VwGH vom 11.04.2011, 2007/17/0041

VwGH vom 11.04.2011, 2007/17/0041

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der B GmbH in W, vertreten durch Mag. Martin Bican, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-525/001-2006, betreffend Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Stockerau in 2000 Stockerau, Rathausplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Nach einem Teilungsplan vom wurden die im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Grundstücke (alt) Nr. 1245, .1246 und .1249 Teilen des Grundstückes (alt) Nr. 449/14 sowie die Grundstücke (alt) Nr. 1247 und .1248 Teilen des Grundstückes (alt) Nr. 449/12 zugeschrieben. Dadurch entstanden einerseits die Grundstücke Nr. 1245, 1246, 449/14, sowie andererseits die Grundstücke Nr. 1247, 1248 und 449/12. Die Grundstücke (alt) Nr. 1245, .1246 und .1249 waren vor der Teilung vollkommen vom Grundstück Nr. 449/14 (alt) umschlossen, die Grundstücke Nr. 1247 und .1248 waren vollkommen vom Grundstück Nr. 449/12 (alt) umschlossen.

Nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Plänen war das Grundstück (alt) Nr. 449/12 teilweise bebaut, das Grundstück (alt) Nr. 449/14 unbebaut.

1.2. Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung aus Anlass der baubehördlichen Kenntnisnahme der Änderungen der Grundstücksgrenzen im Bauland (entsprechend dem genannten Teilungsplan) der beschwerdeführenden Partei für die Grundstücke (neu) Nr. 449/12, 1247 und 1248 Ergänzungsabgaben in der Höhe von EUR 20.087,10 (Spruchpunkt I) sowie für die Grundstücke (neu) Nr. 449/14, 1249, 1245 und 1246 Ergänzungsabgaben in der Höhe von EUR 18.692,30 (Spruchpunkt II) vor.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.

1.3. Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei erhob Vorstellung.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab und führte unter anderem aus, dass § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung die Bestimmung des § 38 NÖ Bauordnung ergänze. § 39 NÖ Bauordnung diene primär der Abgabengerechtigkeit: Grundgedanke sei, dass im Fall der Änderung von Grundstücksgrenzen dieselbe abgabenrechtliche Gesamtbelastung entstehen solle wie bei Grundstücken gleicher Größe, die dieses Ausmaß bereits zum Zeitpunkt der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe aufgewiesen hätten. Die Abgabentatbestände gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung seien im Zusammenhang mit den Berechnungsregeln von § 38 NÖ Bauordnung zu sehen. Grundsätzlich komme es zu einer abgabenrechtlichen Schlechterstellung kleinerer Parzellen, welche sich daraus erkläre, dass die Aufschließungsabgabe den Aufwand der Erschließung von Baulandgrundstücken (Fahrbahn- und Gehsteigherstellung, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung; vgl. § 38 Abs. 6 NÖ Bauordnung) abdecken solle. Dabei gehe der Gesetzgeber davon aus, dass kleinere Grundstücke mit einer dichteren Verbauung verbunden seien, welche einen höheren Erschließungsaufwand verursache (z.B. Parkstreifen, Nebenanlagen). Dabei handle es sich teilweise um eine verfassungsrechtlich zulässige Durchschnittsbetrachtung, die nicht im Einzelfall dadurch entkräftet werden könne, dass ein bestimmtes (geringes) Ausmaß des Erschließungsaufwandes nachgewiesen werde. Daher sei im Fall der Teilung eines bebauten Grundstücks in mehrere kleine Parzellen eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben. Dies gelte auch dann, "wenn schon das vor der Teilung bestehende Gesamtgrundstück von mehreren Grundstücken bebaut" gewesen sei.

Es stehe zweifelsfrei fest, dass die Abgabenbehörden der Gemeinde bei Vorliegen eines mit dem Beschwerdefall vergleichbaren Sachverhalts Ergänzungsabgaben in derselben Höhe vorgeschrieben hätten. Hätten die "Grundstücke (alt) Nr. 449/12 und 449/14 auch die von diesen umschlossenen Punktparzellen, bei denen es sich jeweils um Gebäude handle, umfasst, wäre bei einer Teilung mit diesen beiden Gesamtgrundstücken in je drei Parzellen jeweils aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes die Ergänzungsabgabe vorzuschreiben gewesen".

Es wäre daher unbillig, wenn der Umstand, dass die auf den Grundstücken Nr. 449/12 und 449/14 errichteten Gebäude vom Vermessungsamt als eigene Grundstücke eingemessen worden seien, zur Folge hätte, dass anlässlich der Schaffung von drei neuen Grundstücken keine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben werden dürfte.

Bebaute Liegenschaften sollten im Hinblick auf die Ergänzungsabgabe gleich behandelt werden und zwar unabhängig davon, ob das Gebäude eine eigene Grundstücksnummer habe oder nicht. Der Liegenschaftseigentümer wäre sonst in einem Fall wie dem vorliegenden aufgrund des Vorhandenseins von Punktparzellen nicht nur nicht benachteiligt, sondern würde sogar ein - sachlich nicht gerechtfertigtes - abgabenrechtliches Privileg genießen.

Deshalb sei die von den Abgabenbehörden vorgenommene Auslegung, wonach dem gegenständlichen Vermessungsplan zwei Teilschritte (Vereinigung der Punktparzellen mit den umliegenden Grundstücken und sodann Teilung der Gesamtgrundstücke) zu unterstellen seien, erforderlich, um ein gleichheitswidriges Ergebnis zu vermeiden. Die Abgabenbehörden hätten daher § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung verfassungskonform interpretiert.

Im Übrigen sei der einschlägigen Judikatur (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0052) die eindeutige Wertung zu entnehmen, dass § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung ausschließlich auf den Fall anzuwenden sei, dass eine Punktparzelle zwecks Herstellung der Bebaubarkeit nach Maßgabe der heute geltenden Bestimmungen mit einem angrenzenden Grundstück vereinigt werde, wobei es sich dabei um die einzige im Teilungsplan vorgesehene Änderung von Grundstücksgrenzen handle.

Die Abgabenbehörden hätten somit die beiden vorliegenden Fälle (Schaffung von je drei Bauplätzen) zu Recht unter § 39 Abs. 1 zweiter Punkt NÖ Bauordnung subsumiert und daher die Abgabepflicht dem Grunde nach bejaht.

Weiters sei weder in der Berufung noch in der Vorstellung der in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides dargelegten Berechnung der Abgabenhöhe entgegengetreten worden, sodass diesbezüglich auf die Ausführungen der Abgabenbehörden verwiesen werden könne.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 (in der Folge: NÖ Bauordnung), LGBl. Nr. 8200- 14 (§ 10 in der Fassung LGBl. Nr. 8200-8, §§ 11 und 39 in der Fassung LGBl. Nr. 8200-11), lauteten:

" § 10 Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer

Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. …

§ 11 Bauplatz, Bauverbot

(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder


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2.
durch eine vor dem baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
3.
durch eine nach dem baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
4.
am bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war."
"
§ 39 Ergänzungsabgabe

(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn

* für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach

bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oder

* sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.

Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z. 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn das bebaute Grundstück erst mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken einen Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans bildet.

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

…"

2.2. Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid unter anderem mit dem Vorbringen, dass im Beschwerdefall Punktparzellen (hier: Bauplätze im Sinne von § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung) Teilen des sie jeweils umschließenden Grundstücks zugeschrieben worden seien. Dieser Vorgang sei nach § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung privilegiert. Abgesehen davon habe sich weder die Anzahl der Bauplätze noch deren Gesamtausmaß erhöht, weshalb schon aus diesem Grund eine Ergänzungsabgabe nicht vorzuschreiben gewesen sei.

2.3. Mit diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Partei im Ergebnis im Recht.

Wie aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus den vorgelegten Akten hervorgeht, hat sich die Anzahl der Bauplätze (vor der gegenständlichen Teilung sieben, nach der Teilung sechs) nicht erhöht, sondern verringert. Ihr Gesamtausmaß ist unverändert geblieben. Schon aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

Sowohl die belangte Behörde als auch die beschwerdeführende Partei gehen in Übereinstimmung mit der Aktenlage davon aus, dass alle sieben in Rede stehenden Grundstücke (alt) vor der Durchführung der Teilung Bauplätze im Sinn von § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 NÖ Bauordnung waren.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung der NÖ Bauordnung, wonach im Hinblick auf die in § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung vorgesehene Privilegierung Bauplätze gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung nicht in die (vor Durchführung der Teilung bestehende) Anzahl der Bauplätze miteinzurechnen wären, steht nicht im Einklang mit dem Gesetz. Der Begriff "Bauplatz" im Sinne des § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung ist vielmehr im Sinne des § 11 NÖ Bauordnung zu verstehen. Bei der Bestimmung der Anzahl der Bauplätze vor und nach der Änderung der Grenzen ist unter "Bauplatz" jeder Bauplatz nach § 11 Abs. 1 der NÖ Bauordnung zu verstehen und nicht nur solche, die als "Bauplätze nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans" (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung) angesehen werden können (vgl. zu § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/17/0194, und vom , Zl. 2000/17/0052). Im Gegenteil macht der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung die Umschreibung "Bauplatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans" gewählt hat, während in § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung lediglich ohne nähere Konkretisierung von der "Anzahl der Bauplätze" die Rede ist, deutlich, dass die im angefochtenen Bescheid vertretene Auslegung im Widerspruch zum Wortlaut der Norm steht. In die Berechnung der Anzahl der Bauplätze vor Durchführung der Teilung (im Verständnis von § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung) sind alle Bauplätze im Sinn von § 11 Abs. 1 NÖ Bauordnung miteinzubeziehen, somit auch jene nach § 11 Abs. 1 Z 4 leg. cit. Der gegenständliche Teilungsvorgang ist daher nicht - wie im angefochtenen Bescheid angenommen - für die Beurteilung der Abgabepflicht nach § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung künstlich in zwei theoretische Phasen (zunächst Vereinigung, sodann Teilung) zu zerlegen.

Wenn eine Grundfläche von einem Bauplatz abgetrennt und einem anderen bestehenden Bauplatz hinzugefügt wird, dann wird weder die Anzahl der Bauplätze noch ihr Gesamtausmaß verändert (vgl. Hauer/Zaussinger , Niederösterreichisches Baurecht7, § 39, Anm. 4, S 522).

Es kann der belangten Behörde daher nicht gefolgt werden, wenn sie von der Notwendigkeit der gedanklichen Aufspaltung der vorgenommenen Grundstücksteilung in eine zunächst erfolgende Vereinigung der sieben Bauplätze zu zwei Grundstücken (quasi Grundstücke Nr. 449/12 und Nr. 449/14 inklusive der von ihnen umschlossenen Punktparzellen) und einer anschließenden Teilung in sechs Bauplätze ausgeht, um auf diese Weise zu einer Erhöhung der Anzahl der Bauplätze von zwei auf sechs Bauplätze zu kommen.

2.4. Die von der belangten Behörde angenommene Erhöhung der Anzahl der Bauplätze im Sinn von § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung auf Grund einer gedanklichen Teilung des Vorgangs in eine Vereinigung der beteiligten Grundstück zu zwei großen Grundstücken (die zwei Bauplätze bildeten) und anschließender Teilung in sechs Bauplätze lag im Beschwerdefall daher nicht vor.

Da sich auch das Gesamtausmaß der in Rede stehenden Bauplätze durch die vorgenommene Änderung der Grundstücksgrenzen nicht vergrößerte, war auf der Grundlage des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe kein Raum.

Daran ändern auch die Überlegungen der belangten Behörde zur Herstellung einer möglichst gleichförmigen Erfassung vergleichbarer Sachverhalte nichts, da diese rechtspolitischen Charakters sind und eine ausdehnende Interpretation von Abgabenvorschriften, die zu einer Besteuerung von nach dem Wortlaut der Abgabenbestimmung nicht erfassten Sachverhalten führt, auch unter dem Titel der Herstellung einer Gleichheit unter den denkbaren Abgabenschuldnern nicht in Betracht kommt (vgl. Kotschnigg, Bemerkungen zur verfassungskonformen Interpretation in Abgabensachen, ÖStZ 1997, 37). Überdies ist die belangte Behörde auf § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung zu verweisen, dessen Hintergrund gerade die Überlegung gewesen sein dürfte, dass bei der Schaffung von Bauplätzen aus ehemaligen Punktparzellen (oder anderen, nicht den aktuellen Vorschriften über Bauplätze entsprechenden Grundstücken) durch Zuschreibung von Teilen anderer Grundstücke ungeachtet des etwaigen Eingreifens des § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung keine Abgabenpflicht bestehen sollte (vgl. das von der belangten Behörde zitierte, aber offenbar missverstandene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0052; auch in diesem Erkenntnis ging es um eine Vereinigung einer Punktparzelle bzw. von Teilen einer Punktparzelle mit einem Teil des daneben liegenden Alt-Grundstücks, ohne dass der Verwaltungsgerichtshof deshalb die Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung verneint hätte). Gegen die von der belangten Behörde vertretene ausdehnende Interpretation ergeben sich daher auch ernste Bedenken, ob diese den rechtspolitischen Intentionen des historischen Gesetzgebers entspricht. Da der Gesetzgeber die Vereinigung von Punktparzellen mit benachbarten, unbebauten Grundstücken oder Teilen davon (ungeachtet des Umstandes, dass dadurch das Gesamtausmaß der Bauplatzfläche vergrößert wird) ausdrücklich nicht der Abgabepflicht unterwirft, besteht umso weniger Anlass, bei einer Sachlage wie im Beschwerdefall eine Abgabepflicht nach § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung anzunehmen.

2.5. Auf die Frage der Anwendung von § 39 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung (beziehungsweise auch auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Vereinigung von Bauplätzen nach § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung mit unbebauten Flächen des teilweise bebauten Grundstücks (alt) Nr. 449/12) war daher nicht einzugehen. Die Vorschreibung der gegenständlichen Ergänzungsabgaben erweist sich schon im Hinblick auf das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 39 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung als rechtswidrig. Das Vorliegen einer Ausnahme von der Abgabenpflicht war mangels Bestehens einer Verpflichtung zur Entrichtung der Ergänzungsabgabe im Beschwerdefall nicht zu prüfen.

2.6. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit aus den vorstehenden Erwägungen als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

2.7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am