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VwGH vom 29.03.2007, 2004/15/0040

VwGH vom 29.03.2007, 2004/15/0040

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der D M A GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner und Mag. Christian Schweinzer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3- BE-3214101/004-2003, betreffend Lustbarkeitsabgabe, (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH (Beschwerdeführerin) hielt im Zeitraum vom 9. bis im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde eine Veranstaltung ab.

Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin "25 % des Eintrittsgeldes an Lustbarkeitsabgabe" in Höhe von 29.500 EUR vor. Die Beschwerdeführerin habe im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde eine Großveranstaltung abgehalten, welche die mitbeteiligte Gemeinde genehmigt habe. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Darbietungen würden als Lustbarkeit gelten. Die Höhe der Kartenabgabe sei nach § 10 Abs. 1 des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes durch Beschluss des Gemeinderates bestimmt. Mit Verordnung des Gemeinderates vom sei die Lustbarkeitsabgabe mit 25 % des Preises der ausgegebenen Eintrittskarten festgesetzt worden. Da eine Abgabenerklärung unter Anschluss sämtlicher Nachweise für verkaufte Karten und deren Kartenpreis nicht vorgelegt worden sei, schätze die mitbeteiligte Gemeinde die Bemessungsgrundlage mit 118.000 EUR, woraus sich eine Lustbarkeitsabgabe in Höhe von 25 % sohin mit 29.500 EUR errechne.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, mit einem namentlich angeführten geschäftsführenden Gemeinderat sei vereinbart worden, dass "10 % abzuführen" seien, und davon sei die Beschwerdeführerin für ihre Kalkulation ausgegangen. Die Bemessungsgrundlage gebe sie mit 44.399,50 EUR bekannt, woraus sich nach ihrer Ansicht eine Lustbarkeitsabgabe in Höhe von 10 % mit 4.439,95 EUR errechne.

Nach Vorhalt der mitbeteiligten Gemeinde legte die Beschwerdeführerin Kartenabrechnungen vor, woraus sich eine Gesamtsumme an Eintrittsgeldern in Höhe von 68.226 EUR ergebe.

Mit Bescheid vom entschied der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde über die Berufung, änderte den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters ab und schrieb eine Lustbarkeitsabgabe im Betrag von 17.056,51 EUR (25 % des Eintrittsgeldes von 68.226 EUR) vor.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde mit der Begründung, die Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde über die Lustbarkeitsabgabe sei gesetzwidrig. Weiters habe sich die mitbeteiligte Gemeinde nicht an von ihr selbst oder ihren Organen zugesicherte Vorgaben, nämlich eine Abgabenquote von 10 % des Eintrittsgeldes, gehalten. Dies widerspreche Treu und Glauben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsverfahrens und verschiedener Bestimmungen des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes hielt die belangte Behörde fest, dass die dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen außer Streit stünden und lediglich die Höhe des Steuersatzes in Frage stehe. Eine Pauschalierung der Abgabe nach § 20 NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz hätte einen Genehmigungsbeschluss des Gemeinderates und einen schriftlichen Vertrag erfordert. Einen solchen Vertrag gebe es nicht, die Beschwerdeführerin verweise lediglich unsubstanziiert auf eine mündlich erteilte Zusage durch die mitbeteiligte Gemeinde.

§ 2 der Einhebungsverordnung (gemeint: Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde über die Ausschreibung einer Lustbarkeitsgabe) der mitbeteiligten Gemeinde vom sei von der Aufsichtsbehörde geprüft worden, welche keine Einwände erhoben habe. Nach dieser Bestimmung sei für Veranstaltungen, bei denen die Lustbarkeitsabgabe in einem Prozentsatz des Eintrittsgeldes erhoben werde, der Prozentsatz mit 25 festgesetzt worden. Zur von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behauptung, durch einen geschäftsführenden Gemeinderat sei ihr zugesichert worden, dass nur eine 10 %ige Lustbarkeitsabgabe zur Vorschreibung gelange, halte die belangte Behörde fest, ein einzelner geschäftsführender Gemeinderat sei nicht zur Gewährung derartiger Nachsichten befugt. Dies würde auch im Widerspruch zum klaren Wortlaut des § 2 der erwähnten Einhebungsverordnung stehen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1101/03-7, ab. Die Beschwerdeführerin berücksichtige nicht, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Gemeindeabgabe kraft freien Beschlussrechtes handle, die auf der bundesgesetzlichen Ermächtigung des FAG 2001 beruhe, dass landesgesetzliche Regelungen die bundesgesetzlich erteilte Berechtigung lediglich konkretisieren, nicht aber einschränken dürften, und dass § 2 der Verordnung der eindeutige Wille des Verordnungsgebers zu entnehmen sei, alle Lustbarkeiten zu erfassen, bei denen die Abgabenform der Kartenabgabe erhoben werde, und zwar generell mit einem Abgabensatz von 25 v.H. Gleichzeitig trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom über die Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe wird der Prozentsatz für Veranstaltungen, bei denen die Lustbarkeitsabgabe in Form eines Prozentsatzes des Eintrittsgeldes eingehoben wird, mit 25 % festgesetzt.

Nach § 3 dieser Verordnung wird bei der Vorführung von Filmen der Prozentsatz mit 10 % festgesetzt.

Für Veranstaltungen, bei denen die Lustbarkeitsabgabe als Pauschalabgabe erhoben wird, gelten nach § 4 dieser Verordnung die im NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz festgelegten Höchstsätze.

Die Lustbarkeitsabgabe wird nach § 9 des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 3703/00, in zwei Formen erhoben: nach § 9 Abs. 1 lit. a leg.cit. als Kartenabgabe, soferne und soweit eine Teilnahme an der Veranstaltung von der Zahlung eines Entgeltes abhängig gemacht wird, und nach § 9 Abs. 1 lit. b leg.cit. als Pauschalabgabe, soferne und soweit die Teilnahme an der Veranstaltung unentgeltlich ist oder wahlweise an Stelle der Kartenabgabe, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung zwar entgeltlich ist, die Durchführung der Kartenabgabe aber nicht hinreichend überwacht werden kann oder wenn die Einhebung einer Pauschalabgabe zwingend vorgeschrieben ist oder nach § 20 vereinbart wurde.

Der die Pauschalabgabe aufgrund von Vereinbarungen regelnde § 20 des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes lautet:

"(1) Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabepflichtigen bei regelmäßig wiederkehrenden Lustbarkeiten, Vereinbarungen über die Pauschalierung der Lustbarkeitsabgabe, insbesondere über ihre Bemessung, Fälligkeit und Einhebung treffen, wenn dadurch das Abgabeverfahren vereinfacht und der Abgabenertrag nicht wesentlich verändert wird. Die Gültigkeitsdauer der Vereinbarung darf ein Haushaltsjahr nicht übersteigen. Der Abfindungsbetrag kann für verschiedene Zeitabschnitte in verschiedener Höhe vereinbart werden.

(2) Bei nicht regelmäßig wiederkehrenden Lustbarkeiten ist eine Vereinbarung über die Pauschalierung nur anstelle der Abgabe vom Eintrittsgeld zulässig. Der Abfindungsbetrag ist in solchen Fällen mit mindestens 80 vom Hundert des auf Grund der Gesamtauflage der Karte zu bemessenden Abgabebetrages festzusetzen.

(3) Eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 und 2 bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut durch den Stadtsenat, Über die genehmigte Vereinbarung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Abgabepflichtigen und für die Gemeinde gemäß § 55 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, für eine Stadt mit eigenem Statut nach der analogen Bestimmung des betreffenden Stadtrechtes zu fertigen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Abgabepflichtigen nachweislich auszufolgen.

(4) ....."

Die §§ 21 bis 24a des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes regeln die Pauschalabgabe bei pratermäßigen Volksbelustigungen (§ 21), die Pauschalabgabe nach dem Wert für bestimmte Betriebe (§ 22), die Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes (§ 23), die Pauschalabgabe für Kegelbahnen und Spielräume (§ 24) und die Pauschalabgabe für die Vermietung von Programmträgern für Videospiele udgl. (§ 24a).

Die Beschwerdeführerin trägt vor, wenn - wie dies die erwähnte Verordnung grundsätzlich vorsehe - eine Gemeinde im Einzelfall entscheiden könne, ob sie überhaupt eine Abgabe einhebe, müsse es der Gemeinde wohl auch freistehen, eine niedrigere Abgabe vorzuschreiben. Damit erscheine die Annahme, dass ein geschäftsführender Gemeinderat die Vorschreibung im Einzelfall vereinbare, jedenfalls zulässig und möglich. Gehe man daher davon aus, dass der namentlich angeführte Gemeinderat zum Abschluss solcher Vereinbarungen berufen sei, würde diese Vereinbarung rechtliche Wirkungen entfalten. Die belangte Behörde habe keine Erhebungen gepflogen, ob eine solche Vereinbarung getroffen worden sei.

Darauf, dass die in Rede stehende Veranstaltung in einer Vorführung von Filmen iSd § 3 der Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom bestanden hätte und deshalb ein Lustbarkeitsabgabesatz von 10% anzuwenden gewesen wäre, besteht kein Hinweis.

Dass ein Sachverhalt verwirklicht worden wäre, welcher den Tatbestand einer Pauschalabgabe nach den §§ 21 bis 24a des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes erfüllt hätte, behauptet die Beschwerdeführerin ebensowenig wie Umstände im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. b leg.cit., welche eine Vereinbarung einer Pauschalabgabe nach § 20 leg.cit. zugelassen hätten.

Dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte, mit dem in der Beschwerde genannten geschäftsführenden Gemeinderat (allenfalls als Vertreter der Abgabenbehörde) geschlossene Vereinbarung iSd § 20 Abs. 1 oder 2 des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes vom (Kollektivorgan) Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde genehmigt worden wäre (§ 20 Abs. 3 NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz), behauptet die Beschwerdeführerin nicht und geht aus den vorgelegten Verwaltungsakten auch nicht hervor. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob der geschäftsführende Gemeinderat zum Abschluss einer solchen Vereinbarung für die Abgabenbehörde befugt gewesen wäre.

Ausgehend von der vom Verfassungsgerichtshof im erwähnten Beschluss vom als nicht gesetzwidrig angesehenen Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom blieb für die mitbeteiligte Gemeinde an Hand des § 2 dieser Verordnung kein Raum, die Lustbarkeitsabgabe für die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Veranstaltung unter Anwendung eines geringeren Steuersatzes als 25 % festzusetzen.

Verfahrensrügende Hinweise der Beschwerdeführerin auf das AVG gehen ins Leere, weil die mitbeteiligte Gemeinde wie auch die belangte Behörde die Verfahrensbestimmungen der NÖ Abgabenordnung - NÖ AO - anzuwenden hatten (§ 1 NÖ AO; zur Anwendung der NÖ AO durch die belangte Behörde vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2002/15/0177).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-69188