VwGH vom 01.09.2010, 2007/17/0014
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/17/0015
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der SD AG in A, vertreten durch Dr. Wolfgang Lirk, Mag. Hanna Spielbüchler und Dr. Johannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Rochusgasse 4/Franz-Huemer-Straße 16, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung jeweils vom ,
1.) Zl. 21504-100/47541/1657-2006, betreffend Verbandsbeiträge für die Betriebsstätte Thalgau (zur hg. Zl. 2007/17/0014), und
2.) Zl. 21504-100/47541/1659-2006, betreffend Verbandsbeiträge für die Betriebsstätte Anif (zur hg. Zl. 2007/17/0015), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 668,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit vier Bescheiden jeweils vom setzte das Landesabgabenamt Salzburg der Beschwerdeführerin Tourismusverbandsbeiträge für die Betriebsstätte(n) im Tourismusverband Thalgau (Ortsklasse C, Beitragsgruppe 6) für die Jahre 1999 bis 2002 fest und führte jeweils begründend aus, die bescheidmäßige Beitragsfestsetzung sei erfolgt, weil die Beschwerdeführerin für den Standort Thalgau keine Beitragserklärung eingereicht habe.
Mit sechs weiteren Bescheiden jeweils vom setzte das Landesabgabenamt Salzburg für die Betriebsstätte(n) der Beschwerdeführerin in der Gemeinde Anif (Ortsklasse C, Beitragsgruppe 6) für die Jahre 1999 bis 2002 sowie 2004 und 2005 Tourismusverbandsbeiträge fest und begründete die bescheidmäßige Beitragsfestsetzung damit, dass die Beschwerdeführerin für den Standort Anif keine Beitragserklärung eingereicht habe bzw. (hinsichtlich der Jahre 2004 und 2005) sich die Selbstbemessung durch die Beschwerdeführerin als unrichtig erwiesen habe.
Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin gegen die Beitragsfestsetzungen für die Betriebsstätte Anif Berufung und führte darin aus, das Landesabgabenamt Salzburg habe in ihre Berechnung der "Tourismusabgabe" die gesamten Umsätze der Beschwerdeführerin gemäß den Umsatzsteuerbescheiden abzüglich der steuerfreien Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen in die Beitragsgrundlage einbezogen und damit eine zu hohe Tourismusabgabe vorgeschrieben. Daher übermittle die Beschwerdeführerin ihre Berechnung der Tourismusabgabe für die genannte Betriebsstätte. Dabei seien als Beitragsgrundlage für die Jahre 2004 sowie 2005 nur die Umsätze gewählt worden, die im Bundesland Salzburg ausgeführt worden seien. Gemäß den Bestimmungen für die vorhergehenden Jahre (1999 bis 2002) seien ebenfalls nur die Umsätze aus dem Bundesland Salzburg zur Berechnung herangezogen worden, wobei jedoch eine Rückstufung in die niedrigere Beitragsgruppe vorgenommen worden sei. Damit ergebe sich für die genannte Betriebsstätte eine "Tourismusabgabenschuld" in Höhe von EUR 718,57 anstatt wie vorgeschrieben von EUR 146.511,60. Im Zusammenhang mit der "Tourismusabgabe" für das Jahr 2005 habe die Behörde den im Umsatzsteuerbescheid 2003 unter "Umsätze gemäß § 19 Abs. 1a (Bauleistungen)" ausgewiesene Betrag ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Bei der Umsatzsteuererklärung 2003 sei aber in die Kennziffer 021 irrtümlicherweise die Bemessungsgrundlage der in Kennzahl 057 angeführten Steuerschuld eingetragen worden. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin jedoch keine solchen Umsätze getätigt. Erst im Zuge der Überprüfung der oben angeführten Bescheide sei ihr dieser Irrtum aufgefallen. Da dieser Betrag auch in den Umsatzerlösen enthalten gewesen sei, ergebe sich umsatzsteuerlich keine Auswirkung.
In ihrer mit Schreiben vom gegen die Beitragsfestsetzung für die Betriebsstätte Thalgau erhobenen Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen aus dem Schreiben vom (mit Ausnahme des Vorbringens hinsichtlich des Beitragsjahres 2005).
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung betreffend die Festsetzung der Fremdenverkehrs(tourismus)verbandsbeiträge 1999 bis 2002 für die Betriebsstätte in Thalgau abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom bekannt gegeben, dass im Beitragszeitraum kein beitragspflichtiger Umsatz getätigt worden sei, sowie die Beitragserklärungen 1999 und 2000 unausgefüllt und lediglich mit dem Hinweis retourniert, dass laut Umsatzsteuerbescheid 1997 bzw. 1998 der beitragspflichtige Umsatz EUR 0,-- betragen habe. Mit Schreiben vom sei mitgeteilt worden, dass auch in dem die Beitragserklärung 2002 betreffenden Zeitraum kein beitragspflichtiger Umsatz getätigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe erstmals in der Berufung Abzüge auf Grund von in anderen Bundesländern erzielten Umsätzen geltend gemacht bzw. die Höhe der in den Jahren 1999 bis 2002 im Bundesland Salzburg, Betriebsstätte Anif (gemeint wohl: Thalgau), getätigten Umsätze bekannt gegeben.
Im Beschwerdefall sei zu entscheiden, ob Abzüge gemäß § 32 Abs. 4 S. TG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 74/2002 (Abzüge auf Grund von Lieferungen in andere Bundesländer) auch dann noch geltend gemacht und so aus der Bemessungsgrundlage beitragsmindernd ausgeschieden werden könnten, wenn keine Beitragserklärungen abgegeben bzw. solche Abzüge in den Beitragserklärungen nicht bekannt gegeben worden seien. § 32 Abs. 4 S. TG setze - sowohl in der Fassung vor als auch nach der Novelle LGBl. Nr. 74/2002 - die Geltendmachung solcher Abzüge auf Grund eines in dieser Bestimmung stets verankerten Wahlrechts in der Beitragserklärung voraus. Eine nachträgliche Geltendmachung sei nicht mehr möglich. Dies gelte auch dann, wenn keine Beitragserklärung abgegeben worden sei, weil ansonsten Beitragspflichtige, die ihrer Erklärungspflicht nicht nachkämen, besser gestellt wären als solche, die zwar ihrer Erklärungspflicht nachkämen, jedoch dabei die Geltendmachung von auswärtigen Umsätzen verabsäumten.
Die Beschwerdeführerin habe erstmals mit der Berufung Abzüge auf Grund von in anderen Bundesländern erzielten Umsätzen geltend gemacht. Nach dem klaren Wortlaut des § 32 Abs. 4 S. TG sei die Wahl der Berechnungsart unter Ausscheiden von in anderen Bundesländern erzielten Umsätzen aus der Bemessungsgrundlage und Rückstufung in die um eine Stufe niedrigere Beitragsgruppe in der Beitragserklärung bekannt zu geben.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen die Beitragsfestsetzungen betreffend die Fremdenverkehrs(tourismus)beiträge der Jahre 1999 bis 2002 sowie 2004 und 2005 für die Betriebsstätte in Anif insofern statt, als sie den Tourismusbeitrag 2005 für die Betriebsstätte Anif neu festsetzte.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen übereinstimmend mit dem erstangefochtenen Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit der Berufung die Abzüge von in anderen Bundesländern erzielten Umsätzen geltend gemacht habe. Die Wahl der Berechnungsart (also entweder Bemessung mit dem Gesamtumsatz unter Entfall der Aufzeichnungs- und Nachweispflicht oder Bemessung unter Abzug von in anderen Bundesländern erbrachten Umsätzen sowie Aufzeichnungs- und Nachweispflicht) binde den Beitragspflichtigen für das betreffende Beitragsjahr. Eine nachträgliche, nicht in der Beitragserklärung erfolgte Geltendmachung von Abzügen gemäß § 32 Abs. 4 S. TG sei somit nicht mehr möglich und - soweit sie erst im Berufungsverfahren erfolge - auch von der Berufungsbehörde nicht anzuerkennen. Der als "Bauleistungsumsätze" ausgewiesene Betrag von EUR 707,817.623,70 bzw. der davon auf die Betriebsstätte Anif entfallende Anteil von 73,01 % sei für das Jahr 2005 von der Bemessungsgrundlage abzuziehen gewesen. Unter Einordnung des beitragspflichtigen Gesamtumsatzes in die Beitragsgruppe 6 mit einem Promillesatz von 0,2 ‰ ergebe somit sich ein Tourismusbeitrag für 2005 von EUR 8.410,--.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerden vor dem Verfassungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom , B 954/06 und B 959/06, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab und trat diese auf Antrag der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In ihrem beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Ergänzungsschriftsatz macht die Beschwerdeführerin ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Einstellung des Verfahrens bzw. die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung erwogen:
Die belangte Behörde begründet ihren Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 34 VwGG damit, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach den - nach der Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof - an sie ergangenen hg. Mängelbehebungsauftrag insofern nicht erfüllt habe, als der Ergänzungsschriftsatz (mit Ausnahme des Beschwerdepunktes) kein neues Vorbringen im Vergleich zur Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof enthalte. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin lediglich Teile der ursprünglichen Beschwerde kopiert und dem Verwaltungsgerichtshof als Ergänzungsschriftsatz übermittelt.
Der belangten Behörde ist zwar zuzugestehen, dass sich die im ergänzenden Schriftsatz unter den Beschwerdegründen gemachten Ausführungen über die geltend gemachte (auch) einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit fast wörtlich auch in der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof finden. Die belangte Behörde behauptet auch nicht, dass es sich dabei um ein vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässiges Beschwerdevorbringen handelt. Die Beschwerdeführerin war somit nicht gehindert, ihr bereits vor dem Verfassungsgerichtshof erstattetes Vorbringen in ihrem Ergänzungsschriftsatz zu wiederholen.
§ 32 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über den Fremdenverkehr im Lande Salzburg (Salzburger Fremdenverkehrsgesetz; in der Folge:
Sbg FrVerkG), LGBl. Nr. 94/1985 (Abs. 4 und 5 idF LGBl. Nr. 87/1988), lauteten:
"(3) Werden Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in anderen Bundesländern erbracht, so ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, dass die Zugrundelegung auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird. Umsätze, die von einer Betriebsstätte des Unternehmers außerhalb des Landes Salzburg aus erbracht werden, bleiben bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes außer Anschlag.
(4) Für beitragspflichtige Lieferungen von Großhändlern oder Erzeugern an die im Abs. 5 bezeichneten Abnehmer in anderen Bundesländern gilt die nach der Beitragsgruppenordnung festgesetzte Beitragsgruppe mit der Maßgabe, dass der Beitragspflichtige zur Berechnung seiner Beitragspflicht auch folgende Berechnungsart wählen kann: Der Berechnung wird die um eine Stufe niedrigere Beitragsgruppe zu Grunde gelegt, und vom Umsatz werden jene Teile abgezogen, die in ein anderes Bundesland erbracht worden sind. Sämtliche solche Umsätze sind in den Rechnungsbüchern nachzuweisen und in der Beitragserklärung bekannt zu geben, wenn diese Berechnungsart gewählt wird.
(5) Großhändler im Sinne der Berufsgruppeneinstufung der Beitragsgruppenordnung sind jene Handelsbetriebe, die ausschließlich oder überwiegend Gegenstände an andere Unternehmer zur Verwendung in deren Unternehmen, und zwar zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen liefern. Lieferungen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts zählen zu den Großhändlerlieferungen."
Mit dem Gesetz vom , LGBl. Nr. 115/2001, wurde der Titel des Sbg FrVerkG in "Gesetz über den Tourismus im Land Salzburg (Salzburger Tourismusgesetz - S.TG)" geändert.
§ 32 Abs. 3 und 4 S. TG lauten idF LGBl. Nr. 74/2002:
"(3) Wenn Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in einem anderen Bundesland erbracht werden, ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, dass die Zugrundelegung auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird.
(4) Für in einem anderen Bundesland erbrachte Leistungen, die nicht gemäß Abs. 3 behandelt werden, gilt, dass der Beitragspflichtige die darauf entfallenden Umsätze vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen kann, wenn er sämtliche solche Umsätze in den Rechnungsbüchern nachweist. Die Wahl dieser Berechnungsart ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben. Anderenfalls gilt die in der Beitragsgruppenordnung festgesetzte Beitragsgruppe auch für diese Umsätze. Die Wahl einer Berechnungsart bindet den Beitragspflichtigen für das betreffende Beitragsjahr."
Nach § 64 Abs. 5 leg. cit. trat die angeführte Fassung der genannten Bestimmung mit in Kraft.
Durch die Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom über die Wiederverlautbarung des Salzburger Tourismusgesetzes, LGBl. Nr. 43/2003, ist keine Änderung eingetreten.
§ 32 Abs. 3 Sbg FrVerkG sah die Berücksichtigung von Leistungen bestimmter Berufsgruppen, die in anderen Bundesländern erbracht wurden ("auswärtige Umsätze"), insofern vor, als (in der Beitragsgruppenordnung der Landesregierung) in pauschaler Weise eine Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe vorzunehmen war und somit ein niedrigerer Beitragssatz zur Anwendung zu gelangen hatte. Dies setzte jedoch voraus, dass Leistungen dieser Berufsgruppe in nicht nur geringfügigem Umfang in anderen Bundesländern erbracht wurden. Fehlte diese Voraussetzung oder kam eine Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe auf Grund der bereits erfolgten Einreihung in die höchste Beitragsgruppe nicht in Betracht, dann wurden auswärtige Umsätze nur dann aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden, wenn sie von einer Betriebsstätte des Unternehmers außerhalb Salzburgs aus erbracht wurden.
§ 32 Abs. 4 Sbg FrVerkG, der (als alternative Berechnungsart) ebenfalls ein Ausscheiden von in einem anderen Bundesland erbrachten Umsätzen (allerdings unter Anwendung einer um eine Stufe niedrigeren Beitragsgruppe) vorsah, bezog sich nur auf Großhändler und Erzeuger. Wurde diese Berechungsart gewählt, so war dies in der Beitragserklärung bekannt zu geben.
In dem Bestreben, in der Behandlung der auswärtige Umsätze Verfassungskonformität herzustellen, hat der Gesetzgeber durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2002 in § 32 Abs. 4 S. TG die Wahlmöglichkeit bei der Berechnung des Beitrages allgemein auf Leistungen, die außerhalb des Landes Salzburg erbracht werden, ausgedehnt. Voraussetzung ist nunmehr, dass die auswärtigen Umsätze nicht bereits durch die Pauschalregelung nach Abs. 3 Berücksichtigung gefunden haben. Es sollte künftig auch nicht darauf ankommen, von wo aus - von einer Betriebsstätte außerhalb oder innerhalb des Landes - oder von wem und an wen die Leistungen erbracht werden. Dem Beitragspflichtigen sollte es nunmehr ermöglicht werden, bei den auswärtigen Umsätzen zwischen einer beitragsgruppenkonformen Behandlung und Einstufung seiner Gesamtumsätze - somit unter Einschluss der auswärtigen Umsatzanteile - einerseits und dem Abzug seiner auswärtigen Umsatzanteile andererseits zu wählen. Allerdings müssen diese auswärtigen Umsätze vollständig nachgewiesen werden. Nur bei Inanspruchnahme der pauschalen Berücksichtigung der auswärtigen Umsätze nach § 32 Abs. 3 S. TG ist für den Beitragspflichtigen die Aufzeichnungs- und Nachweispflicht hinsichtlich der ansonsten abzugsfähigen Umsatzanteile entbehrlich (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Nr. 746 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode).
Die Beschwerdeführerin rügt vor dem Verwaltungsgerichtshof, sie habe der Abgabenbehörde erster Instanz als auch der belangten Behörde "ausscheidungswürdige Umsätze in maßgeblichem Umfang" zur Kenntnis gebracht. Diese seien aber von der belangten Behörde "(bewusst) übergangen" worden. Dem hält die belangte Behörde entgegen, dass die Beschwerdeführerin - hätte sie von ihrem Wahlrecht nach § 34 Abs. 4 Sbg FrVerkG bzw. S. TG Gebrauch machen wollen - dies in ihren Beitragserklärungen hätte bekannt geben müssen, was sie aber verabsäumt habe.
Damit ist die belangte Behörde im Recht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0166, ausgesprochen hat, spricht gegen die von der Beschwerdeführerin gewünschte Möglichkeit eines Ausscheidens von außerhalb des Landes Salzburg erbrachten Umsätzen aus den Beitragsgrundlagen erst nach Abgabe der Beitragserklärungen nicht nur der Gesetzestext (auch in allen in den Beschwerdefällen anzuwendenden Fassungen), sondern auch die Absicht des Gesetzgebers, welche u.a. in den Materialien zur Regierungsvorlage (Nr. 16 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 3. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) zur Novelle LGBl. Nr. 94/2005 wie folgt zum Ausdruck kommt (und insofern auch für die vorangegangenen Rechtslagen gilt):
"Was die Regelung über die Modalitäten des Abzuges und seiner behördlichen Nachprüfung betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
Schon § 40 Abs. 1 zweiter Satz normiert, dass die Beitragserklärung alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten hat. Auch der Abzug der gemäß § 32 Abs. 4 erster Satz abzugsfähigen Umsätze hat in der Beitragserklärung zu erfolgen. ..."
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin in ihren Beitragserklärungen keine in anderen Bundesländern erbrachten Umsätze, geltend gemacht hat. Damit war es aber dem Landesabgabenamt wie auch der belangten Behörde verwehrt, diese Umsätze bei der Beitragsbemessung auszuscheiden.
Wenn die Beschwerdeführerin im Ausschluss einer späteren Wahlmöglichkeit eine unzulässige Strafsanktion erblicken möchte, so ist sie auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom zu verweisen, wonach der Landesgesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gehindert ist, eine Aufschlüsselung der beitragspflichtigen und beitragsfreien Umsätze bereits in der Beitragserklärung zu verlangen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerden waren infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am