VwGH vom 25.03.2010, 2009/21/0125
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/21/0127
2009/21/0126
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde 1. des K A,
2. der G A, 3. des R A, 4. der N A, 5. der O A und 6. der L A, alle vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen drei Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom , je zu Zl. 2Fr-348/08, betreffend Ausweisung,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die von den Viert- und Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen erhobene Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Die vom Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die drei genannten Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 57,40 (insgesamt EUR 172,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der weiteren Beschwerdeführer. Sie reisten gemeinsam mit ihren (damals) minderjährigen Töchtern (den Viert- bis Sechstbeschwerdeführerinnen) am aus ihrem Heimatland Armenien nach Österreich ein und beantragten erfolglos die Gewährung von Asyl. Der Drittbeschwerdeführer reiste - ihnen nachfolgend - am nach Österreich ein und stellte, ebenfalls erfolglos, einen Asylantrag.
Mit sechs (nach der Geschäftszahl jeweils unterschiedlich bezeichneten) Bescheiden vom wies die Bundespolizeidirektion Villach sämtliche Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus und sprach gemäß § 58 FPG aus, dass die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen die genannten Bescheide aberkannt werde. Dagegen erhoben alle Beschwerdeführer Berufung.
Mit den drei angefochtenen Bescheiden vom , die gegenüber Erstbeschwerdeführer, Zweitbeschwerdeführerin (jeweils unter Nennung ihres Namens und der Namen der drei mj. Töchter als "Betreff") und dem Drittbeschwerdeführer erlassen worden waren, gab die belangte Behörde der Berufung gegen die von der belangten Behörde nach den Geschäftszahlen (des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers) bezeichneten Bescheide der Bundespolizeidirektion Villach vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte die bezeichneten Bescheide.
Begründend führte sie aus, die Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin seien "gemäß § 7 und 8 AsylG zweitinstanzlich negativ am (rechtskräftig am ) entschieden" worden. Nach Widerruf ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung am hielten sie sich seit diesem Tag unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dasselbe gelte für den Drittbeschwerdeführer, wenn auch die erstinstanzlich ihm gegenüber ausgesprochene Ausweisung aus dem Bundesgebiet mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom ersatzlos behoben worden sei.
Da die Voraussetzungen des § 31 FPG nicht erfüllt seien, hielten sich die Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und könnten daher gemäß § 53 Abs. 1 FPG mit Bescheid ausgewiesen werden.
Werde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so argumentierte die belangte Behörde weiter, sei diese gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Die Beschwerdeführer hätten zwar in der Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich private Bindungen geschaffen sowie Freunde und Bekannte gewonnen. Die mj. Töchter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin besuchten in Österreich die Schule und beherrschten die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Jedoch hätten lediglich der Erstbeschwerdeführer als Koch und seine Ehegattin als Küchenhilfe vorübergehend in den Sommermonaten des Jahres 2004 gearbeitet. Darüber hinaus seien sie nicht berufstätig gewesen, der Drittbeschwerdeführer sei in Österreich noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Es liege daher jeweils keine Selbsterhaltungsfähigkeit oder gar berufliche Integration vor.
Während der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin unbescholten seien, sei der Drittbeschwerdeführer im Oktober 2005 vom Bezirksgericht Spittal/Drau wegen Urkundenfälschung und im August 2006 vom Bezirksgericht Villach wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden.
Insgesamt seien die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar durchaus gewichtig, aber keineswegs so stark ausgeprägt, dass das maßgebliche gegenläufige Interesse an einer Befolgung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regeln, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund zu treten hätte. Auch die Vorlage von "Sympathieschreiben" verschiedener Personen könne an dem Umstand nichts ändern, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Zudem werde das Gewicht der privaten Interessen noch dadurch gemindert, dass diese ausschließlich in einer Zeit entstanden seien, in der sich die Beschwerdeführer ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien.
Unter Berücksichtigung des hohen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen habe auch von dem der Behörde eingeräumten Ermessen nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht werden können. Ihrem Einwand, sie hätten außer einem Vater, Schwiegervater bzw. Großvater keine Bindungen zur Heimat und müssten dort wieder integriert werden, sei zu erwidern, dass diese Auswirkungen der gebotenen Ausweisung im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen seien.
Über die gegen die genannten Bescheide erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Zu 1.:
Die drei angefochtenen, ausdrücklich an den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer gerichteten Bescheide sprechen ausschließlich über die Berufung dieser drei Beschwerdeführer gegen die sie betreffenden Bescheide der Bundespolizeidirektion Villach vom ab, die durch Anführung der (jeweils unterschiedlichen) Geschäftszahlen der Erstbehörde zweifelsfrei (und richtig) bezeichnet wurden. Die Berufung der Viert- bis Sechstbeschwerdeführerinnen gegen die sie betreffenden (andere Aktenzeichen aufweisenden) erstinstanzlichen Bescheide wurden dagegen keiner aktenkundigen Erledigung zugeführt.
Da der Entscheidungsgegenstand der drei angefochtenen Bescheide in diesem Sinn eindeutig ist, kommt eine Ausweitung dieses Entscheidungsgegenstandes auf die Viert- bis Sechstbeschwerdeführerinnen, die in den angefochtenen Bescheiden lediglich als Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. Schwestern des Drittbeschwerdeführers erwähnt werden, nicht in Betracht. Diese Beschwerdeführerinnen konnten durch die angefochtenen Bescheide, die nicht einmal an sie (als Berufungswerberinnen) gerichtet waren, nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2000/07/0285, und vom , Zl. 2005/05/0184).
Die von ihnen dennoch erhobene Beschwerde erweist sich somit als unzulässig, sodass sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Eine Kostenentscheidung hatte insoweit gemäß § 59 Abs. 1 VwGG mangels Antragstellung durch die belangte Behörde zu unterbleiben.
Zu 2.:
Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass die genannten Asylverfahren rechtskräftig beendet sind. Auch ist ihr keine Behauptung zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - bei einem der (Erst- bis Dritt-) Beschwerdeführer vorläge. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.
Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung und verweist insbesondere darauf, dass sämtliche Beschwerdeführer gesellschaftlich und sozial integriert seien. Sie nähmen Anteil am gesellschaftlichen Leben und hätten viele Bekannte, Nachbarn und Freunde gewonnen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien unbescholten. Alle hätten sie durch tägliche Praxis gute Deutschkenntnisse erworben (der erstmalige Besuch eines Deutschkurses am durch die Genannten ist auch nach ihrem Vorbringen in der Beschwerde unstrittig). Soweit die Beschwerde mit einem Aufenthalt von mehr als fünf Jahren argumentiert, ist ihr zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 FPG die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen ist, inwieweit ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. zu § 66 FPG idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 grundlegend das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/21/0348).
Die belangte Behörde hat bei der von ihr gemäß § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung den mehrjährigen - wenn auch seit Juli 2008 rechtswidrigen - Aufenthalt der Beschwerdeführer im Inland und das dabei erreichte Maß einer sozialen Integration berücksichtigt. Dadurch hat sie zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in ihr Privatleben angenommen.
Dabei hat die belangte Behörde aber zu Recht in den Vordergrund gerückt, dass die Beschwerdeführer (jedenfalls in den letzten Jahren) keiner erlaubten Beschäftigung (was durch bloße Arbeitsbereitschaft nicht ersetzt werden kann) nachgegangen sind und die Familie insgesamt durch Unterstützungsleistungen Dritter ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Die Beurteilung der belangten Behörde, es sei zwar in gewissem Ausmaß zu einer sozialen Integration gekommen, doch fehle es an dem wesentlichen Aspekt einer Erwerbstätigkeit und einer damit verbundenen Selbsterhaltungsfähigkeit, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0655).
Die Beschwerde argumentiert in diesem Zusammenhang weiters damit, dass die belangte Behörde nur über die Eltern und ihren Sohn Roman (die Erst- bis Drittbeschwerdeführer), nicht aber über die drei (bei Erlassung der angefochtenen Bescheide) mj. Töchter (die Viert- bis Sechstbeschwerdeführerinnen) abgesprochen habe. Es sei daher eine Trennung der Familie zu befürchten.
Dem ist zu entgegnen, dass auch die Viert- bis Sechstbeschwerdeführerinnen über keinen Aufenthaltstitel verfügen und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Ungeachtet der durch ihren Schulbesuch bewirkten Integration ist davon auszugehen, dass sie - ohnehin bereits erstinstanzlich ausgewiesen - gemeinsam mit ihren Angehörigen ausreisen können, sodass nicht von einer Trennung einzelner Familienmitglieder ausgegangen werden kann.
Soweit die Beschwerde ins Treffen führt, der Drittbeschwerdeführer unterhalte eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit einer weiteren Asylwerberin, die ein Kind von ihm erwarte, liegt eine unzulässige Neuerung vor. Im Übrigen wäre die dargestellte Beziehung erst zu einem Zeitpunkt begründet worden, als dem Drittbeschwerdeführer (infolge erstinstanzlicher Abweisung des von ihm gestellten Asylantrages) bewusst gewesen sein musste, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0287). Es ist daher nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde Art. 8 EMRK im vorliegenden Einzelfall nicht ausreichend Rechnung getragen hätte.
Den aus den dargestellten Gründen insgesamt erheblich relativierten Interessen der Beschwerdeführer steht das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, also eines im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gesichtspunktes, ein hoher Stellenwert zukommt. Wägt man dieses öffentliche Interesse gegen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer ab, so kann die Ansicht der belangten Behörde, die bei Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Falles die Ausweisung der Beschwerdeführer trotz ihres mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der dabei erreichten sozialen Integration (durch Erwerb von Sprachkenntnissen sowie eines Freundes- und Bekanntenkreises) zur Erreichung des Zieles der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung für dringend geboten angesehen hat, nicht beanstandet werden. Die in der Beschwerde im Einzelnen aufgezählten, im Zuge eines wirtschaftlichen Neubeginns in Armenien zu erwartenden Schwierigkeiten (vor allem auf Grund fehlender finanzieller Reserven) sind dabei im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.
Ebenso wurden von den Beschwerdeführern keine ausreichenden Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht iSd Gesetzes erfolgt wäre.
Die in der Beschwerde angesprochene Möglichkeit einer Antragstellung nach § 44 Abs. 4 NAG steht der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen (vgl. dazu grundlegend das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/21/0293).
Weiters argumentieren die Beschwerdeführer mit drohender Verfolgung im Heimatstaat Armenien. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend, weil die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Abschiebung im Ausweisungsverfahren keine rechtliche Bedeutung hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0301). Umso mehr muss dies für bloß zu erwartende Schwierigkeiten bei der konkreten Durchführung einer späteren Abschiebung (etwa im Zug der in der Beschwerde ins Treffen geführten notwendig werdenden Beschaffung eines Heimreisezertifikates) gelten.
Schließlich macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung durch die Bundespolizeidirektion Villach gemäß § 58 FPG keine Feststellungen getroffen, obwohl dieser Spruchpunkt in der Berufung bekämpft worden sei. Auch daraus kann jedoch keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide abgeleitet werden: Mit den angefochtenen Bescheiden sind nämlich Berufungsentscheidungen ergangen, die in der Hauptsache (der Ausweisung des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers) vom Verwaltungsgerichtshof gebilligt wurden. Es kann in diesen Verwaltungssachen daher weder neuerlich zu offenen Berufungsverfahren kommen, noch könnte sich die Rechtsstellung der genannten Beschwerdeführer - bezogen auf vergangene Perioden, in denen ihrer Berufung keine aufschiebende Wirkung zugekommen war, - ändern. Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ohne objektiven Nutzen und damit Rechtsschutzbedarf für einen Beschwerdeführer ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht berufen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/05/0152, und vom , Zl. 2007/18/0177) .
Die von den Erst- bis Drittbeschwerdeführern erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am