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VwGH vom 20.03.2018, Ra 2016/05/0102

VwGH vom 20.03.2018, Ra 2016/05/0102

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der J K Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-550460/14/Kü/AK, betreffend Anpassung einer Sicherstellung gemäß § 48 Abs. 2b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 Der Revisionswerberin wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom gemäß § 29 Abfallwirtschaftsgesetz 1990 (im Folgenden: AWG 1990) die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf näher bezeichneten Grundstücken in der KG N erteilt. Unter Auflagenpunkt II. A) 18. wurde festgelegt, dass die Grundfläche eines Schüttabschnittes des Deponiekörpers zur Hintanhaltung nachteiliger Staubemissionen eine Fläche von 4.500 m2 nicht übersteigen dürfe und bei Erreichen dieses Flächenausmaßes der Schüttabschnitt sofort mit einer Oberflächenabdeckung auszustatten sei. Gemäß Auflagenpunkt II. A) 19. dürfe mit der Deponierung im nachfolgenden Schüttabschnitt erst begonnen werden, wenn der vorhergegangene Schüttabschnitt vollständig rekultiviert worden sei. Laut Auflagenpunkt II. A) 25. sei vom Deponiebetreiber zur Gewährleistung der Erfüllung der Auflagen und der ordnungsgemäßen Herstellung des Deponiekörpers einschließlich der Deponieoberflächenabdeckung eine Sicherstellung von "ÖS 675.000,-

", das entspreche einem Betrag von EUR 49.054,16, (etwa in Form einer Bankgarantie) zu leisten.

2 Mit Bescheid vom nahm der LH in Spruchpunkt I. gemäß § 48 Abs. 2b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 eine Anpassung der Sicherstellung vor, wobei nach Spruchpunkt I.1. die "offene, nicht projekts- bzw. bescheidgemäß abgedeckte Schüttfläche" ein Ausmaß von 2.760 m2 nicht überschreiten dürfe. In Spruchpunkt I.4. wurde als neuer Sicherstellungsbetrag ein Betrag in der Höhe von EUR 43.040,-

festgelegt. In Spruchpunkt I.5. wurde eine Verpflichtung zur Anpassung der Sicherstellung bei Änderungen der in der Sicherstellungsberechnung getroffenen Randbedingungen vorgesehen. Dieser Bescheid stützte sich in Bezug auf die Berechnung der Sicherstellung auf das Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.- Ing. M. vom .

3 Aufgrund der gegen die Spruchpunkte I.1. und I.5. dieses Bescheides erhobenen, als Beschwerde zu behandelnden Berufung der Revisionswerberin hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom diesen Bescheid zur Gänze auf und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Änderung des bestehenden abfallwirtschaftsrechtlichen Konsenses in Form der Begrenzung der offenen Schüttfläche zur Anpassung der Sicherstellung ohne entsprechenden Antrag der revisionswerbenden Partei nicht rechtens sei. Es hätten vielmehr gemäß § 47 Abs. 9 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) für das Anpassungsverfahren das offene Volumen mit Stichtag und die im abfallwirtschaftsrechtlichen Konsens vorgeschriebene offene Schüttfläche von 4.500 m2 die Grundlage zu bilden. Mangels Trennbarkeit der in diesem Bescheid getroffenen Vorschreibungen sei dieser zur Gänze aufzuheben.

4 Der LH holte das ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen für Deponiebautechnik Dipl.-Ing. M. vom bezogen auf eine maximal zulässige Schüttfläche von 4.500 m2 ein. Daraus ergab sich ein Sicherstellungsbetrag in Höhe von EUR 57.656,-. Auf der Grundlage insbesondere der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (bezeichnet als "Lebensministerium") im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im April 2010 erarbeiteten Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen für Deponien berechnete der Amtssachverständige - wie schon in dem im ersten Rechtsgang erstatteten Gutachten vom - die Höhe des Sicherstellungsbetrages einerseits für die Betriebsphase und andererseits für die Nachsorgephase. Für die Betriebsphase wurde die Besicherung von Auflagen und Verpflichtungen für den Zeitraum vom Beginn der Ablagerung bis zur behördlichen Abnahme der Stilllegungsmaßnahmen (wie zum Beispiel die Kosten für die Deponieoberflächenabdeckung ohne zwischengelagerte Rekultivierungsschicht (EUR 15,- pro m2) oder mit zwischengelagerter Rekultivierungsschicht (EUR 1,50 pro m2); weiters für die Entsorgung des im Zuge der Eingangskontrolle aussortierten nicht konsensgemäßen Materials, die Kosten der Erhaltung des Einfahrtstores, des Zaunes, der Erdwälle, die Kosten für die Beseitigung von Verunreinigungen der Umgebung und den Rückbau der Anlagen, weiters die Kosten für die Beweissicherung betreffend das Grundwasser innerhalb des Stilllegungszeitraumes, die Beweissicherung am Vorfluter innerhalb des Stilllegungszeitraumes und die Erhaltung/den Rückbau der Sonden sowie die Kosten für den Ersatz einer Sonde) angeführt. Im Rahmen der Nachsorgemaßnahmen wurden Kosten für die Besicherung von Auflagen und Verpflichtungen für den Zeitraum nach der Abnahme der Stilllegungsmaßnahmen bis zur behördlichen Feststellung, dass keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind, angeführt. Insgesamt ergaben sich Kosten für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase von EUR 45.650,-. Da die dabei berücksichtigten Teilbeträge bzw. Kosten gemäß der angeführten Richtlinie des Lebensministeriums auf Erhebungen aus dem Jahre 2007 beruhten, nahm der Amtssachverständige eine Wertsicherung nach dem Baukostenindex für den Straßenbau bezogen auf November 2013 vor, was zu dem Betrag von EUR 57.656,- führte. Abschließend hielt der Amtssachverständige fest, dass der Ansatz in Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 nicht anwendbar sei, da die im Genehmigungsbescheid vom in Auflagenpunkt II.A) 25. angeführte Sicherstellungsleistung von EUR 49.054,- höher wäre als die neu berechnete Sicherstellungsleistung für das Bezugsjahr 2008.

5 Der LH schrieb mit Bescheid vom unter Spruchpunkt I. (Neuberechnung der Sicherstellung) für die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie unter Zugrundelegung des ergänzenden Gutachtens des Dipl.-Ing. M. vom die folgenden Auflagenpunkte vor:

"1. Die bis auf die planmäßige Höhe geschütteten Deponieabschnitte sind ehest möglich in endgültiger Gestalt auszuformen und die obersten Lagen der Schüttung sind entsprechend der zukünftig vorgesehenen Nachnutzung herzustellen. Beim Einbau der Rekultivierungsschicht sind neben der Deponieverordnung auch jene anerkannten Normen bzw. Richtlinien anderer Fachbereiche zu beachten, um unter anderem nicht beabsichtigte Vernässungen oder Austrocknungen der Oberflächenabdeckung zu verhindern.

2. Der für die Rekultivierung des jeweils offenen Abschnittes notwendige Mutter- bzw. Oberboden ist in ausreichender Menge und Qualität am Deponiegelände bis zum Einbau vorrätig zu halten.

3. Für den Zeitraum der Ablagerungs- und Stilllegungsphase ist ein Sicherstellungsbetrag von 57.656 Euro zu erbringen. Der Nachweis der erbrachten Sicherstellung ist der Behörde spätestens mit Rechtskraft dieses Bescheides vorzulegen. Eine allfällige Bankgarantie muss zumindest jene Laufzeit aufweisen, welche dem Genehmigungszeitraum der Deponie entspricht. Nach der behördlichen Abnahme aller Stilllegungsmaßnahmen kann der Sicherstellungsleistung auf 15.914 Euro verringert werden."

Unter Spruchpunkt II. wurde der Auflagenpunkt II. A) 25. des Bescheides des LH vom aufgehoben und unter Spruchpunkt III. die Revisionswerberin zum Ersatz der näher bestimmten Verfahrenskosten verpflichtet.

6 In der gegen die Spruchpunkte I. und III. erhobenen Beschwerde machte die Revisionswerberin (u.a.) geltend, den fachlichen Stellungnahmen sei nicht schlüssig zu entnehmen, worauf sich die Annahme der offenen Schüttfläche von 4.500 m2 stütze. Entscheidungswesentlich (bei der Berechnung der Sicherstellung gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 iVm Anhang 8 Punkt 2) sei allein das offene Volumen der Deponie am . Dieses sei von der Behörde von Amts wegen zu ermitteln, und es sei dazu nichts erhoben worden. Die Revisionswerberin habe auf diesen Umstand auch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wiederholt hingewiesen.

7 Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom wurde der Amtssachverständige Dipl.-Ing. M. beauftragt, eine Berechnung der Sicherstellung gemäß Anhang 8 Punkt 2 der DVO 2008, ausgehend vom offenen Deponievolumen am Stichtag , vorzunehmen.

8 In dem sodann erstatteten (ergänzenden) Gutachten vom wies der genannte Amtssachverständige im Rahmen einer Vorbemerkung (neuerlich) darauf hin, dass die Anwendung von Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 unter den gegebenen Randbedingungen nicht anwendbar bzw. zielführend sei. Die Übergangsbestimmung des § 47 Abs. 9 in Verbindung mit Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 stelle nach seiner Ansicht sicher, dass einem Deponieinhaber für eine bereits bestehende Deponie erforderlichenfalls eine höhere Sicherstellung als bisher bescheidmäßig vorgeschrieben werden könne. Im vorliegenden Fall sei jedoch, bezogen auf den , keine Erhöhung der bestehenden Sicherstellungsleistung erforderlich, da die bisher vorgeschriebene Sicherstellungsleistung unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Wertsicherung höher sei als jener Betrag, der sich bei der Berechnung wie bei einer Neugenehmigung ergebe. Die Berechnung in Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 ziele also aus fachlicher Sicht nur auf jene Anlagen ab, bei der die Prüfung bzw. Neuberechnung der Sicherstellungsleistung eine Erhöhung gegenüber der bestehenden Sicherstellung mit sich brächte. Ansonsten würde die Differenz entsprechend dem in der DVO 2008 in Anhang 8 Punkt 2 festgelegten Rechenschritt (lit. d) negativ. Dementsprechend sei der Ansatz in Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 unter den gegebenen Randbedingungen nicht zielführend. Dies werde durch die nachstehende Darlegung der Berechnung untermauert.

9 Zur Berechnung der Sicherstellung im Sinne des Anhanges 8 Punkt 2 DVO 2008 führte der Amtssachverständige (u.a.) aus, dass die Sicherstellung wie für neu genehmigte Kompartimente unter Berücksichtigung des gesamten genehmigten Ausbaues und des gesamten genehmigten Volumens des jeweiligen Kompartiments zu berechnen sei und sich hier entsprechend Anhang 8 Punkt 2 lit. a DVO 2008 ein Betrag von EUR 47.796,- ergebe. Da dabei das Bezugsjahr 2008 anzusetzen sei, komme man auf Basis des Gutachtens des Amtssachverständigen vom auf diesen "wertgesicherten" Betrag. Im Gutachten sei ohne Berücksichtigung einer entsprechenden Wertsicherung für den Zeitraum der Ablagerungs- und Stilllegungsphase ein Betrag von EUR 45.650,-

ermittelt worden. Entsprechend der angeführten Richtlinie zur Berechnung der Sicherstellungsleistungen vom April 2010 basierten die in der Berechnung angesetzten Teilbeträge bzw. Kosten auf Erhebungen aus dem Jahre 2007. Dementsprechend sei, um im Bedarfsfall über ausreichende Mittel zu verfügen, aus fachlicher Sicht eine entsprechende Wertsicherung vorzunehmen. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Wertsicherung finde sich zudem auch in § 48 AWG 2002 wieder. Die vorgenommene Berechnung basiere auf dem Wertsicherungsrechner der Statistik Austria. Diese Sicherstellungskosten seien gemäß Anhang 8 Punkt 2 lit. a DVO 2008 in der Folge durch die genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro Kubikmeter), wobei die Gesamtkapazität der Deponie entsprechend dem Genehmigungsbescheid vom rund 223.000 m3 betrage. Es ergäben sich Sicherstellungskosten von 0,21 EUR/m3.

10 Weiters seien gemäß Anhang 8 Punkt 2 lit. c DVO 2008 die bisher vorgeschriebenen Sicherstellungskosten durch die genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro Kubikmeter). Der Amtssachverständige ging dabei von dem mit dem Genehmigungsbescheid vom festgesetzten Sicherstellungsbetrag von EUR 49.054,- aus und errechnete unter Berücksichtigung einer entsprechenden Wertsicherung und unter Bedachtnahme auf die 5 %-Regelung im Zeitpunkt Jänner 2008 einen Sicherstellungsbetrag in der Höhe von EUR 71.558,-. Die Division dieses Betrages durch die genehmigte Gesamtkapazität von 223.000 m3 ergab den Betrag von 0,32 EUR/m3. Gemäß Anhang 8 Punkt 2 lit. d DVO 2008 sei die Differenz der neu berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter gemäß Anhang 8 Punkt 2 lit. b DVO 2008 zu den bisher vorgeschriebenen Sicherstellungskosten pro Kubikmeter gemäß Anhang 8 Punkt 2 lit. c DVO 2008 zu bilden (dies mache - 0,11 EUR/m3 aus) und mit der Restkapazität, die zum Zeitpunkt der Änderung der rechtlichen Verpflichtungen, welche zur Überprüfung der Sicherstellungskosten geführt hätten, gegeben gewesen sei, zu multiplizieren (daraus ergebe sich ein Betrag von - EUR 22.102,-).

11 Zur Restkapazität im Zeitpunkt wird in dem ergänzenden Gutachten Folgendes ausgeführt:

"Laut Auskunft von Frau G. ... bzw. entsprechend den nachstehenden, auszugsweise dargelegten EDM Auswertungen verfügt die Anlage mit über eine Restkapazität von 200.927,5 m3. Dieser Wert wurde auf Basis der nachstehenden ‚ersten' EDM Auswertung, die vom Betreiber erstellt wurde, ermittelt.

  • Die Restkapazität betrug mit rund 199.000 m3;

  • im Jahr 2008 wurden rund 3.469,50 Tonnen bzw. umgerechnet mit einem Faktor von 1,8 in etwa 1927,5 m3 abgelagert;

  • dementsprechend wies die Anlage am eine Restkapazität von rund 200.927,50 m3 auf"

  • 12 Weiters führte der Amtssachverständige in diesem Gutachten aus, dass (zwar) die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten um den erhaltenen Betrag gemäß Anhang 8 Punkt 2 lit. d DVO 2008 zu erhöhen seien, eine Erhöhung (jedoch) im gegenständlichen Fall nicht möglich sei, da die Differenz entsprechend dieser Verordnungsbestimmung negativ ausfallen würde (Rechnung: EUR 71.558,- plus - EUR 22.102,- = EUR 49.456,-)

  • 13 Abschließend führte der Amtssachverständige in diesem ergänzenden Gutachten Folgendes aus:

  • "Zusammenfassung:

  • Die Sicherstellungsberechnung, basierend auf den Anhang 8, Punkt 2 würde für den Zeitraum der Ablagerungs- und Stilllegungsphase einen mit Juni 2015 wertgesicherten Sicherstellungsbetrag von 58.677 Euro ergeben. Der bisher vorgeschriebene Sicherstellungsbetrag von 49.054 Euro würde unter Berücksichtigung einer entsprechenden Wertsicherung und unter Bedachtnahme der 5% Regelung mit Juni 2015 rund 84.498 Euro betragen.

  • Die Berechnung im Anhang 8, Punkt 2 zielt, wie bereits in den Vorbemerkungen erwähnt, aber aus fachlicher Sicht nur auf jene Anlagen ab, bei der die Prüfung bzw. Neuberechnung der Sicherstellungsleistung eine Erhöhung gegenüber der bisher vorgeschriebenen Sicherstellungsleistung mit sich bringen würde.

  • Da die im Bescheid, ..., vom im Spruchabschnitt II, Auflagenpunkt 25, angeführte Sicherstellungsleistung von 49.054 Euro, welche entsprechend einer auf dem BKI ‚Straßenbau insgesamt' basierenden Wertsicherungsberechnung und unter Bedachtnahme der 5% Regelung zum Zeitpunkt Jänner 2008 rund 71.558 Euro zu betragen hätte, höher ist als die neu berechnete Sicherstellungsleistung gemäß lit. a in der vorstehenden Tabelle, wäre der Ansatz im Anhang 8 Punkt 2 nicht zielführend, da dem letzten Absatz im Anhang 8, Punkt 2 mit dem Wortlaut ‚Die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten sind um den erhaltenen Betrag gemäß lit. d zu erhöhen' nicht Rechnung getragen werden könnte. Es würde zu keiner Erhöhung der bisher vorgeschriebenen Sicherstellungsleistung kommen."

  • 14 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt I.) der Beschwerde gegen den genannten Bescheid vom teilweise stattgegeben, der Sicherstellungsbetrag laut Spruchpunkt I.3. (dieses Bescheides) mit EUR 54.415,- neu festgesetzt und im Übrigen der angefochtene Bescheid bestätigt sowie (unter Spruchpunkt II.) eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

  • 15 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Bescheid des LH vom , mit dem ein neuer Sicherstellungsbetrag festgelegt worden sei, mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom zur Gänze behoben worden sei. Das Verwaltungsgericht habe ausgesprochen, dass eine Änderung des bestehenden Konsenses in Form der Begrenzung der offenen Schüttfläche zur Anpassung der Sicherstellung ohne entsprechenden Antrag der Revisionswerberin nicht rechtens sei. Die Neufestsetzung des Sicherstellungsbetrages habe ausschließlich auf der Festlegung einer geringeren offenen Schüttfläche im Ausmaß von 2.760 m2 anstelle der im Genehmigungsbescheid vom enthaltenen 4.500 m2 basiert. Eine Änderung dieser festgelegten, maximal zulässigen offenen Schüttfläche sei von der Revisionswerberin nie beantragt worden.

  • 16 Vom LH sei daher in der Folge das Verfahren zur Anpassung der Sicherstellung fortgesetzt worden. Auf Basis des vom Amtssachverständigen ergänzend eingeholten Gutachtens vom habe der LH mit Bescheid vom die Sicherstellung für die gegenständliche Bodenaushubdeponie, ausgehend von der konsensgemäßen maximal zulässigen offenen Schüttfläche von 4.500 m2, mit dem Betrag von EUR 57.656,- neu festgesetzt.

  • 17 Das Verwaltungsgericht führte weiters aus, dass - wie sich dies aus dem ergänzenden Gutachten ergebe - die Abfrage des EDM-Portals zum fraglichen Stichtag eine Restkapazität der verfahrensgegenständlichen Deponie von 200.927,50 m3 ergeben habe. Diesem Wert sei von der Revisionswerberin im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen worden. Insofern stehe diese Restkubatur der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie zum Stichtag unbestritten fest.

  • 18 Zum Vorbringen der Revisionswerberin führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, dass der Bescheid des LH vom durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom - wie dargestellt - zur Gänze behoben worden sei. Es liege daher keine rechtskräftige Anpassung der Sicherstellung gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 vor. Die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung im Sinne des § 48 Abs. 2b AWG 2002 ergebe sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus der angeführten abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung vom . Unbestritten sei nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt die Deponieverordnung geändert worden, weshalb sich aus § 48 Abs. 2b AWG 2002 die Verpflichtung der Behörde ergebe, die Höhe der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen. Der Revisionswerberin sei daher nicht beizupflichten, dass im vorliegenden Fall keiner der beiden Anwendungsfälle des § 48 Abs. 2b AWG 2002 gegeben sei.

  • 19 Hinsichtlich der in § 47 Abs. 9 DVO 2008 genannten Frist zur Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen bis sei festzuhalten, dass es sich dabei im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wird näher zitiert) um eine Ordnungsvorschrift und keine Fallfrist handle. Dies bedeute, dass der Ablauf des genannten Zeitpunktes einem Anpassungsverfahren hinsichtlich der Sicherstellung für eine bestehende Deponie nicht entgegenstehe.

  • 20 Ausgehend von der Bestimmung des § 47 Abs. 9 DVO 2008 sei somit im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur einem Verfahren gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 das offene Deponievolumen zum Stichtag zu Grunde zu legen, auch wenn das eigentliche Verfahren zur Anpassung der Sicherstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinde.

  • 21 Durch die DVO 2008 sollten - gegenüber der Deponieverordnung 1996 in der Fassung BGBl. II Nr. 49/2004 - eine Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen für Sicherstellungen und eine Angleichung der in den Bewilligungen für Deponien festgelegten Sicherstellungen an die neuen Bestimmungen der DVO 2008 erreicht werden. Darüber hinaus sollte Art. 10 EG-Deponierichtlinie umgesetzt werden, wonach eine Sicherheitsleistung in der Regel einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken müsse. Die Übergangsbestimmung des § 47 Abs. 9 iVm Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 bewirke dementsprechend, dass einem Deponiebetreiber für eine bereits bestehende Deponie erforderlichenfalls eine höhere Sicherstellung als bisher bescheidmäßig vorgeschrieben werden könne (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19.816/2013).

  • 22 § 47 Abs. 9 DVO 2008 stelle mit dem Zeitpunkt auf jenen Zeitpunkt ab, an dem diese Bestimmung in Kraft getreten sei. Die Stichtagsregelung für die Ermittlung des noch offenen Deponievolumens () knüpfe an die jährlichen Betriebspflichten (offenbar gemeint: Berichtspflichten) nach § 21 Abs. 4 AWG 2002 an, wonach unter anderem die im vorangegangenen Kalenderjahr abgelagerten Abfallmengen und die Restkapazität jährlich gemeldet werden müssten. Es sei daher jedenfalls aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht unsachlich, wenn in § 47 Abs. 9 DVO 2008 das offene Volumen am zur Berechnung der Anpassung der Sicherstellung herangezogen werde (Hinweis auf das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes).

  • 23 Das Verwaltungsgericht habe den vom LH herangezogenen Amtssachverständigen mit der Ergänzung seines Gutachtens zur Berechnung der Sicherstellung auf Basis des offenen Deponievolumens zum beauftragt. Der Amtssachverständige habe zur Ermittlung der Restkapazität zum Stichtag eine Abfrage des elektronischen Datenmanagements (EDM) vorgenommen und komme auf Basis der von der Revisionswerberin als Anmeldeverpflichteter bekanntgegebenen Daten zum Ergebnis, dass zu dem genannten Stichtag eine Restkapazität der Bodenaushubdeponie von 200.927,50 m3 bestanden habe. Diese Kapazität sei der Revisionswerberin in Wahrung des Parteiengehörs bekanntgegeben und von dieser nicht in Zweifel gezogen worden. Der Amtssachverständige habe daher zu Recht seiner Berechnung diese Restkapazität der Deponie zu Grunde gelegt.

  • 24 Dem Einwand der Revisionswerberin, wonach die Beiziehung eines Amtssachverständigen zur Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht und eine Entscheidung auf Grundlage von Gutachten eines Amtssachverständigen ihre verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechte auf ein unparteiisches Gericht, auf ein faires Verfahren, auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Wahrung der Verteidigungsrechte gemäß Art. 6 und 13 EMRK sowie Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletze, sei das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19.902/2014, entgegenzuhalten, wonach aufgrund der Beiziehung eines Amtssachverständigen durch ein Verwaltungsgericht keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gegeben sei und keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten bestünden. Amtssachverständige seien grundsätzlich gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG in dienstlicher Hinsicht weisungsgebunden. Allein darin könne aber kein Grund für eine Befangenheit oder den Anschein der Befangenheit gesehen werden (Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Darüber hinaus sei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, dass insoweit keine Verletzung des Art. 6 EMRK zu erkennen sei, als dem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zukomme und diesem Gutachten u. a. durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden könne (Hinweis auf EGMR , Zumtobel/Österreich, 12.235/86).

  • 25 Mit dem Hinweis auf die Einbindung des Amtssachverständigen in die Verwaltungsorganisation könne die Revisionswerberin somit keinen Ausschließungs- oder Befangenheitsgrund wirksam geltend machen. Sonstige Gründe, die Zweifel an der vollen Unbefangenheit des Amtssachverständigen mit sich bringen würden, seien von der Revisionswerberin nicht dargestellt worden. Vom Verwaltungsgericht sei festzuhalten, dass derartige Gründe auch im Verfahren nicht hervorgekommen seien. Bei dem beigezogenen Sachverständigen handle es sich um den Amtssachverständigen des Landes Oberösterreich im Fachbereich Deponiebautechnik, der in den einschlägigen Genehmigungsverfahren gemäß AWG 2002 beigezogen werde. Wie der Sachverständige selbst in seinem Gutachten ausführe, sei dieser am länderübergreifenden Arbeitskreis des Lebensministeriums zur Erarbeitung der Richtlinie zur Berechnung der Sicherstellungsleistungen, die vom Ministerium im April 2010 erstellt worden sei, maßgeblich beteiligt gewesen. An der Fachkunde des Amtssachverständigen bestünden daher keinerlei Zweifel, und es seien diese von der Revisionswerberin auch nicht eingewendet worden. Auch sonstige Gründe, die im persönlichen Bereich des Amtssachverständigen lägen und Zweifel an der vollen Unbefangenheit des Sachverständigen begründen könnten, seien im Verfahren nicht hervorgekommen.

  • 26 Insgesamt sei daher festzuhalten, dass keine sachlichen Bedenken oder besondere Umstände hervorgekommen seien, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, weshalb das herangezogene Gutachten des Amtssachverständigen der Entscheidung habe zu Grunde gelegt werden können. Sofern die vom Amtssachverständigen zur Berechnung der Sicherstellung verwendete Richtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für nicht bindend erachtet werde, sei auf § 44 Abs. 1 DVO 2008 zu verweisen, wonach die Sicherstellung gemäß Anhang 8 zu berechnen sei und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien zur Anwendung des Anhanges 8 erstellen werde. Gerade in dieser Verordnungsbestimmung sei die Grundlage für die "Verwendung" der besagten Richtlinie zu sehen.

  • 27 Gemäß § 48 Abs. 2a AWG 2002 könne die Sicherstellung entweder finanzmathematisch berechnet werden, d.h. mittels Barwertmethode auf den Gegenwartswert abgezinst, oder es sei eine Indexierung anhand des Baukostenindexes vorzunehmen. Gegenständlich sei keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung vorgenommen worden, weshalb dem Einwand, dass im Sinne des § 48 Abs. 2a AWG 2002 eine zusätzliche Wertsicherung der Sicherstellung ausscheide, keine Bedeutung zukomme. Eine Priorität der finanzmathematischen Berechnung der Sicherstellung sei der Regelung des § 48 Abs. 2a AWG 2002 nicht zu entnehmen. Zudem bleibe die Revisionswerberin eine Begründung für die von ihr dargestellte finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung schuldig. Vielmehr sei in der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung vom ein fixer Sicherstellungsbetrag festgelegt worden, weshalb im Hinblick auf die Vorgaben des § 48 Abs. 2a AWG 2002 zu Recht von der Wertsicherung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau auszugehen sei. Auch wenn zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Sicherstellung im Genehmigungsbescheid im Jahre 1999 die Wertsicherung des Sicherstellungsbetrages nicht explizit gesetzlich geregelt gewesen sei, sei dies für in Betrieb befindliche Deponien zumindest ab , dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 48 Abs. 2b AWG 2002, anzunehmen. Mit diesem Zeitpunkt sei vom Gesetzgeber die Verpflichtung ausgesprochen worden, die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen. Eine Anpassung einer Sicherstellung könne aber nur bedeuten, dass eine Wertsicherung des Sicherstellungsbetrages anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau im Sinne des § 48 Abs. 2a AWG 2002 damit verpflichtend werde. Gegenständlich sei somit davon auszugehen, dass der in der ursprünglichen Genehmigung festgelegte Sicherstellungsbetrag von EUR 49.054,16 zumindest ab dem Jahr 2007 anhand des Baukostenindexes wertzusichern sei. In Verwendung des öffentlich zur Verfügung gestellten Indexrechners der Statistik Austria würde die bislang festgesetzte Sicherstellung zum Zeitpunkt Jänner 2008 einen wertgesicherten Betrag von EUR 51.359,71 ergeben.

  • 28 Dieser Betrag führte aber im Ergebnis dazu, dass sich der vom Amtssachverständigen im Gutachten anhand der Vorgaben des Anhanges 8 Punkt 2 DVO 2008 neu berechnete wertgesicherte Sicherstellungsbetrag niedriger darstelle als der bislang festgesetzte Sicherstellungsbetrag in wertgesicherter Höhe. Diese Aussage gelte auch, wenn eine Wertsicherung des im Jahr 1999 festgesetzten Sicherstellungsbetrages - anders als in der Berechnung des Sachverständigen - erst ab dem Jahr 2007 vorgenommen werde. Auch bei Annahme dieser Berechnungsgrundlage könne eine Differenz der neu berechneten Sicherstellungskosten zur bisherigen Sicherstellung nicht gebildet werden, da die bisherigen Sicherstellungskosten über den neu berechneten Sicherstellungskosten lägen. Zu diesem Ergebnis gelange man, indem man den in lit. c (Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008) der Berechnung des Sachverständigen angesetzten Betrag von EUR 71.558,- durch den Betrag von EUR 51.360,- (bisherige Sicherstellung wertgesichert von Jänner 2007 bis Jänner 2008, aufgerundet) ersetze. Im Gutachten führe diese Verminderung zu einem Wert von - 0,02 EUR/m3, und es ergebe dieser Betrag multipliziert mit der Restkubatur der Deponie von 200.927,50 m3 den Betrag von - EUR 4.018,55. Daraus resultiere ein Betrag von EUR 47.341,-

  • (51.360 - 4.019). Wie vom Sachverständigen in seinem Gutachten festgehalten, sei aber auch bei dieser Berechnung eine Erhöhung der Sicherstellung im gegenständlichen Fall nicht möglich, da die Differenz entsprechend Anhang 8 Punkt 2 lit. d DVO 2008 mit - 0,02 EUR/m3 negativ ausfalle.

  • 29 Insofern bringe diese Anpassung des Sicherstellungsbetrages keine Erhöhung mit sich. Den Ausführungen des Sachverständigen folgend ziele die Berechnung in Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 aus fachlicher Sicht nur auf jene Anlagen ab, mit der die Überprüfung bzw. Neuberechnung der Sicherstellungsleistung eine Erhöhung gegenüber der bisher vorgeschriebenen Sicherstellungsleistung mit sich bringen würde. Es sei daher nachvollziehbar, dass der in Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 gewählte Ansatz nicht zielführend sei, da - wie vom Sachverständigen richtig dargestellt - "dem letzten Absatz des Anhanges 8 Punkt 2 DVO 2008 mit dem Wortlaut ‚die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten sind um den erhaltenen Betrag gemäß lit. d zu erhöhen' nicht Rechnung getragen werden könnte." Die Übergangsbestimmung des § 47 Abs. 9 iVm Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 stelle somit nur sicher, dass einem Deponieinhaber für eine bereits bestehende Deponie im Rahmen des Anpassungsverfahrens gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 eine höhere Sicherstellung als bisher bescheidmäßig vorgeschrieben werden könne.

  • 30 Im Ergebnis komme daher der Sachverständige zum Schluss, dass im gegenständlichen Fall, bezogen auf den , keine Erhöhung der bestehenden Sicherstellungsleistung erforderlich sei, da die bisher vorgeschriebene Sicherstellungsleistung unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Wertsicherung höher sei als jener Betrag, der sich bei der Berechnung wie bei einer Neugenehmigung einer Deponie ergebe. Wie vom Sachverständigen in seinem Gutachten im Verfahren vor der belangten Behörde dargestellt, errechne sich der Sicherstellungsbetrag für die gegenständliche Deponie bei Neuberechnung zum Zeitpunkt in der Höhe von EUR 45.650,- (Neuberechnung der Sicherstellung anhand der aktuellen Berechnungsmethode). Dieser Betrag, anhand des Baukostenindexes für den "Straßenbau insgesamt" wertgesichert, habe zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung des Amtssachverständigen (November 2013) einen Betrag von EUR 57.665,96 ergeben, der von der belangten Behörde in Spruchpunkt I./3. des bekämpften Bescheides auch vorgeschrieben worden sei. Da während der Dauer des Beschwerdeverfahrens eine Veränderung des Baukostenindexes für den "Straßenbau insgesamt" stattgefunden habe, habe dies in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Berücksichtigung zu finden. Eine Neuberechnung des Betrages von EUR 45.650,-, wertgesichert anhand des Baukostenindexes für "Straßenbau insgesamt" zum Zeitpunkt Dezember 2015, ergebe bei einer von der Statistik Austria ausgewiesenen Erhöhung von 19,2 % den Betrag von EUR 54.414,80, gerundet somit EUR 54.415,-. In diesem Sinne sei daher im Rahmen des Vorbringens der Revisionswerberin eine Korrektur des Sicherstellungsbetrages aufgrund der Änderung des Baukostenindexes für den "Straßenbau insgesamt" vorzunehmen und der Spruchpunkt I./3. des bekämpften Bescheides aus diesem Grund zu ändern und der vorzuschreibende Sicherstellungsbetrag entsprechend zu reduzieren.

  • Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Revisionswerberin durch den neu festgesetzten Sicherstellungsbetrag, der der aktuellen Berechnungsmethode anhand der Richtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entspreche, keine Schlechterstellung in Bezug auf die bisher festgesetzte Sicherstellung erfahren habe. Vielmehr erfolge dadurch eine Gleichbehandlung der Revisionswerberin in Bezug auf neu zu genehmigende Deponien und entspreche diese Vorgangsweise der in § 48 Abs. 2b AWG 2002 iVm § 47 Abs. 9 DVO 2008 festgelegten Intention des Gesetzgebers. In diesem Sinne werde dem Vorbringen der Revisionswerberin, das eine Reduzierung der Sicherstellung zum Inhalt habe, teilweise entsprochen und sei somit wie im Spruch zu entscheiden.

  • 31 In der dagegen erhobenen Revision wird insbesondere die Verletzung im Recht auf gesetzeskonforme Festsetzung einer Sicherheitsleistung nach dem AWG 2002 geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

  • 32 Der LH hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und die Abweisung der Revision beantragt.

  • II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

33 Die vorliegende Revision ist im Hinblick auf die von ihr in der Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) aufgeworfenen Rechtsfragen, ob eine Anpassung gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 nur als Erhöhung der festgelegten Sicherheitsleistung verstanden werden könne, ob die "bisher vorgeschriebenen Sicherstellungskosten" gemäß Anhang 8 Punkt 2 lit. c DVO 2008 wertzusichern seien und ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen und Auflagen, die Voraussetzung für eine zulässige Neufestsetzung der Sicherstellung gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 sei, vorgelegen sei, zulässig.

Zur Rechtslage:

34 § 48 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011 lautet auszugsweise wie folgt:

"Bestimmungen für Deponiegenehmigungen

§ 48. (1) Die Einbringung von Abfällen in eine Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am nach § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG 1990), BGBl. Nr. 325/1990, genehmigt oder wasserrechtlich bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem . ... .

(2) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.

(2a) Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestimmung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.

(2b) Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.

..."

35 § 47 Abs. 1 und 9 DVO 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung BGBl. II Nr. 178/2010 lauten wie folgt:

"Übergangsbestimmungen zur Deponieverordnung 1996 und zu Pilotprojekten

§ 47. (1) Inhaber von Kompartimenten, die sich am in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, und die Leiter der Eingangskontrolle müssen die Anforderungen

1. dieser Verordnung, ausgenommen die §§ 10, 21, 23, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 40 und 41 Abs. 1, 5 und 7, ab dem ,

  1. des § 10 ab dem ,

  2. des § 40 bis spätestens ,

  3. des § 41 Abs. 1, 5 und 7 ab dem und

  4. der §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 ab dem einhalten. Bis zum jeweiligen in den Z 1 bis 5 genannten

  5. Zeitpunkt sind die entsprechenden Bestimmungen der Deponieverordnung 1996 anzuwenden. Wenn in bestehenden Genehmigungen strengere Bestimmungen als in dieser Verordnung enthalten sind, bleiben diese aufrecht; dies gilt nicht für die Festlegung der Parameter und der Grenzwerte der jeweiligen Deponie(unter)klasse. Abweichungen vom Stand der Technik, die gemäß WRG 1959 oder Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 43 Abs. 5 AWG 2002 genehmigt wurden, sind nicht mehr anzuwenden, wenn diese Abweichungen dieser Verordnung widersprechen; dies gilt nicht für Abweichungen betreffend bereits errichtete Bauwerke und technische Einrichtungen und für die diesbezüglichen Nachweisführungen.

  6. ...

(9) Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum zu leisten.

(9a) Der Deponieinhaber kann beantragen, dass die Erhöhung der Sicherstellung für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie in folgenden Teilbeträgen vorgeschrieben wird:

..."

36 Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 in der Stammfassung lautet

auszugsweise wie folgt:

"2.Vorgaben für die Berechnung einer Sicherstellung für bestehende Kompartimentegemäß § 47 Abs. 9

...

Zur Berechnung einer angemessenen Sicherstellung gemäß § 47 Abs. 9 für die einzelnen Kompartimente in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase ist wie folgt vorzugehen:

a) Die Sicherstellung ist wie für neu genehmigte

Kompartimente unter Berücksichtigung des gesamten genehmigten

Ausbaus und des gesamten genehmigten Volumens des jeweiligen

Kompartiments zu berechnen.

b) Die Sicherstellungskosten sind in der Folge durch die

genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen

(Sicherstellungskosten pro Kubikmeter).

c) Weiters sind die bisher vorgeschriebenen

Sicherstellungskosten durch die genehmigte Gesamtkapazität des

Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro Kubikmeter).

d) Es ist die Differenz der neu berechneten

Sicherstellungskosten pro Kubikmeter gemäß lit. b zu den bisher berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter gemäß lit. c zu bilden und mit der Restkapazität, die zum Zeitpunkt der Änderung der rechtlichen Verpflichtungen, welche zur Überprüfung der Sicherstellungskosten geführt hat, gegeben war, zu multiplizieren.

Die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten sind um den erhaltenen Betrag gemäß lit. d zu erhöhen."

37 Die Revisionswerberin macht zunächst geltend, dass im Genehmigungsbescheid vom unter Spruchpunkt I.4. für den Zeitraum der Ablagerungs- und Stilllegungsphase ein Sicherstellungsbetrag von EUR 43.040,- vorgeschrieben worden sei, welcher nach behördlicher Abnahme aller Stilllegungsmaßnahmen auf EUR 12.600,- verringert werden könne. Dieser Spruchpunkt sei nicht bekämpft worden und daher in Rechtskraft erwachsen.

38 Dazu ist zu bemerken, dass in dem genannten abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheid vom in Auflagenpunkt II. A) 25. eine Sicherstellung in der Höhe von umgerechnet EUR 49.054,16 festgelegt wurde. Der von der Revisionswerberin genannte Sicherstellungsbetrag von EUR 43.040,-

wurde in dem eingangs erwähnten, im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid des LH vom in Spruchpunkt I.4. festgelegt. Der zuletzt genannte Bescheid des LH wurde - wie bereits dargestellt - mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom zur Gänze aufgehoben.

Sofern man dieses Vorbringen aber auf den Genehmigungsbescheid vom bezieht, ist der Revisionswerberin entgegenzuhalten, dass § 48 Abs. 2b AWG 2002 ausdrücklich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Anpassung einer "bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung" vorsieht. Diese Bestimmung ermöglicht grundsätzlich bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Anpassung bzw. Neufestsetzung der Sicherstellung für eine Deponie, wobei sie dahin zu verstehen ist, dass davon auch vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 bescheidmäßig festgelegte Sicherstellungen erfasst sind:

Die Übergangsbestimmung des § 47 Abs. 9 DVO 2008 trifft dazu nämlich für Kompartimente einer Deponie, die sich am in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befanden (wie bei der verfahrensgegenständlichen Deponie), nähere Regelungen, wobei als weiterer Stichtag für die Ermittlung des noch offenen Deponievolumens der bestimmt wurde. Bemerkt wird, dass beide in § 47 Abs. 9 DVO 2008 vorgesehenen Stichtage vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich erachtet wurden (vgl. VfSlg. 19.816/2013). Die auch in dieser Bestimmung vorgesehene Überprüfung der Sicherstellung bis wurde hinsichtlich dieses Datums vom Verwaltungsgerichtshof als bloße Ordnungsvorschrift erkannt (vgl. , und ).

39 Weiters macht die Revisionswerberin geltend, dass der LH die Berechnung der Sicherstellung auf der Grundlage der Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Deponiebautechnik unter Zuhilfenahme verschiedener im Bescheid genannter Unterlagen und Auskünfte vorgenommen habe, wobei - ohne Vorliegen entsprechender Beweismittel - von einer offenen Schüttfläche von

4.500 m2 ausgegangen worden sei. Auch das Verwaltungsgericht gehe bei der Neuberechnung der Sicherheitsleistung von dieser Schüttfläche aus und gelange zu einer Sicherheitsleistung von EUR 54.415,-. Dem lägen lediglich Stellungnahmen eines einzigen Amtssachverständigen zu Grunde, die weder einen Befund noch eine schlüssige Begründung, die einer Nachprüfung Stand halten könnten, enthielten. Einer allfälligen Neuberechnung der Sicherstellung gemäß § 47 Abs. 9 DVO 2008 sei das offene Deponievolumen zum Stichtag zu Grunde zu legen. Diesbezüglich lägen keine tauglichen Beweisergebnisse vor. Die Annahme einer offenen Schüttfläche im Ausmaß von 4.500 m2 zum Stichtag sei falsch und wesentlich überhöht.

40 Dazu ist Folgendes auszuführen:

Wie schon erwähnt wurde mit Auflagenpunkt II. A) 18. im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheid vom festgelegt, dass zur Hintanhaltung nachteiliger Staubemissionen die Grundfläche eines Schüttabschnittes des Deponiekörpers eine Fläche von 4.500 m2 nicht überschreiten dürfe. Im ersten Rechtsgang des vorliegenden Verfahrens gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 ging der LH von einer kleineren maximal zulässigen Schüttfläche für einen Schüttabschnitt des Deponiekörpers aus. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des LH vom , mit dem erstmals eine Anpassung der Sicherstellung gemäß der angeführten Bestimmung erfolgt ist, zur Gänze aufgehoben, weil nicht von der nach dem abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheid vom maximal zulässigen offenen Schüttfläche von 4.500 m2 ausgegangen worden sei. Der LH und das Verwaltungsgericht sind im zweiten Rechtsgang dem folgend von dieser bescheidmäßig angeordneten maximal zulässigen Fläche eines Schüttabschnittes ausgegangen. Im Zusammenhang mit der Berechnung der Kosten der Deponieoberflächenabdeckung gemäß § 29 DVO 2008 fand das Ausmaß der maximal zulässigen offenen Schüttfläche - wie sich dies aus den erstatteten Gutachten ergibt - Berücksichtigung.

41 Das Ausmaß der maximal zulässigen offenen Schüttfläche ist von der Restkapazität der Deponie im Sinne des Anhanges 8 Punkt 2 lit. d AWG 2002 zu unterscheiden. Diesbezüglich ordnet § 47 Abs. 9 DVO 2008 im vorletzten Satz an, dass für die Berechnung einer allfälligen Anpassung der festgelegten Sicherstellung "das offene Volumen am heranzuziehen" ist.

Es kann der Revisionswerberin nicht gefolgt werden, dass für das offene Deponievolumen zum Stichtag keine tauglichen Beweisergebnisse vorgelegen seien. Der Amtssachverständige hat zur Ermittlung der Restkapazität der Deponie zum eine Abfrage des elektronischen Datenmanagements (EDM) vorgenommen und kommt auf Basis der von der Revisionswerberin als Anmeldeverpflichteter bekanntgegebenen Daten zu einer Restkapazität der Deponie zum fraglichen Stichtag von 200.927,50 m3. Dass die Daten aus der EDM-Auswertung in Frage zu stellen wären, wird von der Revisionswerberin nicht behauptet. Sie hat auch diesbezüglich kein inhaltlich konkretes Vorbringen erstattet. Darüber hinaus hat die Revisionswerberin zu dem pauschal erhobenen Vorwurf, das herangezogene Gutachten sei nicht schlüssig, nichts vorgetragen. Im Übrigen hat der Amtssachverständige dargelegt, von welchen Annahmen er bei der Beurteilung des Sicherstellungsbetrages ausgeht und welche Maßnahmen von der Betriebsphase, der Nachsorgephase und der verbleibenden Nachsorgephase der verfahrensgegenständlichen Deponie umfasst sind.

42 Die Revisionswerberin meint auch, dass die verfahrensgegenständlich vorgenommene Berechnung der Sicherheitsleistung durch das Verwaltungsgericht durch keine gesetzliche Vorschrift gedeckt sei. § 48 Abs. 2b AWG 2002 spreche ausdrücklich von einer "Anpassung" der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung. Die Annahme, es könne sich dabei nur um eine "Erhöhung" der Sicherheitsleistung handeln, sei damit offensichtlich falsch. Eine "Anpassung" könne sowohl eine Erhöhung als auch eine Reduktion der Sicherheitsleistung sein. Weiters lägen nach Ansicht der Revisionswerberin auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anpassung der bereits bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung, nämlich die Änderung von rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst sei, vor. Es liege weder eine Änderung der Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 über Deponien noch eine Änderung des Genehmigungsbescheides vor.

43 Zunächst ist der Revisionswerberin insofern Recht zu geben, als die in § 48 Abs. 2b AWG 2002 vorgesehene "Anpassung" der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung allein vom Wortlaut her dahin zu verstehen ist, dass damit sowohl eine Erhöhung als auch eine Reduktion der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung umfasst ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber schon an dieser Stelle von der "Erhöhung" der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung gesprochen. Der Umstand, dass in § 47 Abs. 9 letzter Satz DVO 2008 angeordnet ist, dass der Deponieinhaber eine Erhöhung der Sicherstellung zum zu leisten habe, bzw. in Anhang 8 Punkt 2 letzter Satz DVO 2008 normiert ist, dass die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten um den gemäß lit. d erhaltenen Betrag zu erhöhen seien, kann nicht dahin gedeutet werden, dass § 47 Abs. 9 iVm Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 nur dann anzuwenden ist, wenn es zu einer Erhöhung der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung kommt. Diese die Erhöhung der Sicherstellung betreffenden Regelungen sind im Falle einer sich ergebenden Reduzierung der Sicherstellung schon aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen sinngemäß anzuwenden.

44 Zur Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Anordnung gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 ist Folgendes auszuführen:

45 Gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 ist eine bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, "wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern". Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung kann sich eine solche Änderung der rechtlichen Verpflichtungen insbesondere durch die Änderung der Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben. Das Verwaltungsgericht hat sich darauf berufen, dass mit der DVO 2008 eine Änderung der Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 AWG 2002 im Sinne des § 48 Abs. 2b zweiter Satz AWG 2002 eingetreten sei. Bei Erlassung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung vom bis zur DVO 2008 stand die Deponieverordnung 1996, BGBl. Nr. 164, in Geltung. Der Verfassungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung VfSlg. 19.816/2013, in der er auf die Verfassungsmäßigkeit der auch im vorliegenden Fall relevanten Übergangsbestimmung des § 47 Abs. 9 DVO 2008 einging, zur DVO 2008 aus, dass durch sie - gegenüber der Deponieverordnung 1996 - eine Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen für Sicherstellungen und eine Angleichung der in den Bewilligungen für Deponien festgelegten Sicherstellungen an die neuen Bestimmungen der DVO 2008 erreicht werden sollten. Darüber hinaus sollte Art. 10 EG-Richtlinie umgesetzt werden, wonach eine Sicherheitsleistung in der Regel einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken müsse. Die Übergangsbestimmung des § 47 Abs. 9 iVm Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 sieht für Kompartimente - wie im vorliegenden Fall -, die sich am in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befanden, ausdrücklich vor, dass die bestehenden Sicherstellungen "im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen" zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen sind. Weiters ordnet § 47 Abs. 1 DVO 2008 an, dass durch die Inhaber derartiger Kompartimente grundsätzlich die Anordnungen der DVO 2008, ausgenommen bestimmte Bestimmungen, für die die Einhaltung zu einem späteren Zeitpunkt (2008, 2009 bzw. 2012) vorgesehen ist, eingehalten werden.

Die rechtlichen Grundlagen für eine Überprüfung und allfällige Anpassung des im Jahre 1999 festgelegten Sicherstellungsbetrages gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 iVm § 47 Abs. 9 DVO 2008 lagen daher vor.

46 Weiters wendet sich die Revisionswerberin dagegen, dass das Verwaltungsgericht, gestützt auf das Gutachten des Amtssachverständigen, die Ansicht vertreten habe, die "bisher vorgeschriebenen Sicherstellungskosten" gemäß Anhang 8 Punkt 2 lit. c DVO 2008 seien wertzusichern. Dafür fehle eine entsprechende gesetzliche bzw. verordnungsmäßige Grundlage. Die in § 48 Abs. 2a AWG 2002 vorgesehene Wertsicherung der Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau für den Fall, dass keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolge, führe nur dazu, dass der Deponieinhaber selbst die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen habe. Diese Regelung sei jedoch auf die bereits mit Bescheid vom festgelegte Sicherheitsleistung, die noch nicht dem AWG 2002 unterlegen sei, nicht anzuwenden.

47 Dieses Vorbringen führt die Revision zum Erfolg.

§ 48 Abs. 2a AWG 2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006, in Kraft getreten am , bezieht sich auf die Berechnung einer nach diesem Inkrafttreten festzulegenden Sicherstellung für eine Deponie. Danach hat die Behörde bei Bestimmung einer Sicherstellung, die nicht finanzmathematisch berechnet wird, die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern. Die Behörde hat die Wertsicherung der Sicherstellung im Bescheid über die Sicherstellung anzuordnen. In diesem Fall hat der Deponieinhaber bei einer Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes die nach diesem Gesetz festgelegte Sicherstellung entsprechend zu erhöhen.

§ 48 Abs. 2b AWG 2002 sieht für bescheidmäßig festgelegte Sicherstellungen vor, dass sie zu überprüfen und allenfalls bescheidmäßig anzupassen sind. Weder in § 48 Abs. 2b AWG 2002 noch in Anhang 8 Punkt 2 DVO 2008 ist im Rahmen der allfälligen Anpassung einer bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung eine Wertsicherung vorgesehen. Anhang 8 Punkt 2 lit. c DVO 2008 stellt auf die "bisher vorgeschriebenen Sicherstellungskosten" ab. Im vorliegenden Fall wurde im Genehmigungsbescheid vom ein Sicherstellungsbetrag festgelegt, eine Wertsicherung wurde jedoch nicht angeordnet. Es erweist sich daher als nicht gesetzmäßig, wenn das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall in Vollziehung des Anhanges 8 Punkt 2 lit. c DVO 2008 nicht von dem 1999 bescheidmäßig festgelegten Sicherstellungsbetrag ausgegangen ist, sondern diesen unter Heranziehung von § 48 Abs. 2a AWG 2002 als einen wertzusichernden Betrag verstanden hat. Daher erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob eine finanzmathematische Berechnung im Sinne des § 48 Abs. 2a AWG 2002 erfolgt ist.

48 Die Revisionswerberin macht weiters geltend, dass das Verwaltungsgericht ihrem Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen nicht entsprochen habe. Das Verwaltungsgericht habe jenen Amtssachverständigen, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren herangezogen worden sei, auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beigezogen. Nach Ansicht der Revisionswerberin seien somit nicht alle für die erschöpfende Erörterung des Sachverhaltes notwendigen Beweise aufgenommen worden. Es sei der Entscheidung die Stellungnahme eines befangenen Amtssachverständigen zu Grunde gelegt worden. Die Revisionswerberin habe diesen Amtssachverständigen abgelehnt und den Antrag auf Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gestellt.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes solle das Verwaltungsgericht in jedem Einzelfall stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde sei. Dies habe das Verwaltungsgericht stets nach den Umständen des Einzelfalles mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen (Hinweis auf VfSlg. 19.902/2014). Diese Prüfung habe das Verwaltungsgericht unterlassen.

Die eingeholte fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponiebautechnik des Amtes der Oö. Landesregierung erfülle in keiner Weise die Voraussetzungen, die an ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu stellen seien. Bei Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen hätte dieser eine nachvollziehbare Berechnung des offenen Deponievolumens zum maßgeblichen Stichtag durchführen und darauf aufbauend eine gesetzeskonforme Berechnung der Sicherheitsleistung vornehmen können.

Die Revisionswerberin beruft sich auch auf die Garantien gemäß Art. 6 EMRK, Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK und Art. 13 EMRK (das Recht auf eine wirksame Beschwerde). Bei Tribunalen - wie dem Verwaltungsgericht - werde eine Verletzung des Parteirechtes auf Entscheidung durch ein unparteiisches Organ schon beim bloßen Anschein der Befangenheit ohne Prüfung eines Einflusses auf das Verfahrensergebnis anerkannt. Es genüge, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden müsse oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Auch in Bezug auf Sachverständige gelte, dass schon der bloße Anschein von Befangenheit ohne Prüfung eines Einflusses auf das Verfahrensergebnis genüge.

Das Verwaltungsgericht habe das angefochtene Erkenntnis auf der Grundlage einer Stellungnahme des Amtssachverständigen Dipl.- Ing. M. getroffen, der bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als Amtssachverständiger beteiligt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht beziehe sich ausdrücklich auf die Stellungnahmen dieses Amtssachverständigen. Nach Ansicht der Revisionswerberin seien Amtssachverständige aufgrund der bestehenden Weisungsbindung und der organisatorischen und dienstrechtlichen Integration in die Verwaltungsorganisation allein aus diesem Grund befangen und dürften sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht generell nicht als Sachverständige herangezogen werden. Dadurch, dass sich das Verwaltungsgericht auf Stellungnahmen jenes Amtssachverständigen stütze, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren herangezogen worden sei, sei es im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu keinerlei Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Instanz gekommen. Es seien dadurch die Garantien eines unparteiischen und fairen Verfahrens und einer wirksamen Beschwerde gemäß Art. 6 und 13 EMRK sowie Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt.

49 Das Verwaltungsgericht hat zu dem vergleichbaren Vorbringen der Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren bereits zutreffend ausgeführt, dass die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich zulässig ist. Es hat dabei zutreffend auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. , und ), nach der allein im Umstand, dass ein Amtssachverständiger gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG in dienstlicher Hinsicht weisungsgebunden ist, kein Grund für eine Befangenheit oder den Anschein einer Befangenheit gesehen werden könne.

Der Verfassungsgerichtshof hat in dem vom Verwaltungsgericht auch angeführten Erkenntnis VfSlg. 19.902/2014 die Heranziehung von Amtssachverständigen im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als grundsätzlich zulässig erkannt. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) bestehen keine Bedenken im Hinblick auf Art. 6 EMRK, wenn einem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zukommt und diesem unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann (vgl. EGMR , Bönisch/Österreich, 8658/79, Z 32, 33; weiters , und ).

Die Möglichkeit der Erstattung eines Gegengutachtens bestand für die Revisionswerberin im vorliegenden Verfahren. Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den schon von der erstinstanzlichen Behörde tätig gewordenen Amtssachverständigen herangezogen hat, kann das in Art. 6 EMRK verankerte Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiliches Tribunal nicht verletzen, kann doch daraus keine Parteilichkeit des in der Angelegenheit entscheidenden Verwaltungsgerichtes abgeleitet werden. Der Amtssachverständige Dipl.-Ing. M. ist in seinen gutachtlichen Stellungnahmen in nicht zu beanstandender Weise von der bescheidmäßig festgelegten maximal zulässigen offenen Schüttfläche von 4.500 m2 und von einem restlichen Deponievolumen in Jänner 2008 im Ausmaß von 200.927,50 m3 ausgegangen. Nur in dieser Hinsicht hat die Revisionswerberin Bedenken gegen die erstatteten Gutachten erhoben. Sonstige Gründe, die Zweifel an der vollen Unbefangenheit des Amtssachverständigen mit sich bringen könnten, wurden von der Revisionswerberin im Verfahren nicht dargelegt und sind auch nicht hervorgekommen.

50 Das angefochtene Erkenntnis war daher aus den oben genannten Gründen (siehe insbesondere Rz 43 und 46) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

51 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil eine mündliche Verhandlung bereits vor dem Verwaltungsgericht stattgefunden hat (vgl. u.a. ; weiters die in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, 764 zu § 39 VwGG in E 6. angeführte hg. Judikatur).

52 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050102.L00
Schlagworte:
Befangenheit von Sachverständigen Beweismittel Sachverständigenbeweis

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