VwGH vom 25.06.2007, 2007/17/0090

VwGH vom 25.06.2007, 2007/17/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des G R in Linz, vertreten durch Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 14/I, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-524475/3-2006-Gt, betreffend Vorschreibung einer Hundeabgabe für das Jahr 2005 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, 4041 Linz, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei solche von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer eine Hundeabgabe für das Jahr 2005 betreffend den Hund "Nico" in der Höhe von EUR 44,-- vorgeschrieben.

In seiner dagegen erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer u.a. darauf, dass nach § 11 Abs. 2 des (Oö) Hundehaltegesetzes 2002 die Hundeabgabe für Wachhunde maximal EUR 20,-- betragen dürfe.

1.2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom aufgefordert, Beweise dafür vorzulegen, dass es sich bei dem Hund um einen Wachhund handle, woraufhin der Beschwerdeführer ein Foto seines Hundes (Rottweiler) übermittelte und dazu ausführte, dass Rottweiler nach der einschlägigen Literatur vor allem als Wach- und Schutzhunde geeignet wären. U.a. daraus ergebe sich, dass "wer, wenn nicht er, als Wachhund bestens geeignet" sei.

Mit Berufungsbescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass der Hund "Nico" zur Bewachung eines landwirtschaftlichen oder sonstigen Betriebes gehalten würde und auch keinen Beweis erbracht, dass er hiefür geeignet sei.

1.3. In seiner dagegen erhobenen Vorstellung nahm der Beschwerdeführer u.a. zur Frage der Eigenschaft des Hundes "Nico" als Wachhund Stellung und führte hiezu (gleichfalls u.a.) aus, dass er bei seiner Auffassung bleibe, wonach "ein Rottweiler mit 45 kg Lebendgewicht und einer Schulterhöhe von 63 cm genau die Anforderungen an einen Wachhund" erfülle, auch ohne eine Prüfung abgelegt zu haben.

1.4. Mit Vorstellungsbescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge und hob den Berufungsbescheid vom auf, wobei die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Linz verwiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, Voraussetzung für die Qualifizierung eines Hundes als Wachhund nach § 11 Abs. 2 letzter Satz des Oö Hundehaltegesetzes 2002 bzw. nach § 1 Abs. 2 erster Satz der Hundeabgabeordnung der Stadt Linz sei, dass der Hund einerseits zur Bewachung landwirtschaftlicher und sonstiger Betriebe gehalten werde, wobei der Gesetzgeber keine Bedingungen hinsichtlich einer bestimmten Größe gestellt habe, und andererseits der betreffende Hund Eigenschaften aufweise, die ihn zur Bewachung geeignet machten. Ob der Hund "Nico" zur Bewachung eines landwirtschaftlichen oder sonstigen Betriebes gehalten werde, gehe aus dem gegenständlichen Verfahrensakt nicht hervor. Hinsichtlich der Eignung von Hunden als Wachhunde sei dem Vorstellungswerber zuzustimmen, dass aus den Bestimmungen des Oö Hundehaltegesetzes 2002 (und auch der Hundeabgabeordnung der Stadt Linz) nicht abgeleitet werden könne, dass ein Hund erst nach besonderer Ausbildung als Wachhund angesehen werden könne: Die Eignung als Wachhund werde dann zu bejahen sein, wenn der Hund das zu bewachende Objekt gegebenenfalls mit eigenen Kräften zu schützen und zu verteidigen oder einen Wächter in seinen Aufgaben zu unterstützen in der Lage sei.

1.5. Im darauf fortgesetzten Ermittlungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom vorgehalten, auf Grund einer Einsichtnahme in das Gewerberegister sei festgestellt worden, dass er über keine Gewerbeberechtigung verfüge. Sollte er trotzdem auf der näher angeführten Liegenschaft ein Gewerbe ausüben oder einen (sonstigen) Betrieb führen, werde er ersucht, dies der Rechtsmittelinstanz mitzuteilen.

Nachdem der Beschwerdeführer hierauf nach dem Akteninhalt keine Antwort gab, wurde am ein Ortsaugenschein (eine Nachschau) durchgeführt. Das Ergebnis dieser Nachschau wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom vorgehalten, worauf dieser mit Schreiben vom ausführte, das Arbeitszimmer im Ausmaß von rund 28 m2 werde zu 100 % betrieblich genutzt, woraus sich eine betriebliche Nutzung des Gebäudes von rund 25 % ergebe. Weiters werde darauf hingewiesen, dass in einem Tresor im gegenständlichen Gebäude "Vermögenswerte (Schmuck-, Uhrensammlung, sowie Bargeld)" in einem näher angegebenen, als "nicht gerade geringen" Wert bezeichneten Betrag aufbewahrt würden.

1.6. Mit Bescheid vom wies die Berufungsbehörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom (neuerlich) als unbegründet ab.

Begründend führte die Behörde u.a. aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine Gewerbeberechtigung irgendwelcher Art. Anlässlich des Ortsaugenscheines vom sei vom Beschwerdeführer hiezu mitgeteilt worden, dass er auch keinen (sonstigen) Betrieb habe bzw. betreiben würde. Nur ein Arbeitsraum würde von ihm im Rahmen einer freiberuflichen, jedoch nicht gewerbebehördlich zu genehmigenden Tätigkeit als Firmenberater genutzt, wobei dieser Raum zu 10 % "beim Finanzamt abgeschrieben" werde.

Davon ausgehend führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht u.a. aus, der Normsetzer habe das Halten eines Hundes im Rahmen unselbständiger oder auch selbständiger Arbeit nicht begünstigen wollen; nur beim Führen eines Betriebes, etwa eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes, sei das Halten eines Wachhundes erforderlich. Bei der Ausübung der selbständigen Arbeit einer Unternehmensberatung sei das Halten eines Wachhundes nicht erforderlich.

1.7. In seiner dagegen erhobenen Vorstellung verwies der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang noch auf sein Vorbringen, dass er den in Frage stehenden Raum zu 100 % betrieblich nutze sowie darauf, dass er über einen Tresor verfüge. Erstmals brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, dass ein Teil des Tresorraumes einer Nachbarin für die Aufbewahrung von Vermögensgegenständen entgeltlich zur Verfügung gestellt werde. Auch daraus ergebe sich die Eigenschaft des Hundes "Nico" als Wachhund und die Rechtfertigung der steuerlichen Begünstigung.

1.8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Unstrittig sei, dass der Hund im Stadtgebiet von Linz gehalten werde, weshalb es sich erübrige, auf die Vorstellungsausführungen bezüglich mangelnder Gegenleistung für die Hundeabgabe und Spaziergänge mit dem Hund außerhalb des Stadtgebietes von Linz einzugehen. Zugestanden sei, dass der Rottweiler "Nico" als Wachhund geeignet anzusehen wäre, jedoch fehle es an der Voraussetzung, dass der Hund für die Bewachung eines landwirtschaftlichen oder sonstigen Betriebes gehalten werde. Dass nach den Vorstellungsausführungen ein Teil des Tresorraumes einer Nachbarin für die Aufbewahrung von Vermögensgegenständen zur Verfügung gestellt werde, schaffe nicht den Abgabentatbestand der Haltung eines Wachhundes.

1.9. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei hat sich zur Beschwerde geäußert und den Antrag gestellt, diese als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Das Landesgesetz über das Halten von Hunden (Oö Hundehaltegesetz 2002) in der hier anzuwendenden Stammfassung, LGBl. Nr. 147/2002, regelt in seinem 2. Abschnitt die Hundeabgabe. Die §§ 10 und 11 leg. cit. regeln die Abgabenverpflichtung und die Höhe der Abgabe wie folgt:

"§ 10

Abgabenverpflichtung

(1) Auf Grund des § 8 Abs. 5 und 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 werden die Gemeinden verpflichtet, eine Abgabe für das Halten von Hunden zu erheben.

(2) Der Hundeabgabe unterliegt nicht das Halten von

1. Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind,

2. ...

§ 11

Höhe der Abgabe

(1) Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr eingehoben und vom Gemeinderat festgesetzt.

(2) Das Höchstausmaß der Hundeabgabe für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, darf höchstens 20 Euro betragen. Diensthunde der Berufsjäger gelten als Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, soweit sie nicht unter § 10 Abs. 2 fallen. Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten werden und hiefür geeignet sind."

Die §§ 1 und 4 der Hundeabgabeordnung der Stadt Linz vom lauten wie folgt (auszugsweise):

§ 1

Begriffsbestimmung

(1) Für das Halten von mehr als acht Wochen alten Hunden, einschließlich von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind, im Stadtgebiet von Linz wird eine Hundeabgabe eingehoben. Als Hundehalter oder Hundehalterin gilt die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist.

(2) Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten werden und hiefür geeignet sind. Diensthunde der Berufsjäger ...

...

§ 4

Entstehen und Höhe der Abgabeschuld

(1) Die Hundeabgabe wird in der Regel mit 1. Jänner fällig ... für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) eingehoben und beträgt


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1. für Hunde
EUR 44,--

2. für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig sind (§ 1 Abs. 2) EUR 10,--.

(2) ..."

2.2. Strittig ist nach dem Beschwerdevorbringen allein die Frage, ob für den Rottweiler "Nico" des Beschwerdeführers die volle oder die ermäßigte Hundeabgabe zu entrichten ist. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang einerseits auf die Definition der Wachhunde gemäß § 1 Abs. 2 der Hundeabgabeordnung und andererseits auf § 4 Abs. 1 Z 2 der Hundeabgabeordnung, wonach der ermäßigte Satz auf Hunde anzuwenden sei, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes notwendig seien.

2.3. Was das zuletzt angesprochene Tatbestandsmerkmal "Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind" betrifft, liegt dieses nach den Feststellungen und auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor. Der Beschwerdeführer selbst hat nämlich vor den Abgabenbehörden immer nur vorgebracht, den Rottweiler "Nico" als Wachhund anzusehen. Ein "notwendiger" Zusammenhang mit der beruflichen oder Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (wie etwa bei den Diensthunden der Berufsjäger) wurde nie behauptet. Auch in seinem Vorbringen in der Vorstellung betreffend die entgeltliche Nutzung seines Tresors hat der Beschwerdeführer ausschließlich darauf abgestellt, dass der Hund "Nico" diesen zu bewachen geeignet sei; auch diesbezüglich wurde daher nur die Eigenschaft des Hundes als "Wachhund" angesprochen, wobei aber rechtlich zwischen dem "Wachhund" und dem Hund, der "zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig" ist, schon auf Grund des Wortlautes der hier heranzuziehenden Bestimmungen zu unterscheiden ist.

2.4. Strittig ist somit nur mehr die Frage, ob der Rottweiler "Nico" als Wachhund im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 der Hundeabgabeordnung der Stadt Linz anzusehen ist oder nicht. Da der Beschwerdeführer unstrittig keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt, geht es um die Auslegung des Begriffsmerkmales "sonstiger Betrieb" in der eben erwähnten Norm.

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang (ebenso wie auch die Berufungsbehörde) die Ansicht vertreten, unter einem "sonstigen Betrieb" sei ein Gewerbebetrieb zu verstehen; dem ist der Beschwerdeführer mit gleichheitsrechtlichen Erwägungen entgegen getreten.

Als Betrieb ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa zum Einkommensteuergesetz in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen (vgl. dazu, sowie zur Bedeutung dieses Begriffes für das Sozialversicherungsrecht etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0231). Schon von diesem Verständnis her kann in der Überlassung eines Teiles eines Tresors an eine Nachbarin gegen Entgelt keine "Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit" gesehen werden. Schon deshalb kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den in Frage stehenden Hund nicht als Wachhund qualifizierte (und es erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers).

Auf die berufliche (teilweise) Nutzung eines Zimmers im Wohnhaus des Beschwerdeführers kommt die Beschwerde nicht mehr zurück. Aber selbst dann, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen wollte, dass hier ein "sonstiger Betrieb" gegeben wäre, würde dies die Beschwerde nicht zum Erfolg führen:

Voraussetzung für die Beurteilung als Wachhund ist nämlich, dass der der Abgabepflicht unterliegende Hund zur Bewachung von sonstigen Betrieben gehalten wird. Dies kann im gegebenen Zusammenhang nur dahin verstanden werden, dass der Hund ausschließlich oder doch zumindest weitaus überwiegend zur Bewachung der in Frage kommenden Betriebsstätte eingesetzt wird. Dies ist vom Sachverhalt her im Beschwerdefall jedoch nicht zu erkennen.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am