TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 20.03.2007, 2007/17/0063

VwGH vom 20.03.2007, 2007/17/0063

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2007/17/0064

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des MS in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen die Bescheide der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung 1. vom , Zl. LABG-FV-823/1/2007, und 2. vom , Zl. LABG-FV-849/1/2007, jeweils betreffend Zwangsstrafe gemäß § 87 Kärntner Landesabgabenordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den dieser angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Schreiben vom forderte der Magistrat der Stadt Klagenfurt, Abteilung Abgaben, den Beschwerdeführer auf, die Fremdenverkehrsabgabenerklärung 2006 für die A Außenwerbung GmbH abzugeben. In diesem Schreiben wurde auch die Verhängung einer Zwangsstrafe angedroht. Der Beschwerdeführer antwortete auf dieses Schreiben mit dem Hinweis, dass keine Notwendigkeit für die Abgabe einer Erklärung bestünde, weil eine Abgabepflicht nicht gegeben sei.

Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 40,-- fest. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung vom und einem Vorlageantrag des Beschwerdeführers erging der nunmehr zur hg. Zl. 2007/17/0063 bekämpfte Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit Bescheid vom des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt wurde über den Beschwerdeführer eine weitere Zwangsstrafe (in der Höhe von EUR 80,--) wegen der Nichtvorlage der Fremdenverkehrsabgabenerklärung verhängt. Auch gegen diese Zwangsstrafe erhob der Beschwerdeführer Berufung. Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und einem Vorlageantrag des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem zur hg. Zl. 2007/17/0064 bekämpften Bescheid auch diese Berufung als unbegründet ab.

Begründend verweist die belangte Behörde jeweils auf § 87 Kärntner Landesabgabenordnung, dem zufolge die Abgabenbehörden berechtigt seien, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen ließen, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Der Festsetzung der Zwangsstrafe habe eine Androhung mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der Leistung voranzugehen.

Gemäß § 8 Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994, K-FVAG, LGBl. Nr. 59/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 95/2005, habe der selbstständig Erwerbstätige alljährlich über den im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatz bis spätestens Ende März des Jahres eine Abgabenerklärung, getrennt nach Abgabegruppen und gesondert nach Betriebsstätten, sofern nicht alle Betriebsstätten der gleichen Betriebsart in einer Gemeinde lägen, abzugeben. Gleichzeitig mit der Abgabenerklärung könne der selbstständig Erwerbstätige auch glaubhaft machen, dass er aus dem Fremdenverkehr keinen Nutzen ziehe.

Aus den genannten Bestimmungen ergebe sich, dass selbstständig Erwerbstätige, die eine Tätigkeit im Sinne der Anlage zum K-FVAG ausübten, auf Grund der Rechtsvermutung eine entsprechende Abgabenerklärung abzugeben hätten, wobei gleichzeitig die Möglichkeit der Widerlegung bestünde.

Die auf § 87 Kärntner Landesabgabenordnung beruhende Zwangsstrafe bezwecke ein bestimmtes künftiges Verhalten herbeizuführen. Die Erzwingung könne insbesondere dazu dienen, den Abgabepflichtigen zur Erfüllung seiner Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten zu verhalten bzw. zur Abgabe von Steuererklärungen, Vorlage von Bilanzen sowie sonstigen Urkunden. Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erweise sich nur dann als gerechtfertigt, wenn nach den gegebenen Umständen bei dem Aufgeforderten die Möglichkeit einer Abgabepflicht überhaupt bestünde. Diesfalls müsse die Abgabenbehörde jedenfalls in die Lage versetzt werden, sich ein Bild über den Bestand oder Nichtbestand einer Abgabepflicht machen zu können.

Erklärungspflicht bestehe auch dann, wenn der potenzielle Abgabepflichtige den materiellen Abgabentatbeständen zufolge keine Leistungspflichten zu erfüllen haben sollte. In Fällen, in denen die Abgabengesetze generelle Erklärungspflichten festlegten, müsse es den Abgabenbehörden möglich gemacht werden, die gebotene Prüfung der (wenn auch nur potenziellen) Steuersachverhalte vorzunehmen. Darüber hinaus habe die Abgabenbehörde erster Instanz in einem Schreiben an den Beschwerdevertreter auch ausdrücklich festgehalten, dass es sich um ein in der Abgabengruppe C angeführtes Ankündigungsunternehmen handle, für das die Rechtsvermutung, dass ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen werde, bestehe.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung im Recht, nicht durch Verhängung einer Zwangsstrafe belangt zu werden, wenn die dafür gesetzlich gebotenen Voraussetzungen nicht gegeben seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 104 Abs. 1 Kärntner Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 128/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 5/2003 (im Folgenden: Krnt LAO), lautet:

"§ 104. (1) Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärung erfolgen."

Gemäß § 8 des K-FVAG "hat der selbstständig Erwerbstätige alljährlich über den im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatz bis spätestens Ende März des Jahres eine Abgabenerklärung abzugeben."

Die in Kopie vorgelegte Aufforderung zur Abgabe der Abgabenerklärung vom enthielt die Bezugnahme auf § 8 des K-FVAG und die ausdrückliche Aufforderung, die Fremdenverkehrsabgabenerklärung 2006 abzugeben, widrigenfalls eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 40,-- verhängt würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage nach der Salzburger LAO ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0035), ergibt sich im Falle einer Aufforderung zur Abgabe einer Abgabenerklärung unter Hinweis auf eine bestimmte Abgabenpflicht die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung jedenfalls aus der entsprechenden Regelung der Landesabgabenordnung (im damaligen Beschwerdefall § 102 Abs. 1 Salzburger LAO, hier: § 104 Abs. 1 Krnt LAO), weil die Partei zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgefordert worden ist. Eine solche Aufforderung ist eine mit Zwangsstrafe erzwingbare verfahrensleitende Verfügung, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben, über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden. Wird eine Person zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgefordert, dann besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung auch dann, wenn diese die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein. Sie hat auch in diesem Fall auf Grund der Aufforderung die für den Bestand und den Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen (§ 93 Abs. 1 Krnt LAO).

Auf Grund des oben dargestellten Sachverhaltes steht fest, dass die Aufforderung zur Abgabe der Abgabenerklärung ausreichend präzise war, um die Verpflichtung des Beschwerdeführers gemäß § 104 Abs. 1 zweiter Satz Krnt LAO zur Abgabe der Erklärung über Aufforderung der Abgabenbehörde auszulösen. Die Frage, ob eine Abgabenpflicht nach dem K-FVAG der Unternehmung, deren Geschäfte der Beschwerdeführer führt, bestand oder nicht, ist für das Entstehen der Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung ebenso wenig von Belang wie der Umstand, ob allfällige Unklarheiten darüber, was in die Erklärung aufzunehmen gewesen wäre, bestanden. Es trifft daher nicht zu, dass die Behörde mit der Aufforderung bereits ihre Rechtsauffassung darstellen hätte müssen, aus welchen Gründen sie vom Vorliegen der Abgabepflicht ausgeht, oder dass die Aufforderung deshalb unbeachtlich gewesen sei, weil sie keinen Hinweis darauf enthalten habe, dass die Umsätze des zweitvorangegangen Jahres zu erklären wären.

Das Beschwerdevorbringen, das sich weiters darauf stützt, dass die belangte Behörde keinerlei nähere Ausführungen darüber, welche Tätigkeit die genannte Kapitalgesellschaft in Kärnten ausübe und ob es sich um eine Zweigniederlassung, eine dislozierte Betriebsstätte, "um einen bloßen Plakatständer oder etwa um eine Hauswand" handle, auf der Außenwerbung betrieben werde, erstattet habe, ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.

Anhaltspunkte dafür, dass etwa die Verhängung der Zwangsstrafen deshalb unzulässig gewesen wäre, weil die entsprechenden Angaben der belangten Behörde vor der Bestätigung der verhängten Zwangsstrafen im Instanzenzug mit den angefochtenen Bescheiden bereits bekannt geworden wären (vgl. zu einem solchen Sachverhalt z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0188), enthalten weder das Beschwerdevorbringen noch die angefochtenen Bescheide.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am