Suchen Hilfe
VwGH vom 19.12.2017, Ra 2016/06/0043

VwGH vom 19.12.2017, Ra 2016/06/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl, Mag. Rehak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , LVwG-476- 1/2016-R15, betreffend Vollstreckung eines Auftrags gemäß § 40 Abs. 3 Vorarlberger Baugesetz (mitbeteiligte Partei: Mag. R W in F, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag auf Aufwandersatz der revisionswerbenden Partei wird abgewiesen.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei war Eigentümerin der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer X, KG N, welche sie mit Kaufvertrag vom erworben hatte. Aufgrund eines mit Frau W geschlossenen "Übergabevertrags" vom wurde eine entsprechende Vormerkung des Eigentumsrechts betreffend die in Rede stehende Liegenschaft im Grundbuch vorgenommen. Die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts der Frau W erfolgte nach Rechtfertigung des zur Vormerkung führenden Grundbuchgesuchs im Jahr 2016 vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses.

2 Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Feldkirch vom wurde unter Spruchpunkt I der Antrag der mitbeteiligten Partei vom auf nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Bauwerkes "für eine Remise und einen Hundezwinger" sowie für die Errichtung eines Gartenhauses beziehungsweise Geräteschuppens auf der oben genannten Liegenschaft gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde der mitbeteiligten Partei als Bauherrin gemäß § 40 Abs. 3 Vorarlberger Baugesetz (im Folgenden: Vlbg. BauG) aufgetragen, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides mehrere Bauwerke auf der in Rede stehenden Liegenschaft, und zwar "Remise im östlichen Bereich der Liegenschaft, nordseitig an die Remise anschließender Schuppen, westseitig an die Remise angebauter Hundezwinger sowie straßenseitiges Gartenhaus in der Nordostecke", zu entfernen und den rechtmäßigen Zustand des Baugrundstückes wiederherzustellen.

3 Mit Schreiben vom teilte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch der mitbeteiligten Partei mit, dass die im Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Feldkirch vom bezeichneten Bauwerke mit Ausnahme des Gartenhauses auftragsgemäß entfernt worden seien. Hinsichtlich des Gartenhauses sei die bereits mit Schreiben vom erfolgte Androhung der Ersatzvornahme weiterhin aufrecht. Der mitbeteiligten Partei werde nahegelegt, alles Notwendige zu veranlassen, damit die mit diesem Schreiben angedrohte Ersatzvornahme und die der Ersatzvornahme vorangehende Exekution der Abbruch- und Aufräumkosten vermieden werden könnten. Der Verpflichtung zur Beseitigung des Gartenhauses kam die mitbeteiligte Partei nicht nach.

4 Mit gegenüber der mitbeteiligten Partei ergangenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom wurde unter Spruchpunkt I gemäß § 4 Abs. 1 VVG angeordnet, dass die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom angedrohte Ersatzvornahme durch Abbruch des ohne Baubewilligung errichteten Gartenhauses und Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu vollstrecken sei. Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurden der mitbeteiligten Partei gemäß § 4 Abs. 2 VVG die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von EUR 4.760,-- vorgeschrieben. Eine allfällige "Überzahlung" werde rückerstattet. Der genannte Betrag sei gemäß § 4 Abs. 2 VVG binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zu hinterlegen.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde der mitbeteiligten Partei gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Folge und behob den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom . Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen diesen Bescheid gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

6 Begründend führte das Verwaltungsgericht unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/05/0181, im Wesentlichen aus, dass rückwirkend seit dem Zeitpunkt der Vormerkung des Eigentumsrechtes der Frau W am die mitbeteiligte Partei nicht mehr Eigentümerin, sondern nur noch Fruchtgenussberechtigte der in Rede stehenden Liegenschaft sei. Aus diesem Grund sei die nunmehrige Eigentümerin der Liegenschaft Frau W zur Befolgung des rechtskräftigen Abbruchauftrages vom verpflichtet und nicht die mitbeteiligte Partei. Die Androhung der Ersatzvornahme vom sowie die nunmehr angefochtene Anordnung der Ersatzvornahme samt Kostenvorschreibung wäre daher an die Eigentümerin Frau W und nicht an die mitbeteiligte Partei zu richten gewesen. Da der angefochtene Bescheid somit an den falschen Adressaten ergangen sei, sei dieser aufzuheben.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und die Entscheidung in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof sowie Kostenersatz beantragt werden.

8 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision, hilfsweise deren Abweisung beantragt.

9 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit bringt die Revision unter anderem vor, das Verwaltungsgericht sei entgegen der in näher genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Auffassung, wonach die Verpflichtung zur Befolgung eines rechtskräftigen Wiederherstellungsauftrages nach § 40 Abs. 3 Vlbg. BauG den Bauherrn treffe, davon ausgegangen, dass der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung des vorschriftswidrigen Baus verpflichtet sei.

10 Die Revision erweist sich aus diesem Grund als zulässig und berechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Gemäß § 40 Abs. 3 Vlbg. BauG, LGBl. Nr. 52/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013, hat die Behörde, wenn der Bauherr der Aufforderung nach § 40 Abs. 1 leg. cit. durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages beziehungsweise einer vollständigen Bauanzeige nicht nachkommt oder die Baubewilligung versagt wurde beziehungsweise aufgrund der Bauanzeige die Untersagung erfolgte, mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Falls der Bauherr nicht herangezogen werden kann, hat die Verfügung an denjenigen zu ergehen, der als Eigentümer oder als Bauberechtigter über das Bauwerk oder die sonstige Anlage verfügungsberechtigt ist.

12 Aus der zuletzt genannten Bestimmung ergibt sich ohne Zweifel, dass die Herstellung des rechtmäßigen Zustands gegenüber dem Bauherrn zu verfügen ist und nur für den Fall, dass dieser nicht herangezogen werden kann, der Eigentümer beziehungsweise der Bauberechtigte als Adressaten der in Rede stehenden Verfügung in Betracht kommen (siehe dazu auch , sowie ).

13 Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters schon zu § 10 Abs. 2 VVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (in der Folge: aF) ausgesprochen hat, ist im Vollstreckungsverfahren die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides (hier: des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom erteilten Beseitigungsauftrages) nicht zu prüfen (siehe z.B. , und , 2009/05/0001).

14 Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage ergibt sich fallbezogen Folgendes:

15 Im vorliegenden Fall wurde der mitbeteiligten Partei als Bauherrin rechtskräftig mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom die Entfernung des gegenständlichen Gartenhauses aufgetragen.

16 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhielt, erwarb Frau W. aufgrund der im Jahr 2016 erfolgten Rechtfertigung des zur Vormerkung führenden Grundbuchgesuches vom rückwirkend mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt Eigentum an der in Rede stehenden Liegenschaft. Davon ausgehend erfolgte im vorliegenden Fall der Eigentumsübergang nicht nach, sondern vor Erlassung des von der mitbeteiligten Partei nicht bekämpften baupolizeilichen Auftrags nach § 40 Abs. 3 Vlbg. BauG, der in Rechtskraft erwuchs.

17 Somit ist vor dem Hintergrund des bereits im Jahr 2013 erfolgten Eigentumsübergangs seit Ergehen des baupolizeilichen Auftrags an die mitbeteiligte Partei nachträglich keine Sachverhaltsänderung eingetreten, die gemäß § 10 VVG der Zulässigkeit der Vollstreckung des Auftrages entgegenstehen könnte (vgl. zu Aspekten der maßgeblichen Änderung des Sachverhalts im Zusammenhang mit einem Auftrag nach § 40 Abs. 3 Vlbg. BauG ).

18 Darüber hinaus stellte die mitbeteiligte Partei nach Eintritt des mit März 2013 rückwirkend erfolgten Eigentumsübergangs am den Antrag auf nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für das Gartenhaus, dessen Entfernung ihr in weiterer Folge als Bauherrin mit baupolizeilichem Bescheid vom rechtskräftig aufgetragen wurde.

19 Entgegen der in der Revisionsbeantwortung geäußerten Rechtsansicht ist die Frage, ob die mitbeteiligte Partei im Hinblick auf das in Rede stehende Gartenhaus mit rechtskräftigem Bescheid vom zu Recht als Bauherrin herangezogen wurde, im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu prüfen (zur Unerheblichkeit des Einwands im Vollstreckungsverfahren, dass der Titelbescheid an den falschen Adressaten ergangen sei, siehe auch ).

20 Aus den dargelegten Erwägungen stand der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft war, der Rechtmäßigkeit der an sie ergangenen Anordnung der Ersatzvornahme sowie der Rechtmäßigkeit des ihr gegenüber erteilten Auftrags zur Kostenvorauszahlung nicht entgegen.

21 Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

22 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 47 Abs. 4 VwGG. Nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht in den Fällen der Revisionserhebung nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG für den Revisionswerber und den Rechtsträger im Sinn von § 47 Abs. 5 VwGG kein Anspruch auf Aufwandersatz.

Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-69206