TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 22.02.2008, 2007/17/0074

VwGH vom 22.02.2008, 2007/17/0074

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des VP in Großschönau, vertreten durch Dr. Oswin Hochstöger, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Stadtplatz 6/1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-557/002-2006, betreffend Aufschließungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Großschönau, 3922 Großschönau Nr. 49), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 für ein näher genanntes Grundstück in der mitbeteiligten Gemeinde auf Grund der Bauplatzerklärung mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom in der Höhe von EUR 34.391,52 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid war im zweiten Rechtsgang ergangen, nachdem eine Abgabenvorschreibung auf Grund des genannten Bescheides vom zunächst von der belangten Behörde über Vorstellung der beschwerdeführenden Partei aufgehoben worden war, weil die Gemeindebehörde als Abgabenbehörde nicht zum Ausdruck gebracht habe, auf welchen Tatbestand des § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 sich die Vorschreibung stützen sollte, und auch sonst Begründungsmängel (etwa hinsichtlich des angewendeten Bauklassekoeffizienten) vorgelegen seien.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde nunmehr im Spruch des Bescheides ausdrücklich auf § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 Bezug nehme und durch den Verweis auf die Berechnungen der Raumplanerin der mitbeteiligten Marktgemeinde auch das Flächenausmaß von 6.221 m2 nachvollziehbar sei. Schließlich sei auch die Berechnung des Bauklassenkoeffizienten nunmehr in nachvollziehbarer Weise vorgenommen worden. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG sei die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Berufungsbehörde sei daher auch berechtigt, den Bescheid einer Unterinstanz zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass bereits in den Jahren 2000 und 2003 Baubewilligungen erklärt worden seien und "damals eben keine Bauplatzerklärung durchgeführt" worden sei, wird ausgeführt, dass die Umwidmung des Grundstückes Nr. 416 von Grünland auf Bauland-Agrargebiet erst mit erfolgt sei. Auf Grund der vorher erteilten Baubewilligungen sei es der Baubehörde nicht möglich gewesen, eine Bauplatzerklärung durchzuführen, zumal sich die Grundstücke doch im Grünland befunden hätten. Auf Grund der baupolizeilichen Überprüfung am sei festgestellt worden, dass verschiedene bewilligungspflichtige Abänderungen auf den Grundstücken Nr. 416 und .17 durchgeführt worden seien und hiefür eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung notwendig sei. Aus diesem Grund habe die beschwerdeführende Partei am für den Zu- und Ausbau im Vereinshaus sowie die Errichtung von Wirtschaftsgebäuden auf Grundstück Nr. 17 und für den Dachgeschoßausbau des Stall- und Wirtschaftsgebäudes (Grundstück Nr. 416) angesucht. Auf Grund dieses Bauansuchens habe die Baubehörde gemäß § 23 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996, da der gegenständliche Grundstücksteil noch nicht zum Bauplatz erklärt gewesen sei, diesen Grundstücksteil zum Bauplatz erklären müssen. Zur Rechtskraft des Bescheides vom (mit diesem Bescheid wurde die Bauplatzerklärung vorgenommen und die baubehördliche Bewilligung für die oben genannten Maßnahmen erteilt) wird festgehalten, "dass diesbezüglich natürlich eine formelle Rechtskraft eingetreten" sei. Die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde bzw. die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof seien außerordentliche Rechtsmittel, welche die formelle Rechtskraft nicht außer Kraft setzten. Zu den Einwendungen bezüglich der Bauplatzerklärung des Grundstückes Nr. 17 wird festgehalten, dass diese nicht Gegenstand des Abgabenverfahrens sei, da im erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom nur die Aufschließungsabgabe für das Grundstück Nr. 416 vorgeschrieben worden sei. Entscheidend sei, dass im Jänner 2005 der Grundstücksteil Nr. 416 von Grünland-Landwirtschaft auf Bauland-Agrar umgewidmet worden sei und dass auf Grund des Bauansuchens der beschwerdeführenden Partei vom ein baubehördliches Verfahren für den Dachgeschoßausbau im Stall und Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. 416 eingeleitet worden sei. Gemäß § 23 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 habe daher die Baubehörde im Baubewilligungsbescheid vom die gegenständliche Grundfläche zum Bauplatz erklären müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der erkennende Senat hat auch Einsicht in den zur hg. Zl. 2006/05/0065 vorgelegten Bauakt der mitbeteiligten Marktgemeinde genommen und über die Beschwerde erwogen:

§ 38 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200, lautet auszugsweise (Abs. 5 in der Fassung LGBl. Nr. 8200-11):

"§ 38 Aufschließungsabgabe

(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit rechtskräftigem Bescheid

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes ... auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2 und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird.

...

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999.

Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.

...

(5) ...

Erfolgt die Vorschreibung nach Abs. 1 Z. 1 im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oder nach Abs. 1 Z. 2 und ist keine

Bebauungshöhe oder

Geschoßflächenzahl oder

höchstzulässige Gebäudehöhe

festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten Höhe des Gebäudes oder der großvolumigen Anlage abzuleiten; z.B. Höhe entspricht der Bauklasse II = Bauklassenkoeffizient 1,25: A = BL x 1,25 x ES

..."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat, setzt die Vorschreibung der Abgaben nach § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides betreffend die Bauplatzerklärung voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0165). Die Abgabenvorschreibung kann in einem solchen Fall selbst dann erfolgen, wenn das Grundstück schon zuvor ein Bauplatz gewesen sein sollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0334). Ein solcher Bescheid liegt im Beschwerdefall mit dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom vor. Mit diesem war in Spruchpunkt 1. der durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes vom in Bauland umgewidmete Teil des Grundstückes Nr. 17 und Nr. 416 im Ausmaß von 6.221 m2 zum Bauplatz erklärt worden. Sofern dieser Bescheid (hinsichtlich seines Spruchpunktes 1.) zum Zeitpunkt der gegenständlichen Abgabenvorschreibung rechtskräftig war, konnten die Abgabenbehörden (und in der Folge die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde) zu Recht das Vorliegen des angewendeten Abgabentatbestandes annehmen.

Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Vorwurf gegenüber der belangten Behörde, aktenwidrigerweise angenommen zu haben, dass sich die Berufung gegen den Bescheid vom nicht nur gegen die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe, sondern auch gegen den Baubescheid richte, seinerseits aktenwidrig ist. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Berufung der beschwerdeführenden Partei ergibt sich, dass diese einleitend und eindeutig den Satz enthielt: "Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Bemessung der Verwaltungsgebühren." Spruchpunkt 1. des Bescheids des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde betreffend die Bauplatzerklärung war somit in Rechtskraft erwachsen.

Es ist daher nicht notwendig, näher auf das auch in der vorliegenden Beschwerde enthaltene diesbezügliche Vorbringen, welches sich seinerseits vom Akteninhalt entfernt, einzugehen.

Für die im vorliegenden Verfahren gegenständliche Abgabenvorschreibung gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich damit, dass die Abgabenbehörden und die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnten, dass eine rechtskräftige Erklärung des durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes vom in Bauland umgewidmeten Teiles des Grundstückes Nr. 17 und Nr. 416 zum Bauplatz vorlag.

Der von den Abgabenbehörden der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegte Abgabentatbestand war daher tatsächlich verwirklicht worden. Der angefochtene Bescheid leidet somit insoweit nicht an einer Rechtswidrigkeit.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass es unzutreffend sei, dass das von der Baubehörde festgestellte Flächenausmaß von 6.221 m2 nachvollziehbar gewesen sei und dass ihr in diesem Zusammenhang im Abgabenverfahren kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass abgesehen davon, dass auch in der Beschwerde nicht dargetan wird, zu welchem anderen Ergebnis die Abgabenbehörde bei Einräumung des Parteiengehörs kommen hätte können, das Flächenausmaß von 6.221 m2 bereits dem Bauplatzerklärungsbescheid vom zu Grunde gelegt wurde. Die Abgabenbehörden konnten daher von der rechtskräftigen Erklärung des Grundstücksteils in diesem Ausmaß zum Bauplatz ausgehen.

Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die Berufungsbehörde den mit Berufung bekämpften Bescheid nicht zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei abändern hätte dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass für die NÖ Abgabenordnung, welche im vorliegenden Abgabenverfahren - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - zur Anwendung zu kommen hatte, kein derartiges Verbot der "reformatio in peius" besteht. Die Berufungsbehörde ist gemäß § 213 Abs. 2 NÖ Abgabenordnung berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Es war daher im Ergebnis (ungeachtet der insofern erfolgten verfehlten Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG) zutreffend, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Gemeindevorstand als Berufungsbehörde im Abgabenverfahren auch zur Festsetzung einer höheren Abgabe als im erstinstanzlichen Bescheid berechtigt war.

Unzutreffend ist schließlich auch der Einwand, dass auf Grund der ersten Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde der Gemeindevorstand den Bescheid des Bürgermeisters vom aufzuheben gehabt hätte. Die Berufungsbehörde hat gemäß § 213 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung, sofern die Berufung nicht gemäß § 208 zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (sofern in dem anhängigen Verfahren keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist, könnte sie auch die Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweisen; im vorliegenden Verfahren war es jedoch zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gekommen).

Die behauptete Verletzung im Recht auf einen "Instanzenzug von der Behörde erster Instanz zur Behörde zweiter Instanz" liegt somit nicht vor.

Soweit gegen die Berechnung der Abgabe eingewendet wird, dass in der Praxis bislang nie ein höherer Bauklassenkoeffizient als 1 verwendet worden sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass auch eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung ("im Unrecht") gibt. Soweit in der Beschwerde dahingehend argumentiert wird, dass ein bestimmter Gebäudeteil bereits im Jahre 2003 bestanden habe, ist darauf hinzuweisen, dass es nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit dem oben wieder gegebenen, von den Abgabenbehörden angewendeten Teil des § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996 auf die Höhe des bewilligten Gebäudes ankommt. Da das Gesetz insoweit nicht zwischen einem Neubau und einem Umbau oder Zubau differenziert, erfolgte die Anwendung des herangezogenen Teils des Abs. 5 zu Recht.

Das Beschwerdevorbringen betreffend bereits früher errichteter Gebäude auf dem Grundstück Nr. 416 ist nach den obigen Ausführungen zum Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 für die Vorschreibung der hier in Rede stehenden Aufschließungsabgabe für die Erklärung zum Bauplatz nicht relevant. Soweit aus dem insoweit geltend gemachten Sachverhalt die Überflüssigkeit der Erklärung von Teilen der in Rede stehenden Grundstücke im konkreten Ausmaß zum Bauplatz abgeleitet werden sollte, wäre dieses Vorbringen in einer Berufung gegen die Erklärung zum Bauplatz zu erstatten gewesen.

Ins Leere geht auch der Vorwurf, dass mangels Gegenleistungen der Gemeinde die Vorschreibung von Aufschließungsabgaben unzulässig gewesen sei (vgl. in diesem Sinne zur Vorläuferbestimmung des § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996, § 14 NÖ Bauordnung 1976, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0026).

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich "das

Land Niederösterreich ... in keiner Weise auf seine Rechtsansicht

im ersten Bescheid, mit dem der Vorstellung der Beschwerdeführerin Folge gegeben wurde, auseinander gesetzt (habe), ob nun der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z 1 oder 2 der NÖ Bauordnung gegeben" sei, ist darauf zu verweisen, dass der im nunmehrigen zweiten Rechtsgang ergangene Gemeindebescheid die Abgabenvorschreibung eindeutig auf § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 stützte. Wie die obigen Ausführungen zeigen, konnte die belangte Behörde im Hinblick auf den Bescheid vom zu Recht davon ausgehen, dass dieser Tatbestand verwirklicht war. Inwieweit sich die belangte Behörde darüber hinaus mit der Frage der Verwirklichung des Tatbestandes auseinander setzen hätte müssen, bleibt unerfindlich.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die beschwerdeführende Partei weder in den geltend gemachten noch in vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmenden Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am