VwGH vom 21.12.2007, 2007/17/0070

VwGH vom 21.12.2007, 2007/17/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der E GmbH in D, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. ZRV/0027-Z3K/05, betreffend Vorschreibung eines Altlastenbeitrages für das letzte Quartal 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Von der Beschwerdeführerin wurde (mit Einverständnis der Eigentümerin) Bauschutt auf ein der X GmbH gehörendes Grundstück verbracht. Seitens des als Auskunftsperson vernommenen Vertreters der Beschwerdeführerin wurde hiezu am vor der erstinstanzlichen Abgabenbehörde Folgendes angegeben:

"Mit den Schüttungen auf dem Grundstück ... wurde von der Beschwerdeführerin Mitte Oktober 2003 begonnen.

...

Glaublich hat die Beschwerdeführerin die Bauschutttransporte im Alleingang durchgeführt. ... Hinsichtlich der verfüllten Kubatur (Platzbefestigung) gebe ich an, dass eine Fläche von ca. 3000 m2, ca. 0,4 M in der Höhe verfüllt worden ist. ...

Sämtliche durchgeführten Arbeiten, Transporte, Grundierungen erfolgten in Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin.

...

Die Beschwerdeführerin hat vor Beginn der Schüttungen mit der Gmd. P hinsichtlich möglicher Bewilligungen keinen Kontakt aufgenommen.

..."

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 7 Abs. 1 Z 2 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 (im Folgenden: ALSAG), für das 4. Quartal 2003 ein Altlastenbeitrag in der Höhe von EUR 13.824,-- sowie ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 276,48 und ein Verspätungszuschlag in der Höhe von EUR 276,48 vorgeschrieben.

In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die erstinstanzliche Behörde auf die Angaben der genannten Auskunftsperson. Die vorliegendenfalls erfolgte Verbringung der Baurestmassen auf die genannte Liegenschaft sei als "Verfüllung/Anpassung" im Verständnis des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG zu qualifizieren. Die dort umschriebene Ausnahme von der Abgabepflicht im Falle des Erfüllens einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme komme vorliegendenfalls nicht zum Tragen, weil es sich um keine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen gehandelt habe. Nach der Definition des § 4 Z 12 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (im Folgenden: Stmk BauG), liege im Hinblick auf die Errichtung einer Manipulationsfläche für das Betreiben eines Bauschuttzwischenlagers eine bauliche Anlage vor. Gemäß § 19 Z 1 Stmk BauG stellten Neubauten von baulichen Anlagen ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben dar. Infolge der Errichtung der genannten Fläche ohne Verständigung der Baubehörde liege eine Unzulässigkeit der Verwertung oder Verwendung vor, sodass die Beitragsschuld entstanden sei.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie brachte vor, eine Verfüllung des betreffenden Geländes "im eigentlichen Sinne" habe nie stattgefunden. Das angemietete Grundstück sei lediglich als Zwischenlager für Bauschutt verwendet worden. Alles was auf diesem Grundstück gelagert gewesen sei, sei entweder recycelt und wiederverwendet oder ordnungsgemäß entsorgt worden. Für die Zwischenlagerung von Bauschutt sei kein Altlastenbeitrag zu entrichten. Auch sei die zwischendurch für die Lagerung erforderliche Befestigung des Geländes wieder zur Gänze entfernt. Diese Befestigung sei erforderlich gewesen, um das Grundstück als Zwischenlager benützen und mit Lkws bzw. mit Lkw-Zügen befahren zu können. Es habe sich daher um eine vorübergehende Grundstücksbefestigung gehandelt. Eine solche Befestigung stelle keine bauliche Anlage im Sinne des Stmk BauG dar. Es werde auch nicht der Ausnahmetatbestand geltend gemacht, wonach die Aufschüttung im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllt habe. Ebenso wenig könne in einer solchen Situation vom "Verfüllen von Geländeunebenheiten" oder vom Einbringen von Bauschuttmengen in "geologische Strukturen" gesprochen werden.

Zum Beweis dieses Vorbringens beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Lokalaugenscheins unter Beiziehung ihres Geschäftsführers sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Bauwesens.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde dort ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin selbst zugestandene vorübergehende bzw. übergangsmäßige Befestigung des Geländes in einem Ausmaß von 3.000 m2 mit einer Schutthöhe von 40 cm zum Zwecke der Befahrung durch Lkws bzw. durch Lkw-Züge stelle sehr wohl eine übergeordnete Baumaßnahme dar und erfülle eine konkrete bautechnische Funktion. Sie sei nach dem Stmk BauG bewilligungspflichtig. Mangels Bewilligung komme die Ausnahmebestimmung für die Abgabepflicht nach § 3 Abs. 1 Z 2 letzter Satzteil ALSAG nicht in Betracht.

Von einer vorübergehenden Zwischenlagerung könne demgegenüber nicht gesprochen werden, da die geschütteten Baurestmassen nicht gelagert, sondern für die Befahrung durch Lkws bzw. durch Lkw-Züge in das Grundstück eingebracht worden seien und damit eine konkrete bautechnische Funktion erfüllt hätten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Administrativbeschwerde an die belangte Behörde, in welcher sie im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen wiederholte.

Die belangte Behörde richtete am ein Schreiben an den Bürgermeister der Gemeinde P mit dem Ersuchen um Beurteilung, ob die Aufschüttung eines Geländes im Ausmaß von 3.000 m2 und einer Höhe von 40 cm zum Zwecke der Lagerung von Bauschutt und dem Befahren mit Lastkraftwagen einer Bewilligung nach § 19 Stmk BauG bedürfe bzw. ob es sich allenfalls um ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 20 leg. cit. handle. Dieser antwortete dahingehend, dass in einem Teilbereich der verfahrensgegenständlichen Parzelle die Humusschicht abgetragen und mit Recyclingmaterial habe aufgefüllt werden sollen. Die Baubehörde der Gemeinde P habe keine Beeinträchtigung von Anrainern festgestellt, da es sich um keine Aufschüttung des Grundstückes, sondern um einen Bodenaustausch gehandelt habe.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Administrativbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom als unbegründet ab.

Sie stellte fest, die X GmbH sei Alleineigentümerin des gegenständlichen Grundstückes. Im Jahre 2003 habe sie das Grundstück an die Beschwerdeführerin vermietet, welche es ab Mitte Oktober 2003 auf einer Fläche von 3.000 m2 in einer Höhe von 0,4 m mit Beton- und Ziegelschutt verfüllt habe.

Weiters heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides (auszugsweise):

"Unbestritten ist weiters der vom Unabhängigen Finanzsenat festgestellte Sachverhalt, dass die Grundstücksbefestigung im

4. Quartal 2003 von der Bf. zu dem Zweck erfolgte, um das Grundstück als Bauschuttzwischenlager benützen und mit LKW, LKW-Zügen bzw. auch mit entsprechenden Fahrzeugen zum Bauschutt-Recycling befahren zu können. Der dabei verwendete Beton- und Ziegelschutt stammte von einem aufgelassenen Lagerplatz der Bf. in

U. Das Gelände diente in weiterer Folge der Firma T GmbH als Manipulationsfläche für ein Bauschuttzwischenlager.

Die Definition des 'Lagern' im Sinne des § 2 Abs. 7 ALSaG baut auf dem Grundbegriff des 'Lagerns' oder der 'Lagerung' im Sinne des AWG auf. Diesem Begriff des 'Lagerns' ist nicht nur immanent, dass die Abfälle projektgemäß wieder vom Ort der Lagerung entfernt werden, sondern ergibt sich aus dem Wortsinn und auch aus dem Zusammenhang, in dem der Begriff 'Lagern' verwendet wird, nämlich der Begrifffolge 'Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung' (§ 2 Abs. 3 u.a. AWG), dass die Abfälle für eine Behandlung bereitgehalten oder vorbereitet werden müssen. Im verfahrengegenständlichen Fall wurden die Abfälle aber nicht für eine Behandlung vorbereitet oder bereitgehalten, sondern auf einem Gelände aufgebracht um dieses mit Baufahrzeugen befahren zu können. Aus § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSaG ergibt sich zudem, dass Unterbauten von Straßen etc. eine Geländeverfüllung bzw. - anpassung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung darstellen (vgl. ; , 2003/07/0173).

Es ist daher von einer Beitragsschuldentstehung nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSaG auszugehen, wobei eine Geländeverfüllung oder - anpassung, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllt, nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt. Der in § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSaG normierte Ausnahmetatbestand kann jedoch nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. vorliegen. Dem Gesetzgeber des ALSaG kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat (). Das Erfordernis einer Übereinstimmung mit der Rechtsordnung und dabei insbesondere die Notwendigkeit des Vorliegens allenfalls erforderlicher Bewilligungen besteht aber nicht nur für die Vornahme der Verfüllung oder Anpassung selbst, sondern auch für die übergeordnete Baumaßnahme.

Das an den Bürgermeister der Gemeinde P als Baubehörde erster Instanz gerichtete Ersuchen vom um Beurteilung, ob die Aufschüttung eines Geländes im Ausmaß von 3.000 m2 und einer Höhe von 40 cm zum Zwecke der Lagerung von Bauschutt und dem Befahren mit Lastkraftwagen einer Bewilligung nach § 19 Stmk. BauG bedarf bzw. ob es sich allenfalls um ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 20 Stmk. BauG handelt, hat zu keinem Ergebnis geführt, da sich der Bürgermeister in seiner Anfragebeantwortung auf einen Sachverhalt des Jahres 2005 bezog und in seinen rechtlichen Ausführungen nur einen Bodenaustausch ohne die Funktion des Befahrens des Geländes mit Lastkraftwagen bzw. der Lagerung von Bauschutt beurteilte. Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher durch eigene Beurteilung zur Überzeugung, dass kein Zweifel besteht, dass es zur Errichtung der Manipulationsfläche für ein Bauschuttzwischenlager um darauf Bauschutt zu lagern, und das Grundstück mit LKW, LKW-Zügen und mit entsprechenden Fahrzeugen zum Bauschutt-Recycling befahren zu können, baulicher Kenntnisse bedarf um die Stabilität und Festigkeit zu gewährleisten, dass die Manipulationsfläche mit dem Boden in Verbindung steht und geeignet ist, öffentliche Interessen zu berühren. Bei dieser Manipulationsfläche handelt es sich daher jedenfalls um eine bauliche Anlage im Sinne des § 3 Z. 12 Stmk. BauG, deren Errichtung einer Bewilligung bedurft hätte. Um eine derartige Bewilligung wurde seitens der Bf. bei der Gemeinde P unbestrittenermaßen nicht angesucht, auch eine Anzeige nach § 20 Stmk. BauG oder eine Mitteilung nach § 21 Abs. 3 Stmk. BauG. erfolgte nicht. Die Altlastenbeitragsschuld ist daher gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 ALSaG nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde, somit mit Ablauf des Dezember 2003 entstanden. Gemäß § 9 Abs. 2 ALSaG wäre bis 15. Feber 2004 eine Beitragsanmeldung beim Zollamt Graz abzugeben und die Beitragsschuld zu entrichten gewesen. Eine allenfalls nach Entstehen des Abgabenanspruches erfolgte Verbringung der Abfälle hat auf die Beitragsschuldentstehung keinen Einfluss.

Selbst wenn man aber dem Parteivorbringen folgen würde, es läge keine bauliche Anlage vor und die gegenständliche Einbringung von Baurestmassen bilde keine übergeordnete Baumaßnahme, wäre davon auszugehen, dass kein Bauwerk im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSaG vorliegt, demgemäß auch keine nach den baurechtlichen Vorschriften erforderliche Bewilligung, Anzeige, Nichtuntersagung etc. erforderlich gewesen wäre, aber folglich auch die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSaG im Rahmen der Geländeverfüllung bzw. Geländeanpassung überhaupt nicht zum Tragen gekommen wäre (vgl. ).

Als Beitragsschuldner gemäß § 4 ALSaG kommt unabhängig von allfälligen zivilrechtlichen Vereinbarungen nur die Bf. in Betracht, da die Firma T GmbH weder zum Zeitpunkt der Verfüllung noch zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld (§ 7 ALSaG) rechtlich existent war und das Mietverhältnis erst mit begründet wurde.

Dem Antrag auf Einvernahme des S (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) als Zeugen zum Beweis dafür, wann das Material abgetragen und wohin es verbracht worden sei, war nicht Folge zu geben, da die unter Beweis zu stellende Tatsache unerheblich ist. Wie bereits ausgeführt, hat eine allfällige Verbringung der Abfälle nach Entstehen des Abgabenanspruches auf die Beitragsschuldentstehung keine Auswirkung. Dem Antrag der Bf. auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Baufach zur fachlichen Überprüfung des gesamten Berufungsvorbringens wiederum war nicht Folge zu geben, da das Beweisthema zu allgemein gehalten war und keine Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollten, angegeben wurden. Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH setzt die aus § 183 Abs. 3 BAO erfließende Obliegenheit der Abgabenbehörde, von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, einen erheblichen Beweisantrag voraus, der neben der Angabe des Beweismittels auch das Beweisthema in einer solchen Weise zu benennen hat, die erkennen lässt, welcher konkrete, im Einzelnen bezeichnete Sachverhalt durch welches Beweismittel erwiesen werden soll (u.a. )."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Zeitpunkt der von der belangten Behörde angenommenen Verwirklichung des Abgabentatbestandes standen § 2 Abs. 7, § 3 Abs. 1, § 4 Z 3 und § 7 Abs. 1 Z 2 ALSAG (§ 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997, § 3 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) wie folgt in Geltung:

"§ 2. ...

...

(7) Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung - ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung - bereitgehalten oder vorbereitet werden.

...

§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

1. das langfristige Ablagern von Abfällen

einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen

Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere

Zwecke verbunden sind;

2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das

Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren

Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene

Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit

einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische

Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen,

Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);

3. das Lagern von Abfällen;

...

§ 4. Beitragsschuldner ist

...

3. derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten

verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in

geologische Strukturen einbringt oder

...

§ 7. (1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle

...

2. des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des

Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde,

..."

§ 3 Z 1, § 4 Z 12 und § 19 Z 1 Stmk BauG (die wiedergegebenen Bestimmungen in der Stammfassung LGBl. Nr. 59/1995) lauten:

"§ 3

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für:

1. bauliche Anlagen, die nach straßenrechtlichen

Vorschriften als Straßen oder Bestandteile einer Straße gelten,

sowie die dazugehörigen Lärmschutzanlagen;

...

§ 4

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende

Bedeutung:

...

12. Bauliche Anlage (Bauwerk): jede Anlage,

- zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse

erforderlich sind,

- die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und

- die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen

Interessen zu berühren geeignet ist.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die

Anlage

- durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder

- auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

- nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist,

überwiegend ortsfest benutzt zu werden;

...

§ 19

Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen;

..."

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr schon im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, wobei darauf verwiesen wird, dass vorliegendenfalls lediglich ein kurzfristiges Zwischenlagern von Abfällen erfolgt sei, dessen Dauer die Frist des § 2 Abs. 7 ALSAG nicht überschritten habe. Der betreffende Bauschutt sei nämlich innerhalb eines Jahres wieder entfernt worden.

Bei Vermeidung von Verfahrensfehlern, insbesondere bei Durchführung der in der Berufung beantragten Beweise, wäre die belangte Behörde zu diesem Ergebnis gelangt, insbesondere hätte sich herausgestellt, dass keine "Verfüllung von Geländeunebenheiten" erfolgt sei und der Bauschutt auch nicht "in geologische Strukturen eingebracht" worden sei. Insbesondere habe der Bauschutt nicht als Straßenunterbau gedient; auf der Liegenschaft sei auch keine Straße errichtet worden.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Unstrittig ist die - auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin beruhende - Feststellung der belangten Behörde, dass der auf die Liegenschaft verbrachte Bauschutt als übergangsmäßige Befestigung zum Zweck der Befahrung durch Lkws bzw. durch Lkw-Züge gedient hat, sodass hiedurch eine - nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vorübergehende - Grundstücksbefestigung geschaffen wurde.

Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde aber nicht entgegen zu treten, wenn sie diesen Vorgang dem Tatbestand des "Verfüllens von Geländeunebenheiten oder des Vornehmens von Geländeanpassungen mit Abfällen" im Verständnis des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG unterstellt hat. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, nennt der im letzten Halbsatz dieser Gesetzesbestimmung enthaltene Klammerausdruck als ein Beispiel für den genannten Tatbestand die Errichtung von Unterbauten für Straßen. Die - vorliegendenfalls erfolgte - Errichtung einer befestigten Fläche von 3.000 m2 zum Zweck des Befahrens derselben mit Lkws und Lkw-Zügen mag nun zwar - wie die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof vorbringt - nicht unmittelbar dem Tatbestand der Errichtung eines Unterbaues für eine Straße zu subsumieren sein, jedenfalls handelt es sich dabei aber um einen der Errichtung eines Unterbaues für eine Straße durchaus vergleichbaren Vorgang, welcher durch Aufbringung von Material in der Höhe von 0,4 m entweder eine Verfüllung von Geländeunebenheiten oder aber - was von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht ausdrücklich in Abrede gestellt wird - eine Anpassung des Geländes, auch durch Veränderung seiner Höhe, zur Folge hatte. Dies wäre im Übrigen auch dann der Fall gewesen, wenn - wovon die Auskunft der Baubehörde ausgeht - eine zunächst von der Beschwerdeführerin durch Abtragung geschaffene Geländeunebenheit sodann verfüllt worden wäre (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere das letzte Beispiel im Klammerausdruck des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG).

Die Frage, ob eine konkrete Baumaßnahme dem Begriff des "Verfüllens von Geländeunebenheiten" oder "des Vornehmens von Geländeanpassungen" zu unterstellen ist oder nicht, stellt keine Sachverständigenfrage, sondern eine Rechtsfrage dar, welche die belangte Behörde ausgehend von dem insoweit unstrittigen Sachverhalt zutreffend gelöst hat.

An der Verwirklichung des zitierten Abgabentatbestandes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen bloß vorübergehenden Charakter hatten, weil § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG auf einen dauerhaften oder vorübergehenden Charakter der Maßnahme nicht abstellt.

Auf das Vorliegen der Ausnahmebestimmung des letzten Satzteils des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG beruft sich die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Den Darlegungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Abgabepflicht nach § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG vorliegendenfalls keinesfalls gegeben sind, ist vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG, des § 3 Z 1, des § 4 Z 12 und des § 19 Z 1 Stmk BauG nicht entgegen zu treten. An der - mangels Widmung zur öffentlichen Benützung nicht unmittelbar anwendbaren - Vorschrift des § 3 Z 1 Stmk BauG zeigt sich, dass - den hier gesetzten Maßgaben vergleichbare - "Straßen oder Bestandteile einer Straße" vom Steiermärkischen Landesgesetzgeber als bauliche Anlagen aufgefasst werden. Die hier gesetzten Maßnahmen fallen auch unter § 4 Z 12 leg. cit. Mangels gegenteiliger Anordnung in §§ 20 und 21 Stmk BauG ist der Neubau einer solchen baulichen Anlage nach § 19 Z 1 Stmk BauG bewilligungspflichtig. Zur Notwendigkeit des Vorliegens von Bewilligungen nach den jeweiligen Bauvorschriften zur Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des letzten Satzteiles des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0156.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am