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VwGH vom 28.02.2011, 2007/17/0039

VwGH vom 28.02.2011, 2007/17/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. des KK, 2. des MK und 3. der ML, alle in B, alle vertreten durch Gruböck Gruböck Rechtsanwälte OEG in 2500 Baden, Beethovengasse 4-6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-108/002-2004, betreffend Nachsicht einer Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 1996 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Baden in 2500 Baden, Hauptplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom wurde die Teilung des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücks Nr. 723/279, KG L, in zwei Grundstücke, und zwar in das (neue) Grundstück Nr. 723/279, KG L, und in das neu gebildete Grundstück Nr. 723/284, KG L, bewilligt. Gleichzeitig wurde die Erklärung des letztgenannten Grundstücks zum Bauplatz beantragt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde antragsgemäß das Grundstück Nr. 723/284 zum Bauplatz erklärt.

1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde den Beschwerdeführern eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von S 822.308,-- (EUR 59.759,45) vorgeschrieben. Diese Abgabe wurde von den Beschwerdeführern entrichtet.

Eine grundbücherliche Durchführung der im Teilungsplan vorgesehenen Änderungen der Grundstücksgrenzen erfolgte nicht (als Begründung hiefür wird in der Beschwerde darauf verwiesen, dass eine Teilfläche im Ausmaß von ca. 302 m2 als Verkehrsfläche gewidmet worden war, wodurch sich das Bauland auf dem von den Beschwerdeführern an einen Dritten veräußerten Grundstück um diese Fläche vermindert habe).

1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde aufgrund der neuerlichen Anzeige der Grundabteilung sowie der von den Beschwerdeführern beantragten Bauplatzerklärung (gemäß § 10 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996 ist die Anzeige der Grundstücksgrenzänderung unwirksam und erlischt eine damit verbundene Bauplatzerklärung gleichzeitig, wenn der Antrag auf grundbücherliche Durchführung nicht innerhalb zweier Jahre gestellt wird) neuerlich eine Abteilung bewilligt und das Grundstück Nr. 723/284, KG L, erneut zum Bauplatz erklärt.

1.4. Mit Bescheid vom , Zl. 02/1999-19.811, behob der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde gemäß § 42 Abs. 2 und 3 NÖ Bauordnung 1996 den (oben unter 1.2. genannten) erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom .

Mit Bescheid vom , Zl. 06/2001-19.811, schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde aus Anlass der mit Bescheid vom ausgesprochenen Bauplatzerklärung (siehe oben 1.3.) den Beschwerdeführern eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von S 1,225.000,-- (EUR 89.024,22) vor. Der bereits entrichtete Betrag wurde angerechnet und die Differenz zur Zahlung vorgeschrieben.

1.5. Die Beschwerdeführer erhoben sowohl gegen den Aufhebungsbescheid zur Zl. 02/1999-19.811 als auch gegen den neuerlichen Abgabenbescheid zur Zl. 06/2001-19.811 Berufung.

Mit Bescheiden je vom , Zlen. 02/1999-19.811 bzw. 06/2001-19.811, wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufungen der Beschwerdeführer ab.

1.6. Die Beschwerdeführer erhoben gegen beide Bescheide Vorstellung, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen wurden.

1.7. Mit Eingabe vom beantragten die Beschwerdeführer gemäß § 183 NÖ Abgabenordnung die Nachsicht durch Abschreibung der mit Bescheid vom , Zl. 06/2001- 19.811, vorgeschriebenen "Differenzabgabe" in der Höhe von S 402.692,00 (EUR 29.264,77).

Die Beschwerdeführer begründeten ihren Antrag damit, dass die Erhöhung der gegenständlichen Abgabenvorschreibung nur in ganz geringem Umfang aus der Vergrößerung des Grundstückes im Ausmaß von 302 m2 resultiere, sondern im Wesentlichen daraus, dass per der Einheitssatz von ursprünglich S 3.340,-- auf S 4.900,-- erhöht worden sei. Die "rechtlich korrekte neue Vorschreibung für gleichsam dieselbe Grundabteilung" habe zu einer Gebührenerhöhung von rund S 400.000,-- geführt. Dies erscheine im Sinne von § 183 NÖ Abgabenordnung sachlich unbillig und nicht rechtfertigbar, zumal zu berücksichtigen sei, dass der ursprüngliche Teilungsplan, der dann bücherlich nicht durchführbar gewesen sei, vor Ort auch in Anwesenheit des maßgeblichen Vertreters des Stadtbauamtes Baden erarbeitet worden sei. Dass die widmungsrechtliche Umsetzung der damals in Aussicht genommenen Planung nicht rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des § 10 Abs. 6 NÖ Bauordnung erfolgt sei, sei von niemandem verschuldet worden, schon gar nicht von den Beschwerdeführern. Auch die Erhöhung des Einheitssatzes durch die Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom November 2000 sei in dieser Form für die Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen und sei im Rahmen der Billigkeitserwägungen eher der Sphäre der Abgabenbehörde zuzuordnen.

Mit Schreiben vom nahm das Stadtbauamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde Stellung und führte aus, dass die Verzögerung der grundbücherlichen Durchführung des ursprünglichen Teilungsplanes nicht an der von den Beschwerdeführern ins Spiel gebrachten Widmungsänderung, welche gar nicht Gegenstand des Teilungsplans gewesen und außerdem auf ausdrücklichen Antrag der Beschwerdeführer erfolgt sei, gelegen sei. Die seitens des Stadtbauamtes in Aussicht gestellte Umwidmung habe sich tatsächlich verzögert, doch habe dies zu dem vorgenannten Teilungsplan keinen Bezug, da diese Umwidmung im Teilungsplan gar nicht berücksichtigt gewesen sei. Dass seitens DI M ein leicht abgeänderter Teilungsplan habe hergestellt werden müssen, sei ebenfalls nicht durch die Umwidmung verursacht worden. Die Änderung habe lediglich eine Verlegung der Grundgrenze zum Restgrundstück betroffen. Die geplante Umwidmung sei nicht Gegenstand dieser Planänderung gewesen. Seitens des Stadtbauamtes könne daher der Argumentation der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.

Mit Schreiben vom brachte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Beschwerdeführern die Stellungnahme des Stadtbauamtes vom zur Kenntnis.

Die Beschwerdeführer äußerten sich zu diesem Schreiben nicht.

1.8. Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde

vom wurde der Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 183 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Z 3 NÖ Gemeindeordnung 1973 abgewiesen.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.

Das Stadtbauamt nahm zu dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer Stellung und teilte mit, dass zunächst am ein Teilungsplan eingereicht worden sei, welcher auch bewilligt worden sei. In weiterer Folge sei seitens der Beschwerdeführer am um Auflassung eines Wegstückes, dessen Entlassung aus dem öffentlichen Gut und Rückwidmung dieser Fläche in Bauland-Betriebsgebiet angesucht worden. Es sei richtig, dass im Zuge eines Gesprächs über dieses Ansuchen grundsätzlich eine Befürwortung dieses Ansuchens in Aussicht gestellt worden sei. Es sei aber keine fixe Zusicherung gegeben oder eine Frist für eine eventuelle rechtskräftige Umwidmung genannt worden. Es sei mitgeteilt worden, dass erst umfangreiche Erhebungen erfolgen müssten, ob die betroffene als Weg gewidmete Grundstücksteilfläche tatsächlich rückgewidmet werden könnte. Außerdem müssten weitere Umwidmungsanträge abgewartet werden, da das gegenständliche Ansuchen keinen Anlass für ein Umwidmungsverfahren nach dem NÖ Raumordnungsgesetz darstellte. Es wären mehrere von der mitbeteiligten Stadtgemeinde nicht beeinflussbare Komponenten zu berücksichtigen, weshalb eine Zusage betreffend die Umwidmung der betroffenen Grundflächen nicht gegeben werden könnte. Der Vorwurf einer Verzögerung bis zum Inkrafttreten der höheren Kostensätze im Jahr 2001 müsste entschieden zurückgewiesen werden. Zudem sei die zweijährige Gültigkeitsdauer des auf Grund des Teilungsplanes aus dem Jahr 1998 erlassenen Bescheides, welcher am rechtskräftig geworden sei, schon am abgelaufen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

1.9. Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Vorschreibung der gegenständlichen Aufschließungsabgabe auf den rechtskräftigen Bauplatzerklärungsbescheid vom stütze. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Abgabepflichtigen oder für den Abgabengegenstand ergeben würden.

Nach der Judikatur könne die geforderte Unbilligkeit entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Persönlich bedingte Unbilligkeit läge dann vor, wenn diese in der Person des Abgabepflichtigen gelegen sei, insbesondere wenn die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen gefährde oder besondere finanzielle Schwierigkeiten und eine wirtschaftliche Notlage hervorrufe beziehungsweise diese erhöhe oder verstärke.

Im Beschwerdefall habe keine persönliche Unbilligkeit festgestellt werden können. Die Beschwerdeführer hätten Einnahmen durch den Grundstücksverkauf erzielt und es sei auch in keiner Weise behauptet worden, dass eine Existenzgefährdung vorliege.

Sachliche Unbilligkeit werde von der Judikatur angenommen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes (belastendes) unzumutbares und unverhältnismäßiges Ergebnis eintreten würde.

Aus den Bestimmungen der NÖ Bauordnung, insbesondere aus deren § 38, sei ersichtlich, dass dem Eigentümer eines Grundstücks aufgrund einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben sei. Das gegenständliche Grundstück sei mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom zum Bauplatz erklärt worden. Die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe sei mit Bescheid vom erfolgt. Das gesamte Verfahren sei durch einen Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Grundstücksteilung im Bauland eingeleitet worden. Die Berechnung der Aufschließungsabgabe sei wie im Gesetz vorgesehen zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung erfolgt. Diese Vorgangsweise sei bereits im Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom als rechtlich korrekt bestätigt worden. Es könne daher im vorliegenden Tatbestand kein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes, unzumutbares und unverhältnismäßig wirkendes Ergebnis bei der Anwendung des Gesetzes gesehen werden. Auch dem Vorhalt, dass die mitbeteiligte Stadtgemeinde durch die Zusage einer Rückwidmung die Beschwerdeführer zum Verstreichenlassen der Zweijahresfrist für die grundbücherliche Eintragung der ersten Abteilungsbewilligung bewegt hätte, könne nicht gefolgt werden. Laut Aussage des betroffenen Beamten sei eine Rückwidmung seitens der Gemeinde befürwortet, aber keine definitive Zusage getroffen worden, dass eine solche auch tatsächlich durchgeführt würde. Diese Erklärung erscheine für die Aufsichtsbehörde durchaus glaubhaft. Außerdem werde festgehalten, dass kein Grundstückseigentümer einen Rechtsanspruch auf die Durchführung einer bestimmten Widmung für seine Grundstücke nach den Bestimmungen der NÖ Raumordnung 1976 habe. Auch erscheine es durchaus glaubhaft, dass das Bauamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde nicht gewusst habe, dass die erste Grundstücksänderung nie im Grundbuch eingetragen worden sei. Es stehe einer Gemeinde jederzeit frei, eine neuerliche Verordnung über die Höhe der Einheitsgebühr zu erlassen. Der Bescheid für den Teilungsplan aus dem Jahr 1998 sei zudem bereits am abgelaufen.

Da die Beschwerdeführer einen im Gesetz genannten Anlassfall zur Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe durch die Anzeige einer Grundstücksänderung und Vorlegen eines Teilungsplanes selbst in Gang gesetzt hätten und daraufhin die entsprechende Abgabe zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides vorgeschrieben worden sei, könne dieser Vorgang nicht als Unbilligkeit gesehen werden.

Es sei den Beschwerdeführern selbst zuzuschreiben, dass sie die im Jahre 1998 bereits bewilligte Änderung der Grundstücksgrenzen nicht grundbücherlich eintragen hätten lassen und dass daher die Änderungsbewilligung sowie der Bauplatzerklärungsbescheid erloschen seien. Auch könnten im vorliegenden Akt keinerlei Anhaltspunkte gefunden werden, dass die Baubehörde der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Beschwerdeführer absichtlich oder zumindest fahrlässig über die Rechtsfolgen der neuen Bauplatzerklärung getäuscht hätte.

1.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 183 Abs. 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977 (NÖ AO 1977), LGBl. 3400-10, konnten fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabenpflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig gewesen wäre.

Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, in der Fassung LGBl. 8200-3 (§ 42 in der Fassung LGBl. 8200-4), lauten auszugsweise:

"§ 10

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

(1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. ...

(2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

(5) Die Baubehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige auf den Planausfertigungen zu bestätigen, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt wird. Eine Planausfertigung ist dem Anzeigeleger zurückzustellen. Im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung (§ 11), Grundabtretung (§ 12) oder Grenzverlegung (§ 13) ist anstelle der Bestätigung nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides die Bezugsklausel anzubringen. (…) Die Baubehörde hat die Änderung von Grundstücksgrenzen mit Bescheid zu untersagen, wenn

* die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind oder * der im Abs. 3 vorgesehene Antrag auf

Bauplatzerklärung oder die Zustimmung der Grundeigentümer fehlt oder

* der Plan nicht den Inhalt nach Abs. 4 aufweist.

Wurde ein Antrag auf Bauplatzerklärung gestellt, ist dieser gleichzeitig abzuweisen.

(6) Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn auf der vorgelegten Planausfertigung

* die Bestätigung der Nichtuntersagung (Abs. 5 1. Satz) oder

* die Bezugsklausel (Abs. 5 3. Satz) angebracht ist und das Grundbuchsgesuch

* vollinhaltlich der Anzeige nach Abs. 1 entspricht und * innerhalb von 2 Jahren ab dem Datum der Bestätigung

oder der Bezugsklausel bei Gericht eingebracht wird.

Wird der Antrag auf grundbücherliche Durchführung nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, ist die Anzeige der Grenzänderung unwirksam. Eine damit verbundene Bauplatzerklärung erlischt gleichzeitig.

§ 38

Aufschließungsabgabe

(1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit rechtskräftigem Bescheid

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz

(§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung …

erteilt wird.

§ 42

Behebung oder Änderung der Vorschreibung einer Abgabe

(1) Bescheide, mit denen Abgaben nach den §§ 38 bis 41 vorgeschrieben wurden, sind in den Fällen nach Abs. 2 bis 4 von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern.

(2) Ist die Anzeige einer Grenzänderung unwirksam geworden (§ 10 Abs. 6) oder die Bewilligung einer Grundabteilung erloschen (§ 11 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) oder die Bauplatzerklärung erloschen (§ 11 Abs. 2 letzter Satz) und wurde eine

* Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 oder

vorgeschrieben, ist der Bescheid aufzuheben."

2.2. Vorauszuschicken ist zunächst, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar auf einen Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Gegenstand des angefochtenen Vorstellungsbescheides Bezug genommen wird, sich jedoch sowohl aus dem (im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten) Datum des mit Vorstellung bekämpften Bescheides als auch aus dem gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides eindeutig ergibt, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides der Bescheid des Gemeinderates vom war. Diese im Spruch des angefochtenen Bescheides unterlaufene Fehlbezeichnung wäre grundsätzlich berichtigungsfähig und beeinträchtigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides daher nicht (vgl. zu der mit § 216 NÖ AO 1977 und § 293 BAO vergleichbaren Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG auch den hg. Beschluss vom , Zl. 2007/03/0062).

2.3. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Abweisung ihres Antrages auf Nachsicht gemäß § 183 NÖ AO 1977 mit dem Argument, dass die Einhebung des in Rede stehenden Differenzbetrages sachlich unbillig sei, da eine Flächenumwidmung von lediglich 300 m2 eine Gebührenerhöhung von rund EUR 30.000,-- nach sich ziehe. Die Einhebung des Differenzbetrages von EUR 29.274,77 stehe in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen, die sich aus der Einziehung für die Beschwerdeführer und den Abgabengegenstand ergäben, zumal die nicht fristgerechte grundbücherliche Durchführung von den Beschwerdeführern nicht verschuldet worden sei.

2.4. Mit diesem Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführern nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch zum inhaltsgleichen § 236 Abs. 1 BAO setzt der Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des Abgabepflichtigen oder im Abgabengegenstand gelegenen Sachverhaltselementes voraus, aus dem sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und dem in jenem Bereich entstehenden Nachteil ergibt. Dies wird insbesondere immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Durch die Bestimmung über die Gewährung der Nachsicht soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnet werden, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0175, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0237, mwN).

2.5. Nach dem Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen liegen weder eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Beschwerdeführer noch außergewöhnliche wirtschaftliche Auswirkungen, die mit der Abstattung der gegenständlichen Abgabenschuld verbunden wären, vor.

2.6. Zu prüfen ist daher, ob die Anwendung der Abgabenvorschriften zu einem im Einzelfall vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Ergebnis führen würde.

2.6.1. Hiezu ist auf das Beschwerdevorbringen grundsätzlich zu erwidern, dass nicht die "Umwidmung einer Fläche von 300 m2" zu der Erhöhung der nunmehrigen Abgabenvorschreibung gegenüber der ursprünglich bereits erfolgten Vorschreibung geführt hat (gemeint dürfte genau genommen sein, "die nach der ersten Bauplatzerklärung erfolgte Umwidmung", die die Beschwerdeführer bestimmte, im Hinblick auf ihre privatrechtlichen Beziehungen zu einem Dritten die Durchführung der Abteilung nicht zu beantragen, sondern auf die Rückwidmung der Fläche zu hoffen), sondern - wie die Beschwerdeführer im Übrigen im Verfahren selbst erkannten - diese sich aus der zeitlichen Lagerung des Falles und dem Umstand, dass nach dem Erlöschen der ersten Bauplatzerklärung eine neuerliche Bauplatzerklärung erforderlich wurde, ergab. Durch die neue Bauplatzerklärung für das neuerlich aus der Teilung des Altgrundstücks hervorgegangene Grundstück entstand ein Abgabentatbestand nach derselben Vorschrift; für die Berechnung der Abgabenschuld war die im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches maßgebliche Rechtslage anzuwenden.

2.6.2. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich das Unwirksamwerden der Anzeige der Grundstücksgrenzänderung sowie der Bauplatzerklärung (§ 10 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996) nach Ablauf einer zweijährigen Frist und damit verbunden die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Aufhebung der in Folge der Bauplatzerklärung vorgenommenen Abgabenvorschreibung (§ 42 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 1996) normiert. Aus Anlass einer neuerlichen Bauplatzerklärung hat gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 eine neue Vorschreibung der Aufschließungsabgabe unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der (neuerlichen) Verwirklichung des Abgabetatbestandes maßgeblichen Rechtsvorschriften zu erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist im Beschwerdefall nicht davon auszugehen, dass durch die gegenständliche Vorschreibung ein vom Gesetzgeber im Einzelfall nicht beabsichtigtes Ergebnis erzielt wird.

2.6.3. Aus den umfangreichen Feststellungen der belangten Behörde ergeben sich auch im Zusammenhalt mit den Ausführungen der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte, aus denen sich die sachliche Unbilligkeit der Einhebung der in Rede stehenden offenen Abgabenschuld ableiten ließe.

Unabhängig davon, aus welchem Grund die Antragstellung auf Verbücherung der zunächst angezeigten Grundabteilung unterblieb und weshalb die Beschwerdeführer eine Rückwidmung der in Rede stehenden Teilfläche anstrebten (deren Verzögerung als Grund für das Überschreiten der Zweijahresfrist angegeben wurde), liegt in dieser Änderung der Absichten der Beschwerdeführer kein Grund für die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit der neuerlichen, höheren Vorschreibung der Abgabe. Der Verwaltungsgerichtshof kann der belangten Behörde somit nicht entgegen treten, wenn sie in dem festgestellten Sachverhalt keine Unbilligkeit im Sinne des § 183 Abs. 1 NÖ AO 1977 erblickte.

Die Konsequenz, dass in Fällen wie dem vorliegenden, durch den Zeitablauf bis zur Verwirklichung von Projekten in dem Zeitpunkt, in dem letztlich ein Abgabentatbestand verwirklicht wird, bereits ein höherer Abgabensatz gilt, ist weder ein ungewöhnlicher Ausnahmefall (und wird nach dem Vorgesagten durch den Landesgesetzgeber ausdrücklich durch die Vorschriften über die Aufhebung früherer Abgabenbescheide und die Möglichkeit der Neuerlassung von Abgabenbescheiden berücksichtigt), noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass auf Grund einer besonderen Sachverhaltsgestaltung im Beschwerdefall - etwa im Hinblick auf das Vorgehen der Baubehörde im Zusammenhang mit der angestrebten Rückwidmung, die nicht schlechthin abgelehnt wurde - ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung geboten wäre.

Insgesamt verfügten die Beschwerdeführer während eines Zeitraums von mehreren Jahren (ab Erteilung der Teilungsbewilligung vom bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates vom am ) über genügend Handlungsspielraum, um rechtzeitig ihren Vorstellungen entsprechende verbücherungsfähige Pläne vorzulegen.

2.6.4. Eine infolge der besonderen Umstände des Beschwerdefalls eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, im gegenständlichen Verfahren vermieden hätte, liegt somit nicht vor, weshalb die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer zu Recht abwies.

2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am