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VwGH vom 21.12.2007, 2007/17/0067

VwGH vom 21.12.2007, 2007/17/0067

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der Marktgemeinde Kottingbrunn, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Kaiser-Franz-Joseph-Ring 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-3061801/014-2006, betreffend Vorstellung i.A. Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Parteien: 1. DB und 2. MB, beide in Kottingbrunn, beide vertreten durch Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwältin in 2544 Leobersdorf, Aredstraße 11), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Marktgemeinde hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des (damaligen) Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom wurde den damaligen Eigentümern der Liegenschaft Grundstück Nr. 1408/1 der KG K für den Anschluss derselben an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der beschwerdeführenden Marktgemeinde eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von S 62.642,80 vorgeschrieben.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom wurde den Mitbeteiligten gemäß §§ 2 und 3 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230-0 (im Folgenden: NÖ KanalG), für den Anschluss des Grundstückes Nr. 1408/6 der KG K an den öffentlichen Schmutzwasserkanal eine Kanaleinmündungsabgabe von EUR 4.115,65 vorgeschrieben.

Die Mitbeteiligten erhoben Berufung. Sie brachten vor, das nunmehr in ihrem Eigentum befindliche vorschreibungsgegenständliche Grundstück Nr. 1408/6 sei durch Teilung des - der Vorschreibung vom zu Grunde gelegenen - Grundstückes Nr. 1408/1 im Jahr 1999 auf die Grundstücke Nr. 1408/3 bis 1408/6 entstanden. Auf dem eingangs genannten Grundstück habe sich seinerzeit ein Wohnhaus befunden. Die nach der Abteilung entstandenen Grundstücksteile Nr. 1408/5 und Nr. 1408/6 stellten jene Grundstücksteile dar, auf denen sich das Gebäude, das an den Abwasserkanal angeschlossen gewesen sei, befunden habe. Diese beiden Grundstücke seien später zum nunmehr vorschreibungsgegenständlichen Grundstück Nr. 1408/6 vereint worden. Nunmehr hätten die Mitbeteiligten nach Abbruch des Altbestandes neuerlich ein Haus errichtet, was offenbar Anlass für die gegenständliche Vorschreibung gewesen sei. Da das in Rede stehende Grundstück aber bereits an den Schmutzwasserkanal angeschlossen gewesen sei, gebühre eine Kanaleinmündungsabgabe nicht neuerlich.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, es sei bedeutungslos, ob die Mitbeteiligten ein auf ihrem Grundstück befindliches "altes Gebäude" abgebrochen und ein neues errichtet hätten, insofern dieses "alte Gebäude" vor Teilung des Grundstückes Nr. 1408/1 auf diesem Grundstück errichtet gewesen sei. Unter Liegenschaften verstehe das NÖ KanalG Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. an diese bereits angeschlossen seien sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzten und den gleichen Liegenschaftseigentümern gehörten (§ 1a Z 9 leg. cit.). Das Grundstück Nr. 1408/1 bestehe nach wie vor (es gehöre jedoch nicht den Mitbeteiligten). Der erstinstanzliche Abgabenbescheid vermöge sich auf § 2 Abs. 5 NÖ KanalG zu stützen. Nach dieser Bestimmung trete bei einer Bauführung auf Grundstücken, die durch Abteilung einer Liegenschaft entstünden, die Verpflichtung zur Bezahlung der Kanaleinmündungsabgabe auch dann ein, wenn für die ungeteilte Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe bereits bezahlt worden sei. Für das hier gegenständliche Grundstück sei noch keine Vorschreibung erfolgt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitbeteiligten Vorstellung an die belangte Behörde, in welcher sie ihr Berufungsvorbringen wiederholten. Sie hoben hervor, dass das nunmehr vorschreibungsgegenständliche Grundstück mit der Bezeichnung 1408/6 körperlich jenen Teil des Grundstückes Nr. 1408/1 (alt) umfasse, auf dem sich der Altbestand befunden hatte. Ihr Grundstück sei daher bereits an den Kanal angeschlossen gewesen, wofür auch eine Kanaleinmündungsabgabe entrichtet worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Vorstellung der Mitbeteiligten Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die Berufungsbehörde aufgehoben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, sie teile die von den Mitbeteiligten in ihrer Vorstellung vertretene Rechtsauffassung. Ob es sich um eine neu geschaffene Liegenschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 NÖ KanalG handle, hänge nicht von der bloßen Grundstücksbezeichnung ab. Nach Teilung einer bereits an den Kanal angeschlossenen Liegenschaft, für welche auch der Tatbestand der Kanaleinmündungsabgabe bereits einmal erfüllt gewesen sei, handle es sich nur bei jenen neu entstandenen Grundstücken um nicht an den Kanal angeschlossene (für die dann auch ein Neuanschluss an den Kanal anzunehmen wäre), welche vor der Teilung noch nicht bebaut gewesen seien. Mit anderen Worten:

Nur unbebaute Grundstücke kämen als neu geschaffene Liegenschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 NÖ KanalG überhaupt in Betracht. Jene durch die Grundteilung entstandenen Grundstücke, die bereits zuvor bebaut gewesen seien, seien vom Anwendungsbereich der genannten Vorschrift nicht umfasst. Die belangte Behörde berief sich in diesem Zusammenhang auf Leiss, Kommentar zum NÖ Kanalgesetz 1977, 14.

Das Grundstück der Mitbeteiligten sei jedoch vor der Grundstücksteilung bereits mit einem Gebäude bebaut gewesen, für welches eine Kanaleinmündungsabgabe schon entrichtet gewesen sei. Der Tatbestand des Neuanschlusses an den Kanal komme aus diesem Grund nicht mehr in Frage. Die Betrachtungsweise der Abgabenbehörden, es komme allein auf die Grundstücksbezeichnung an, greife hier zu kurz, könne doch keinesfalls gesagt werden, dass das Grundstück Nr. 1408/1 (alt) mit dem Grundstück Nr. 1408/1 (neu) identisch sei. Vielmehr sei das Grundstück Nr. 1408/1 (neu) ein durch die Grundteilung neu geschaffenes (vor der Teilung unbebautes) Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 5 NÖ KanalG. Dass es nicht auf die (neue) Grundstücksbezeichnung, sondern ausschließlich auf die Situierung des Altbestandes ankommen könne, zeige schon die Überlegung, dass ohne Abbruch das Altgebäude auf dem jetzigen Grundstück Nr. 1408/6 noch vorhanden wäre und am Vorhandensein des bestehenden Kanalanschlusses dann wohl kein Zweifel mehr bestünde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die beschwerdeführende Marktgemeinde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die Mitbeteiligten erstatteten eine Gegenschrift, in welcher gleichfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Z 9 NÖ KanalG sind unter "Liegenschaften" Grundstücke zu verstehen, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.

§ 2 Abs. 1 NÖ KanalG in der Fassung LGBl. 8230-0 lautete:

"(1) Für den Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine einmalige Gebühr (Kanaleinmündungsgebühr) zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat."

Durch die Novelle LGBl. 8230-1 erhielt die Bestimmung sodann folgende Fassung:

"(1) Für den Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten."

§ 2 NÖ KanalG in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Landesgesetz LGBl. 8230-5 lautet nunmehr (auszugsweise):

"§ 2

Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe

(1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

(2) Eine Kanaleinmündungsabgabe ist auch für bereits an einen

Kanal angeschlossene Liegenschaften, selbst wenn schon einmal eine

Abgabe oder eine vergleichbare Leistung für den Kanalanschluss

erbracht wurde, dann einzuheben, wenn

a) ein Regenwasserkanal in einen Mischwasserkanal

umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird;

b) ein Schmutzwasserkanal in einen Mischwasserkanal

umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird;

c) ein Mischwasserkanal für Niederschlagswässer und

gereinigte Schmutz- und Fäkalwässer in einen Mischwasserkanal für

Niederschlags- und ungereinigte Schmutz- und Fäkalwässer

umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird, oder

d) eine vorhandene Kanalanlage so umgestaltet oder

durch eine neue ersetzt wird, dass dadurch ein erhöhter Reinigungsgrad der Abwässer erzielt wird.

...

(4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.

(5) Bei einer Bauführung auf Grundstücken, die durch Abteilung einer Liegenschaft entstehen, tritt die Verpflichtung zur Bezahlung der Kanaleinmündungsabgabe auch dann ein, wenn für die ungeteilte Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe bereits bezahlt worden ist."

§ 12 Abs. 1 NÖ KanalG idF LGBl. 8230-5 lautet (auszugsweise):

"(1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe

(Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a) im Falle der Neuerrichtung eines Kanals ...

b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der

Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c) wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der

Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

..."

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt die beschwerdeführende Marktgemeinde die Rechtsauffassung, die durch die Abgabenbehörde vorgenommene Vorschreibung finde in § 2 Abs. 5 NÖ KanalG ihre Deckung. Ausdrücklich hebt die Beschwerde den Umstand hervor, dass im Zeitpunkt der oben erwähnten Grundabteilung der Altbestand auf dem seinerzeitigen Grundstück Nr. 1408/1 bereits abgebrochen gewesen sei.

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auf die bei Leiss, Kommentar zum NÖ Kanalgesetz 1977, 14, wiedergegebene Literaturmeinung gestützt. Dort heißt es:

"Zu Abs. 5

Abs. 5 regelt den Fall wie vorzugehen ist, wenn für eine ungeteilte bebaute Liegenschaft bereits eine Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben wurde, und nach einer Teilung der Liegenschaft auf der neu geschaffenen unbebauten Liegenschaft ein Gebäude errichtet wird.

Da der abgabenrechtliche Tatbestand nicht die Abteilung einer Liegenschaft ist, sondern der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage, kann diese Bestimmung nur so verstanden werden, dass eine Kanaleinmündungsabgabe für die neu geschaffene Liegenschaft nur dann vorgeschrieben werden kann, wenn die durch Abteilung neu geschaffene Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen wird. Dies bedeutet, dass nur für die neu geschaffene nicht angeschlossene Liegenschaft anlässlich des Anschlusses (z. B. wegen Errichtung eines Neubaues) eine Einmündungsabgabe zu entrichten ist. War hingegen die ungeteilte Liegenschaft so bebaut, dass auch nach der Teilung beide Liegenschaften als bebaute, an die öffentliche Kanalanlage angeschlossene, zu bewerten sind, so kann allenfalls eine Ergänzungsabgabe anlässlich einer weiteren Bauführung, die eine Änderung der Berechnungsgrundlagen bewirkt, vorgeschrieben werden."

Es mag nun zutreffen, dass der zitierte Autor den nach den Behauptungen der beschwerdeführenden Marktgemeinde hier vorliegenden Fall nicht unmittelbar behandelt, sondern jene Konstellation vor Augen hat, in welcher im Zeitpunkt der Teilung der Altbestand auf den neu geschaffenen Grundstücken noch vorhanden war.

Dessen ungeachtet ist der Rechtsauffassung der belangten Behörde auch für den - nach den Beschwerdebehauptungen hier vorliegenden - Fall zu folgen, dass der der ursprünglichen Vorschreibung zu Grunde gelegene Altbestand, welcher sich auf jener Fläche befunden hatte, welche zum nunmehr vorschreibungsgegenständlichen neuen Grundstück gehört, bereits vor der durch Teilung erfolgten Schaffung dieses neuen Grundstückes abgetragen wurde.

Dies folgt aus dem Charakter der Kanaleinmündungsabgabe als einmalige Abgabe. Derselbe wurde noch in § 2 Abs. 1 NÖ KanalG in der Fassung LGBl. 8230-0 ausdrücklich umschrieben. Der Entfall des Wortes "einmalige" durch die Novelle LGBl. 8230-1 sollte offenkundig im hier interessierenden Zusammenhang (Abbruch und Neuerrichtung von Bauwerken) keine Änderung des Einmaligkeitsgrundsatzes zur Folge haben. Vielmehr sollte durch diese Gesetzesänderung lediglich unter den Voraussetzungen des unter einem novellierten § 2 Abs. 2 NÖ KanalG (Umgestaltung der Kanalanlage) die neuerliche Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe ermöglicht werden.

Konsequenterweise betonte die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher den Einmaligkeitsgrundsatz auch in Erkenntnissen, die zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. 8230-1 ergangen sind (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/17/0452, vom , Zl. 99/17/0188, und vom , Zl. 97/17/0461). Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung (selbst nicht entrichteter) Abgaben bei mehrfacher Verwirklichung im Gesetz umschriebener Abgabentatbestände vgl. im Übrigen auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. Nr. 17.163.

Erfüllt aber solcherart der Abbruch des Altbestandes auf einer angeschlossenen Liegenschaft und die spätere Neuerrichtung eines Gebäudes auf derselben nicht neuerlich den Abgabentatbestand für die Entrichtung der Kanaleinmündungsabgabe, so hat dies gleichermaßen für den Fall der Neuerrichtung eines Gebäudes auf einem durch Abteilung entstandenen Grundstück zu gelten, auf dessen Fläche schon einmal eine abgabepflichtige Bauführung den Anschluss eben dieser körperlichen Grundfläche an den Kanal bewirkt hatte.

Aus den genannten Gründen war die belangte Behörde im Recht, wenn sie die Auffassung vertrat, die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe komme vorliegendenfalls keinesfalls in Betracht (vgl. zum Charakter einer allfälligen Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe als andere "Sache" die zu vergleichbaren Konstellationen ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/17/0087, und vom , Zl. 2003/17/0017).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am