VwGH vom 19.12.2017, Ra 2016/06/0064
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl, Mag. Rehak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom , E B05/10/2015.011/002, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Bausache (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Oberwart; mitbeteiligte Partei: B M in B, vertreten durch Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 34), zu Recht erkannt:
Spruch
Spruchpunkt I.) des angefochtenen Beschlusses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung von Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Die mitbeteiligte Partei beantragte die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung mehrerer landwirtschaftlicher Bauten auf den in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften mit den Grundstücksnummern X und Y, KG B. Die betreffenden Teilflächen dieser Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde B mit der Widmung "Grünland-Landwirtschaftliche Gebäude und Bauwerke mit Überdachung ohne Tierhaltung" beziehungsweise mit der Widmung "Grünland-Tierhaltung" ausgewiesen.
2 Ein Vertreter der revisionswerbenden Partei gab im behördlichen Bauverfahren nach Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am eine Stellungnahme ab, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass die "Widmungskonformität" des gegenständlichen Bauvorhabens im Sinn von § 20 Burgenländisches Raumplanungsgesetz (im Folgenden: RPG) nicht gegeben sei, weil aufgrund des örtlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde B Alternativstandorte vorhanden seien. Damit könnte der Betrieb nicht in der unmittelbaren Umgebung von Wohngebieten situiert werden. Die Ausführungen im landwirtschaftlichen Sachverständigengutachten hinsichtlich der erforderlichen Größen und Mengen erschienen zudem im Hinblick auf die "Notwendigkeitsprüfung" im Sinn von § 20 RPG (Gestalt, Größe, Betriebsweise) als zu großzügig bemessen.
3 Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, auf die mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom , LGBl. Nr. 66/1998, die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde B (u.a. betreffend die Erteilung von Baubewilligungen für Bauten in Grünflächen im Sinn von § 16 RPG) übertragen worden war, der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Hallenzubaus (Maschinenlager, Getreidelager, Getreidetrocknungsanlage), eines Gebäudes für Arbeitnehmer sowie für die Errichtung von fünf Außensilos und eines Tierunterstandes auf den Grundstücken Nr. X und Y, KG B, mit näher genannten Auflagen gemäß §§ 3 und 18 Burgenländisches Baugesetz 1997 (im Folgenden: BauG) in Verbindung mit § 20 Abs. 1, 4 und 5 RPG.
4 Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbende Partei sowie die Gemeinde B Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland.
5 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland unter Spruchpunkt I.) die Beschwerde der revisionswerbenden Partei sowie unter Spruchpunkt II.) die Beschwerde der Gemeinde B gemäß § 31 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht betreffend Spruchpunkt I.) im Wesentlichen aus, dass der revisionswerbenden Partei im betreffenden Baubewilligungsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 BauG sowie gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft (im Folgenden: L-UAG) Parteistellung zukomme. Die revisionswerbende Partei sei gemäß § 3 Abs. 1 L-UAG berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinn von § 1 leg. cit. dienten, als subjektives Recht geltend zu machen. Der burgenländische Landesgesetzgeber habe die dem Umweltanwalt durch das Gesetz übertragenen Aufgaben als "subjektive Rechte" bezeichnet, weshalb sich die Parteistellung des Umweltanwaltes nicht - wie in anderen Bundesländern - auf eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, sondern auf die Zuschreibung subjektiver Rechte gründe. Nach der Formulierung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz L-UAG sei die Landesumweltanwaltschaft berechtigt, jene Rechtsvorschriften als subjektive Rechte geltend zu machen, die dem Schutz der Umwelt dienten. Die sonstigen von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen seien in dieser Bestimmung nicht genannt.
7 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung immanent, sodass einem Anbringen jedenfalls zu entnehmen sein müsse, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet werde. Einwendungen müssten sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechts beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet werde. Aufgrund einer Einwendung müsse jedenfalls erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet werde, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen sei.
8 Die revisionswerbende Partei habe keine Einwendungen im Rechtssinn erhoben. Es sei nicht die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinn des § 1 L-UAG dienten, als subjektives Recht geltend gemacht worden. Das schriftliche Vorbringen der revisionswerbenden Partei, sich eine Stellungnahme für einen späteren Zeitpunkt vorzubehalten, sei überdies mit den Bestimmungen des § 42 AVG nicht vereinbar. Die revisionswerbende Partei habe auf das vorangegangene Verfahren betreffend die Flächenwidmung und auf einen möglichen Widerspruch des Bauvorhabens zur Widmung der in Rede stehenden Flächen verwiesen. Es sei die "Widmungskonformität" des Vorhabens angezweifelt worden. Es sei aber keine Rechtsvorschrift genannt worden, die einzuhalten wäre, sondern es seien lediglich Empfehlungen abgegeben worden. Weiters habe die revisionswerbende Partei das landwirtschaftliche Gutachten kritisiert, die Vorschreibung von Auflagen zugunsten von Anrainern gefordert und Kontrollmaßnahmen vorgeschlagen.
9 Da die revisionswerbende Partei keine tauglichen Einwendungen erhoben habe, sei sie präkludiert. Der Verlust der Parteistellung durch Präklusion im Sinn des § 42 AVG treffe grundsätzlich denjenigen, der die gehörige Geltendmachung der ihm durch die Rechtsordnung eingeräumten Rechte unterlasse. Dies setze voraus, dass dem Betreffenden - wie im vorliegenden Fall der revisionswerbenden Partei - Parteistellung kraft subjektiver Rechte eingeräumt gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes träfen die Präklusionswirkungen auch Formalparteien, wenn gesetzliche Anordnungen bestünden, die die von den Formalparteien wahrzunehmenden öffentlichen Interessen als subjektive Rechte normierten. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , 2012/03/0112, ausgesprochen, dass die Formalparteien in diesen Fällen den Präklusionsfolgen unterlägen. Die revisionswerbende Partei sei präkludiert, weil sie die Geltendmachung subjektiver Rechte unterlassen habe. Ihre Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
10 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt.
11 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung der Revision, hilfsweise deren Abweisung, sowie Kostenersatz beantragt.
12 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit verweist die Revision u. a. darauf, dass das Verwaltungsgericht insofern von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, als es das Vorbringen der revisionswerbenden Partei, es würden, die Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes nicht eingehalten werden nicht als Berufung auf Vorschriften zum Schutz der Umwelt im Sinn von § 1 L-UAG gewertet habe.
13 Im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Die maßgeblichen Bestimmungen des L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002
(§ 3 in der Fassung LGBl. Nr. 79/2013), lauten:
"§ 1
Ziele
Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft wird zum Schutz
der Umwelt eingerichtet. Dieses Ziel soll durch die Bewahrung und
Verbesserung
1. der Umwelt als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und
Pflanzen;
2. der biologischen Vielfalt und des Naturhaushalts sowie
3. der Kultur- und Naturlandschaft erreicht werden.
...
§ 3
Mitwirkung in Verwaltungsverfahren
(1) Der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in allen Verwaltungsverfahren zu, die auf Grund der im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Landesgesetze durchgeführt werden und deren Ausgang erhebliche und dauernde negative Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 zur Folge haben kann. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und dabei gegen die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Bei Wahrnehmung ihrer Parteistellung hat sie, soweit dies im Interesse des Umweltschutzes vertretbar ist, auch auf andere Interessen, insbesondere wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interessen, Bedacht zu nehmen.
(2) Die Behörden, die Verwaltungsverfahren im Sinne des Abs. 1 führen, haben nach Einlangen eines Antrags oder nach Aufnahme eines amtswegigen Verfahrens die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft über den Gegenstand des Verfahrens nachweislich zu verständigen. Dies gilt nicht für das aufsichtsbehördliche Verfahren zur vereinfachten Widmungsänderung. Verzichtet die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nicht auf ihre Parteistellung, sind ihr die Projektunterlagen oder sonstige Schriftstücke zuzustellen. Findet eine Verhandlung statt, so ist die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft zu laden. Die Parteistellung ist auch gegeben, wenn die Verständigung der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft entgegen diesem Absatz unterblieben ist.
...
Anlage 1
Anhang zu § 3
A) Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung:
1. Errichtung und Änderung von Bauten außerhalb von
rechtmäßig gewidmetem Bauland;
2. Errichtung und Änderung von Bauten sowie Änderung des
Verwendungszwecks gemäß § 17 Abs. 6 und § 18 in rechtmäßig
gewidmetem Bauland mit Ausnahme von
a) Wohngebäuden und sonstigen Bauten mit einer Nutzfläche
von weniger als 300 m2;
b) Lager-, Einstell- bzw. Maschinenhallen, soferne schon aufgrund ihres Verwendungszweckes erhebliche und dauernde negative Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind;
3. Nichtigerklärung von Bescheiden wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan oder Verstoß gegen das Bgld. BauG gemäß § 33, sofern der betreffende Bau eine Nutzfläche von mehr als 300 m2 aufweist.
B) Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung:
1. Errichtung und wesentliche Erweiterung von
Einkaufszentren oder die Verwendung eines bestehenden Gebäudes für
ein Einkaufszentrum gemäß § 14d
2. Genehmigung (Versagung der Genehmigung) des
Flächenwidmungsplans durch die Landesregierung gemäß § 18 Abs. 5
bis 9, sofern der Vertreter/ die Vertreterin der
Landesumweltanwaltschaft im Raumplanungsbeirat gegen die
Genehmigung (Versagung der Genehmigung) durch die Landesregierung
gestimmt hat;
3. Genehmigung (Versagung) der Änderung des
Flächenwidmungsplans durch die Landesregierung im vereinfachten
Verfahren nach § 18a, wenn die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1
nicht vorliegen;
4. Genehmigung (Versagung) der Änderung des
Flächenwidmungsplans durch die Landesregierung gemäß § 19 Abs. 4, sofern der Vertreter/ die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft im Raumplanungsbeirat gegen die Genehmigung (Versagung der Genehmigung) durch die Landesregierung gestimmt hat."
15 § 20 RPG, LGBl. Nr. 18/1969 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2007, lautet auszugsweise:
"§ 20
Wirkung des Flächenwidmungsplanes
(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, daß Baubewilligungen nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
(2) In Aufschließungsgebieten (§ 14 Abs. 2) sind Bewilligungen nach Abs. 1 erst zulässig, wenn der Gemeinderat durch Verordnung feststellt, daß die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist.
(3) In Vorbehaltsflächen (§ 17) dürfen nur Maßnahmen bewilligt werden, die dem Zweck des Vorbehaltes entsprechen.
(4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß § 16 Abs. 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (z.B. Biotope) zulässig.
(5) Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann
anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, daß
a) die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen
Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,
b) kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick
auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,
c) die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung
erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und
d) raumordnungsrelevante Gründe (z. B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstehen.
(6) Bescheide, die gegen Abs. 1 verstoßen, sind nichtig. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides möglich."
16 Das BauG, LGBl. Nr. 10/1998 (§ 3 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2008; § 21 in der Fassung LGBl. Nr. 79/2013), lautet auszugsweise:
"§ 3
Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen) Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten
Grundstücken zulässig, wenn sie
1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,
...
§ 21
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind
1. der Bauwerber,
2. der Grundeigentümer bzw. die Miteigentümer, wenn der
Bauwerber nicht Alleineigentümer ist,
3. die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten
des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn),
4. die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft im Sinne
des § 3 des Gesetzes über die Burgenländische
Landesumweltanwaltschaft, LGBl. Nr. 78/2002, in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) Ein Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird."
17 Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Revision - ungeachtet dessen, dass als Revisionsgegenstand undifferenziert der angefochtene Beschluss bezeichnet und dessen Behebung beantragt wird - im Hinblick auf die Anfechtungserklärung, die Darstellung der Zulässigkeitsbegründung sowie die weiteren Ausführungen zur Begründung der Revision erkennbar nur gegen die Zurückweisung der Beschwerde der revisionswerbenden Partei (Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses) richtet.
18 Festzuhalten ist zudem, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Bauverfahren zunächst zutreffend die Parteistellung der revisionswerbenden Partei gemäß § 3 L-UAG grundsätzlich bejahte. In weiterer Folge kam das Verwaltungsgericht jedoch zum Ergebnis, dass die revisionswerbende Partei präkludiert sei, weil sie nicht die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinn von § 1 L-UAG dienten, als subjektives Recht geltend gemacht habe. Diese Ansicht erweist sich - wie die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung zu Recht aufzeigt - als unzutreffend.
19 Im vorliegenden Bauverfahren betreffend die Errichtung von Bauten außerhalb von gewidmetem Bauland wandte der Vertreter der revisionswerbenden Partei in der fortgesetzten mündlichen Bauverhandlung ein, dass das in Rede stehende Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan insofern widerspreche, als ein anderer Standort eine bessere Eignung aufweise, weil das Vorhaben solcherart nicht in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten realisiert werden müsste. Im Übrigen brachte die revisionswerbende Partei vor, dass (aufgrund der Größe, Gestaltung und Betriebsweise) die Notwendigkeit des Bauvorhabens im Sinn von § 20 RPG nicht gegeben sei.
20 Mit diesem Vorbringen wurden von der revisionswerbenden Partei Einwendungen im Sinn von § 3 Z 1 BauG in Verbindung mit § 20 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 lit. b und lit. c RPG erhoben.
21 Dass mit diesen Einwendungen die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinn von § 1 L-UAG dienen, geltend gemacht wurde, ergibt sich ohne Zweifel aus dem Anhang (Punkte A Z 3 und B) zu § 3 L-UAG. In den zuletzt genannten Bestimmungen wird der revisionswerbenden Partei in Verfahren betreffend die Nichtigerklärung von Bescheiden wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan sowie in aufsichtsbehördlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Erlassung und Änderung des Flächenwidmungsplanes (sofern der Vertreter/die Vertreterin der revisionswerbenden Partei im Raumplanungsbeirat gegen die Genehmigung/Versagung der Genehmigung durch die Landesregierung gestimmt hat) Parteistellung eingeräumt.
22 Daraus ist ersichtlich, dass nach der im Gesetz klar zum Ausdruck kommenden Auffassung des Burgenländischen Landesgesetzgebers Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes als zum Schutz der Umwelt im Sinn von § 1 L-UAG dienende Vorschriften zu qualifizieren sind (betreffend Flächenwidmungspläne und das Niederösterreichische Raumordnungsgesetz 1976 siehe ). Anderenfalls hätte der Gesetzgeber nämlich nicht vorgesehen, dass der revisionswerbenden Partei, deren Aufgabe gemäß § 1 L-UAG der Schutz der Umwelt ist, in den zuletzt genannten Verfahren Parteistellung zukommt.
23 Darüber hinaus definiert auch § 1 Abs. 1 RPG den Schutz der Umwelt als wesentliches Ziel der Raumordnung (zum Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz 1994 und zu einem Auskunftsersuchen nach dem Oberösterreichischen Umweltschutzgesetz 1996 vgl. ).
24 Folglich kam der revisionswerbenden Partei im vorliegenden Verfahren nach dem BauG betreffend die Errichtung und Änderung von Bauten außerhalb von rechtmäßig gewidmetem Bauland die Berechtigung zu, die Einhaltung der in Rede stehenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplans im Sinn von § 20 RPG als dem Schutz der Umwelt dienende Vorschriften geltend zu machen. Das diesbezügliche Vorbringen schloss daher entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts den Eintritt der Präklusion jedenfalls aus.
25 Vor diesem Hintergrund war auf das weitere Revisionsvorbringen, wonach der revisionswerbenden Partei als Formalpartei Präklusionsfolgen grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden könnten, nicht einzugehen. Aus den dargelegten Gründen hat die revisionswerbende Partei im behördlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen betreffend die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt im Sinn von § 1 L-UAG erhoben und wurde die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften ebenso in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht.
26 Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich der angefochtene Beschluss, soweit die Beschwerde der revisionswerbenden Partei mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, als rechtswidrig und war dieser daher im genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG zu beheben.
27 Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. Ein Anspruch auf Kostenersatz der revisionswerbenden Partei besteht schon deshalb nicht, weil diese ein Organ des Landes Burgenland ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist und daher Identität des Rechtsträgers, dem Kosten zuzusprechen beziehungsweise der zum Kostenersatz zu verpflichten wäre, vorliegt (siehe auch ).
Wien, am
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Schlagworte: | Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit |
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