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VwGH vom 30.04.2013, 2012/05/0090

VwGH vom 30.04.2013, 2012/05/0090

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/05/0091

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Senatspräsidenten Dr. Waldstätten, die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Mag. HS in Wien, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 04/A/53/11024/2011-2, betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet (hg. Zl. 2012/05/0090), und den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 04/AV/53/11420/2011-1, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung (hg. Zl. 2012/05/0091) - weitere Partei in beiden Verfahren: Wiener Landesregierung -, zu Recht erkannt:

Spruch

Der zur hg. Zl. 2012/05/0091 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der Bauordnung für Wien schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer laut im Akt befindlichen Rückschein durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am zugestellt.

Die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses vom lautete wie folgt:

" RECHTSMITTELBELEHRUNG :

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung zu

ergreifen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach

Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen.

Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift im Briefkopf angegeben. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet.

Anbringen, die mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise binnen offener Frist eingebracht werden und außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und - ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung , das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

Falls Sie innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, so beginnt die Berufungsfrist erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Bestellung zum Verteidiger und des anzufechtenden Bescheides an diesen zu laufen.

Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an Sie zu laufen.

Eine telefonische Berufung ist nicht zulässig! "

Im Kopf des Straferkenntnisses vom war als E-Mail-Adresse angegeben: "post@mba23.magwien.gv.at".

Mit Schriftsatz vom "19." August 2011, per Telefax beim Magistratischen Bezirksamt für den 23. Bezirk am eingelangt, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darin führte er aus, am "20." August 2011 um 20.46 Uhr habe er gegen das Straferkenntnis vom per E-Mail berufen und Verfahrenshilfe beantragt. Dieses Mail habe aus Gründen, die nicht bei ihm gelegen seien, nicht zugestellt werden können. Da er den Schriftsatz mangels geeigneter E-Mail-Adresse nicht fristgerecht habe absenden können, beantrage er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und schließe den Schriftsatz, der nicht übermittelt habe werden können, bei. Im weiteren Text des Schreibens berief der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis vom und beantragte die Beigebung eines Verteidigers, da ihm die nötigen Rechtskenntnisse fehlten, um sich selbst zweckentsprechend zu verteidigen. Er sei Notstandshilfeempfänger und könne ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes keinen Verteidiger bezahlen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen das Straferkenntnis vom gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Straferkenntnis vom sei mit in Rechtskraft erwachsen. In dem Vorbringen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe der Beschwerdeführer kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das vor Ablauf der versäumten Berufungsfrist (einschließlich ) eingetreten sei, geltend gemacht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte im Wesentlichen aus, in seinem Schriftsatz vom habe er irrtümlich den Zeitpunkt des erfolglosen Zustellversuches mit , 20.46 Uhr, angegeben. Richtig sei aber der , 18.46 Uhr. Daraus ergebe sich, dass der erfolglose Zustellversuch innerhalb der Berufungsfrist und somit rechtzeitig stattgefunden habe. Als Beweis übermittelte der Beschwerdeführer die Fehlermeldung von "GMX".

Aus dieser Fehlermeldung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am um 18.46 Uhr ein E-Mail an die Adresse post@mba23.magwien.gv.at gesendet hat und am um 20.52 die Meldung bekommen hat, dass dieses Mail nicht habe zugestellt werden können.

Mit dem zur hg. Zl. 2012/05/0091 angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

23. Bezirk, vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Unzustellbarkeit des E-Mails vom stelle keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, weil es dem Antragsteller durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, das Schreiben (die Berufung) auch noch am fristgerecht mit der Post bzw. per Telefax an die Erstbehörde zu übermitteln. Im Hinblick darauf, dass der Erklärende das Risiko für das Einlangen seiner Erklärung trage, wäre es ihm oblegen, insbesondere im Hinblick auf die noch am erstattete Fehlermeldung, für die fristgerechte Übermittlung der Berufung Sorge zu tragen. Dies wäre nicht nur durch als am mangels gegenteiligen Vorbringens noch möglich anzusehende Post- oder Telefaxaufgabe, sondern auch durch die Übermittlung an andere E-Mail-Adressen des Magistrats möglich gewesen. Dass bzw. wodurch konkret der Beschwerdeführer daran gehindert gewesen wäre, habe er nicht vorgebracht, weshalb kein Verhinderungsgrund erkennbar sei.

Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom die Verspätung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis vom zur Kenntnis gebracht worden war und er dazu keine Stellungnahme abgegeben hatte, wies die belangte Behörde mit dem zur hg. Zl. 2012/05/0090 angefochtenen Bescheid die Berufung gegen das Straferkenntnis vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück. Die Rechtsmittelfrist, so die belangte Behörde im Wesentlichen in der Begründung, habe am geendet. Die Berufung sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am eingebracht worden.

Gegen beide genannten Bescheide der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diese kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

§ 13 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 lautet auszugsweise:

"§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. ...

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

...

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.

..."

§ 71 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 lautet auszugsweise:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein

unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die

Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein

Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil

der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

..."

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch die Fehlermeldung vom erkennen müssen, dass die Berufung von der Behörde trotz Verwendung der von der Behörde angegebenen E-Mail-Adresse nicht angenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Wiedereinsetzungsantrag am und somit fristgerecht per Telefax eingebracht. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Faxgerät. Er habe von der Bezirksvorstehung für den 8. Bezirk aus gefaxt. Auf Grund der Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis vom habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass nur die in diesem Straferkenntnis genannte E-Mail-Adresse für die Einbringung zulässig sei. Die Postämter seien zum Zeitpunkt der Fehlermeldung am um 20.52 Uhr bereits geschlossen gewesen. Dass das Magistratische Bezirksamt für den

23. Bezirk eine falsche bzw. nicht funktionierende E-Mail-Adresse angegeben habe und zur Einbringung ausdrücklich auf diese verwiesen habe, sei für den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewesen. Es treffe ihn auch kein Verschulden bzw. allenfalls ein lediglich minderer Grad eines Versehens, da er davon habe ausgehen müssen, alles richtig gemacht zu haben, indem er die angegebene E-Mail-Adresse verwendet habe. Dafür, dass er kein Faxgerät besitze und die Postämter bereits geschlossen gewesen seien, könne er nicht verantwortlich gemacht werden. Da die E-Mail-Adresse nicht funktioniert habe, könne man auch von einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ausgehen. In Bezug auf die Berufung gegen das Straferkenntnis vom sei ein Problem bei der Behörde selbst vorgelegen, zumal die E-Mail-Adresse, die in diesem Straferkenntnis angegeben gewesen sei, nicht funktioniert habe. Der Bescheid vom habe hingegen im Schriftkopf eine andere, funktionierende E-Mail-Adresse aufgewiesen, die sich von der ungeeigneten E-Mail-Adresse im Kopf des Straferkenntnisses vom unterscheide. Der Beschwerdeführer habe diesen Fehler der Behörde nicht zu verantworten, zumal kein Übertragungsfehler oder Verlust des Schriftsatzes vorliege. Die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, dass die im Straferkenntnis angegebene E-Mail-Adresse nicht funktioniere bzw. falsch sei. Die belangte Behörde habe auch nicht ermittelt, ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich möglich gewesen wäre, die Berufung am noch anderweitig einzubringen.

Es trifft zu, dass ein Anbringen nur dann als eingebracht gilt, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt, und dass die Partei auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe trägt. Auch ein technisch übermitteltes Anbringen kommt erst in jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde an, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb , AVG I, S 139 f, Rz 33 zu § 13 AVG).

Festzuhalten ist aber, dass auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis das Recht auf Wiedereinsetzung begründen kann, weil der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung steht (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb , AVG IV, S 1304, Rz 36 zu § 71 AVG).

Der Umstand, dass ein zur Post gegebenes Schriftstück bei der Behörde, an die es adressiert ist, nicht einlangt, ist ein Ereignis, das der Absender offensichtlich nicht einrechnet, kann doch im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von der Partei nicht erwartet werden, dass sie diesen Umstand einrechnet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG IV, S 1305, Rz 38 zu § 71).

Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer wie hier unmittelbar vor Ablauf der Frist im Wege der ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis bekannt gegebenen E-Mail-Adresse an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt.

Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Faxgerät zur Verfügung stand. Sie hat auch nicht ausgeführt, wie der Beschwerdeführer noch hätte rechtzeitig eine Berufung in den späten Abendstunden des postalisch einbringen sollen. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, der Beschwerdeführer hätte noch ausreichend Zeit gehabt, die Telefonnummer der Rathaustelefonzentrale zu wählen und den technischen und rechtskundigen Permanenzdienst zu kontaktieren (wobei er auch auf die Website des Magistrats zu verweisen sei, auf der rund um die Uhr erreichbare Magistratseinrichtungen angeführt seien) mit dem Ziel, eine andere E-Mail-Adresse zu erhalten, ist dem entgegenzuhalten, dass darin, dass der Beschwerdeführer dies nicht gemacht hat, kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Beschwerdeführers gesehen werden kann.

Der Bescheid betreffend die Wiedereinsetzung war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Umstand, dass die Fristversäumung durch Bewilligung der Wiedereinsetzung behoben werden kann, ändert nichts daran, dass die Fristversäumnis solange vorliegt, als die Wiedereinsetzung nicht bewilligt wurde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0143). Soweit sich die Beschwerde auch gegen den zur hg. Zl. 2012/05/0090 angefochtenen Bescheid richtet, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden, zumal die Frage, ob über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis vom in der Sache zu entscheiden ist, von der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag abhängt.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am