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VwGH vom 30.03.2006, 2004/15/0022

VwGH vom 30.03.2006, 2004/15/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des Mag. H in P, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 07/F/6/5360/2000/10, betreffend Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 51,50 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einer vom Magistrat der Stadt Wien ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH eine Verwaltungsübertretung dadurch begangen zu haben, dass er es bis zum unterlassen habe, für den Monat November 1999 die Vergnügungssteuer für Filmvorführungen in Höhe von 131.250 S einzubekennen und zu entrichten. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften der §§ 17 Abs. 1 iVm 19 Abs. 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987 (VGSG) in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verletzt.

In einer von der Steuerberatungskanzlei der H. GmbH "in Vertretung von (Beschwerdeführer)" eingebrachten Rechtfertigung vom wurde vorgebracht, dass die Buchhaltung und die Erfassung der Einnahmen in Deutschland erfolgten. Da in den letzten Monaten in mehreren Ländern mehrere Kinocenter eröffnet worden seien, sei die Geschäftsführung derzeit mit den Aufgabenstellungen überfordert. Aus diesem Grund gebe es derzeit noch Unregelmäßigkeiten in der Gebarung der Vergnügungssteuer. Es liege im Verhalten der Geschäftsführung zweifelsohne ein Fahrlässigkeitselement, doch sei man bemüht, die Situation zu bereinigen.

Mit Straferkenntnis des Magistrats Wien vom wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach §§ 17 Abs. 1 iVm 19 Abs. 1 VGSG in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt. Der Beschwerdeführer habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH bis zum unterlassen, die Vergnügungssteuer für Filmvorführungen für den Monat November 1999 im Betrag von 131.250 S einzubekennen und zu entrichten. Der Beschwerdeführer sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich, weil er zur Vertretung nach außen berufen sei (§ 9 Abs. 1 VStG). Die Erklärung der Vergnügungssteuer für November 1999 sei erst im Jänner 2000 bei der Stadtkasse eingelangt und die Zahlung erst mit dem Konto gutgeschrieben worden. Somit liege eine Verkürzung vor, weil die Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zum Fälligkeitstermin () entrichtet worden sei. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass es dem Beschwerdeführer subjektiv nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, seinen Pflichten zur fristgerechten Abrechnung und Entrichtung der Vergnügungssteuer nachzukommen. Die Verschuldensfrage sei daher im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG zu bejahen. Bei der Strafzumessung sei als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen gewesen.

In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Berufung wurde u.a. geltend gemacht, dass gemäß § 9 Abs. 2 VStG ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei, sodass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Dazu wurde über Aufforderung der belangten Behörde am auszugsweise ein Geschäftsführungsvertrag zwischen der H. GmbH und der T. GmbH & Co Service KG vom vorgelegt, wonach die Einhaltung u.a. der steuerrechtlichen Aufgaben an die T. GmbH & Co Service KG übertragen worden sei.

In der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Beschwerdeführer zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG vor, der vorgelegte Geschäftsführungsvertrag für den Aufbau und den Betrieb des gegenständlichen Kinos sei mit der in Deutschland ansässigen T. GmbH & Co Service KG abgeschlossen worden. Im Bedarfsfall entsende die deutsche Gesellschaft ihre Mitarbeiter zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Österreich. Der jeweilige Geschäftsführer dieser deutschen Management-Gesellschaft sei die physische Person, die für die Berechnung und Abfuhr der Vergnügungssteuer verantwortlich sei. Eine Ablehnung der Übertragbarkeit der Verantwortlichkeit unter Hinweis auf einen notwendigen Wohnsitz in Österreich wäre eine Diskriminierung der deutschen Gesellschaft. Die Überprüfung der Steuerfälligkeitstermine sei Aufgabe der deutschen Management-Gesellschaft. Der Beschwerdeführer selbst habe erst im Juni 2000 mit der Vorschreibung der Strafe von den Verzögerungen bei der Meldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer erfahren. Er habe von der damaligen (für den Buffetbetrieb erforderlichen) gewerberechtlichen Geschäftsführerin Frau D. gewusst, dass diese wegen der Abgabenleistungen ständig mit der Wiener Abgabenbehörde in Kontakt gewesen sei. Die "Strafverfügung vom betreffend die Vergnügungssteuer Dezember 1999" sei dem Beschwerdeführer trotz Vermerks einer Zustellung zu eigenen Handen tatsächlich nicht persönlich zugestellt worden. Zum Beweis dafür, dass die Abgabenbehörde in Kenntnis von den Übergangsproblemen nach der Kinoeröffnung Anfang November 1999 gewesen sei, ein ständiger Dialog bestanden habe und die Abgabenbehörde gegen die tatsächlich gewählte Vorgangsweise im relevanten Zeitraum anfänglich keinen Einwand gehabt habe, beantrage der Beschwerdeführer die Einvernahme des Steuerberaters der H. GmbH und der Angestellten Frau D. Das Strafverfahren solle eingestellt, in eventu nach § 21 VStG vorgegangen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge. Die verkürzte Vergnügungssteuer für November 1999 habe richtig 100.879 S und nicht 131.250 S betragen. Die Geldstrafe werde auf 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) herabgesetzt.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, soweit nicht verantwortliche Beauftragte (§ 9 Abs. 2 VStG) bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei. Zu verantwortlichen Beauftragten könnten nur natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland bestellt werden. Eine Diskriminierung der deutschen Gesellschaft sei damit nicht zu erkennen, weil nach der Norm des § 9 VStG Adressat des staatlichen Strafanspruches nur eine natürliche und keine juristische Person sein könne. Es habe damit keine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG stattgefunden, sodass den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung treffe.

Der Sachverhalt, wonach vom Beschwerdeführer für die von ihm zu vertretende H. GmbH für den Monat November 1999 bis zum Fälligkeitstermin die Vergnügungssteuer weder offen gelegt noch bezahlt worden sei, entspreche dem objektiven Tatbild des § 19 Abs. 1 VStG (Verkürzungstatbestand). Die verspätete Gutschrift am Konto der Abgabenbehörde am ändere nichts mehr an der vorherigen Vollendung der Tat. Die Beweisanträge auf Einvernahme des Steuerberaters und der Frau D. als Zeugen zum Beweis dafür, dass die Abgabenbehörde Kenntnis von den Übergangsproblemen nach der Kinoeröffnung vom gehabt und ein ständiger Dialog im relevanten Zeitraum bestanden habe, seien abzuweisen gewesen, weil die belangte Behörde diesen Tatsachen auch ohne Zeugeneinvernahme Glauben schenke. Eine Entschuldigung für die Nichtzahlung und Nichtbekanntgabe an die Abgabenbehörde zum Fälligkeitszeitpunkt könne der Beschwerdeführer daraus aber nicht ableiten.

Der strafbestimmende Betrag der verkürzten Vergnügungssteuer sei auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus dem betrieblichen Rechenwerk zu korrigieren gewesen.

Der Beschwerdeführer sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer verpflichtet gewesen, die Entrichtung der Abgaben und die Wahrnehmung von Fristen und Terminen zu überwachen. Indem er dies unterlassen habe, habe er objektiv sorgfaltswidrig gehandelt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genüge im vorliegenden Fall zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Terminliche Probleme bei der monatlichen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen (Entgelte der verkauften Kinokarten) müssten dem Beschwerdeführer branchenbedingt bekannt gewesen sein. Aus der Aktenlage sei auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer jemals gezielt an die Abgabenbehörde mit Fristverlängerungsansuchen oder Auskunftsersuchen gewandt hätte. Der Beschwerdeführer hätte durch ein entsprechendes Berichtssystem im Verkürzungszeitraum entweder entsprechend informiert und sensibilisiert werden müssen oder es wäre ein verantwortlicher Beauftragter zu bestellen gewesen, der sich um eine zeitgerechte Abrechnung vor Ort hätte kümmern können. Dem Beschwerdeführer sei ein klares Überwachungsverschulden anzulasten. Selbst "bei totaler Uninformiertheit des Beschwerdeführers über den viele Monate lang schwelenden Problemkreis läge ein ineffizientes Berichtssystem vor", das er als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu vertreten hätte. Das Vorliegen der subjektiven Tatseite mit Fahrlässigkeit als Schuldform sei daher zu bejahen.

Die Tat habe im erheblichen Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Berechung und Entrichtung der Vergnügungssteuer als Selbstbemessungsabgabe geschädigt, "wurde doch das strafbare Verhalten des Berufungswerbers erst durch das Tätigwerden der Erstinstanz (BW erfuhr erst am von der verhängten und bereits bezahlten Strafe für Dez. 1999) und kümmerte sich intensiver um das zeitliche Umfeld".

Zur Strafbemessung gemäß § 19 VStG führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht und fristgerechten Entrichtung sei maßgeblich beeinträchtigt worden, zumal der gesamte Abgabenbetrag verkürzt worden sei. Der Unrechtsgehalt sei daher nicht gering, wenngleich eine spätere Nachzahlung erfolgt sei. Da die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht offen gelegt worden seien, sei schätzungsweise von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen worden. Als Milderungsgrund sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit schon erstinstanzlich berücksichtigt worden, es liege kein Erschwerungsumstand vor. Auf der subjektiven Tatseite sei die volle Schadensgutmachung (Nachzahlung) positiv und die Häufung der Differenzen über mehrere Monate (November 1999 bis Februar 2000) negativ zu vermerken. Im Hinblick auf die angeführten Strafzumessungskriterien und den Strafrahmen bei Verkürzungen bis maximal 600.000 S habe die erste Instanz die Geldstrafe mit rund 25 % des Verkürzungsbetrages festgesetzt. Die verhängte Strafe sei herabzusetzen gewesen, da der korrigierte Verkürzungsbetrag einen verminderten Unrechtsgehalt indiziere, der Milderungsgrund der Unbescholtenheit ausreichend zu berücksichtigen sei und die volle Schadensgutmachung per , somit die vollständige Entrichtung rund 1,5 Monate nach Fälligkeit, positiv zu würdigen sei.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom , B 151/01, abgelehnt. In diesem Beschluss wies der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde übersehe, dass nach § 9 Abs. 2 VStG nur natürliche Personen als verantwortliche Beauftragte bestellt werden können.

In der antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen, ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 1 VGSG im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 VStG zur Zahlung eines Strafbetrages herangezogen zu werden. Auch sei das Recht auf Absehen von der Strafe bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 VStG verletzt.

Einem auch aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdefalles vom Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 iVm Abs. 4 B-VG gestellten Antrag,

u. a. auszusprechen, dass § 19 Abs. 1 erster Satz VGSG verfassungswidrig war, gab der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom , G 287/02 u.a., keine Folge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 17 Abs. 1 VGSG sieht vor, dass der Unternehmer dem Magistrat bei einmaligen Veranstaltungen binnen zwei Wochen nach der Veranstaltung, bei täglich oder sonst regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen längstens bis zum 15. des Folgemonats für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten hat.

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz VGSG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 300.000 S verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 600.000 S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Eine Abgabenverkürzung nach § 19 Abs. 1 VGSG liegt vor, wenn die Abgabe unter Verletzung einer Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (vgl. das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , mwN).

Nach § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Vergnügungssteuer für den Monat November 1999 bis zum weder erklärt noch entrichtet wurde. Damit war die Verkürzung der Vergnügungssteuer für diesen Monat in Höhe von 100.879 S bewirkt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 95/17/0464, und vom , 2002/15/0013).

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht strafrechtlich nach § 9 Abs. 1 VStG verantwortlich, weil ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei.

Verantwortlicher Beauftragter kann nach § 9 Abs. 4 VStG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Die Bestellung (Namhaftmachung) darf keine Zweifel über den Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen lassen. Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 94/02/0470).

Nach der Rechtslage, wie sie im VStG gegeben ist, kann wegen einer Verwaltungsübertretung nur eine natürliche Person bestraft werden. Dieser Gedanke liegt auch der Regelung des § 9 VStG zu Grunde (vgl. z.B. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 182ff, mwN). Damit können, worauf auch der Verfassungsgerichtshof in seinem oben zitierten Ablehnungsbeschluss hingewiesen hat, auch nur natürliche Personen zu verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 iVm Abs. 4 VStG bestellt werden. Mit der behaupteten Bestellung der T. GmbH & Co Service KG zur verantwortlichen Beauftragten, die mit der Unterfertigung des Geschäftsführungsvertrages auch die Zustimmung zur Bestellung im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG erteilt habe, kann sich der Beschwerdeführer somit schon deshalb nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 9 Abs. 1 VStG befreien.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Verkürzung der Vergnügungssteuer für November 1999 im Wesentlichen Überwachungsverschulden angelastet. Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe auf Grund des Geschäftsführungsvertrages, der die Durchführung aller abgabenrechtlichen Belange durch das deutsche Unternehmen und durch die Einschaltung des österreichischen Wirtschaftstreuhänders vorgesehen habe, darauf vertrauen können, dass alle Abgaben zeitgerecht entrichtet werden, wird der schuldbegründende Vorwurf der fehlenden Überwachung noch nicht aus der Welt geschafft.

Nach § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde zu Unrecht nicht von der Bestimmung des § 21 Abs. 1 VStG Gebrauch gemacht habe (der Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung bleibe nämlich weit hinter "dem tatbildmäßig verlangtem" zurück, zumal der Beschwerdeführer "sofort nach Kenntniserlangung der Mitteilung hinsichtlich der zu späten Entrichtung der Vergnügungssteuer für Dezember 1999, er alle notwendigen Maßnahmen gesetzt hat, dieses Malheur auszugleichen"), zeigt der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil bei dem - immerhin auch erst über einen Monat nach dem Fälligkeitstermin entrichteten - Verkürzungsbetrag von 100.879 S keine Rede davon sein kann, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 91/16/0097, und vom , 98/16/0199). Es kann damit auch dahingestellt bleiben, ob eine "Strafverfügung vom " für Dezember 1999 auf Grund eines Zustellmangels dem Beschwerdeführer erst im Juni 2000 zugekommen ist. Weshalb deshalb die zeitgerechte Erklärung und Entrichtung der Vergnügungssteuer für November 1999 mit Fälligkeitstermin unterblieben sein soll, macht die Beschwerde im Übrigen nicht einsichtig.

Die Beschwerde, die zur Strafbemessung keine Ausführungen enthält, war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am