VwGH 25.05.2004, 2004/15/0028
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2004/15/0029
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerden 1. des F und
2. des R, beide in W, beide vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Ottakringer Straße 57, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ad 1. vom , Zl. UVS-07/F/16/5693/1999/12 (hg. Zl. 2004/15/0029), und ad 2. vom , Zl. UVS- 07/F/16/5686/1999/8 (hg. Zl. 2004/15/0028), betreffend Übertretung des Vergnügungssteuergesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien jeweils Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den jeweils mit datierten Aufforderungen zur Rechtfertigung wurde den Beschwerdeführern (dem Erstbeschwerdeführer als Lokalinhaber und Aufsteller, dem Zweitbeschwerdeführer als Geschäftsführer der E. GmbH als Eigentümerin) zur Last gelegt, es bis zum unterlassen zu haben, den im Betrieb W., N.-Gasse 1, gehaltenen Apparat der Type "Fruit Star Bonus" für die Zeit von August 1997 bzw. (Zweitbeschwerdeführer) September 1997 bis Oktober 1998 mit dem Betrag von monatlich 18.000 S zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie hätten dadurch eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 iVm § 19 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz 1987 (VGSG) begangen.
In seiner Stellungnahme vom machte der Erstbeschwerdeführer geltend, der Vorwurf der Verwaltungsübertretung bestehe zu Unrecht. Es sei richtig, dass sich der gegenständliche Apparat in den Geschäftsräumlichkeiten in W., N.-Gasse 1, befunden habe. Zutreffend sei weiters, dass es der Erstbeschwerdeführer verabsäumt habe, die Vergnügungssteuer ab September 1998 zu bezahlen, sodass tatsächlich eine geringfügige Verwaltungsübertretung vorliege, für die der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht verantwortlich sei. Der Apparat sei im Zeitraum August 1997 bis August 1998 nicht an das Stromnetz angeschlossen gewesen, es habe sich auf dem Apparat sogar ein Schild befunden:
"Außer Betrieb". Erst im September 1998 sei von einer Serviererin auf Wunsch von einigen Gästen der Apparat an das Stromnetz angeschlossen worden. Als durch das Kontrollorgan im September 1998 eine Besichtigung vorgenommen worden sei, sei dieser Fehler vom Erstbeschwerdeführer erkannt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Apparat im September 1998 angeschlossen worden sei.
Die Stellungnahme des Zweitbeschwerdeführers war im Wesentlichen - abgesehen davon, dass er ausführte, der Apparat sei im September 1998 vom Erstbeschwerdeführer an das Stromnetz angeschlossen worden - gleich lautend derjenigen des Erstbeschwerdeführers.
Mit den erstinstanzlichen Straferkenntnissen jeweils vom wurden der Erstbeschwerdeführer (als Lokalinhaber und Aufsteller) und der Zweitbeschwerdeführer (als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. GmbH als Eigentümerin) für schuldig erkannt, es bis zum unterlassen zu haben, den im Betrieb W., N.-Gasse 1, gehaltenen Apparat der Type "Fruit Star Bonus" für die Zeit von September 1997 bis Oktober 1998 mit dem Betrag von monatlich je 18.000 S zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Die Beschwerdeführer hätten dadurch für diesen Zeitraum Vergnügungssteuer mit einem Betrag von monatlich je 18.000 S, somit insgesamt 52.000 S, verkürzt und eine Verwaltungsübertretung im Sinne der §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 iVm § 19 Abs. 1 VGSG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über die Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 1 VGSG Geldstrafen von je 126.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Tage) verhängt.
Nach den Begründungen der erstinstanzlichen Bescheide sei der Sachverhalt der den Beschwerdeführern zur Last gelegten Taten durch die nachträgliche Anmeldung ab , das Bemessungsverfahren und den Kontostand unbedenklich erwiesen und den Beschwerdeführern auch vorgehalten worden; demnach hätten sie den gegenständlichen Apparat weder spätestens einen Tag vor dessen Aufstellung angemeldet noch die Vergnügungssteuer bis zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet. Dass der Apparat während der Monate September und Oktober 1998 im Lokal für Dritte spielbereit gehalten und für diese Monate sohin Steuerpflicht entstanden sei, sei unbestritten. Auch stehe fest, dass der Apparat erst verspätet am rückwirkend ab für die Monate September und Oktober 1998 zur Vergnügungssteuer angemeldet worden und die Abgabe nicht bis zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen entrichtet worden sei. Zu dem bestrittenen Verkürzungszeitraum September 1997 bis August 1998 werde zunächst "auf das unbedenkliche Ergebnis des Abgabenbemessungsverfahrens (Bescheid der Abgabenberufungskommission vom zur Zl. MD - VfR-K 16/99) verwiesen". Demnach habe für den Apparat im strittigen Zeitraum Steuerpflicht bestanden, die Steuer sei jedoch weder einbekannt noch entrichtet worden. Auch stehe es unter dem Aspekt der Unwirtschaftlichkeit mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Widerspruch, einen außer Betrieb befindlichen Münzgewinnspielapparat über einen derart langen Zeitraum in einem öffentlich zugänglichen Lokal zu belassen und damit das Gerät unter Verzicht auf die Möglichkeit der Erzielung von Einnahmen u. a. der Gefahr einer Beschädigung durch Dritte auszusetzen. Das Verhalten der Beschwerdeführer zeige auch deutlich, dass ihre Absicht darauf gerichtet gewesen sei, die Vergnügungssteuer zu verkürzen.
In den Berufungsschriftsätzen vom rügten die Beschwerdeführer, dass sich die Finanzstrafbehörde darauf beschränkt habe, den Bescheid der Abgabenberufungskommission vom als "unbedenklich" zu übernehmen. Es werde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben worden sei. Dass es unwirtschaftlich sei, einen Münzspielapparat über einen längeren Zeitraum unbenützt in einem Lokal stehen zu lassen, sei eine unzulässige Hypothese. Das "Argumentationsgebäude" der Strafbehörde erster Instanz werde spätestens durch die zu erwartende Aufhebung des Abgabenbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof "zusammenbrechen".
Nach Durchführung einer gemeinsamen Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs. 7 VStG gab die belangte Behörde den Berufungen mit den angefochtenen Bescheiden keine Folge. Es stehe unbestritten fest, dass der verfahrensgegenständliche Apparat am mit sofortiger Wirkung von der Vergnügungssteuer abgemeldet worden sei. Am habe nach der Aktenlage eine Revision stattgefunden, bei der für den Apparat eine Anmeldedurchschrift vorgewiesen worden sei. Unbestritten sei weiters, dass bei einer Überprüfung am festgestellt worden sei, dass der Apparat an diesem Tag spielbereit für Dritte vorgefunden worden sei. Mit der auf § 144 Abs. 4 WAO (Parteiengehör) gestützten verfahrensrechtlichen Anordnung vom sei die Aufforderung ergangen, den Apparat zur Vergnügungssteuer anzumelden. Zur Steuer angemeldet sei der Apparat dann mit Anmeldung vom , rückwirkend ab , worden. Hinsichtlich der Steuervorschreibung für den Zeitraum August 1997 bis August 1998 im Ausmaß von 234.000 S sei derzeit noch ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. In der Berufungsverhandlung seien die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, ein Vertreter der ersten Instanz und der Revisionsbeamte gehört worden, der die Revision am durchgeführt habe. Nach einer Wiedergabe von deren Aussagen werden in den angefochtenen Bescheiden Zeugeneinvernahmen einer Kellnerin und eines Kellners referiert, die im Betrieb des Erstbeschwerdeführers beschäftigt waren. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nahm es die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Aktenlage als erwiesen an, dass der am abgemeldete Apparat nicht nur am , sondern auch am spielbereit gehalten worden sei. Dies ergebe sich nicht nur daraus, dass dem Kontrollorgan die Anmeldedurchschrift übergeben worden sei, sondern auch daraus, dass der Revisionsbeamte am auf dieser die Typenbezeichnung ergänzt habe, was nur bei eingeschaltetem Apparat möglich gewesen sei. Damit stehe fest, dass die Angaben der Zeugen, der Apparat sei mehr als ein Jahr nicht bespielt worden, unrichtig seien. Ebenso wie die Berufungsbehörde im Abgabenverfahren nehme es auch die belangte Behörde als erwiesen an, dass der Apparat den gesamten Zeitraum von der Abmeldung am bis zur rückwirkenden Anmeldung am spielbereit gehalten worden sei. Da die Abmeldung des Apparates mit einer dem Aufsteller übergebenen Anmeldedurchschrift erfolgt sei, stehe weiters fest, dass bei der Kontrolle am die zweite Anmeldedurchschrift vorgewiesen worden sei, die für den Eigentümer (die E. GmbH) bestimmt gewesen sei. Ergänzend wird dazu in dem den Zweitbeschwerdeführer betreffenden angefochtenen Bescheid ausgeführt, die belangte Behörde sehe das gewollte Zusammenwirken des Zweitbeschwerdeführers mit dem Erstbeschwerdeführer als erwiesen an. Sie erachte das Vorbringen, im genannten Zeitraum keine Gerätemiete erhalten zu haben, als unglaubwürdig. Der Zweitbeschwerdeführer habe von der zweiten Anmeldedurchschrift gewusst und sei in der Berufungsverhandlung dem diesbezüglichen Vorbringen des Vertreters der Behörde erster Instanz nicht entgegen getreten. Die belangte Behörde erachte es als erwiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer die Durchschrift beim Erstbeschwerdeführer belassen habe, damit dieser damit bei einer allfälligen Kontrolle das Kontrollorgan täuschen könne.
In den gleich lautend ausgeführten Beschwerden erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem gesetzlich gewährleisteten "Recht auf Nichtbestrafung" verletzt.
Einem auch aus Anlass der gegenständlichen Beschwerdefälle vom Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 iVm Abs. 4 B-VG gestellten Antrag,
u. a. auszusprechen, dass § 19 Abs. 1 erster Satz VGSG verfassungswidrig war, gab der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom , G 287/02 ua, keine Folge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz VGSG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 300.000 S verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 600.000 S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Eine Abgabenverkürzung nach § 19 Abs. 1 VGSG liegt vor, wenn die Abgabe unter Verletzung einer Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (vgl. das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , mwN).
Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. ist das Halten von Apparaten (§ 6) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Mitunternehmer (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Mitunternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat. Nach § 17 Abs. 3 leg. cit. gilt die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs. 2) als Steuerklärung für die Dauer der Steuerpflicht.
Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG ist der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 3 VGSG (u.a. Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten) gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benutzten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Mitunternehmer. Für alle im § 13 Abs. 1 VGSG genannten Mitunternehmer gilt gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. die Pflicht zur Anmeldung des Apparates und die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/15/0165, wurde die Beschwerde gegen die im Abgabenfestsetzungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung der Abgabenberufungskommission vom als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof u. a. aus, dass die Feststellung, der gegenständliche Spielapparat sei auch von August 1997 bis September 1998 gehalten worden, Ergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung sei. Die Beschwerdeführer hätten in keiner Lage des Verfahrens ein Vorbringen erstattet, dass zumindest Anlass zu Zweifeln am festgestellten Sachverhalt hätte geben können.
Die Begründungen der gegenständlichen Beschwerden sind weitgehend wortgleich der zu hg. Zahl 99/15/0165 erhobenen Beschwerde (auf Grund des Nichtanfalls einer Steuerpflicht sei auch die Heranziehung einer Verwaltungsstrafnorm rechtwidrig erfolgt). Soweit in den Beschwerden die Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht wird, kann dem im Hinblick auf den oben geschilderten Verfahrensverlauf nicht gefolgt werden. Bereits im Rahmen der Rechtfertigung vor der Strafbehörde erster Instanz und im Berufungswege stand es den Beschwerdeführern offen, ihren Standpunkt vorzutragen und auch entsprechende Beweisanträge zu stellen. Die belangte Behörde führte eine mündliche Berufungsverhandlung durch, an der teils die Beschwerdeführer auch selbst (am ) teils durch ihren Rechtsvertreter (am ) teilnahmen. Warum bei diesen mehrmaligen Möglichkeiten zum Parteiengehör das nunmehr erstmals in der Beschwerde enthaltene Vorbringen betreffend tatsächlicher Beschädigung (technischer Defekt infolge "Kurzschluss") und Reparaturbedürftigkeit des Apparates "Fruit Star Bonus" (sodass die von der Behörde behauptete Inbetriebnahme mit tatsächlicher Unmöglichkeit behaftet gewesen sei), nicht hätte vorgebracht werden können, wird auch in der Beschwerde nicht dargestellt. Das diesbezügliche Vorbringen unterliegt daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG. Da es auch nicht ersichtlich ist, warum es den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren nicht möglich gewesen wäre, "weitere Zeugen" bekannt zu geben, geht die dazu ohnedies auch nur unbestimmt erhobene Verfahrensrüge ebenfalls ins Leere. Weshalb die belangte Behörde durch "weitere Einvernahme der Zeugen" hätte feststellen müssen, dass die Apparatetype "Fruit Star Bonus" bereits bei der Erstaufstellung bekannt gegeben worden und daher schon von Beginn an diese Typenbezeichnung vorgelegen sei und eine Ergänzung der Typenbezeichnung im Jänner 1998 bei der Nachschau durch die Behörde nicht stattgefunden habe, ist nicht erkennbar. Die für die Beweiswürdigung der belangten Behörde wesentliche Ergänzung der Typenbezeichnung anlässlich der Nachschau im Jänner 1998 ergab sich in schlüssiger Weise aus den auch im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Zeugenaussagen (insbesondere des Revisionsorgans). Hinsichtlich einer lt. Beschwerde vermissten "weiteren Einvernahme der Zeugen" ist darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvertreter frei gestanden wäre, im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung entsprechende Fragen zu stellen.
Wenn die belangte Behörde - ebenso wie die Berufungsbehörde im Abgabenverfahren - im Rahmen der Beweiswürdigung zur Feststellung gelangt ist, die Steuerschuld für den Apparat "Fruit Star Bonus" habe während des gesamten strittigen Zeitraumes bestanden, kann darin im Ergebnis keine Unschlüssigkeit erblickt werden. Da bzgl. des die Steuerpflicht auslösenden Haltens (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 3 VGSG) des Apparates im Streitzeitraum auch keine Anmeldung im Sinne des § 14 Abs. 2 VGSG vorlag, fiel den Beschwerdeführern eine Verletzung abgabenrechtlicher Anmeldepflichten zur Last. Warum die "Heranziehung einer Verwaltungsstrafrechtsnorm" rechtswidrig erfolgt sein sollte, wird in den Beschwerden im Übrigen nicht näher ausgeführt und ist an Hand der Aktenlage für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
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Normen | VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z3; VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1; VergnügungssteuerG Wr 1987 §14 Abs2; VergnügungssteuerG Wr 1987 §17 Abs3; VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2004:2004150028.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAE-69147