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VwGH vom 27.04.2012, 2007/17/0033

VwGH vom 27.04.2012, 2007/17/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der E GmbH in G, vertreten durch Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef Kai 70, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A8 - 23.972/2006- 3, betreffend ergänzenden Kanalisationsbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom wurde der Beschwerdeführerin ein ergänzender Kanalisationsbeitrag in der Höhe von EUR 19.956,20 nach dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71/1955 in der Fassung LGBl. Nr. 80/1988, in Verbindung mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom erlassenen Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom , A8/1-K- 194/1984, vorgeschrieben. Die Vorschreibung erfolgte aus Anlass einer mit Bescheiden vom und vom bewilligten Zu- und Umbaumaßnahme an einem bestehenden Betriebsgebäude. Die Behörde erster Instanz berechnete den ergänzenden Kanalisationsbeitrag durch Multiplikation der neu verbauten Fläche mit dem Faktor 1,5 (0,5 für ein Kellergeschoß und Geschoßfaktor 1 für ein Vollgeschoß) sowie für die Aufstockung des Hauptgebäudes über einer Fläche von 757,25 m2 mit dem Geschoßfaktor 1 für ein Vollgeschoß.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Nachdem die Beschwerdeführerin, da die belangte Behörde zunächst nicht entschieden hatte, einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat gestellt hatte, erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abwies.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung, weshalb der Devolutionsantrag an den Gemeinderat unzulässig und sohin wirkungslos gewesen sei (Hinweis auf § 232 Abs. 2 Stmk. LAO), aus, dass der Beschwerdeführerin mit den Bescheiden vom und vom die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Ausführung eines Zubaus bzw. Umbaus zum bestehenden Betriebsgebäude erteilt worden sei. Mit Bescheid vom sei die Teilbenützungsbewilligung erteilt worden.

Nach dem Inhalt des Baubewilligungsaktes sei die Benützung der von den Zu- und Umbaumaßnahmen betroffenen Bauteile, soweit sie tatsächlich zur Ausführung gelangt seien, im Oktober 2002 erfolgt.

Nach Darstellung, welche Baumaßnahmen tatsächlich ausgeführt worden seien, wird festgehalten, dass die tatsächlich neu geschaffene, verbaute Grundfläche des Zubaus im Erdgeschoß 66,3205 m2 betrage. Darüber hinaus sei das bestehende Gebäude um ein bewilligtes Obergeschoß ergänzt worden, wobei die Fläche des Obergeschoßes nur einen Teil der Fläche des Erdgeschoßes des Gebäudes ausmache.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die auf dessen Grundlage vorzunehmende Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages sei den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom mitgeteilt worden. Daraufhin sei seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom um eine 14-tägige Fristverlängerung zur Reaktion auf das Behördenschreiben ersucht worden. Diese Frist wäre am abgelaufen. Bis zum Ablauf des sei jedoch keine Reaktion der Beschwerdeführerin auf das genannte Schreiben der Abgabenbehörde erfolgt.

Entsprechend den Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes sei zunächst die neu geschaffene, im Erdgeschoß zugebaute Fläche mit der höchsten Geschoßanzahl des Gesamtbauwerks nach Beendigung der Baumaßnahmen zu vervielfachen gewesen (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes und Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0283; als Geschoßfaktor wurde daher 2,5 verwendet, nämlich 0,5 für das Kellergeschoß und je 1,0 für das Erdgeschoß und das neu errichtete Obergeschoß). Diese Berechnung habe zu der unter Punkt A. des Spruchs des angefochtenen Bescheids angegebenen (Teil )Bemessungsgrundlage geführt. Im Hinblick darauf, dass das Bestandsgebäude bis dahin über kein Obergeschoß verfügt habe, hätte zudem die Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages sodann nach der Formel "verbaute Grundfläche des Bestandsgebäudes mal Faktor für das neu geschaffene Geschoß" zu erfolgen gehabt (wobei hiebei nur die ursprünglich verbaute Grundfläche herangezogen wurde). Daraus ergebe sich die durch die Aufstockung in Form eines Obergeschoßes verrechenbare Fläche (Hinweis auf Punkt B. des Spruchs des angefochtenen Bescheides).

Die von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommene Berechnung des Kanalisationsbeitrages sei (nach oben) zu korrigieren gewesen, wobei sich diese Befugnis der Abänderung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus § 213 Abs. 2 LAO ergebe.

Die Erhöhung gegenüber der Vorschreibung durch die Behörde erster Instanz sei deshalb gesetzlich geboten gewesen, da einerseits die verbaute Grundfläche des Erdgeschoßes in zu geringem Ausmaß berücksichtigt worden sei, andererseits nicht beachtet worden sei, dass (die) im Erdgeschoß liegende(n) Fläche(n) mit dem Geschoßfaktor 2,5 zu vervielfachen gewesen seien. Die nunmehrige Berechnung führe daher ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde Flächen, welche die Abgabenbehörde erster Instanz fälschlicherweise der Vorschreibung zu Grunde gelegt habe, ausgeschieden habe, zu einer Nachforderung. Dies betreffe den (Kunden )Eingang zwischen dem Trafo und dem Bürobereich (dieser Bereich sei nicht überdacht und zähle mangels Raumbildung nicht zur verbauten Grundfläche). Ebenso wenig sei der ursprünglich planbewilligte Stiegenhausbereich (nördlich) neben der Warenübernahme ausgeführt worden und sei daher bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen gewesen.

Die Berechnung im angefochtenen Bescheid berücksichtige ausschließlich jene Flächen, die tatsächlich zur Ausführung gelangt seien und seit Oktober 2002 auch tatsächlich in Verwendung stünden. Insofern sei dem in der Berufung erstatteten Vorbringen entsprochen, auch wenn dies auf Grund der zuvor dargestellten Berechnungsmethode im Ergebnis zu einem höheren Vorschreibungsbetrag führen habe müssen.

Soweit mit dem Vorbringen der "Terminüberschreitung" auf eine allfällige Bemessungsverjährung Bezug genommen werden sollte, sei festzuhalten, dass der Abgabenanspruch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Benützung der Zu- und Umbauteile im Oktober 2002 in diesem Monat entstanden sei. Die fünfjährige Bemessungsverjährung nach der Stmk. LAO hätte somit erst mit Ablauf des geendet. Die Vorschreibung mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom sei daher innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Gesetz vom über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71/1955, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 81/2005 (in der Folge: KanalAbgG 1955), lautete auszugsweise:

"Abgabeberechtigung

§ 1.

Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

Gegenstand der Abgabe

§ 2.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.

Ausmaß

§ 4.

(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschoße und Kellergeschoße je zur Hälfte eingerechnet werden;

Wirtschaftsgebäude, …

(4) Bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, sind der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrag) lediglich die neu verbaute Fläche und die neu errichteten Geschoße zu Grunde zu legen."

Seit der Stmk. Kanalabgabengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 40/1971, ist das Stmk. KanalAbgG 1955 (mit Wirkung vom ; Art. II Abs. 1 der genannten Novelle) auch für die Landeshauptstadt Graz anzuwenden. Gemäß § 3 der mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom erlassenen Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom , A8/1-K- 194/1984, war das Ausmaß des Kanalisationsbeitrages nach § 4 Abs. 1 des KanalAbgG 1955 zu berechnen und betrug der Einheitssatz ab dem EUR 20,70 (zuzügl. USt).

In der Beschwerde wird zunächst ohne nähere Begründung geltend gemacht, dass die Abgabe bereits im Jahre 2000 fällig gewesen sei und daher auf Grund Verjährung nicht hätte vorgeschrieben werden dürfen.

Mit diesem Vorbringen wird kein relevanter Verfahrensmangel im Zusammenhang mit den Feststellungen der belangten Behörde zum Entstehen des vorliegenden Abgabenanspruches aufgezeigt. Wie sich aus der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom ergibt, beruht die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass Verjährung eingetreten sei, offenkundig auf der verfehlten Rechtsansicht, die Verjährung gemäß der Stmk. LAO habe mit der Erlassung des Baubewilligungsbescheides für die Zu- und Umbauten zu laufen begonnen. Die belangte Behörde hat dem gegenüber zutreffend darauf hingewiesen, dass der Abgabentatbestand sich gemäß § 2 Abs. 3 Stmk. KanalAbgG 1955 (auch) im Fall des Zu- und Umbaus erst mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile verwirklicht hat. Der Lauf der Verjährungsfrist gemäß Stmk. LAO hat daher mit Ablauf des Jahres 2002 begonnen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Berechnung des Ergänzungsbeitrages wendet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Berechnung methodisch zutreffend entsprechend § 4 Abs. 4 Stmk. KanalAbgG 1955 vorgenommen hat (vgl. das bereits von der belangten Behörde genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0283).

Es entsprach daher insbesondere dem Gesetz, für die Aufstockung des Gebäudes um das neu errichtete Obergeschoß die gesamte ursprünglich verbaute Grundfläche mit dem Geschoßfaktor 1 zu multiplizieren (der Geschoßfaktor für das neu geschaffene Geschoß konnte bei der seinerzeitigen Berechnung nicht berücksichtigt werden; entsprechend dem Gesetz ist die gesamte verbaute Fläche anzusetzen, nicht nur jener Teil, über den sich das Obergeschoß erstreckt). Auch die Heranziehung der höchsten Geschoßanzahl bei der Berechnung der durch den Zubau im Erdgeschoß ausgelösten Ergänzungsabgabe (für die neu verbaute Fläche) entspricht im Hinblick auf § 4 Abs. 4 KanalAbgG dem Gesetz.

Von einer Doppelerfassung irgendeines Teiles der verbauten Grundfläche kann nicht die Rede sein.

Soweit in der Beschwerde - im Übrigen ohne nähere Angaben - geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, inwieweit allenfalls die Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 KanalAbgG 1955 vorliege, erübrigt sich ein Eingehen auf diese Ausführungen schon im Hinblick auf § 41 Abs. 1 VwGG. Die Beschwerdeführerin hat im Abgabenverfahren trotz gebotener Gelegenheit keinerlei Ausführungen betreffend die Wiedererrichtung einer ehemals bestandenen Baulichkeit erstattet. Es braucht daher im Beschwerdefall nicht näher auf die Frage eingegangen werden, inwieweit der Tatbestand der Wiedererrichtung im vorliegenden Zusammenhang, bei dem nicht die offenbar behauptetermaßen seinerzeit bestandenen Gebäude wiedererrichtet wurden, sondern an ein in der Zwischenzeit nach Entfernung früherer Gebäude entstandenes Gebäude ein Zu- bzw. Umbau errichtet wurde, einschlägig ist.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der nur eventualiter beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, erforderlich, weil die vorliegende Beschwerdesache nicht "civil rights" betrifft.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-69142