VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/06/0012

VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/06/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl, Mag. Rehak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des Dr. P H in S, vertreten durch Dr. Gernot Franz Herzog, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , LVwG-3/230/7-2015, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , 2011/06/0004, verwiesen.

2 Demnach wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom das Bauansuchen des Revisionswerbers vom um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Leuchtwerbeanlage in Form von zwei Schriftzügen auf der Dachattika des näher angeführten Objektes auf einem näher bezeichneten Grundstück in der E.-straße gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 Sbg. Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) mit einer näher ausgeführten Maßgabe abgewiesen und die beantragte Baubewilligung versagt.

3 Infolge der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers behob der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits zitierten Erkenntnis vom den Bescheid der Bauberufungskommission vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

4 Im fortgesetzten Verfahren wies die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg mit Bescheid vom den Antrag des Revisionswerbers erneut mit einer Maßgabeentscheidung ab.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass die unter Punkt a) des Bescheides vom genannte Leuchtwerbeanlage aus der Aufschrift "sekundi" mit stilisiertem Adler bestehe. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

6 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensgangs sowie nach wörtlicher Wiedergabe des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten und in der mündlichen Verhandlung erörterten hochbautechnischen Gutachtens aus, dass zu prüfen sei, ob der Erteilung der gegenständlichen Baubewilligung § 2 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 Bautechnikgesetz (im Folgenden: BauTG 1976) entgegenstehe.

7 Der bautechnische Sachverständige und die Parteien hätten übereinstimmend darauf hingewiesen, dass sich bezüglich der Dachlandschaften in S. mannigfaltige Bauweisen und Ausgestaltungen fänden. Die belangte Behörde habe auf den "Störfaktor" hingewiesen, der sich daraus ergebe, dass die geplante Werbeanlage im Vergleich zu den vom Revisionswerber angeführten Solar- oder Antennenanlagen anders wahrnehmbar sei. Der zuletzt genannte Umstand sei jedoch nicht maßgeblich. Vielmehr sei festzustellen, dass, wie der Revisionswerber zutreffend ausführe, die S.-Straße ein mit der E.-Straße vergleichbares Bebauungsbild aufweise. Ob, wie die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde anführe, der S.-Straße durch ihre breitere Ausgestaltung ein "boulevardartiger" Charakter zukomme und sich die S.-Straße dadurch maßgeblich von der E.-Straße unterscheide, könne dahinstehen. Jedenfalls aber sei die in der S.-Straße vorhandene Reklame genauso wahrnehmbar wie es eine am Dach des in Rede stehenden Haues in der E.-Straße wäre. Auch die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der konkreten Gestaltung der Werbeelemente vermöchten nicht zu überzeugen. Es sei somit festzustellen, dass durch die gegenständliche Werbeanlage weder der Gestaltung nach "eine Störwirkung" hinsichtlich des vorhandenen örtlichen Baucharakters eintrete noch das gegebene Ortsbild eine Beeinträchtigung erfahre.

8 Allerdings habe der bautechnische Sachverständige ausgeführt, dass das "quasi einzige" erkennbare Gestaltungselement im gegenständlichen Bereich in der E.-Straße das Fehlen von Werbung auf den Dächern der Gebäude sei. Darüber hinaus habe der Sachverständige darauf hingewiesen, dass der Landesgesetzgeber die schon bisher bestehenden Einschränkungen hinsichtlich der Werbung auf Dächern insofern präzisieren wolle, als ein Verbot der Anbringung von Schriftzeichen auf Dächern normiert werden solle. Dieses Verbot solle sowohl für in die Dachhaut integrierte als auch für z.B. auf einem Flachdach angebrachte Schriftzeichen und Figuren gelten. Diesbezüglich habe der Sachverständige zudem auf § 15 Abs. 6 BauTG 1976 verwiesen. Somit sei zusammenfassend festzuhalten, dass das beantragte Bauvorhaben zwar nicht im Widerspruch zu § 2 Abs. 1 BauTG 1976, jedoch im Widerspruch zu § 2 Abs. 2 BauTG 1976 stehe. Das gegebene Straßenbild in der E.-Straße weise keine Werbeanlagen auf den Dächern auf und es entspreche dem beabsichtigten Orts- und Straßenbild, die Anbringung von Werbung auf den Dächern auszuschließen, selbst wenn in anderen Straßenzügen in der Vergangenheit vereinzelt "davon" abgewichen worden sei.

9 In der vorliegenden außerordentlichen Revision beantragte der Revisionswerber die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.

10 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Zur Begründung der Zulässigkeit wird in der Revision im Wesentlichen vorgebracht, dass nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses maßgeblichen Rechtslage ein Verbot für die Anbringung von Schriftzeichen auf Dächern nicht bestanden habe. Das Verwaltungsgericht habe zudem in keiner Weise festgestellt, ob ein schutzwürdiges Ortsbild bestehe. Es seien auch nicht die Charakteristika dieses Ortsbildes herausgearbeitet worden, sodass nicht ersichtlich sei, inwieweit das geplante Vorhaben das Ortsbild stören könne.

12 Die Revision erweist sich aus den in der Revision aufgezeigten Gründen als zulässig und berechtigt.

13 Die maßgeblichen Bestimmungen des BauTG 1976, LGBl. Nr. 75/1976 (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses in der Fassung LGBl. Nr. 2/1991), lauteten:

"Gestaltung der Bauten und sonstigen baulichen Anlagen § 2 (1) Alle Bauten und sonstigen baulichen Anlagen sind in

ihrer Gesamtheit und in ihren Teilen so durchzubilden und zu gestalten, daß sie nach Form, Ausmaß, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe unter Berücksichtigung des örtlichen Baucharakters nicht störend wirken.

(2) Jeder Bau und jede sonstige bauliche Anlage sowie deren Teile sind mit der Umgebung derart in Einklang zu bringen, daß das gegebene oder beabsichtigte Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht gestört wird.

...

Dächer

§ 15 ...

(6) In Dächern dürfen keine Schriftzeichen oder Figuren eingefügt werden, die nicht aus öffentlichen Zwecken erforderlich sind. Hievon ist eine Ausnahme nicht zulässig."

14 Das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Erkenntnis erkennbar davon aus, dass das in Rede stehende Vorhaben nicht im Widerspruch zu § 2 Abs. 1 BauTG 1976 stehe, jedoch zu einer Beeinträchtigung des gegebenen Straßenbildes sowie des beabsichtigten Orts- und Straßenbildes im Sinn von § 2 Abs. 2 BauTG 1976 führe.

15 Dem Verwaltungsgericht ist, soweit es seine Entscheidung auf eine Beeinträchtigung des gegebenen Straßenbildes stützt, zunächst anzulasten, dass - wie die Revision aufzeigt - die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses mangelhaft ist.

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Bestimmungen des § 2 BauTG 1976 bereits mit Erkenntnis vom , 1153/77, ausgesprochen, dass es sowohl bei der "Berücksichtigung des örtlichen Baucharakters" (§ 2 Abs. 1 leg. cit.) als auch bei der Beurteilung der Störung "des gegebenen oder beabsichtigten Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes" nicht vordringlich darauf ankommt, ob zu beurteilende Bauten oder Bauelemente für ein bestimmtes Gebiet typisch oder atypisch, üblich oder unüblich sind. Vielmehr kommt es, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt zitierten Erkenntnis ausführte, sowohl nach Abs. 1 wie nach Abs. 2 des § 2 BauTG 1976 auf den optischen Eindruck im Einzelfall an, und zwar nach Abs. 1 auf den Gesamteindruck des Bauwerks als solchen, nach Abs. 2 darauf, inwieweit es sich in das bestehende oder (nach generellen Normen) beabsichtigte Ortsbild oder Straßenbild einfügt.

17 Dem Begriff des Ortsbildes liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 2010/05/0184, sowie vom , 94/06/0008) folgendes Verständnis zugrunde: Man versteht darunter in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde, gleichgültig, ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Geprägt wird dieses Ortsbild grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Damit ergibt sich aber zwangsläufig, dass auch der Schutz des Ortsbildes mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte mit einbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen, und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen und dergleichen miteinbezogen wird, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen Orts- und Stadtbild das Gepräge geben (vgl. zu § 85 Wr. BO das hg. Erkenntnis vom , 2004/05/0121, sowie zur Versagung einer Baubewilligung für die Errichtung von Werbeträgern nach dem Vlbg. BauG 1972 das hg. Erkenntnis vom , 91/06/0153, VwSlg. A/13612).

18 Wesentlich ist, dass das Ortsbild noch als solches schutzwürdig vorhanden ist. Für die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes in diesem Sinn kommt es auf seine völlige Einheitlichkeit nicht an. Das jeweilige Ortsbild (beziehungsweise der jeweilige Ortsbildteil) ergibt sich aus dem Gesamteindruck der verschiedenen in der Natur bestehenden Objekte im örtlichen Zusammenhang. Dabei kann selbst das Vorhandensein einzelner störender Objekte noch nicht dazu führen, dass ein weiterer Eingriff in das Ortsbild nicht mehr als störend angesehen werden kann, soweit ein solches noch schutzwürdig vorhanden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2013/05/0144, das hg. Erkenntnis vom , 1515/78, VwSlg. A/10067, sowie Moritz, Bauordnung für Wien5, zu § 85 Abs. 1, 283 f).

19 Ein Ortsbild (oder Ortsteilbild), dem ein solcher Zusammenhang fehlt, sodass ein Bauvorhaben geradezu beliebig in einem Belang als störend, in anderen Belangen jedoch als sich einfügend empfunden werden kann, ist mangels eines geeigneten Beurteilungsmaßstabes kein schützenswertes Ortsbild. Wenn voneinander abgrenzbare, je eine verschiedene Charakteristik aufweisende Ortsteilbilder festgestellt werden können, muss das Bauvorhaben an dem jeweiligen Ortsteilbild gemessen werden, dem es zuzuordnen ist (vgl. zur Bewilligung einer Werbeanlage nach der Krtn. BauO das hg. Erkenntnis vom , 2010/06/0185; betreffend die Bewilligung einer Werbeanlage auf einem Dachfirst nach der BO für Wien (siehe das hg. Erkenntnis vom , 2005/05/0119; zur Bewilligung für die Errichtung von Werbeträgern nach dem Vlbg. BauG 1972 vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , 91/06/0153, VwSlg. A/13612).

20 Vom Begriff des Ortsbildes ist das Maß der Störung beziehungsweise der Beeinträchtigung zu unterscheiden, welches durch das in Rede stehende Bauvorhaben bewirkt werden und zur Versagung der beantragten Baubewilligung führen könnte (vgl. zum Vlbg. BauG 1972 das hg. Erkenntnis vom , 94/06/0008, sowie zur BO für Wien das hg. Erkenntnis vom , 2002/05/1017).

21 Die obzitierte Judikatur zum Ortsbild ist sinngemäß auch dem Verständnis des Straßenbildes zugrundezulegen. Mit den demnach für die Beurteilung einer Beeinträchtigung maßgeblichen Kriterien setzte sich das Verwaltungsgericht in keiner Weise auseinander.

22 Dabei fehlen insbesondere Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die eine Beurteilung ermöglichen würden, ob und inwiefern im Bereich der E.-straße überhaupt ein schützenswertes Straßenbild bestand. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich diesbezüglich nur, dass das einzig erkennbare Gestaltungsbild in dem gegenständlichen Bereich das Fehlen von Werbeanlagen auf den Dächern sei.

23 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Begründung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 leg. cit. den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass das bloße Anführen von Beweisergebnissen - wie vorliegend das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen - nicht hinreichend ist, um den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht zu werden. Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Ra 2016/06/0148).

24 Das angefochtene Erkenntnis genügt den dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht und entzieht sich dadurch der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes. Das Erkenntnis erschöpft sich weitgehend in der Wiedergabe der einzelnen Verfahrensschritte sowie in der Wiedergabe der Sachverständigengutachten und sonstiger Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung, was jedoch - wie oben dargelegt - für eine ordnungsgemäße Begründung nicht hinreichend ist. Eine konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts hinsichtlich der Charakteristika des als schützenswert zu qualifizierenden Straßenbildes fehlt (insbesondere auch unter den im angefochtenen Erkenntnis (S 8 ff) als solche bezeichneten Feststellungen) gänzlich. Ebenso fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Revisionswerbers betreffend die Schlüssigkeit des bautechnischen Gutachtens (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Ra 2016/06/0148, sowie das hg. Erkenntnis vom , 2011/06/0004). Infolge seiner mangelhaften Begründung vermag das angefochtene Erkenntnis die Beurteilung, es erfolge eine Beeinträchtigung des bestehenden Straßenbildes, nicht zu tragen.

25 Auch die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach das beabsichtigte Orts- und Straßenbild eine solche Dachwerbung ausschließen wolle, vermag das angefochtene Erkenntnis aus nachfolgenden Gründen nicht zu tragen:

26 Bei der Beurteilung des beabsichtigten Ortsbilds stellte das Verwaltungsgericht darauf ab, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung der Landesgesetzgeber die Erlassung des Sbg. Bauchtechnikgesetzes 2015 (BauTG 2015), LGBl. Nr. 1/2016, in Aussicht genommen hatte. Insofern verkannte das Verwaltungsgericht jedoch - wie die Revision zutreffend ausführt - die Rechtslage, weil geplante Rechtsvorschriften bei der Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben (vgl. zur geplanten Erlassung einer Plakatierungsverordnung das hg. Erkenntnis vom , 1515/78, VwSlg. A/10067).

27 Soweit das Verwaltungsgericht auf die Bestimmung des § 15 Abs. 6 BauTG 1976 verweist, ist festzuhalten, dass sich aus dieser Bestimmung jedenfalls keine Rückschlüsse dahingehend ableiten lassen, dass die Anbringung von Werbeanlagen auf Dächern im Widerspruch zu dem beabsichtigten Orts- und Straßenbild im Sinn von § 2 Abs. 2 BauTG 1976 stünde. § 15 Abs. 6 BauTG 1976 enthält keine Aussage betreffend die Anbringung von Werbeanlagen auf Dächern, sondern untersagt das Einfügen von Schriftzeichen oder Figuren in Dächern, sofern sie nicht aus öffentlichen Zwecken erforderlich sind. Es handelt sich dabei um eine technische Sicherheitsvorschrift (vgl. zum Verständnis des Begriffs "Einfügen" in § 15 Abs. 6 BauTG 1976 das hg. Erkenntnis vom , 84/06/0239).

28 Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

29 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren, welches vor dem Inkrafttreten des BauTG 2015 eingeleitet wurde, das BauTG 2015 infolge der Übergangsbestimmung des § 56 Abs. 3 leg. cit. keine Anwendung findet und das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des BauTG 1976 weiterzuführen ist.

30 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am

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Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Spruch und Begründung Begründung Begründungsmangel

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