Suchen Hilfe
VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/0096

VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/0096

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz und Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 318.503/6- III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und heiratete am eine österreichische Staatsbürgerin. Unter Bezugnahme auf diese Eheschließung beantragte er am bei der Österreichischen Botschaft Skopje die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger".

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers beziehe nur ein monatliches Krankengeld in der Höhe von EUR 758,10. Damit werde der erforderliche Richtsatz nach § 293 ASVG jedoch nicht erreicht. Der im Verwaltungsakt aufliegende "Vorvertrag" (betreffend eine zukünftige Beschäftigung des Beschwerdeführers) habe nicht berücksichtigt werden können, da dieser nicht den gesetzlichen Erfordernissen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages entspreche. Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG sei daher - so die belangte Behörde im Ergebnis - nicht erfüllt. Da sich die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auch im Sinn des § 11 Abs. 3 NAG als nicht geboten erweise, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Die belangte Behörde hat, was die nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erforderlichen Mittel anlangt, zutreffend auf den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 7/2009 in der Höhe von EUR 1.158,08 abgestellt. Bei der Frage, ob diese erforderlichen Mittel im vorliegenden Fall erreicht würden, hat sie sich aber nicht ausreichend mit den vorgelegten Einstellungszusagen bezüglich des Beschwerdeführers ("Beschäftigungserklärung" vom bzw. "Vordienstvertrag" vom ) auseinander gesetzt. Der Fremde muss zwar nachweisen, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Für die von der belangten Behörde dazu offenbar vertretene Auffassung, dass ein derartiger Nachweis ausschließlich durch einen - im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV allerdings nur beispielsweise genannten - "arbeitsrechtlichen Vorvertrag" und nicht auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden könnte, gibt die belangte Behörde aber keine nachvollziehbare Begründung. Sie hätte sich somit mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen, die konkrete Angaben über Art der in Aussicht gestellten Beschäftigung, kollektivvertragliche Einordnung, Stundenlohn, Arbeitszeit und Beginn der Beschäftigung enthalten, inhaltlich auseinander setzen und sie einer (Beweis )Würdigung unterziehen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0630).

Im Übrigen ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die im Rahmen des § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessenabwägung nur unzureichend vorgenommen hat. Insbesondere hat sie sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Ehefrau bei Verweigerung der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein Familienleben in seinem Heimatland tatsächlich führen könnte.

Aus den dargelegten Gründen ist der bekämpfte Bescheid (auch) mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-69139