Handbuch Digitalisierung
1. Aufl. 2021
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S. 4981. Einleitung
Künstliche Intelligenz hat sich in den letzten Jahren so weit entwickelt, dass es grundsätzlich technisch möglich wäre, dass diese durch ihr autonomes Handeln eigenständig Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr aufgrund eines bestimmten Algorithmus abschließen könnte. Diese Handlungen gehen über die bloße Unterstützung bei der Informationsgewinnung bzw Entscheidungsfindung hinaus. Regelmäßig sind die entsprechenden Handlungen unvorhersehbar und erfolgen autonom. Man spricht dabei von sog Softwareagentinnen. Für gewöhnlich handeln Softwareagentinnen dabei auch zielorientiert und sind lernfähig. Sind diese Softwareagentinnen in physischen Objekten integriert, nennt man die Gegenstände, in die eine solche Software integriert ist, auch „Smart Products“. Diese werden regelmäßig im größeren Kontext des Internets der Dinge verwendet (Näheres dazu im Beitrag Internet of Things – ein rechtlicher Überblick von Haidinger/Hufnagl; auch kann in diesem Zusammenhang auf den Begriff des „autonom agierenden Systems“ verwiesen werden, der im Grunde der Softwareagentin bzw dem System der künstlichen Intelligenz entspricht). Siehe dazu im Vergleich auch den Begriff des „automatisiert...