VwGH vom 17.06.2009, 2007/17/0026
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des PH in I, vertreten durch Ing. Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-Präs-00136e/2006, betreffend Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0028, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der damals angefochtene Bescheid mit der Begründung aufgehoben, dass die auf Grund des Kaufvertrages vom von der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers erbrachten Aufwendungen zur Erschließung des Bauplatzes des Beschwerdeführers bei der Vorschreibung des Gehsteigbeitrages zu berücksichtigen gewesen wären.
Im fortgesetzten Verfahren legte der Beschwerdeführer über Aufforderung der belangten Behörde eine Schlussrechnung eines Tiefbauunternehmens über EUR 99.942,71 an Erschließungskosten vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers neuerlich keine Folge gegeben und die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf das Vorerkenntnis vom im Wesentlichen aus, es seien zwar von der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers auf Grund des Kaufvertrages vom Aufwendungen zur Erschließung des gegenständlichen Bauplatzes getätigt worden, diese beträfen allerdings nicht die Errichtung eines Gehsteiges. Der Beschwerdeführer habe nämlich in seinem Schreiben vom angegeben, dass bis dato kein Gehsteig vorhanden sei. Damit könne aber hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gehsteigbeitrages nicht mit von der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers aufgewendeten Beträgen gegengerechnet werden, sodass neuerlich der Gesamtbetrag vorzuschreiben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (in der Folge: TVAAG), LGBl. Nr. 22/1998, lauten (jeweils in der Stammfassung):
"3. Abschnitt
Erschließungsbeitrag
§ 7
Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 zweiter Satz oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
…
§ 9
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).
…
(4) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.
…
4. Abschnitt
Gehsteigbeitrag
§ 13
Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz
Die Gemeinden werden ermächtigt,
a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes …
…
einen Gehsteigbeitrag zu erheben.
§ 15
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).
…
(4) § 9 Abs. 3 vierter Satz und 4, § 10 und § 11 gelten sinngemäß."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Richtigkeit der Feststellung, dass kein Gehsteig errichtet worden sei. Er behauptet auch nicht, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einer künftigen Errichtung desselben getätigt worden seien. Er wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass seine Rechtsvorgängerin Aufwendungen zur (sonstigen) Verkehrserschließung getätigt habe, welche bei der Vorschreibung der Gehsteigabgabe zu berücksichtigen seien.
Dieses ist aber nicht geeignet, seiner Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen:
Die Erschließungsbeiträge nach dem TVAAG dienen als Beitrag zur verkehrsmäßigen Erschließung der betroffenen Bauplätze. Nur solche Beiträge sind - wie sich aus logisch-systematischen Überlegungen ergibt - bei der Anrechnung von Leistungen des Abgabenschuldners (oder eines Rechtsvorgängers) nach § 9 Abs. 4 TVAAG beachtlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0192, in welchem ausgesprochen wurde, dass etwa die Entrichtung einer Kanalanschlussgebühr nicht zur Anrechnung führt).
Als verkehrsmäßige Erschließung iSd TVAAG ist die Schaffung von Parkplätzen (2. Abschnitt), die Verkehrserschließung im engeren Sinn (3. Abschnitt) und die Errichtung von Gehsteigen (4. Abschnitt des TVAAG) zu verstehen. Dabei ist sowohl für den Erschließungsbeitrag als auch für den Gehsteigbeitrag die Anrechnung von Eigenleistungen vorgesehen. Wenn nun § 15 Abs. 4 TVAAG hinsichtlich der Höhe des Gehsteigbeitrages die sinngemäße (!) Anwendung des § 9 Abs. 4 TVAAG (der Anrechnungsregel bei der Bemessung des Erschließungsbeitrages, die nur auf Aufwendungen für die Verkehrserschließung im engeren Sinn abstellt) anordnet, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe damit bei der Erhebung des Gehsteigbeitrages (auch oder ausschließlich) die Berücksichtigung von Aufwendungen zur sonstigen Verkehrserschließung normieren wollen. Vielmehr kann dieser Bestimmung keine andere Bedeutung beigemessen werden, als dass bei der Ermittlung des Gehsteigbeitrages - in Entsprechung der Beschränkung auf die dem Verwendungszweck der Abgabe korrespondierenden Aufwendungen in § 9 Abs. 4 TVAAG - ausschließlich die Aufwendungen des Abgabenschuldners (oder seines Rechtsvorgängers) im Zusammenhang mit der Erschießung eines Grundstückes für den Fußgängerverkehr durch Errichtung von Gehsteigen zu berücksichtigen sind.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Vorerkenntnis vom , in welchem ausgeführt wird, "entscheidend ist nach § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 TVAAG lediglich, dass auf Grund des Kaufvertrages zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck und der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers, somit auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung, von der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers Aufwendungen zur verkehrsmäßigen Erschließung des gegenständlichen Bauplatzes getätigt wurden. Diese sind daher nach § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 TVAAG im Beschwerdefall bei der Vorschreibung des Gehsteigbeitrages zu berücksichtigen". Daraus kann jedoch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keineswegs geschlossen werden, dass auch andere Aufwendungen als solche zur verkehrsmäßigen Erschließung für den Fußgängerverkehr durch Errichtung von Gehsteigen bei der Ermittlung des Gehsteigbeitrages Berücksichtigung zu finden hätten.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
VAAAE-69134