VwGH vom 28.08.2007, 2007/17/0084
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der IW, Rechtsanwalt in Wien, R-Straße 19, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA7A- 485-193/2006-1, betreffend Vorstellung i.A. Bauabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Eibiswald, 8552 Eibiswald Nr. 17), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung eines Landhotels, von Freizeit- und Nebenanlagen sowie Verkehrsflächen, einer Stützmauer, eines Glasgeländers und von Geländeveränderungen mit diversen Auflagen auf zwei näher genannten Grundstücken erteilt.
Mit Bescheid derselben Behörde vom wurde eine Änderungsbewilligung erteilt, in welcher festgestellt wurde, dass der Bauplatz ausschließlich aus einem der ursprünglich genannten Grundstücken bestehe und die auf dem anderen Grundstück geplante Stützmauer entfalle.
Mit Abgabenbescheid vom schrieb die Bürgermeisterin der mitbeteiligten Marktgemeinde der Beschwerdeführerin anlässlich der Erteilung der Baubewilligung eine Bauabgabe in Höhe von EUR 10.305,38 vor. Dieser Vorschreibung legte die erstinstanzliche Abgabenbehörde die sich unter Berücksichtigung der Änderungsbewilligung gemäß § 15 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 (im Folgenden: Stmk BauG), errechnete bewilligte Bruttogeschoßfläche von 1.181,81 m2 sowie einen Einheitssatz von EUR 8,72 je m2 zu Grunde.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie die Auffassung vertrat, im Hinblick auf die nur teilweise Ausnutzung der Baubewilligung sei der Vorschreibung lediglich die (tatsächlich verbaute) Bruttogeschoßfläche von 706,17 m2 zu Grunde zu legen. Ein Vollausbau des beschiedenen Projektes sei nicht absehbar.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Abgabentatbestand für die Bauabgabe sei die Erteilung der Baubewilligung. Die Abgabe sei unabhängig davon zu leisten, ob das geplante Bauvorhaben (vollständig) durchgeführt werde.
Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung. Sie brachte vor, das restliche Bauwerk werde niemals zur Ausführung gelangen. Ihr stehe "kraft unmittelbar anwendbaren Verfassungsrechts" ein Anspruch auf Rückzahlung einer allenfalls entrichteten Bauabgabe im Ausmaß des nicht realisierten Bauvorhabens zu, welcher jedoch durch § 15 Abs. 1 letzter Satz Stmk BauG in verfassungswidriger Weise ausgeschlossen werde. Darüber hinaus stelle aber § 15 Abs. 3 Stmk BauG auf die Anzahl der Quadratmeter des tatsächlich realisierten Bauwerkes ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, Abgabentatbestand sei vorliegendenfalls die Erteilung der Baubewilligung. § 15 Abs. 3 Stmk BauG stelle auf die bewilligte, nicht auf die tatsächlich errichtete Bruttogeschoßfläche ab. Ein Rückzahlungsanspruch bei nur teilweiser Ausnützung der Baubewilligung bestehe nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Sie stellte sich auf den Standpunkt, § 15 Abs. 1 letzter Satz Stmk BauG verstoße gegen das aus dem Gleichheitssatz ableitbare Sachlichkeitsgebot. Er differenziere in unzulässiger Weise zwischen Bauwerbern, die eine bereits erteilte Baubewilligung nicht vollständig ausnützten und solchen, denen von Vornherein eine Baubewilligung im letztendlich ausgenützten Umfange erteilt worden sei. Die Unsachlichkeit dieser Differenzierung wiege umso schwerer, als im Falle der Vergrößerung von Bauobjekten durch Zu- und Umbauten in § 15 Abs. 2 Stmk BauG die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe vorgesehen sei. § 15 Abs. 1 letzter Satz Stmk BauG sei ungeeignet, ein dem Sachlichkeitsgebot entsprechendes Ergebnis herbeizuführen.
Mit Beschluss vom , B 175/07-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es (auszugsweise):
"Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen tatsächlich berührt, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 11.466/1987, 14.779/1997, S 244, zu § 6a Stmk. BauO 1968 idF der Stmk. Bauordnungsnovelle 1988) sowie der Anrechnungsbestimmung des § 15 Abs. 1 letzter Satz Stmk. BauG die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 15 Abs. 1 bis 3 Stmk BauG (Stammfassung) lautet:
"§ 15
Bauabgabe
(1) Anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.
(2) Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.
(3) Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse u. dgl.) zur Hälfte zu berechnen."
Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vertrat die Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung, einem Bauwerber, der die ihm erteilte Baubewilligung nicht oder nicht vollständig ausnütze, stehe "kraft unmittelbar anwendbaren Verfassungsrechts" ein Rückzahlungsanspruch entsprechend dem Ausmaß der zwar bewilligten, aber nicht ausgenutzten Bruttogeschoßfläche zu. Dieser Rückzahlungsanspruch werde durch § 15 Abs. 1 letzter Satz Stmk BauG in verfassungswidriger Weise eingeschränkt. Darüber hinaus stelle jedoch § 15 Abs. 3 Stmk BauG ohnedies auf die tatsächlich verbaute Bruttogeschoßfläche ab.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Wie die Beschwerdeführerin selbst erkennt, geht - wie § 15 Abs. 1 letzter Satz Stmk BauG deutlich zeigt - der Gesetzgeber davon aus, dass die in § 15 Abs. 1 Stmk BauG geregelte Bauabgabe aus Anlass der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben ist. Abgabentatbestand ist daher - wie die Verwaltungsbehörden zutreffend erkannt haben - die Erteilung der Baubewilligung. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so hat weder die Vorschreibung oder Entrichtung der Bauabgabe zu unterbleiben, noch ist eine bereits entrichtete Bauabgabe allein deshalb zurückzuzahlen; vielmehr ordnet § 15 Abs. 1 letzter Satz Stmk BauG (lediglich) die Anrechnung einer solcherart vorgeschriebenen Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen an (vgl. in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0096).
Was für das gänzliche Unterbleiben der Ausnützung der Baubewilligung gilt, hat arg. a maiore ad minus auch für ein nur teilweises Ausnützen einer Baubewilligung Geltung:
Die Bauabgabe ist diesfalls entsprechend der bewilligten Bruttogeschoßfläche zu berechnen, vorzuschreiben und zu entrichten. Erfolgt die Ausnutzung der Baubewilligung nur teilweise, so besteht zunächst kein Rückforderungsanspruch; der dem nicht ausgenutzten Teil der bewilligten Bruttogeschoßfläche entsprechende Teil der Bauabgabe ist jedoch bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen. Auf Basis dieser Auslegung ist unter "Bruttogeschoßfläche" im Verständnis des § 15 Abs. 3 Stmk BauG die bewilligte Bruttogeschoßfläche zu verstehen.
Dem hier vertretenen Verständnis des § 15 Stmk BauG stehen verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht entgegen. Wurde diese Frage im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0118, noch offen gelassen, so zeigen die im zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom dargelegten Gründe die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des § 15 Stmk BauG in der hier vertretenen Auslegung.
Auf Basis des hier vertretenen Verständnisses versagen aber auch die Verfahrensrügen, welche darauf hinauslaufen, darzutun, dass die Nichtausnutzung der Baubewilligung über eine Bruttogeschoßfläche von 706,17 m2 hinaus gleichsam "endgültig und unwiderruflich" gewesen sei.
Da schon der Inhalt der Beschwerde zeigt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am