Schwankungsbreite in ein und demselben Jahr liege bei nahezu 1400 %. Darüber hinaus hätte sich auch die angewandte Methode zur Berechnung der zusätzlichen Nebelbelastung von Jahr zu Jahr gravierend verändert. Eine wissenschaftliche Begründung für die massiv geänderte Vorgangsweise finde sich nicht. Das "Box-Modell" werde auch von zahlreichen Experten als untauglich und nicht dem Stand der Technik entsprechend beurteilt.
Die belangte Behörde habe versucht, die offensichtlichen Mängel des Gutachtens von Univ. Prof. Dr. M durch ein "Plausibilitätsgutachten" von Univ. Prof. Dr. S vom Tisch zu wischen. Der Auffassung, dass beide Gutachter im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen gelangt seien, könne sich die Beschwerdeführerin nicht anschließen. Univ. Prof. Dr. S sei lediglich beauftragt worden, mehrere Fragen zu beantworten, eine eigenständige Berechnung oder rechnerische Überprüfung der Ergebnisse von Univ. Prof. Dr. M habe er nicht vorgenommen. Univ. Prof. Dr. S habe festgestellt, dass das "Box-Modell" aufgrund der Nichtberücksichtigung wichtiger Kriterien für die Nebelbildung als äußerst unsicher zu beurteilen sei. Dennoch sei Univ. Prof. Dr. S auf Basis der Daten von Univ. Prof. Dr. M und unter Zuhilfenahme von nicht näher erläuterten und wissenschaftlich auch nicht begründeten Schlussfolgerungen zu Aussagen über eine zu erwartende Anzahl an zusätzlichen Nebeltagen gekommen, die er noch dazu in einer zweiten Stellungnahme, ebenfalls ohne wissenschaftliche Begründung, massiv revidiert habe. Die Anforderungen an ein Gutachten würden durch die Darlegungen von Univ. Prof. Dr. S nicht erfüllt. Es seien keine wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden aufgezeigt, es fehle ein Befund, und auch wissenschaftliche Schlussfolgerungen seien nicht vorhanden. Zwar sei es nicht unzulässig, dass der Sachverständige den Befund durch einen anderen erheben lasse. Wenn er aber ohne nähere Begründung den Befund eines von ihm zu überprüfenden Sachverständigengutachtens unwidersprochen übernehme, könne sein Ergebnis nicht als taugliches Mittel herangezogen werden, ein strittiges Gutachten durch eine zweite, objektive wissenschaftliche Meinung abzusichern.
Der Hinweis der belangten Behörde, dass die beiden Gutachter zu ähnlichen Ergebnissen gelangt seien, sei falsch und aktenwidrig. Von gleichen oder ähnlichen Ergebnissen könne nach der Begründung der belangten Behörde nicht gesprochen werden, zumal Univ. Prof. Dr. S in seiner ergänzenden Stellungnahme vom Oktober 2011 selbst ausführe, dass sich unter Berücksichtigung der natürlichen Unsicherheiten beider Methoden die Aussagen zumindest insofern deckten, dass beide eine stärkere (hypothetische) Zunahme an zusätzlichen Hochnebeltagen für den Winter 2006/2007 und keine bzw. eine schwächere Zunahme für den (bereits hochnebelreicheren) Winter 2008/2009 berechneten. Selbst Univ. Prof. Dr. S sei sich bewusst, dass die Ergebnisse stark voneinander abwichen und nur in ihrer Tendenz (mehr Zuwachs bzw. weniger Zuwachs) übereinstimmten.
Die belangte Behörde hätte ferner zunächst klären müssen, ob Wasserdampf, der in die Atmosphäre eintritt, und dadurch bedingte verstärkte oder zusätzliche Nebel- oder Hochnebelereignisse überhaupt als Immission im Sinne der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen anzusehen sei. Nebel bzw. Wasserdampf in der Atmosphäre seien unstrittig keine Luftschadstoffe. Sie stellten keine Immissionen dar, vor denen Nachbarn im Genehmigungsverfahren zu schützen sein. § 74 Gewerbeordnung 1994 betreffe ausschließlich physische Einwirkungen. Aus welchen Gründen Beeinträchtigungen des ästhetischen/optischen/psychologischen Empfindens durch vermehrten Nebel darunter fallen sollten, lasse die belangte Behörde unbeantwortet. Sie verneine gesundheitliche Auswirkungen und nenne in der Bescheidbegründung ausschließlich psychologische Auswirkungen der angeblich zusätzlichen Nebelereignisse als Grund für ihre negative Entscheidung.
Die belangte Behörde hätte ferner feststellen müssen, welche Belastungen im Ist-Zustand gegeben seien, mit welchem projektbedingten Zuwachs für diese Immissionen zu rechnen sei und ab welchem Zuwachs die Grenze der Zumutbarkeit überschritten werde. Die Auswirkungs- und Zumutbarkeitsbeurteilung müsse unterschiedlich ausfallen, je nachdem ob ein zusätzliches Nebelereignis in einem ohnehin bereits sehr nebelreichen oder aber in einem weniger belasteten Winter auftrete. Die belangte Behörde habe sich auch nicht festgelegt, mit welchem projektbedingten Zuwachs konkret zu rechnen sei. Sowohl Univ. Prof. Dr. M als auch Univ. Prof. Dr. S hätten Schwankungsbreiten angegeben, die Behörde habe aber absolute Zahlen genannt. Auch die Schwankungsbreiten der beiden Gutachter untereinander stimmten nicht überein. Es bleibe damit offen, von welcher projektbedingten Zusatzbelastung die Behörde ausgehe.
Es wäre auch die Klarstellung notwendig gewesen, zu welchen Tageszeiten die Nebelereignisse aufträten, ob sie, wenn sie tagsüber aufträten, den ganzen Tag andauerten oder ob sie bloß zu einer verzögerten Auflösung des Nebels führten. Während ganz allgemein nämlich nächtlicher Nebel kaum zu Belästigungsreaktionen oder Störungen des Wohlbefindens führen könne, sei dies bei tagsüber auftretendem Nebel grundsätzlich nicht auszuschließen. Allerdings hänge die Auswirkung auf die Nachbarn hier sehr stark von der Dauer und Intensität des Nebels ab. Ebensogroße Relevanz komme der Frage zu, an welchem Ort der prognostizierte Nebel auftrete. Univ. Prof. Dr. M gehe von zusätzlichen Nebelereignissen aus, die an irgendeinem Ort im Untersuchungsraum aufträten. Dies bedeute aber nicht, dass jeder einzelne potenziell Betroffene der von Univ. Prof. Dr. M errechneten Zusatzbelastung ausgesetzt sei. Viel plausibler sei es, dass sich die zusätzlichen Nebelereignisse auf unterschiedliche Bereiche verteilten und daher der einzelne nur mit einem Bruchteil der zusätzlichen Nebelereignissen belastet sei. Zu all diesen Fragen gebe es keine behördlichen Feststellungen.
Die belangte Behörde wäre ferner verhalten gewesen zu prüfen, ob die von ihr angenommenen Auswirkungen auf die Nachbarn allenfalls durch eine Projektmodifikation auf ein genehmigungsfähiges Ausmaß reduziert werden könnten. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin außerdem zu einer Modifikation ihres Vorhabens aufzufordern gehabt, um das Projekt bewilligungsfähig zu machen. Der Verweis auf die Äußerung des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen Dr. H bei der mündlichen Verhandlung sei nicht ausreichend. Abgesehen davon, dass dieser Sachverständige mit Sicherheit nicht über das technische Fachwissen verfüge, um die mit der Herstellung schwadenfreier Kühltürme verbundenen kraftwerkstechnischen Änderungen (noch dazu innerhalb der zur Beantwortung einer Frage in einer mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehenden Zeit) abschließend beurteilen zu können, und abgesehen davon, dass die Beurteilung, ob eine Projektänderung wesensverändernd sei, eine Rechtsfrage darstelle, sei diese Aussage auch insofern nicht nachvollziehbar, als eine maßgebliche Reduktion der Nebelzusatzbelastung nicht nur durch technische Änderungen, sondern auch durch Änderungen der Betriebsweise bewirkt werden könnte. Eine Reduktion des Wasserdampfausstoßes könnte etwa dadurch erreicht werden, dass eine Lastbzw. Kühlleistungseinschränkung bei bestimmten meteorologischen Verhältnissen erfolgte oder auch bzw. zusätzlich die bindende Verteilung der beantragten Teillaststunden auf bestimmte Jahreszeiten bzw. in Entsprechung der meteorologischen Umgebungsbedingungen vorgeschrieben würde. Die Beschwerdeführerin habe annährungsweise geprüft, wie sich eine Verteilung der im Projekt ohnehin enthaltenen Teillaststunden auf die Nachtzeiträume im Winterhalbjahr auf den Wasserdampfausstoß des Projektes auswirken würde. Bei einer theoretischen Annahme, dass im Zeitraum vom 1. November bis 31. März entsprechend der derzeit erforderlichen nächtlichen Fernwärmeaufbringung (von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) der Betrieb der Anlage auf Teillast reduziert würde, wäre eine Verringerung des stündlichen Wasserdampfausstoßes auf rund 30 % (also um etwa 70 %) im Vergleich zu der im "Box-Modell" berücksichtigten Menge im selben Zeitraum erzielbar. Durch diese Einschränkung würde es zu einer massiven Reduktion des Feuchtigkeitseintrages vor allem in den Nachtstunden kommen, was einen maßgeblichen Einfluss auf eine eventuelle Nebelbzw. Hochnebelbildung hätte. Zwar habe die Beschwerdeführerin zu diesen soeben genannten Sachverhaltselementen im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht. Bis zum Vorliegen des bekämpften Bescheides sei für sie allerdings nicht erkennbar gewesen, dass die belangte Behörde von einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn durch die von ihr angenommene projektbedingte Nebelbildung ausgehe.
Die belangte Behörde habe weiters die Änderung des Bescheides auf Grund von bestimmten Berufungen vorgenommen, wobei die diesbezüglich von ihr genannten Berufungswerber nicht alle Parteistellung erlangt hätten (wird näher ausgeführt).
Die Behörde habe des Weiteren Ermittlungsschritte unterlassen und den angefochtenen Bescheid mit Begründungsmängeln belastet. Bezüglich der Mängel des Ermittlungsverfahrens führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe konkrete Feststellungen über das Vorhandensein von Nachbarn, die durch den angeblich verursachten Nebel belästigt werden könnten, unterlassen. Exakte Ermittlungen der im Untersuchungsraum vorhandenen Vorbelastung und die Erhebung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse seien unterblieben. Konkrete Angaben über die projektbedingten Zusatzbelastungen, und zwar bezogen auf jeweils konkrete Nachbarn, habe es nicht gegeben. Die belangte Behörde habe mögliche Projektmodifikationen zur Reduktion der nicht genehmigungsfähigen Auswirkungen des Vorhabens unterlassen. Ferner habe die belangte Behörde das mehrfache und fachlich untermauerte Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geprüft, wonach der von der Behörde bestellte Sachverständige den projektbedingten Wasserdampfausstoß viel zu hoch angesetzt habe, weil er von falschen Daten ausgegangen sei. Die durch den Kühlturm angesaugte Umgebungsluft weise zum einen bereits eine natürliche Feuchte auf, das "Box-Modell" fasse aber dieses bloße Durchschleusen von ohnehin in der Luft enthaltenem Wasser als zusätzlichen vorhabensbedingten "Wasserinput" auf. Der Fehler, der dabei gemacht werde, sei umso größer, je höher die bereits in der Umgebungsluft bestehende Feuchte sei. Darüber hinaus komme es durch den Ersatz des bestehenden Fernheizkraftwerkes Klagenfurt mit zum Entfall eines Wasserdampfemittenten (Fehler von weiteren 5 %). Schließlich gehe Univ. Prof. Dr. M bei seinen Berechnungen von einem 128 Tage durchgehenden 100 % Lastbetrieb im Winterhalbjahr aus, der so angesetzte 3072 Stunden dauernde und unterbrechungsfreie Volllastbetrieb entspreche keinem realistischen Einsatzszenarium.
Als Begründungsmangel macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Gegengutachten, wonach die behördlicherseits eingeholten Gutachten nicht dem Stand der Wissenschaften und der Beurteilungstechnik entsprächen, auseinandergesetzt (wird näher ausgeführt mit Hinweis auf das Gutachten des Prof. Dr. B). Die belangte Behörde habe dazu keine Stellungnahme der von ihr beauftragten Sachverständigen eingeholt und auch nicht begründet, weshalb sie die Argumente des Prof. Dr. B nicht für stichhaltig halte. Sie sei davon ausgegangen, dass sie sich ohne weiteres auf ein unschlüssiges, nicht dem Stand der Wissenschaften entsprechendes Gutachten stützen dürfe, wenn der die Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzeigende Kritiker eine zwar deutlich bessere und wissenschaftlich anerkannte Möglichkeit der Abschätzung, aber keine verbindliche, rechnerisch präzise Prognose garantieren könne. Prof. Dr. B habe ausführlich dargelegt, dass das von ihm verwendete Modell in jedem Fall viel besser geeignet sei, eine wissenschaftlich fundierte Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Nebelbildung zu liefern.
Die belangte Behörde habe sich zu den Ausführungen des humanmedizinischen Sachverständigen in Widerspruch gesetzt (der die auf Basis der Gutachten von Univ. Prof. Dr. M und Univ. Prof. Dr. S - deren wissenschaftliche Grundlagen auch er massiv angezweifelt habe - prognostizierten Nebelzuwächse in Frage gestellt habe), wonach Gesundheitsgefährdungen und Störungen des Wohlbefindens der Menschen im Projektumfeld auszuschließen seien. Auch dieses Ermittlungsergebnis habe die belangte Behörde begründungslos ignoriert. Eine schlüssige und nachvollziehbare Darstellung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei unterblieben, zum anderen stütze sich die belangte Behörde auf ein nicht dem Stand der Wissenschaften entsprechendes Gutachten und setze sich mit den wissenschaftlich fundierten Gegenargumenten nicht auseinander. Sie ignoriere das schlüssige und nachvollziehbare Ermittlungsergebnis des humanmedizinischen Sachverständigen völlig.
§ 17 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 87/2009 lautet auszugsweise:
"Entscheidung
§ 17 . (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
...
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
..."
§ 5 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004 idF vor BGBl. I Nr. 127/2013, lautet auszugsweise:
"Genehmigung von Anlagen Anforderungen
§ 5 . (1) Der Betrieb einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung von:
1. Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW oder mehr beträgt, oder
2. Gasturbinenanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt,
bedürfen der Genehmigung durch die Behörde. Der Betreiber hat für den Betrieb einschließlich der Errichtung einer Anlage oder für den Betrieb einschließlich einer wesentlichen Änderung einer Anlage die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.
(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - darf nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass
1. im Betrieb die gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, und
2. durch die Anlage keine Immissionen bewirkt werden, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, führen, und
..."
§ 74 der Gewerbeordnung 1994 idF BGBl. I Nr. 135/2009 lautet
auszugsweise:
"8. Betriebsanlagen
§ 74 . (1) ...
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
..."
§ 77 der Gewerbeordnung 1994 idF BGBl. I Nr. 111/2010 lautet
auszugsweise:
" § 77. (1) ...
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
..."
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass zunächst aufgrund des § 17 Abs. 1 und 2 UVP-G iVm § 5 Abs. 2 Z 2 EG-K zu klären ist, ob im vorliegenden Fall überhaupt von Immissionen gesprochen werden kann, die zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 führen können. § 77 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 verweist in diesem Zusammenhang auf § 74 Abs. 2 Z 2 Gewerbeordnung 1994, wo Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen ausdrücklich genannt sind; eine Belästigung in anderer Weise kommt nach dieser Norm aber ebenso in Frage. Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus, dass die Aufzählung demonstrativ ist und jedenfalls auch Gase, Dämpfe, Nebel, Lichteinwirkungen und sichtbare oder unsichtbare Strahlen, Wärme oder Schwingungen geeignet sein können, die Nachbarn zu belästigten (vgl. die diesbezügliche Wiedergabe der Gesetzesmaterialien bei Grabler/Stolzlechner/Wendl , Gewerbeordnung 1994, 3. Auflage, S. 770, RZ 26). Wie sich aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/04/0073, ergibt, kommt auch eine Beschattungswirkung als einschlägige Belästigung der Nachbarn in Frage (vgl. auch dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl , aao).
Ausgehend davon kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die hier gegenständliche Nebelbildung als Immission im Sinne der maßgebenden Gesetzesbestimmungen angesehen hat. Zwar mögen Nebel bzw. Wasserdampf keine Luftschadstoffe darstellen, nach § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 geht es aber darum, dass die Betriebsanlage wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, die näher genannten Auswirkungen herbeizuführen.
Dies ist hier der Fall: Die geplante Anlage stößt Wasserdampf aus, der (darauf wird noch zurückzukommen sein) zu Nebelbildung führen kann. Auch ein Größenschluss im Zusammenhang mit der Beschattung führt zu dem Ergebnis, dass Nebel zu den einschlägigen Immissionen zählt. Wenn nämlich der Entzug von Sonnenlicht bereits in geringem Umfang wie durch eine Beschattung dazu gerechnet wird, so muss dies umso mehr dafür gelten, wenn Sonnenlicht großflächiger, wie eben durch Nebel, entzogen wird.
Die Beeinträchtigung der Sonneneinstrahlung und gegebenenfalls ebenso der Wahrnehmbarkeit der Umgebung ist auch keine bloß psychische Erscheinung. Nebel beeinträchtigt die Sicht auf die Sonne wie auch auf andere Lichtquellen und gegebenenfalls auch sonst sichtbare Objekte auf der Erde bzw. lässt diese nur in einem anderen Licht wahrnehmbar werden. Die belangte Behörde hat dies zutreffend mit Verweisen auf den Straßenverkehr angesprochen. Der Beschwerdehinweis, dass es sich nur um Beeinträchtigungen des "Empfindens" handle, die irrelevant seien (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom ), geht daher ins Leere.
Beeinträchtigungen, die Nebel hervorruft, sind außerdem nicht nur bei Tag, sondern auch bei Nacht gegeben, mag dies auch in anderer Weise sein. Eine diesbezügliche Unterscheidung, wie sie in der Beschwerde geltend gemacht wird, kann somit nicht von ausschlaggebender Relevanz sein.
Zu dem Beschwerdevorbringen, dass der Sachverständige Univ. Prof. Dr. M kein erprobtes und erwiesenes Verfahren angewandt habe, ist zu bemerken, dass die belangte Behörde dies in ihrer Bescheidbegründung eingeräumt hat. Zwar hat die belangte Behörde ausgeführt, dass sowohl das Gaußmodell als auch das "Box-Modell" dem Stand der Technik entsprächen. Sie hat aber auch dargelegt, dass nicht endgültig festgestellt werden könne, welches der Modelle sich in Zukunft zur wissenschaftlich detaillierten Abschätzung von Nebelereignissen durchsetzen werde. Sie hat ferner eingeräumt, dass der Stand der Wissenschaften in dem gegebenen Zusammenhang noch nicht ausreichend weit entwickelt sei.
Im Übrigen aber hat die belangte Behörde nachvollziehbar begründet, wobei sie auf die Gutachter Univ. Prof. Dr. M, Univ. Prof. Dr. S und Prof. Dr. B verwiesen hat, dass es zu Nebelereignissen kommen werde. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Nun kann es nicht so sein, dass nur wegen des Umstandes, dass es (noch) kein wissenschaftlich erprobtes und erwiesenes Verfahren zur näheren Berechnung dieser Nebelereignisse gibt, diese Nebelereignisse jedenfalls als irrelevant im Lichte der hier maßgebenden Rechtslage hinzunehmen wären. Die belangte Behörde hat auch dargelegt, dass es um eine Zunahme an Nebelereignissen gegenüber der Situation ohne Kraftwerk geht, die von den Sachverständigen näher, wenn auch mit Abweichungen, berechnet wurde. Das Beschwerdevorbringen betreffend das Fehlen von erprobten und erwiesenen Verfahren zur näheren Berechnung der Nebelereignisse führt die Beschwerde daher nicht zum Erfolg.
Die in der Bescheidbegründung unter Berufung auf die Sachverständigenäußerungen aufgezeigten Zuwächse wurden von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang auch unbedenklich als jedenfalls über der Grenze der Zumutbarkeit liegend angesehen. Dabei ist auch zu bedenken, dass es um keinesfalls praktisch unbedeutende Einflüsse auf die natürliche Wettersituation geht, was grundsätzlich nicht als etwas angesehen werden kann, das Menschen im Lichte der hier relevanten Rechtsvorschriften zugemutet werden kann.
Wenn die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sich Univ. Prof. Dr. S auf die Befundaufnahme des Univ. Prof. Dr. M berufen hat und von dieser ausgegangen ist, führt sie nicht näher aus, dass bzw. inwiefern die Befundaufnahme des Univ. Prof. Dr. M unzureichend gewesen sein sollte. Einen relevanten Verfahrensmangel im Zusammenhang mit den gutächtlichen Äußerungen des Univ. Prof. Dr. S legt die Beschwerde somit nicht dar. Im Übrigen wurde Univ. Prof. Dr. S nicht nur mit der Bewertung des Gutachtens des Univ. Prof. Dr. M beauftragt, sondern es wurde ihm auch eine Reihe weiterer Aufträge erteilt.
Im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Auftreten von Nebel ist die belangte Behörde auf die topographische Lage im Klagenfurter Becken eingegangen. Bemerkt wird, dass in der Gutachtensergänzung des Univ. Prof. Dr. M. vom Mai 2009 auch auf die besondere Situation des Klagenfurter Beckens hingewiesen wurde, die die Möglichkeit berge, dass sich aus der schon wieder aufgelösten und weitertransportierten Feuchtigkeit der Schwaden in Winternächten großflächigere tiefe Schichtwolken bildeten. Angesichts der Ausbreitung von Nebel bedurfte es im Übrigen keiner weiteren Untersuchung dahingehend, ob bzw. wieweit "jeder einzelne potenziell Betroffene" der Zusatzbelastung ausgesetzt sei. Dass gar keine Betroffenen vorhanden wären, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.
Zutreffend zeigt die Beschwerdeführerin auf, dass für die belangte Behörde die Verpflichtung bestanden hat, zu prüfen, ob die von ihr angenommenen Auswirkungen auf die Nachbarn allenfalls durch eine Projektmodifikation auf ein genehmigungsfähiges Ausmaß reduziert werden könnten. Zutreffend ist es auch, dass die Behörde den Bewilligungswerber gegebenenfalls aufzufordern hat, sein Projekt so zu ändern, dass es bewilligungsfähig wird; dies geht allerdings nicht so weit, dass zu einer Projektänderung auch aufgefordert werden müsste, wenn diese zu einem anderen Projekt führen müsste (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0172, mwN).
Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auf die Äußerungen des Sachverständigen Dipl. Ing. H in der Verhandlung vom verwiesen. Dieser habe von der Möglichkeit schwadenfreier Kühltürme gesprochen, wobei aber solche Kühltürme ca. 3 % der produzierten Strommenge benötigen würden, wodurch zwar nicht in den Wirkungsgrad des Kraftwerkes eingegriffen würde, aber eine vollständige Projektneubeurteilung erforderlich wäre.
In der Beschwerde wird zwar hinterfragt, ob der Amtssachverständige befähigt gewesen sei, diese Aussagen zu treffen; in ihrer Richtigkeit bestreitet die Beschwerdeführerin sie aber nicht. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie sich im Hinblick auf § 17 Abs. 4 UVP-G auf diese sachverständigen Äußerungen gestützt hat.
In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, auch eine Last- bzw. Kühlleistungseinschränkung bei bestimmten meteorologischen Verhältnissen oder auch bzw. zusätzlich die bindende Verteilung der beantragten Teillaststunden auf bestimmte Jahreszeiten bzw. entsprechend den meteorologischen Umgebungsbedingungen könnte die erforderliche Reduktion des Wasserdampfausstoßes bewirken. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auch auf die derzeit erforderliche nächtliche Fernwärmeaufbringung für die Zeit vom 1. November bis 31. März. Durch die Einschränkung käme es zu einer massiven Reduktion des Feuchtigkeitseintrages vor allem in den Nachtstunden, was einen maßgeblichen Einfluss auf eine eventuelle Nebel- bzw. Hochnebelbildung hätte.
Angesichts der Einreichung des Projektes und auch der erstinstanzlichen Genehmigung für eine bestimmte Nettoerzeugungsleistung und Brennstoffwärmeleistung musste die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass eine Projektänderung vom Willen der Antragstellerin umfasst wäre, die dazu führte, dass kein relevanter Nebel mehr auftritt. Das Beschwerdevorbringen, das auf die "derzeit" erforderliche nächtliche Fernwärmeaufbringung verweist, vermag nicht darzulegen, dass ein entsprechender Wille der Antragstellerin für eine befristete Bewilligung besteht. Gleiches gilt dafür, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Intensität der Betreibung eines Kraftwerkes der hier vorliegenden Art nach dem Willen der Beschwerdeführerin zwingend und ständig an bestimmte meteorologische Gegebenheiten gekoppelt werden könnte. Der belangten Behörde kann es daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie zu keiner Projektänderung aufgefordert hat, da nicht erkennbar ist, dass eine relevante Projektänderung vom Willen der Beschwerdeführerin umfasst wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0010).
In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, dass die Abweisung des Bewilligungsansuchens durch die belangte Behörde auf Grund von Berufungen erfolgt sei, die nicht zulässig gewesen seien. Allerdings bezieht sich das Beschwerdevorbringen nicht auf sämtliche Berufungswerber, deren Berufungen zur Abweisung des Ansuchens führten. Für die hier gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde war es ausreichend, wenn sie auf Grund einer zulässigen Berufung getroffen wurde. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen führt die Beschwerde daher nicht zum Erfolg, sodass es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.
Was das Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Nichtberücksichtigung des Gutachtens des Prof. Dr. B betrifft, wurde bereits darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde eingeräumt hat, dass der Stand der Wissenschaften hinsichtlich der Berechnung des zusätzlichen Nebels nicht eindeutig feststehe. Die mangelnde nähere Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Univ. Prof. B, soweit dieser das "Box-Modell" in Frage stellt, vermag schon insofern keinen relevanten Verfahrensmangel zu begründen, als von der belangten Behörde, wie bereits erwähnt, auch unter Bezugnahme auf Äußerungen von Prof. Dr. B bei der mündlichen Verhandlung am schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass es zu zusätzlichen Nebelereignissen kommen wird.
Die belangte Behörde hat sich im Übrigen nicht darauf gestützt, dass es zu Gesundheitsgefährdungen oder Störungen des Wohlbefindens der Menschen kommen würde. Die Beschwerdedarlegungen zur Nichtberücksichtigung der Äußerungen des humanmedizinischen Sachverständigen gehen daher ins Leere. Im Übrigen kann der Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie die Wohlmeinung des medizinischen Sachverständigen zu technischen Fragen (wie der möglichen Nebelbildung) nicht für ihre Entscheidung herangezogen hat.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Bemerkt wird, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 iVm mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455. Die spruchgemäßen Abweisungen von Kostenersatzbegehren erfolgten, weil die diesbezüglichen Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten waren. Wien, am