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VwGH vom 27.10.2008, 2007/17/0017

VwGH vom 27.10.2008, 2007/17/0017

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2008/17/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerden des Mag. JW in W, vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 3,

1. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-06/27/6348/2005/18 (zur hg. Zl. 2007/17/0017), und

2. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-06/V/27/835/2007-5 (zur hg. Zl. 2008/17/0020),

jeweils betreffend Übertretung des Börsegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 433,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:

"Sie waren in den nachfolgend angeführten Zeiträumen Vorstand und für die Einhaltung des Börsegesetzes (BörseG), BGBl. 555/1989 idjgF, namhaft gemachter verantwortlicher Beauftragter (seit ) der E AG.

In dieser Funktion haben Sie gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. 52/1991 idjgF, Folgendes zu verantworten:

1. Die E AG hat von bis versucht, den Kurs bzw. die Preisbildung der Aktien der S Beteiligungs AG, AT ..., somit eines zum Handel an der Wiener Börse zugelassenen Handelsgegenstandes, durch den fortgesetzten Abschluss von Scheingeschäften zu beeinflussen. Dies indem Händler der E AG in deren Geschäftsräumlichkeiten in der G-Gasse ... in das XETRA-Handelssystem der Wiener Börse aufeinander abgestimmte zeitnahe Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleichen Stückzahlen eingegeben haben. Die aufeinander abgestimmten Orders wurden dann jeweils zum gesetzten Limitpreis gegeneinander ausgeführt (zu den einzelnen Orders bzw. Geschäften vgl. Anlage./I die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet). Die gegenständlichen Orders sind ein und demselben wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnen und wurden von der E AG an die FMA gemäß § 10 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), BGBl. 753/1996 idjgF als Eigenhandel gemeldet (vgl. Anlage./II die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet).

2.) Die E AG hat von bis als Börsemitglied die ihr in dieser Eigenschaft gemäß § 18 Z 1 BörseG idgF obliegende Pflicht, die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten (hier § 18 Abs. 2 Xetra-Handelsregeln idjgF), fortgesetzt dahingehend verletzt, dass durch Händler der E AG in deren Geschäftsräumlichkeiten in der G-Gasse ... betreffend die Aktien der S Beteiligungs AG, AT ..., somit eines zum Handel an der Wiener Börse zugelassenen Handelsgegenstandes, jeweils aufeinander abgestimmte, zeitnahe Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleichen Stückzahlen - somit gegenläufige Aufträge - in das Xetra-Handelssystem der Wiener Börse idjgF eingegeben wurden. Dies so, dass diese Orders gegeneinander zur Ausführung gelangen konnten und schließlich auch gegeneinander ausgeführt wurden (zu den einzelnen Orders bzw. Geschäften vgl. Anlage./I die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet). Dabei handelte die E AG sowohl auf der Kauf- als auch der Verkaufsseite wissentlich für ein und denselben wirtschaftlich Berechtigten (vgl. Anlage./II die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet).

3.) Die E AG hat von bis versucht, den Kurs bzw. die Preisbildung der Aktien der A Immobilien AG, AT ..., somit eines zum Handel an der Wiener Börse zugelassenen Handelsgegenstandes, durch den fortgesetzten Abschluss von Scheingeschäften zu beeinflussen. Dies indem Händler der E AG in deren Geschäftsräumlichkeiten in der G-Gasse ... in das XETRA Handelssystem der Wiener Börse aufeinander abgestimmte zeitnahe Kauforders und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleichen Stückzahlen eingegeben haben. Die aufeinander abgestimmten Orders wurden dann jeweils zum gesetzten Limitpreis gegeneinander ausgeführt (zu den einzelnen Orders bzw. Geschäften vgl. Anlage./III die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet). Die gegenständlichen Orders sind ein und demselben wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnen und wurden von der E AG an die FMA gemäß § 10 WAG idjgF als Eigenhandel gemeldet (vgl. Anlage./IV die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet).

4.) Die E AG hat von bis als Börsemitglied die ihr in dieser Eigenschaft gemäß § 18 Z 1 BörseG idgF obliegende Pflicht, die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten (hier § 18 Abs. 2 Xetra-Handelsregeln idjgF), fortgesetzt dahingehend verletzt, dass durch Händler der E AG in deren Geschäftsräumlichkeiten in der G-Gasse ... betreffend die Aktien der A Immobilien AG, somit eines zum Handel an der Wiener Börse zugelassenen Handelsgegenstandes, jeweils aufeinander abgestimmte, zeitnahe Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleichen Stückzahlen - somit gegenläufige Aufträge - in das Xetra-Handelssystem der Wiener Börse eingegeben wurden. Dies so, dass diese Orders gegeneinander zur Ausführung gelangen konnten und schließlich auch gegeneinander ausgeführt wurden (zu den einzelnen Orders bzw. Geschäften vgl. Anlage./III die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet). Dabei handelte die E AG sowohl auf der Kauf- als auch der Verkaufsseite wissentlich für ein und denselben wirtschaftlich Berechtigten (vgl. Anlage./IV die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet)."

Es wurden über den Beschwerdeführer wegen der genannten Übertretungen Geldstrafen zu 1.) und 2.) in der Höhe von EUR 500,-- , zu 3.) und 4.) in der Höhe von EUR 1.500,-- verhängt.

Als verletzte Rechtsvorschriften wurde zu 1.) § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG idF BGBl. I Nr. 2/2001 unter Heranziehung von § 9 Abs. 2 VStG, zu 2.) § 48 Abs. 1 Z 7 BörseG idgF iVm § 18 Z 1 BörseG idgF iVm § 18 Abs. 2 Xetra-Handelsregeln der Wiener Börse idjgF unter Heranziehung von § 9 Abs. 2 VStG, zu 3.) § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG idF BGBl. I Nr. 2/2001 unter Heranziehung von § 9 Abs. 2 VStG und zu 4.) § 48 Abs. 1 Z 7 BörseG idgF iVm § 18 Z 1 BörseG idgF iVm § 18 Abs. 2 Xetra-Handelsregeln der Wiener Börse idjgF unter Heranziehung von § 9 Abs. 2 VStG angeführt.

1.2. Mit Bescheid vom wurde einer Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) und 4.) keine Folge gegeben. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 3.) wurde der Berufung hingegen Folge gegeben und das Strafverfahren eingestellt.

Begründet wurde diese Einstellung dahingehend, dass neben der Bestrafung zu den Spruchpunkten 2.) und 4.), die sich auf § 48 Abs. 1 Z 7 BörseG iVm § 18 Z 1 BörseG und § 18 Abs. 2 der Xetra-Handelsregeln der Wiener Börse stützten, eine Bestrafung gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG nicht in Betracht komme.

1.3. Gegen die Abweisung der Berufung gegen die Spruchpunkte 2.) und 4.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2007/17/0017 protokollierte Beschwerde.

Gegen die Einstellung des Strafverfahrens zu den Spruchpunkten 1.) und 3.) brachte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die zur hg. Zl. 2007/17/0004 protokollierte Beschwerde ein.

1.4. Mit Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0004, hob der Verwaltungsgerichtshof die mit Beschwerde der FMA angefochtenen Spruchteile des Bescheides vom auf.

Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass § 48 Abs. 1 Z 7 iVm § 18 Z 1 BörseG die Sanktionierung des durch die Verletzung von Handelsregeln durch ein Börsemitglied bewirkten Unrechts vornehme, während § 48 Abs. 1 Z 2 erster Fall Börsegesetz den Unrechtsgehalt des Zustandekommens des Scheingeschäfts und der damit verbundenen falschen Signale für den Markt sowie jenen des spezifischen, auf die Manipulation des Kurses oder der Preisbildung gerichteten Vorsatzes des Täters erfassen solle.

Eine Bestrafung gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 Börsegesetz sei daher neben der Bestrafung nach § 48 Abs. 1 Z 7 iVm § 18 Z 1 Börsegesetz zulässig.

1.5. Mit dem zur hg. Zl. 2008/17/0020 angefochtenen Bescheid vom bestätigte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sodann im fortgesetzten Verfahren auch die Bestrafung hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 3.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom . 1.6. Begründend führte die belangte Behörde in dem zur hg. Zl. 2007/17/0017 angefochtenen Bescheid vom zur Bestätigung der Spruchpunkte 2.) und 4.) des erstinstanzlichen Bescheides aus, dass Mag. O zum Sachverständigen zur Beantwortung von Fragen hinsichtlich der technischen Möglichkeit der Eingabe aufeinander abgestimmter, zeitnaher Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleichen Stückzahlen bestellt worden sei. Der Sachverständige sei auch dahingehend befragt worden, ob - sofern diese Eingaben technisch möglich seien - die dargestellte Vorgangsweise der E AG beim Handel mit Aktien der S Beteiligungs AG bzw. der A Immobilien AG In-Sich-Geschäfte im Sinne des § 18 Abs. 2 der Handelsregeln der Wiener Börse darstellten oder ob sich das Verbot von "Crossing-Geschäften" nur auf den fortlaufenden Handel beziehe. Schließlich sei dem Sachverständigen die Frage vorgelegt worden, ob es sich bei den von der E AG durchgeführten Handelsgeschäften um eine von der Wiener Börse ausdrücklich für zulässig erklärte "Kurspflege" durch Crossing, wie sie in den Rundschreiben der Wiener Börse vom Dezember 2003 und Dezember 2005 angesprochen werde, handle.

Der Gutachter sei zu dem Schluss gekommen, dass im automatisierten Handelssystem Xetra der Handel mit aufeinander abgestimmten, zeitnahen Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleichen Stückzahlen im Rahmen des Auktionshandels technisch möglich sei. Die in den Punkten 2.) und 4.) des Straferkenntnisses vorgeworfene Vorgangsweise der E AG beim Handel mit den Aktien stelle In-Sich-Geschäfte (Crossings) im Sinne des § 18 Abs. 2 der Handelsregeln dar. Dies deshalb, weil die gegenläufigen Order unter der Kontokennzeichnung "agent" in das System eingespielt worden seien, obwohl diesen Order wissentlich keine Kundenaufträge zu Grunde gelegen seien.

Das Verbot von "Crossing"-Geschäften beziehe sich nicht nur auf den fortlaufenden Handel, sondern auch auf die Auktion als Handelsverfahren innerhalb des Handelssystems Xetra. Bei den von der E AG durchgeführten Handelsgeschäften handle es sich auch nicht von der Wiener Börse ausdrücklich für zulässig erklärte Kurspflege. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Rundschreiben der Wiener Börse gestatteten Kurspflege betreffend Rententitel und ausschließlich im geringfügigen Ausmaß zum Jahresende, um eine Börsepreisbildung zum Jahresende sicherzustellen. Durch die - ebenfalls vom Beschwerdeführer genannte - Marktpraxisverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, BGBl. II Nr. 1/2005, sei diesbezüglich keine Änderung eingetreten, da unter den in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Kompensgeschäften nur zu Bewertungszwecken durchgeführte Wertpapiertransaktionen verstanden würden. Durch die Vorgangsweise der E AG sei schließlich der Preis der Aktien der S Beteiligungs AG und der A Immobilien AG beeinflusst worden, da ohne diese Vorgangsweise in Ermangelung von Orders anderer Marktteilnehmer überhaupt kein Kurs zu Stande gekommen wäre.

Festgestellt wurde sodann, dass vom Beschwerdeführer der Umfang und die Abwicklung des Handels der E AG mit den betreffenden Aktien der genannten Unternehmen im Tatzeitraum nicht bestritten worden sei. Strittig sei im Berufungsverfahren geblieben, ob die aufeinander abgestimmten, zeitnahen Kauf- und Verkaufsorders in tatsächlicher Hinsicht im Rahmen des automatisierten Handelssystems Xetra möglich gewesen seien, sowie in rechtlicher Hinsicht, ob die Vorgangsweise der E AG die Durchführung unzulässiger In-Sich-Geschäfte im Sinne des § 18 Abs. 2 der Handelsregeln darstellten oder ob es sich dabei um eine von der Wiener Börse ausdrücklich für zulässig erklärte Kurspflege durch Crossing gehandelt habe.

Hinsichtlich des Verschuldens sei vom Beschwerdeführer ein entschuldbarer Rechtsirrtum geltend gemacht worden.

Zu den genannten strittigen Fragen wurde sodann ausgeführt, dass nach den Aussagen des Sachverständigen in der fortgesetzten Berufungsverhandlung durch die zeitnahe Eingabe aufeinander abgestimmter Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleicher Stückzahl im automatisierten Handelssystem ein Preis angezeigt werde. Auf Grund dieser Preisindikation habe die E AG unmittelbar bis zu Beginn der Preisermittlungsphase um

13.30 Uhr mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellen können, ob nur die eigenen aufeinander abgestimmten Kauf- und Verkaufsorders im System waren oder auch die Orders anderer Marktteilnehmer. Wenn andere Institute Aufträge ins Handelssystem der Wiener Börse gestellt hätten, seien die Verkaufsorders von der E AG vor Beginn der Preisermittlungsphase deaktiviert worden, sodass es im gesamten Tatzeitraum für Dritte nie möglich gewesen sei, über die Börse Aktien der S Beteiligungs AG zu erwerben. Die Vorgangsweise beim Handel mit Aktien der A Immobilien AG sei identisch gewesen.

Gemäß § 18 Abs. 2 Xetra-Handelsregeln sei die Eingabe gegenläufiger Aufträge durch ein Börsemitglied, die dasselbe Wertpapier beträfen und im elektronischen Handelssystem zu einem Geschäftsabschluss zusammengeführt werden könnten, unzulässig, sofern das Börsemitglied wissentlich sowohl auf der Kauf- als auch auf der Verkaufsseite für eigene Rechnung oder für Rechnung derselben Kunden handle. Diese Bestimmung gelte für sämtliche Wertpapiere, die über das Xetra-Handelssystem gehandelt würden und für alle Börsegeschäfte, die von den Börsemitgliedern der Wiener Börse mittels des automatisierten Handelssystems Xetra direkt abgeschlossen würden. Damit bezöge sich das Verbot von "Crossing"- Geschäften nicht nur auf den fortlaufenden Handel, sondern auch auf die Auktion als Handelsverfahren innerhalb des Handelssystems Xetra. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, bei den Geschäften der E AG handle es sich um eine von der Wiener Börse ausdrücklich für zulässig erklärte Kurspflege durch "Crossing", sei durch das Gutachten widerlegt worden. Die Kurspflege sei nur für Rententitel erlaubt und zum Zwecke einer Börsepreisbildung am Jahresende gestattet, nicht aber im fortlaufenden Handel mit Aktien.

Der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter seien der fortgesetzten Berufungsverhandlung mit der Begründung fern geblieben, es sei zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden, um auf das Sachverständigengutachten reagieren zu können. Näheres sei dazu jedoch nicht erläutert worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch die Vorbereitungszeit von 14 Tagen nur für die erste Verhandlung zwingend vorgeschrieben. Der Ladungsbescheid für die am durchgeführte Verhandlung sei gemeinsam mit einer Ausfertigung des Gutachtens an den Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt worden, die Sendung sei am bei der Behörde abgefertigt worden. Es sei daher aus der Sicht der belangten Behörde dem Beschuldigten bzw. seinem Vertreter bei der gegebenen Sachlage ausreichend Zeit verblieben, zum Gutachten Stellung zu nehmen oder Fragen an den Sachverständigen vorzubereiten. Ein Vorbringen, auf Grund welcher konkreten Umstände dies dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter nicht möglich gewesen sei, sei nicht erstattet worden.

Abschließend werden die Überlegungen zur Strafbemessung dargestellt.

1.7. In dem zur hg. Zl. 2008/17/0020 bekämpften Bescheid vom führte die belangte Behörde zur Bestätigung der Spruchpunkte 1.) und 3.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens bzw. der Aufhebung der im ersten Rechtsgang erfolgten Einstellung der Strafverfahren zu den genannten Spruchpunkten des erstinstanzlichen Bescheides aus, dass die Preisbildung für die beiden verfahrensgegenständlichen Aktien an der Wiener Börse in den Tatzeiträumen - wie in dem unter 1.5. bereits dargestellten Berufungsbescheid vom dargestellt - ausschließlich durch die Eingabe gegenläufiger Aufträge der E AG, welche zu Scheingeschäften zusammengeführt worden seien, ergeben habe. Der objektive Tatbestand einer Preismanipulation sei damit verwirklicht.

Hinsichtlich des Manipulationsvorsatzes wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nie bestritten habe, den Angestellten der E AG in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender ausdrücklich Weisungen zur Eingabe gegenläufiger Orders in das System erteilt zu haben. Die im Bericht der FMA aus dem Jahr 2004 aufgezeigte und vom Sachverständigen näher erläuterte Vorgangsweise, immer dann, wenn andere Institute Aufträge ins Handelssystem der Wiener Börse gestellt hätten, die Verkaufsorders vor Beginn der Preisermittlungsphase zu deaktivieren, mache deutlich, dass der Beschwerdeführer dabei den direkten Vorsatz hatte zu versuchen, den Preis der beiden verfahrensgegenständlichen Aktien ausschließlich durch den Abschluss von Scheingeschäften zu beeinflussen. Damit stehe die Manipulationsabsicht des Beschwerdeführers als erwiesen fest. Zum Vorbringen, bei den von der E AG durchgeführten Handelsgeschäften handle es sich um von der Wiener Börse ausdrücklich für zulässig erklärte Kurspflege durch "Crossing" wurde auf die diesbezüglichen Feststellungen in dem unter 1.5. dargestellten Bescheid verwiesen.

1.8. In den Beschwerden gegen diese Bescheide wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. In der Beschwerde zur hg. Zl. 2007/17/0017 wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich der Kurs der Aktie bei der S Beteiligungs AG am letzten Tag des Beobachtungszeitraums lediglich um weniger als 20 % erhöht habe, bei der A Immobilien AG habe der Anstieg lediglich ca. 6,5 % betragen. Bei der Eingabe der Kauf- und Verkaufskurse habe sich die E AG an den außerbörslich durchgeführten Transaktionen orientiert; dies habe auch der Übung bei Renten entsprochen. Die E AG habe es unterlassen, Kauf- und Verkaufskurse zur Abbildung des außerbörslichen Marktniveaus in das System zu stellen, wenn andere Marktteilnehmer ihrerseits Kauf- bzw. Verkaufsaufträge gestellt hätten. Es wird neuerlich die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verhalten um eine zulässige und seit Jahrzehnten am österreichischen Börsemarkt übliche Kurspflege gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner langjährigen Maklertätigkeit, in welcher die nun vorgeworfene Stellung von Kauf- und Verkaufspreisindikationen üblich gewesen sei, angenommen, dass die Wiener Börse einander gegenüberstehende Kauf- und Verkaufsorders in Aktien, deren Kurs durch den Auktionshandel festgestellt werde, zulasse. Durch die von ihm genannten Rundschreiben der Wiener Börse sei der Beschwerdeführer in seiner Ansicht bestätigt worden, dass die gegenständliche Kurspflege zulässig sei. Geltend gemacht wird weiters die Befangenheit des Sachverständigen Mag. O und die Mangelhaftigkeit seines Gutachtens.

In der zur hg. Zl. 2008/17/0020 erhobenen Beschwerde wird ebenfalls die Befangenheit des Gutachters Mag. O und die Mangelhaftigkeit seines Gutachtens geltend gemacht und neuerlich die rechtliche Zulässigkeit von Kompensgeschäften vertreten.

1.9. Die belangte Behörde legte in beiden Verfahren die Verwaltungsakten vor, erstattete zur hg. Zl. 2007/17/0017 eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, und verzeichnete auch im Verfahren zur hg. Zl. 2008/17/0020 die Kosten für den Vorlageaufwand.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hat erwogen:

2.1.1. § 18 Z 1 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555 (im Folgenden: BörseG), die wiedergegebenen Teile in der Stammfassung, lautet:

"§ 18. Die Börsemitglieder sind verpflichtet

1. bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, ..."

2.1.2. § 48 Abs. 1 Z 2 Börsegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001 lautet:

"§ 48. (1) Wer


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1.
...
2.
den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluss eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht (Preismanipulation),
...
7. als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
...
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."

2.1.3. § 18 Abs. 2 der Xetra Handelsregeln der Wiener Börse lautet:

"Die Eingabe gegenläufiger Aufträge durch ein Börsemitglied, die dasselbe Wertpapier betreffen und im elektronischen Handelssystem zu einem Geschäftsabschluss zusammengeführt werden könnten (Crossing-Geschäfte) ist unzulässig, sofern das Börsemitglied wissentlich sowohl auf der Kauf- als auch auf der Verkaufsseite für eigene Rechnung oder für Rechnung desselben Kunden handelt. Derartige Geschäfte führen im Fortlaufenden Handel nicht zu Börsepreisen, sofern das Börsemitglied für eigene Rechnung handelt. Satz eins findet entsprechende Anwendung auf sonstige Verhaltensweisen, die eine Umgehung der Vorschrift darstellen."

2.1.4. Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über zulässige Marktpraktiken an österreichischen Finanzmärkten (Marktpraxisverordnung - MPV), BGBl. II Nr. 1/2005, lautet auszugsweise:

"Auf Grund des § 48a Abs. 3 des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2004, wird verordnet:

Kompensgeschäfte in Schuldverschreibungen

§ 1. (1) Von professionellen Marktteilnehmern zu marktadäquaten Kursen abgeschlossene geringfügige Kompensgeschäfte in ausgewählten Schuldverschreibungen gelten als im Rahmen einer zulässigen Marktpraxis abgeschlossen.

(2) Ein Kompensgeschäft im Sinne des Abs. 1 ist eine zu Bewertungszwecken durchgeführte Wertpapiertransaktion, bei der es zu keinem Wechsel des oder der wirtschaftlich Berechtigten kommt. Geringfügig ist ein Kompensgeschäft dann, wenn das gehandelte Volumen dem niedrigsten von dem jeweiligen Marktteilnehmer erteilbaren Ordervolumen entspricht oder der Ordergegenwert ohne Spesen 1000 Euro nicht übersteigt.

(3) Ein marktadäquater Kurs im Sinne des Abs. 1 ist ein Kurs, der innerhalb der Bandbreite aller Quotierungen für eine ausgewählte Schuldverschreibung in den letzten drei Stunden vor Abschluss des Kompensgeschäftes in einem in der Finanzbranche üblicherweise verwendeten Datenverbreitungskanal liegt. Diese Bandbreite muss Quotierungen von mindestens drei verschiedenen professionellen Marktteilnehmern umfassen. Quotierungen von das Kompensgeschäft durchführenden Marktteilnehmern sind dabei nicht zu berücksichtigen. In der Finanzbranche üblicherweise verwendete Datenverbreitungskanäle können nur solche sein, die allen Marktteilnehmern unter gleichen Bedingungen zugänglich sind. Zur Feststellung eines marktadäquaten Kurses für ein Kompensgeschäft können, wenn sonst kein marktadäquater Kurs festgestellt werden kann, auch vergleichbare Schuldverschreibungen herangezogen werden. Unter vergleichbaren Schuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen von Emittenten mit gleicher Bewertung (Rating), die ähnliche Tilgungszeitpunkte, gleiche Verzinsung und ähnliche Emissionsbedingungen haben sowie auch sonst ähnlich ausgestaltet sind zu verstehen. Der Nachweis, dass ein Kompensgeschäft zu einem marktadäquaten Kurs abgeschlossen wurde, obliegt dem professionellen Marktteilnehmer.

(4) Ausgewählte Schuldverschreibungen im Sinne des Abs. 1 sind:

1. Anleihen des Bundes, der Bundesländer oder anderer Gebietskörperschaften;

2. Schuldverschreibungen, die vom das Kompensgeschäft durchführenden professionellen Marktteilnehmer emittiert wurden;

3. Schuldverschreibungen von Emittenten, mit denen der professionelle Marktteilnehmer in einer engen Verbindung steht. Der professionelle Marktteilnehmer steht dann mit einem Emittenten in enger Verbindung, wenn er maßgeblich an der Emission der Schuldverschreibung beteiligt war oder wenn er mit dem Emittenten der Schuldverschreibung in einer andauernden über eine bloße Kontenführung hinausgehenden Geschäftsbeziehung steht.

In-Kraft-Treten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit in Kraft."

2.1.5. § 48a Börsegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 127/2004 betrifft den "Marktmissbrauch" und sieht in Abs. 3 vor:

"(3) Ob eine 'zulässige Marktpraxis' gemäß Abs. 1 Z 5 vorliegt, kann die FMA durch Verordnung festlegen."

§ 48a Abs. 1 Z 5 Börsegesetz in der genannten Fassung definiert "zulässige Marktpraxis" als "Gepflogenheiten, die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet werden und von der FMA durch Verordnung gemäß Abs. 3 anerkannt werden."

2.2. Zur Bestätigung der Spruchpunkte 2.) und 4.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Zl. 2007/17/0017):

2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0004, ausgeführt hat, zielt § 48 Abs. 1 Z 7 BörseG in Verbindung mit § 18 Z 1 leg. cit. und § 18 Abs. 2 der XETRA-Handelsregeln der Wiener Börse auf die Sanktionierung des durch die Verletzung von Handelsregeln durch ein Börsemitglied bewirkten Unrechts ab. Nach dem genannten Erkenntnis setzt ein Verstoß gegen § 18 Abs. 2 der Xetra-Handelsregeln der Wiener Börse weder die tatsächliche Zusammenführung der gegenläufigen Offerte, noch den Vorsatz des Börsemitglieds, hiedurch Kurse oder Preisbildungen zu manipulieren, voraus.

Soweit in der Beschwerde das Vorliegen eines Vorsatzes auf Seiten des Beschwerdeführers bestritten wird bzw. der belangten Behörde vorgehalten wird, dass sie nicht festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer den Kurs oder die Preisbildung der gegenständlichen Aktien überhaupt beeinflussen wollte, ist daher auf den soeben dargestellten Inhalt des § 18 Abs. 2 der Xetra-Handelsregeln der Wiener Börse zu verweisen.

Die Beschwerdeausführungen in der Beschwerde zur hg. Zl. 2007/17/0017 betreffend fehlende Erhebungen zur "inneren Tatseite der Kursmanipulation" (zum Vorsatz des Beschwerdeführers, den Kurs zu beeinflussen) gehen daher ins Leere. Es fehlen in diesem Zusammenhang weder weitere Sachverhaltsfeststellungen noch eine Begründung.

Der Beschwerdeführer hat die Tatsache, dass über seine Anordnung für die E AG aufeinander abgestimmte, zeitnahe Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits zu gleichen Stückzahlen in das Xetra-Handelssystem eingegeben wurden, nicht bestritten. Die belangte Behörde hat aus der von der Erstbehörde aufgezeigten und in ihrer technischen Machbarkeit nach dem Sachverständigengutachten möglichen Vorgangsweise, bei Vorliegen von Order anderer Marktteilnehmer vor Beginn der Preisermittlungsphase die eigenen Order zu deaktivieren auf den - freilich nur im Zusammenhang mit den Spruchpunkten 1. und 3. bedeutsamen - Vorsatz, den Preis der Aktien ausschließlich durch die Eingabe der gegenläufigen Aufträge zu bestimmen, geschlossen. Einen darüber hinaus gehenden Vorsatz erfordert § 48 Abs. 1 Z 7 BörseG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BörseG und § 18 Abs. 2 XETRA Handelsregeln nicht.

2.2.2. Auch der Hinweis auf die für die neue Rechtslage auf Grund der Novelle zum Börsegesetz, BGBl. I Nr. 127/2004, erlassene Marktpraxisverordnung, BGBl. II Nr. 1/2005, ist nicht geeignet, für die Rechtslage zum Tatzeitpunkt eine andere Beurteilung nahe zu legen. Auch der Umstand, dass mit der Marktpraxisverordnung die von der E AG gewählte Vorgangsweise nicht für zulässig erklärt wurde, spricht nicht für die Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich um eine gängige und von der Wiener Börse geduldete Marktpraxis gehandelt habe.

2.2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Rundschreiben der Wiener Börse zur (beschränkten) Zulässigkeit des "Crossings" in Rententiteln bezieht, ergibt sich daraus - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht die Zulässigkeit einer (laufenden) Kurspflege bei Aktien.

2.2.4. Soweit in der Beschwerde das Vorliegen eines Rechtsirrtums geltend gemacht wird, ist auf Folgendes zu verweisen:

Wie die belangte Behörde auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt hat, beziehen sich die vom Beschwerdeführer genannten Rundschreiben der Wiener Börse lediglich auf die Kurspflege hinsichtlich Rententitel zum Jahresultimo. Die belangte Behörde ist nicht näher auf die Möglichkeit eingegangen, dass die genannten Rundschreiben vom Beschwerdeführer missverstanden worden sein könnten. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Argumentation auch nicht auf den Wortlaut der Regelungen, sondern auf die angebliche Notwendigkeit der Gleichbehandlung von Renten und Aktien bzw. auf eine eigene Deutung des zweiten Satzes des § 18 Abs. 2 XETRA Handelsregeln betreffend das Nichtentstehen eines Börsepreises bei den dort genannten Geschäften, bei der die Differenzierung (auch) der Handelsregeln zwischen Börsepreisen und Marktpreisen völlig unberücksichtigt bleibt. Unabhängig davon, ob man diese advokatorische Auslegung der Bestimmung noch als vertretbar bezeichnen kann, ist sie nicht geeignet, das Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, muss die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer bestimmten Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/03/0251, und vom , Zl. 2005/17/0195).

Ein Teilnehmer am Wirtschaftsleben darf somit nicht unbesehen einer ihm möglich erscheinenden Interpretation einer Bestimmung folgen. Dass der Beschwerdeführer geeignete Erkundigungen eingeholt hätte, wurde nicht vorgebracht. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich über den Inhalt der Rundschreiben (so ihm etwa deren Verhältnis zu dem hier in Rede stehenden Crossing-Verbot nach § 18 Abs. 2 der Xetra Handelsregeln der Wiener Börse unklar gewesen sein sollte) oder über die Bedeutung des § 18 Abs. 2 zweiter Satz der Xetra Handelsregeln der Wiener Börse zu informieren, wird nicht vorgetragen.

Die belangte Behörde konnte daher zutreffend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer keinem Rechtsirrtum unterlag.

2.2.5. In der Beschwerde wird weiters die Befangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen Mag. O geltend gemacht und ausgeführt, dass die Befangenheitsgründe auch rechtzeitig mit dem Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers vom geltend gemacht worden seien.

Da der genannte Antrag erst nach Erlassung des zur Zl. 2007/17/0017 angefochtenen Bescheides (mit dessen Zustellung am ) eingebracht wurde, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Beschwerdeargumentation.

Nach der hg. Rechtsprechung können nichtamtliche Sachverständige abgelehnt werden, wenn die Partei Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die Ablehnung hat jedoch vor der Vernehmung des Sachverständigen zu erfolgen, später nur dann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren hat oder wegen eines unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Diesbezügliches Vorbringen wurde jedoch nicht erstattet.

2.2.6. Zum Vorwurf der nicht rechtzeitigen Ladung zur Verhandlung am :

§ 51e Abs. 6 VStG lautet:

"(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, daß ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen."

In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Vorbereitungsfrist des § 51e Abs. 6 VStG zwingend nur für die erste mündliche Verhandlung gelte, dass es jedoch nach der hg. Rechtsprechung Fälle geben könne, in denen der Beschuldigte auch für die fortgesetzte Verhandlung einer entsprechenden Vorbereitung bedürfe, sodass zwischen der Ladung zu dieser fortgesetzten Verhandlung und deren Durchführung ein entsprechender Zeitraum zu liegen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem vom Beschwerdeführer genannten Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0133, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OGH zu § 221 StPO, der eine vergleichbare Vorbereitungsfrist vorsieht, zwar grundsätzlich die Anwendbarkeit des § 51e Abs. 6 VStG auf die Anberaumung einer fortgesetzten Verhandlung verneint, dabei aber eingeräumt, dass es Fälle geben mag, "in denen der Beschuldigte eines Verwaltungsstrafverfahrens auch für die fortgesetzte Verhandlung einer entsprechenden Vorbereitung bedarf, sodass zwischen Ladung zur fortgesetzten Verhandlung und deren Durchführung ein entsprechender Zeitraum zu liegen hat." Selbst wenn man im Beschwerdefall im Hinblick darauf, dass das Gutachten des Sachverständigen zu den vom Beschwerdeführer bestrittenen Umständen erst mit der Ladung zur fortgesetzten mündlichen Verhandlung am übermittelt wurde, davon ausgehen könnte, dass im Beschwerdefall einer jener Fälle vorliegt, in denen eine "entsprechende Vorbereitungszeit" geboten erscheint (geht es doch hier vielmehr insbesondere um die Frage, inwieweit dem Beschuldigten eine Frist zur Reaktion auf neu vorgelegte Beweisergebnisse einzuräumen ist), ist die Annahme der belangten Behörde nicht zu beanstanden, dass die dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter zur Verfügung stehende Zeit von elf Tagen zwischen der Zustellung der Ladung und der mündlichen Verhandlung nach den Umständen des Beschwerdefalles als ausreichend anzusehen ist. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Einholung des Sachverständigengutachtens vor allem wegen der Bestreitung der von der Behörde erster Instanz getroffenen Annahmen erforderlich wurde und der Sachverständige lediglich zu den vom Beschwerdeführer aufgestellten Gegenbehauptungen (insbesondere betreffend die angebliche technische Unmöglichkeit des vorgeworfenen Verhaltens, den Ablauf des Handels und die Bedeutung der Rundschreiben der Wiener Börse) Stellung nehmen musste. Das Gutachten enthält somit keine neuen Sachverhaltselemente sondern nur die sachverständigen Ausführungen, inwieweit die faktischen Annahmen der Erstbehörde (im Gegensatz zur Gegendarstellung des Beschwerdeführers) zutreffen. Der Beschwerdeführer beruft sich nach wie vor auf seine bereits im Verwaltungsstrafverfahren von Anfang an vertretene Auffassung; eine allfällige Fragestellung an den Sachverständigen zu jenen Punkten, in denen der Sachverständige den sachverhaltsmäßigen Aussagen des Beschwerdeführers entgegen trat, hätte daher keiner aufwendigen Vorbereitung bedurft.

Es liegt daher im Beschwerdefall kein Verstoß gegen das Gebot der Einräumung einer entsprechenden Vorbereitungszeit vor.

2.2.7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer durch die Bestätigung der Spruchpunkte 2.) und 4.) durch den zur Zl. 2007/17/0017 angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.3. Zur Bestätigung der Spruchpunkte 1.) und 3.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Zl. 2008/17/0020):

2.3.1. Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, dass die Preisbildung für die Aktien, auf die sich die gegenläufigen Order, die von der E AG eingegeben wurden, bezogen, an der Wiener Börse in den Tatzeiträumen ausschließlich durch diese gegenläufigen Aufträge der E AG, welche zu Scheingeschäften zusammengeführt wurden, ergeben habe. Der objektive Tatbestand des § 48 Abs. 1 Z 2 Börsegesetz idF BGBl. I Nr. 97/2001 sei daher erfüllt. Der Beschwerdeführer habe auch nie bestritten, den Angestellten B und L Weisungen zur Eingabe der Order gegeben zu haben. Die im Bericht der FMA dargestellte und vom Sachverständigen in seinem Gutachten erläuterte Vorgangsweise, immer dann, wenn andere Institute Aufträge ins Handelssystem der Börse stellten, die Verkaufsorder vor Beginn der Preisermittlungsphase zu deaktivieren, mache deutlich, dass der Beschwerdeführer den Vorsatz gehabt habe, zu versuchen, "den Preis der beiden verfahrensgegenständlichen Aktien ausschließlich durch den Abschluss von Scheingeschäften zu beeinflussen."

2.3.2. Der Beschwerdeführer tritt dem zunächst mit dem Hinweis auf die tatsächliche Entwicklung des Kurses der beiden Aktien entgegen.

Dieses Vorbringen ist jedoch deshalb nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil zum Tatbild des § 48 Abs. 1 Z 2 Börsegesetz in der hier maßgeblichen Fassung (wie der Verwaltungsgerichtshof in dem schon genannten Erkenntnis vom festgestellt hat) der Eintritt des angestrebten Erfolgs nicht zählt. Ob der Versuch, den Preis oder Kurs zu beeinflussen, erfolgreich war, ist somit nicht maßgeblich.

2.3.3. In der Beschwerde wird weiters bestritten, dass die Manipulation in der von der belangten Behörde angenommenen Form möglich gewesen sei. Die E AG habe nicht bestimmen können, ob eine von ihr erteilte Kauforder mit einer weiteren von ihr selbst gestellten Order ausgeführt werde. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde, die sich insofern auf das Sachverständigengutachten stützen, der Umstand, dass die Aktien in einer Auktion gehandelt wurden, nicht hinderte, dass für das Börsemitglied noch vor Beginn der Preisermittlungsphase ersichtlich war, ob nur die von ihm selbst eingegebenen Order im System waren oder nicht. Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an den Aussagen des Sachverständigen hervorzurufen, geht doch die Beschwerde nicht näher auf die genannte Feststellung des Sachverständigen ein und behauptet nur allgemein, dass es nicht im Ermessen der E AG gelegen sei, eine von ihr eingegebene Kauforder durch eine gegenläufige Verkaufsorder glatt zu stellen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde zur Zl. 2007/17/0017 selbst seine Aussage im Verwaltungsstrafverfahren hervorgehoben, dass "dann keinerlei Kursindikationen gestellt" worden seien, "wenn Orders von dritter Seite im XETRA-Handelssystem" aufgeschienen seien. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Feststellungen der belangten Behörde zur Möglichkeit der Erkennbarkeit, ob Order von Dritten im Handelssystem aufschienen, in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen wären.

2.3.4. Es trifft daher auch nicht zu, dass die Beurteilung der belangten Behörde unzutreffend sei, es seien Scheingeschäfte vorgelegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom ausgeführt hat, setzte § 48 Abs. 1 Z 2 Börsegesetz in der hier maßgeblichen Fassung das Zustandekommen eines Scheingeschäfts voraus. Die belangte Behörde hat in diesem Sinne im nunmehr angefochtenen Bescheid das Zusammenführen der Order der E AG und damit den Abschluss der Geschäfte, die Scheingeschäfte im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 erster Fall BörseG darstellen, festgestellt. Die bloße Wiederholung der Behauptung, ein solches Zusammenführen sei gar nicht möglich gewesen, vermag im Sinne der vorstehenden Ausführungen (siehe Punkt 2.3.3.) keine Zweifel an diesen Feststellungen zu wecken.

2.3.5. Soweit in der vorliegenden Beschwerde neuerlich unter Hinweis auf die Marktpraxisverordnung BGBl. II Nr. 1/2005 und den Wortlaut des § 18 Abs. 2 der XETRA Handelsregeln darzutun versucht wird, dass die Unzulässigkeit der von der E AG getätigten Geschäfte sich erst durch die Marktpraxisverordnung ergeben habe, genügt der Hinweis, dass die nach dem Tatzeitpunkt erlassene Marktpraxisverordnung, die bestimmte Praktiken als "zulässige Marktpraxis" im Sinne der Rechtslage nach der Novelle zum Börsegesetz BGBl. I Nr. 127/2004 erklärt, an sich keine Aussagekraft dafür hat, welche (anderen) Praktiken vor ihrer Erlassung gepflogen wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits mehrfach genannten Erkenntnis vom die in der Literatur vertretene Auslegung des § 48 Abs. 1 Z 2 erster Fall BörseG (vgl. Kapfer/Puck, Der neue Marktmanipulationstatbestand im österreichischen Börserecht, ÖBA 2005, 518f) zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, ein Abgehen von dieser Auffassung nahe zu legen.

2.3.6. Soweit in der Beschwerde jedoch in diesem Zusammenhang ein Rechtsirrtum des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist auf Folgendes zu verweisen:

Selbst wenn man zugestehen wollte, dass ungeachtet des Umstandes, dass § 48 Abs. 1 Z 2 erster Fall BörseG nach dem Erkenntnis vom einen anderen Adressatenkreis als § 48 Abs. 1 Z 7 BörseG in Verbindung mit § 18 Börsegesetz und § 18 Abs. 2 der XETRA Handelsregeln hatte (und sich daher aus dem Umstand, welche Verhaltensweisen nach den XETRA Handelsregeln Börsemitgliedern nicht explizit verboten gewesen sein mögen, nichts für die Auslegung des § 48 Abs. 1 Z 2 erster Fall BörseG ergibt), eine allfällige Unklarheit hinsichtlich der Reichweite des § 48 Abs. 1 Z 2 erster Fall BörseG auch durch § 18 Abs. 2 der XETRA Handelsregeln hervorgerufen worden sein könnte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Soferne der Beschwerdeführer nämlich aus § 18 Abs. 2 der XETRA Handelsregeln (insbesondere dessen zweiten Satz) einen Widerspruch zu bzw. eine Einschränkung des § 48 Abs. 1 Z 2 erster Fall BörseG ableiten zu können geglaubt hätte, hätte er, wie oben unter Punkt 2.2.4. bereits ausgeführt, Erkundigungen einzuholen gehabt und hätte sich nicht unbesehen auf seine Auslegung der Handelsregeln als Einschränkung des § 48 Abs. 1 Z 2 erster Fall BörseG stützen dürfen.

2.3.7. Zum Vorwurf der nicht rechtzeitigen Ladung zur Verhandlung am , der auch in der Beschwerde zur hg. Zl. 2008/17/0020 erhoben wird, ist zunächst auf die Ausführungen unter Punkt 2.2.6. zu verweisen. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er bei einer längeren Vorbereitungszeit "die Verhandlung ohne Gefahr eines Nachteils für sich besuchen (hätte) können und die in der Folge tatsächlich dem UVS vorgelegten Unterlagen zum Beleg der Befangenheit des Sachverständigen bereits in der Verhandlung vorlegen (hätte) können" wird übersehen, dass die Frage der ausreichenden Vorbereitung zur Verteidigung nichts mit der Frage zu tun hat, ob eine Partei Gründe für die Ablehnung des Sachverständigen geltend machen kann. Für die Bekanntgabe solcher Gründe hätte es nicht der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bedurft. Zur Konfrontation des Sachverständigen mit der vom Beschwerdeführer schon von Anfang an im Verwaltungsstrafverfahren bezogenen Position, dass es einen Handelsbrauch auch hinsichtlich Aktien gegeben habe, hätte es keiner intensiven Vorbereitung bedurft. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer in dem Gutachten nicht mit neuen Ergebnissen konfrontiert, sondern hatte sich das Gutachten zu den sachlichen Grundlagen, wie sie schon von der Behörde erster Instanz zu Grunde gelegt worden waren, zu beschäftigen. Dass das Gutachten (wie in der Beschwerde formuliert wird) "das erste Dokument der Verhandlung" gewesen wäre, das nicht "vom Beschwerdeführer stammte", trifft nicht zu, wurde dem Beschwerdeführer doch schon mit dem Bescheid erster Instanz detailliert jenes Verhalten vorgeworfen, das Grundlage der Bestrafung war und durch eine Vielzahl von Beilagen die rechtlichen Grundlagen, auf die sich die Strafbehörde erster Instanz stützte, bekannt gegeben.

Auch hinsichtlich des zu den Punkten 1.) und 3.) des erstinstanzlichen Bescheids erhobenen Tatvorwurfs war daher die Vorbereitungszeit auf die fortgesetzte mündliche Verhandlung ausreichend.

2.3.8. Auch in der Beschwerde zur hg. Zl. 2008/17/0020 wird schließlich der Vorwurf der Befangenheit des Sachverständigen erhoben. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen unter Punkt 2.2.5. zu verweisen. Die mit Antrag vom vorgenommene Ablehnung des Sachverständigen erfolgte nach seiner Vernehmung. Gründe, weshalb die Befangenheit nicht vor der Vernehmung geltend gemacht werden konnte, wurden nicht vorgetragen.

Das Beschwerdevorbringen ist daher auch insoweit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

2.3.9. Es war daher auch die Beschwerde zur Zl. 2008/17/0020 gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

2.5. Mit der Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den zur hg. Zl. 2008/17/0020 gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am