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VwGH vom 18.11.2014, 2012/05/0068

VwGH vom 18.11.2014, 2012/05/0068

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/05/0069

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde 1. der Mag. I J, 2. des K W und 3. des Dr. M W, alle in W, alle vertreten durch den Drittbeschwerdeführer, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25/6, gegen die Bescheide der Bauoberbehörde für Wien vom , 1. Zl. BOB - 543/11 (protokolliert zur hg. Zl. 2012/05/0068) und 2. Zl. BOB - 541/11 (protokolliert zur hg. Zl. 2012/05/0069), jeweils betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: i gmbH, W; weitere Partei: Wiener Landesregierung),

Spruch

I) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, zurückgewiesen.

und II) zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit zwei Eingaben vom suchte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: Bauwerberin) beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (MA 37), jeweils um die Erteilung der Baubewilligung für die Herstellung von Stellplätzen mit entsprechenden Rangierflächen als Gemeinschaftsanlage auf zwei Liegenschaften in der KG O., nämlich auf der Liegenschaft EZ 256 (dieses Bauvorhaben betrifft das zur hg. Zl. 2012/05/0068 protokollierte Verfahren) und auf der Liegenschaft EZ 257 (dieses Bauvorhaben betrifft das zur hg. Zl. 2012/05/0069 protokollierte Verfahren), für die umliegenden Kleingärten an.

In dem die Liegenschaft EZ 256 betreffenden Verfahren wurden zur Bauverhandlung am (u.a.) die Erstbeschwerdeführerin und - nach Ausweis der in den diesbezüglichen Verwaltungsakten erliegenden Rückscheinen - der Zweitbeschwerdeführer, nicht jedoch auch der Drittbeschwerdeführer geladen, während zu der am selben Tag durchgeführten Bauverhandlung in dem das Bauvorhaben auf der Liegenschaft EZ 257 betreffenden Verfahren alle drei Beschwerdeführer geladen wurden.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 413, KG O., mit dem Grundstück Nr. 338/2 (Kleingarten) und erhob gegen beide Bauvorhaben Einwendungen (u.a.) mit dem Vorbringen, dass es auf Grund der Parkplätze zu einer unzumutbaren Belastung (Ruhebeeinträchtigung, Zuschlagen von Türen beim Ein-/Aussteigen) komme.

Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 560, KG O., mit dem Grundstück 339/4 (Kleingarten) und erhoben in dem die Liegenschaft EZ 257 betreffenden Verfahren Einwendungen, mit denen sie sich gegen die Errichtung der Stellplätze auf dieser Liegenschaft wegen der zu erwartenden Belästigung durch die Vielzahl von Kraftfahrzeugen (Lärm, Abgase) wandten.

Die auf der Liegenschaft EZ 256 projektierte Gemeinschaftsanlage besteht aus zwei getrennten Teilflächen, wovon eine im Eckbereich der Kreuzung Ä.-Weg/P.-Weg situiert ist, auf welcher Teilfläche neun Stellplätze hergestellt werden sollen ("Parkplatz 02"), während sich die andere Teilfläche vom Eckbereich der Kreuzung P.-Weg/H.-Weg beginnend erstreckt ("Parkplatz 01"). Auf dieser Teilfläche sollen 14 Stellplätze - davon neun Stellplätze als Längsparkflächen entlang des P.-Weges, direkt vom P.-Weg aus zugänglich, und die restlichen Stellplätze jeweils über eine Einfahrt an diesem Weg erreichbar - errichtet werden.

Die auf der Liegenschaft EZ 257 projektierte Gemeinschaftsanlage besteht ebenfalls aus zwei getrennten Teilflächen, wovon eine im Eckbereich der Kreuzung H. -Weg/P.-Weg , dem genannten Parkplatz 01 gegenüberliegend, situiert ist, auf welcher Teilfläche fünf Stellplätze hergestellt werden sollen ("Parkplatz 03"), während sich die andere Teilfläche vom Eckbereich der Kreuzung Ä.-Weg/P.-Weg beginnend, dem genannten Parkplatz 02 gegenüberliegend, erstreckt ("Parkplatz 04"). Auf dieser Teilfläche sollen 21 Stellplätze hergestellt werden, wovon neun Stellplätze als (weitere) Längsparkflächen entlang des P.- Weges direkt von diesem Weg aus zugänglich sein sollen, während alle übrigen Stellplätze über eine Einfahrt an diesem Weg zu erreichen sind.

Die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin (EZ 413) sowie die des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers (EZ 560) liegen - getrennt durch den Ä.-Weg - dem Parkplatz 02 bzw. dem Parkplatz 04 gegenüber.

Mit dem durch Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien vom festgesetzten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument 7787) wurde für die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften und die umliegenden Kleingärten die Widmung "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" neu festgesetzt (Bezeichnung "Eklw" laut der "Zeichenerklärung für den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan" vom ) und wurden die projektsgegenständlichen Grundflächen der Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen vorbehalten (Bezeichnung "P" im Sinne der genannten Zeichenerklärung).

Mit den beiden Bescheiden des Magistrates vom wurde der Bauwerberin jeweils (unter Spruchpunkt I.) gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) iVm § 54 Abs. 9 leg. cit., dem Wiener Garagengesetz 2008 (WGG) und dem Wiener Kleingartengesetz 1996 (KGG) nach Maßgabe des mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Einreichplanes die Bewilligung erteilt, auf den genannten Liegenschaften der Bauwerberin Abstellflächen für PKW-Stellplätze mit entsprechenden Rangierflächen als Gemeinschaftsflächen für die umliegenden Kleingärten und an der Straßenfluchtlinie eine entsprechende Gehsteigauf- und -überfahrt herzustellen, und zwar auf der Liegenschaft EZ 256 für insgesamt 23 PKW-Stellplätze und auf der Liegenschaft EZ 257 für insgesamt 26 PKW-Stellplätze. Hiebei wurde jeweils ausgesprochen, dass es sich bei diesen Stellplätzen um die Schaffung von Stellplätzen gemäß § 50 Abs. 5 WGG handle, und die Bauführung in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt. Die Spruchpunkte II. und III. der beiden Bescheide enthalten jeweils Vorschreibungen betreffend die Herstellung des Gehsteiges bzw. der Gehsteigauf- und -überfahrt.

Der Magistrat führte jeweils begründend aus, dass die gegenständliche Fläche als Gemeinschaftsanlage im Kleingartengebiet dem Abstellen von Kraftfahrzeugen vorbehalten sei, der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen gemäß § 50 Abs. 5 WGG nunmehr nachgekommen werden könne und es sich bei den Stellplätzen um notwendige Pflichtstellplätze handle.

Der die Liegenschaft EZ 256 betreffende Bescheid, mit dem der Magistrat nur die Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin einer benachbarten Liegenschaft im Sinn des § 134 Abs. 3 BO berücksichtigt hatte, wurde dieser Beschwerdeführerin, die in weiterer Folge dagegen Berufung erhob, und nicht auch dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer zugestellt. Mit dem die Liegenschaft EZ 257 betreffenden Bescheid wurden alle drei Beschwerdeführer als Eigentümer von Nachbarliegenschaften im vorgenannten Sinn beurteilt, wobei dieser Bescheid auch gegenüber allen drei Beschwerdeführern erlassen wurde, die gegen den Bescheid jeweils Berufung erhoben.

Die Bauoberbehörde für Wien holte zur Frage, ob mit den Bauvorhaben ausschließlich Pflichtstellplätze für die umliegenden Kleingärten geschaffen würden, in beiden Verfahren jeweils eine Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen DI Dr. L. vom ein. Darin führte dieser jeweils (u.a.) Folgendes aus:

"(...)

Die Kleingartenanlagen am (H.) wurden im Zuge der letzten Überarbeitung des Plandokumentes zu ganzjährigen Wohnen umgewidmet. Dadurch aber erhöhte sich der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen resultierende Bedarf an Flächen für den ruhenden Verkehr wesentlich, da nunmehr für jeden Kleingarten ein Stellplatz zu berechnen ist. Durch planerische Maßnahmen wurden daher hierfür ausreichend Grundflächen gesichert - immerhin ist damit zu rechnen, dass bis zu 140 weitere Kleingarten(wohn)häuser errichtet werden und mit einer Wohnbevölkerung von rund 1400 Personen zu rechnen ist - sodass davon auszugehen ist, dass bei optimaler Ausnutzung eine in etwa dem gegenwärtigen Kleingartenbestand entsprechende Stellplatzanzahl errichtet werden kann.

Gemäß § 50 Abs. 5 WGarG sind bei Schaffung von Kleingärten im Kleingartengebiet sowie im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen im Rahmen der Abteilungsbewilligung Trennstücke für Stellplätze zu schaffen; dabei sind bei Kleingärten mit der Widmung 'Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen' für jeden Kleingarten, sonst für je fünf Kleingärten, ein Stellplatz zu berechnen. Bei Festsetzung der Widmung 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet' oder 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen' ist bei Abteilung auf Kleingärten, sofern diese Kleingärten in ihrer überwiegenden Anzahl tatsächlich bereits bebaut sind, von der Verpflichtung zur Schaffung der Stellplätze insofern abzusehen, als dafür Grundflächen nicht zur Verfügung stehen; diese Verpflichtung gilt bis zum Freiwerden eines Kleingartens, der sich für die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung eignet, als gestundet.

Da, von wenigen Ausnahmen abgesehen - nämlich

u. a. gegenständliche Liegenschaften bzw. Kleingärten, anliegend an entlang der Straßenfluchtlinien geplanten Gemeinschaftsanlagen (Stellplätze, P BB5) - auf Grund der bestehenden Bebauung der Kleingartenanlagen diese o.g. Grundflächen eben 'nicht zur Verfügung stehen' und daher diese Verpflichtung zur Schaffung von Pflichtstellplätzen im allgemeinen als gestundet gilt (im Sinne des § 50 Abs. 5 WGarG).

Daher wurden in der näheren Umgebung liegende Kleingärten im Sinne obiger gesetzlicher Regelung für die Erfüllung der gesetzlichen Stellplatzverpflichtung herangezogen. (...)"

In der das Bauvorhaben auf der Liegenschaft EZ 256 betreffenden gutachterlichen Stellungnahme führte der Amtssachverständige weiter aus, dass zur Klarstellung diese in der näheren Umgebung liegenden Kleingärten in dem der Stellungnahme beiliegenden Planausdruck in oranger Farbe als von 1 bis 23 nummeriert worden seien und dies vor allem das Gebiet "Bergen 2" betreffe, wobei angemerkt werde, dass alleine im westlichen Bereich von "Bergen 2" über 20 bebaute Kleingärten und in der darin anschließenden städtischen Kleingartenanlage sogar über 40 Stück vorhanden seien.

In der das Bauvorhaben auf der Liegenschaft EZ 257 betreffenden gutachterlichen Stellungnahme führte der Amtssachverständige weiter aus, dass zur Klarstellung die in der näheren Umgebung liegenden Kleingärten in dem der Stellungnahme beiliegenden Planausdruck in oranger Farbe als von 1 bis 26 nummeriert worden seien und dies vor allem das Gebiet "Bergen 1" betreffe, wobei angemerkt werde, dass sich alleine im Bereich der städtischen Kleingärten "Bergen 3" 13 Kleingärten - alle bebaut -, im Gebiet "D." 12, "Ost." 32 und "S." über 30 Parzellen befänden.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich des Bauvorhabens auf der Liegenschaft EZ 256 und mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurden die Berufungen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers hinsichtlich des Bauvorhabens auf der Liegenschaft EZ 257 als unbegründet abgewiesen.

Zu beiden Bescheiden führte die Bauoberbehörde jeweils u. a. nach Hinweis auf § 8 Abs. 1 KGG und § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 WGG aus, dass das Bauvorhaben eine bewilligungspflichtige Bauführung darstelle und Immissionen im Zusammenhang mit Stellplätzen, die vom Nachbarn gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BO geltend gemacht werden könnten, auch jene seien, die auf der Verbindung der Stellplätze zur öffentlichen Verkehrsfläche entstünden. Das Bauvorhaben zur Schaffung von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge entspreche gänzlich der festgesetzten Widmungskategorie "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen, vorbehalten dem Einstellen von Kraftfahrzeugen", und eine Bewilligung einer Abweichung von Bebauungsvorschriften gemäß § 69 BO sei für das bezughabende Bauvorhaben zweifelsfrei nicht erforderlich.

Was das Vorbringen, dass die Stellplätze nicht ausschließlich als Pflichtstellplätze qualifiziert werden könnten, anlange, so sei die Widmung "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" für die vom Bauvorhaben betroffene Liegenschaft und die umliegenden Grundflächen erstmalig mit dem gültigen Plandokument 7787 festgesetzt worden, sodass eine Neufestsetzung dieser Widmung im Sinne des zweiten Satzes des § 50 Abs. 5 WGG erfolgt sei. Gleichzeitig seien auf der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft Grundflächen zur Herstellung von Gemeinschaftsflächen für Stellplätze im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen geschaffen worden. Im Sinne des § 50 Abs. 5 leg. cit. sei daher davon auszugehen, dass für die Errichtung von Stellplätzen (freie) Grundflächen auch tatsächlich zur Verfügung stünden und deshalb für die Stundung der Stellplatzverpflichtung (im Sinne dieser Gesetzesbestimmung) kein Raum (mehr) verbleibe. Stünden Grundflächen für Stellplätze tatsächlich zur Verfügung, sei nicht erst auf das Freiwerden eines geeigneten, aber benutzten Kleingartens abzustellen, um die Stellplatzverpflichtung für Kleingärten auch tatsächlich erfüllen zu müssen. Es bestehe daher im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur tatsächlichen Schaffung der erforderlichen Pflichtstellplätze für die umliegenden Kleingärten auf den dafür zur Verfügung stehenden gegenständlichen Grundflächen.

Wie den Eintragungen des Amtssachverständigen in dem mit seinen Stellungnahmen vom vorgelegten Lageplänen zu entnehmen sei, seien in den vom ihm angeführten Kleingartenanlagen, die jeweils unmittelbar an die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen angrenzten, Kleingärten, die nach den Bebauungsvorschriften für ganzjähriges Wohnen genutzt werden dürften und für die jeweils ein Pflichtstellplatz erforderlich sei, vorhanden, nämlich: In der im Norden vom Ä.-Weg, im Osten vom P.-Weg und im Süden vom H.-Weg umgrenzten Kleingartenanlage "Bergen 2", die unmittelbar an die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen auf der Liegenschaft EZ 256 angrenze, seien zumindest 23 Kleingärten vorhanden und in der im Norden vom Ä.-Weg, im Westen vom P.-Weg und im Süden vom H.-Weg umgrenzten Kleingartenanlage "Bergen 1", die unmittelbar an die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen auf der Liegenschaft 257 angrenze, zumindest 26 Kleingärten. Festzuhalten sei, dass für Kleingärten außerhalb dieser beiden Kleingartenanlagen demnach keine Stellplätze mit den gegenständlichen Bauvorhaben geschaffen würden. Die mit den Stellungnahmen des Amtssachverständigen vom erfolgten Zuordnungen der zu schaffenden Pflichtstellplätze zu den jeweiligen Kleingärten der beiden Kleingartenanlagen "Bergen 1" und "Bergen 2" in einem Lageplan stellten sich als schlüssig und nachvollziehbar dar, und es sei gegen die vom Amtssachverständigen vorgelegten Aufstellungen inhaltlich nichts vorgebracht sowie deren Unschlüssigkeit somit nicht behauptet, geschweige denn dargelegt worden. Entgegen der Ansicht der Berufungswerber könnten auf Gemeinschaftsflächen für Stellplätze im Kleingartengebiet nicht nur Pflichtstellplätze für unmittelbar an diese Gemeinschaftsflächen angrenzende Kleingärten, sondern auch für solche, die in deren näherem Umfeld - jedenfalls in derselben Kleingartenanlage - lägen, geschaffen werden. Dies ergebe sich allein bereits aus dem Umstand, dass die im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen zu schaffenden Pflichtstellplätze nicht in den einzelnen Kleingärten selbst, sondern eben in einer Gemeinschaftsanlage zusammengefasst zu schaffen seien. Aus dem Größenverhältnis einer Kleingartenanlage im Vergleich zu einer Gemeinschaftsanlage für Stellplätze ergebe sich zwangsläufig, dass nicht alle Kleingärten, deren Fläche gemäß § 5 Abs. 3 KGG mindestens 250 m2 betragen solle und damit um ein Vielfaches größer sei als die Mindestfläche eines Stellplatzes, an die Gemeinschaftsanlage unmittelbar angrenzen könnten.

Sämtliche mit den Bauvorhaben jeweils geschaffenen Stellplätze wären daher Pflichtstellplätze für die umliegenden Kleingärten. Immissionen, die von der Benützung der bezughabenden Pflichtstellplätze ausgingen, könnten deshalb gemäß § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz BO von den Berufungswerbern als Nachbarn nicht geltend gemacht werden.

Keiner der beiden angefochtenen Bescheide wurde gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer erlassen und ihm zugestellt. Der erstangefochtene Bescheid wurde auch nicht gegenüber dem Drittbeschwerdeführer erlassen.

Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die von den Beschwerdeführern gemeinsam erhobene Beschwerde mit dem Begehren, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der erstangefochtene Bescheid wird nur von der Erstbeschwerdeführerin, der zweitangefochtene Bescheid hingegen von allen drei Beschwerdeführern bekämpft.

Die Bauoberbehörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Bauwerberin hat keine Gegenschrift erstattet.

In der Beschwerde wurde angeregt, mit deren Behandlung im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer gleichzeitig auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben hätten, bis zum Vorliegen der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zuzuwarten.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom ,

B 359/2012-12, B 436/2012-3, wurde die Behandlung der an ihn von den Beschwerdeführern gegen die beiden vorliegend angefochtenen Berufungsbescheide erhobene Beschwerde abgelehnt. In der Begründung dieses Beschlusses vertrat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf das Plandokument 7787 die Auffassung, es liege im planerischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, nach ausreichender Grundlagenforschung hinsichtlich der Grundstücke der Bauwerberin im genannten Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die Widmung "Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen" festzusetzen. Den Beschwerdeausführungen sei zwar darin zuzustimmen, dass auch bei gänzlicher Neuerlassung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Dem Verordnungsgeber sei jedoch nicht entgegenzutreten, wenn er die wichtige Rücksicht im Sinn des § 1 Abs. 4 BO im - von der Mehrheit der Grundeigentümer im Planungsgebiet getragenen - Wunsch nach dauerhafter Wohnnutzung im Planungsgebiet erblicke und nunmehr insbesondere das Planungsziel der Versorge für Flächen für den erforderlichen Wohnraum nach § 1 Abs. 2 Z 1 BO in den Vordergrund stelle. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei § 50 Abs. 5 WGG keineswegs unzureichend determiniert, sondern diese Regelung bestimme vielmehr in hinreichender und verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise, wie unter anderem bei der Schaffung von Kleingärten im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze vorzugehen sei. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur finalen Determinierung von Planungsnormen im Raumordnungsrecht habe die Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan, warum die §§ 1 und 2 BO dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG nicht entsprechen sollten.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

1. Zur Beschwerdezurückweisung:

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde nur über die Berufungen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, nicht jedoch auch über die Berufung des Zweitbeschwerdeführers abgesprochen, und es wurde diesem gegenüber der genannte Bescheid nicht erlassen. Schon deshalb war die vom Zweitbeschwerdeführer erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung - in einem gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. gebildeten Senat - zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0155, mwN).

Im Hinblick darauf erübrigt es sich, auf das Beschwerdevorbringen, dass der Zweitbeschwerdeführer in dem die Liegenschaft EZ 256 betreffenden Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden sei und hätte beigezogen werden müssen, näher einzugehen.

2. Zur Abweisung der Beschwerde:

Im Beschwerdefall sind die bei Erlassung der vorliegend angefochtenen Bescheide geltenden Bestimmungen des KGG, LGBl. Nr. 57/1996, idF LGBl. Nr. 47/2010, der BO, LGBl. Nr. 11/1930, idF LGBl. Nr. 46/2010 und des WGG, LGBl. Nr. 34/2009, idF LGBl. Nr. 46/2010 maßgeblich.

Die §§ 1, 2, 7 und 8 KGG lauten auszugsweise:

"Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz ist auf Flächen mit der Widmung 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet' und 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen' sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzte Flächen anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, gilt die Bauordnung für Wien."

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (...)

(...)

(4) Gemeinschaftsanlagen sind Einrichtungen, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen, kulturellen, gesundheitlichen oder sportlichen Bedürfnissen der Bewohner und Benützer der umliegenden Kleingärten oder dem Abstellen von Fahrzeugen dienen und allenfalls auch öffentlich zugänglich sind.

(...)"

"Zulässige Bauführungen

§ 7. (...)

(...)

(3) Stellplätze dürfen nur in Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. Auf anderen Flächen können Stellplätze auf Antrag des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) vom Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung mit Bescheid bewilligt werden, wenn für den Nutzungsberechtigten des Kleingartens auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere einer Behinderung, das Erreichen des Kleingartens nicht anders zumutbar ist. Die Bewilligung erlischt 10 Jahre nach ihrer Erteilung. Fallen die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen persönlichen Verhältnisse vor Ablauf der 10 Jahre weg, ist die Bewilligung zu widerrufen. Der Wegfall dieser persönlichen Verhältnisse ist der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der Stellplatz muss über einen befahrbaren Aufschließungsweg oder direkt von der öffentlichen Verkehrsfläche mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von

3.500 kg erreichbar sein. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Bezirks-Kleingartenkommission anzuschließen. Solche Stellplätze sind auf die Stellplatzverpflichtung nicht anzurechnen.

(...)"

" Baubewilligungen

§ 8. (1) Im 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet' und 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen' sowie auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen ist für Neu-, Zu- und Umbauten von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern sowie für die Umwidmung eines Kleingartenhauses in ein Kleingartenwohnhaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Baubewilligung erforderlich. Alle anderen Bauführungen in Kleingärten und auf vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Flächen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige; das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers nach Maßgabe zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt. Für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen gelten ausschließlich die Bestimmungen der Bauordnung für Wien."

Die §§ 4, 5, 134 Abs. 3 und 134a Abs. 1 lit. e BO haben

auszugsweise folgenden Wortlaut:

" Inhalt der Flächenwidmungspläne

§ 4. (1) Die Flächenwidmungspläne haben in großen Zügen darzustellen, nach welchen Grundsätzen der geordnete Ausbau der Stadt vor sich gehen soll und die Bebauungspläne (§ 5 Abs. 1) zu verfassen sind; die Flächenwidmungspläne begründen unmittelbar weder Rechte noch Verpflichtungen.

(2) In den Flächenwidmungsplänen können folgende Widmungen der Grundflächen ausgewiesen werden:

A. Grünland:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
ländliche Gebiete;
b)
Erholungsgebiete, und zwar:
1.
Parkanlagen,
2.
Kleingartengebiete,
3.
Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen,
(...)
(...)"
"
Inhalt der Bebauungspläne
§ 5.
(...)
(...)

(4) Über die Festsetzungen nach Abs. 2 und 3 hinaus können die Bebauungspläne zusätzlich enthalten:

(...)

t) Grundflächen, die für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen freizuhalten sind oder der Errichtung von Bauwerken zum Einstellen von Kraftfahrzeugen vorbehalten bleiben; Festsetzungen über die Ausgestaltung der Oberfläche von Anlagen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen;

(...)"

" Parteien

§ 134. (...)

(...)

(3) Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.

(...)"

" Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte § 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche

Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

(...)

e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;

(...)

(2) Bestimmungen gemäß Abs. 1 lit. e dienen dem Schutz der Nachbarn nur insoweit, als nicht ein gleichwertiger Schutz bereits durch andere Bestimmungen gegeben ist. Ein solcher gleichwertiger Schutz ist jedenfalls gegeben bei Emissionen aus Bauwerken und Bauwerksteilen mit gewerblicher Nutzung im Industriegebiet, im Gebiet für Lager- und Ländeflächen, in Sondergebieten, im Betriebsbaugebiet sowie im sonstigen gemischten Baugebiet, sofern auf sie das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung kommt.

(...)"

Die §§ 1 bis 3 und 50 WGG lauten auszugsweise:

" Anwendungsbereich

§ 1. (1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen:

1. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,

(...)

(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

(3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt."

" Begriffbestimmungen

§ 2. (1) Unter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden. Ein Kraftfahrzeug gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht betriebsbereit, wenn die Kraftstoffbehälter entleert und die Batterien ausgebaut sind.

(2) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind Stellplätze und überdachte Stellplätze, Parkdecks, Garagen sowie Garagengebäude.

(3) Stellplatz heißt jene Fläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient.

(...)"

" Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen - Allgemeines

Bewilligungspflicht

§ 3. (1) Sofern nicht § 62 oder § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer baubehördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien:

1. Neu- und Zubauten von Bauwerken zum Einstellen von Kraftfahrzeugen;

2. die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne dass eine Bauführung erfolgt, soweit hiefür eine baubehördliche Bewilligung noch nicht vorliegt;

3. wesentliche bauliche Änderungen von Bauwerken zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sowie ebensolche Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen (Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben);

(...)"

" Umfang der Verpflichtung

§ 50. (...)

(...)

(5) Bei Schaffung von Kleingärten im Kleingartengebiet sowie im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen sind im Rahmen der Abteilungsbewilligung Trennstücke für Stellplätze zu schaffen; dabei sind bei Kleingärten mit der Widmung 'Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen' für jeden Kleingarten, sonst für je fünf Kleingärten, ein Stellplatz zu berechnen. Bei Neufestsetzung der Widmung 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet' oder 'Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen' ist bei Abteilung auf Kleingärten, sofern diese Kleingärten in ihrer überwiegenden Anzahl tatsächlich bereits bebaut sind, von der Verpflichtung zur Schaffung der Stellplätze insofern abzusehen, als dafür Grundflächen nicht zur Verfügung stehen; diese Verpflichtung gilt bis zum Freiwerden eines Kleingartens, der sich für die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung eignet, als gestundet.

(...)"

Die im Beschwerdefall in Rede stehenden Grundflächen sind als "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" gewidmet.

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 KGG iVm § 8 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. ist die Bewilligungspflicht der projektierten Stellplätze als Gemeinschaftsanlagen nach der BO iVm dem WGG zu beurteilen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0020, mwN).

Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer bringen vor, dass mit den angefochtenen Bescheiden Stellplätze über das gesetzlich vorgesehene Ausmaß hinaus bewilligt worden seien. Sie hätten die Beeinträchtigung durch Emissionen (Verkehrslärm, Abgase) geltend gemacht, und die Stellplätze hätten über die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Stellplätzen hinaus nicht bewilligt werden dürfen. Darüber hinaus entstehe gemäß § 50 Abs. 5 WGG eine Stellplatzverpflichtung jedenfalls nur für diejenigen Kleingärten, die durch Abteilung oder im Fall der Abteilung auf Kleingärten nach einer erfolgten Umwidmung geschaffen würden. Von der Schaffung von Stellplätzen für umliegende Kleingärten, auf welche sich die Abteilungen nicht bezögen, könne keine Rede sein. Für diese Auslegung spreche auch die Passage in § 50 Abs. 5 WGG, die sich auf das Freiwerden eines Kleingartengrundstückes (nach erfolgter Umwidmung) beziehe. Die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen nach § 50 Abs. 5 WGG könne sich immer nur auf bestimmte Kleingärten, die im Zuge von Abteilungsbewilligungen geschaffen würden, nicht jedoch auf umliegende Kleingärten beziehen.

Wenn der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom und die Bauoberbehörde in dem einen Bewilligungsverfahren auf die gesamte Kleingartenanlage "Bergen 1" mit 26 angrenzenden Kleingärten und in dem anderen Bewilligungsverfahren auf die gesamte Kleingartenanlage "Bergen 2" mit zumindest 23 weiteren Kleingärten abstellten und die Auffassung verträten, dass diese Kleingärten einzubeziehen seien und die Stellplatzverpflichtung "nachzuholen" sei, dann entfernten sie sich mit dieser Beurteilung vom Wortlaut des § 50 Abs. 5 WGG und dessen Zweck, wobei die Festlegung dieser beiden Kleingartengruppen völlig willkürlich sei. Der Zweck dieser Vorschrift bestehe darin, im Zuge von Abteilungsbewilligungen die Stellplatzverpflichtung für die auf den abzuteilenden Grundstücken neu geschaffenen Kleingärten festzuschreiben bzw. - im Fall der Umwidmung - auf den betreffenden Grundstücken, auf welchen bisher verpachtete Kleingärten freiwürden, die bislang gestundete Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen nachzuholen. Jede andere Auslegung würde die entschädigungslose Überwälzung der Stellplatzverpflichtung benachbarter Grundstücke auf andere Grundstücke mit einer eigenständigen Stellplatzverpflichtung bedeuten, was das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Eigentum (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZPEMRK, Art. 17 Abs. 1 GRC) verletzen würde. Die Nachbarn wären dadurch gleichfalls massiv in ihren Eigentumsrechten berührt, weil sie durch die Emissionen im Genuss ihres Eigentums beschränkt würden. Ferner impliziere die Auffassung der Bauoberbehörde die Gesetzwidrigkeit des Plandokumentes 7787, weil die darin vorgesehenen Gemeinschaftsparkplätze weit über die gesetzliche Stellplatzverpflichtung hinausgingen, sowie die Verfassungswidrigkeit des § 50 Abs. 5 WGG infolge eines Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG), weil in diesem Fall die Ermittlung der Stellplatzverpflichtung nicht ausreichend determiniert sei. Auch stehe eine Ballung von nicht weniger als 49 bzw. 55 Stellplätzen auf engstem Raum keinesfalls in Einklang mit der Widmung als Grünland bzw. Erholungsgebiet. Bei den Verbindungswegen handle es sich überwiegend um Fußwege. Auch seien die Grundstücke lediglich durch den Ä.-Weg von einander getrennt, und es bedürfe keiner besonderen Argumentation, weshalb die zu erwartenden Emissionen durch Abgase und Lärm unzumutbar seien.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 134 Abs. 3 letzter Satz BO kommt in einem nicht als Bauland ausgewiesenen Widmungsgebiet - wie dem vorliegenden Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen (vgl. § 4 Abs. 2 lit. A sublit. b Z 3) - den Eigentümern (Miteigentümern) jener Liegenschaften als benachbarter Liegenschaften Parteistellung zu, wenn diese in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen. In welchem Abstand die Liegenschaften der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers von den auf den Liegenschaften der Bauwerberin projektierten Bauwerken entfernt sind, wurde in den angefochtenen Bescheiden nicht festgestellt. Unter Zugrundelegung der von der Bauoberbehörde getroffenen Annahmen kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführerin zumindest in Bezug auf einen Teil der geplanten Bauwerke in beiden genannten baubehördlichen Verfahren die Parteistellung als Miteigentümerin eines benachbarten Grundstückes im Sinne des § 134 Abs. 3 letzter Satz BO zukommt. Dasselbe gilt für den Drittbeschwerdeführer in dem dem zweitangefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verfahren.

Gemäß § 134a Abs. 1 lit. e leg. cit. kann vom Eigentümer eines benachbarten Grundstückes im vorgenannten Sinn eingewendet werden, dass ein Vorhaben der Widmungskategorie widerspricht, wenn diese auch einen Immissionsschutz gewährleistet. In diesem Fall kann der Nachbar einwenden, dass durch das Bauvorhaben Beeinträchtigungen im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e BO entstehen, und damit die Bewilligungsfähigkeit wegen nicht nutzungskonformer Emissionen in Zweifel ziehen. Dabei hat der Nachbar einen Rechtsanspruch darauf, dass eine Baubewilligung nur dann erteilt wird, wenn an Immissionen nicht mehr zu erwarten ist, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0307, mwN).

Im Übrigen bestimmt § 134 Abs. 1 lit. e BO, dass die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, nicht geltend gemacht werden kann.

§ 50 Abs. 5 WGG ordnet an, dass bei Schaffung von Kleingärten im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen für jeden Kleingarten ein Stellplatz zu berechnen ist, wobei im Rahmen der Abteilungsbewilligung Trennstücke für Stellplätze zu schaffen sind. Wie sich aus dieser Norm ergibt, ist, wenn die Widmung "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" - wie im vorliegenden Fall mit dem Plandokument 7787 - neu festgesetzt wird, sofern die Kleingärten in ihrer überwiegenden Anzahl tatsächlich bereits bebaut sind und für die Erfüllung der Verpflichtung zur Schaffung der Stellplätze nicht zur Verfügung stehen, bei Abteilung auf Kleingärten von dieser Verpflichtung abzusehen und gilt insofern diese Verpflichtung bis zum Freiwerden eines für die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung geeigneten Kleingartens als gestundet.

§ 50 Abs. 5 WGG regelt, wie sich bereits aus der Überschrift ergibt, den Umfang der Stellplatzverpflichtung. Im Übrigen enthält diese Bestimmung Regelungen, wie die Stellplatzverpflichtung erfüllt werden kann. Dass diese Regelungen nicht erschöpfend sind, ergibt sich bereits daraus, dass auch Gemeinschaftsanlagen gemäß § 2 Abs. 4 KGG zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen können, wobei damit nicht zwingend Abteilungen, die Kleingärten bzw. Kleingärten für ganzjähriges Wohnen betreffen, verbunden sein müssen. Daraus folgt, dass immer dann, wenn bei oder nach einer Neufestsetzung der Widmung "Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" (Umwidmung) Grundflächen für die Schaffung der gemäß § 50 Abs. 5 WGG geforderten Anzahl von Stellplätzen (Pflichtstellplätzen) bereits zur Verfügung stehen, diese Stellplatzverpflichtung zu erfüllen ist, und zwar unabhängig von der gleichzeitigen Erteilung einer Abteilungsbewilligung. Für diese Auslegung spricht insbesondere auch der letzte Satz des § 50 Abs. 5 leg. cit., wonach die Stellplatzverpflichtung - solange ein zu deren Erfüllung geeigneter Kleingarten nicht freigeworden ist - lediglich als gestundet gilt.

Im Plandokument 7787 sind die beiden verfahrensgegenständlichen Liegenschaften der Bauwerberin im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen (Bezeichnung "Eklw") im Sinn des § 5 Abs. 4 lit. t BO für die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen (vgl. § 7 Abs. 3 KGG) zum Einstellen von Kraftfahrzeugen (vgl. zu diesem Begriff insbesondere § 2 Abs. 1 WGG) vorbehalten (Bezeichnung "P"). Solche Gemeinschaftsanlagen dienen gemäß § 2 Abs. 4 KGG (u.a.) den Bedürfnissen der Bewohner und Benützer der umliegenden Kleingärten, sodass die Bauoberbehörde zu Recht bei der Berechnung der nach § 50 Abs. 5 WGG erforderlichen Anzahl der Pflichtstellplätze auf die umliegenden Kleingärten abgestellt hat.

Auf dem Boden der gutachterlichen Stellungnahmen des bautechnischen Amtssachverständigen vom hat die Bauoberbehörde als umliegende Kleingärten die Kleingärten der an die von dem Bauvorhaben betroffenen Grundflächen jeweils unmittelbar angrenzenden Kleingartenanlagen "Bergen 2" und "Bergen 1", die jeweils durch den Ä.-Weg, den P.-Weg und den H.- Weg umgrenzt sind, einbezogen. Die lagemäßige Zuordnung dieser Kleingärten ergibt sich aus den diesen gutachterlichen Stellungnahmen als Beilagen angeschlossenen planlichen Darstellungen. Im Hinblick darauf erscheint die auf sachverständiger Grundlage getroffene Beurteilung der Bauoberbehörde, dass die Kleingärten dieser beiden Kleingartenanlagen als umliegende Kleingärten (§ 2 Abs. 4 KGG) für die Berechnung der gemäß § 50 Abs. 5 WGG notwendigen Anzahl von Stellplätzen heranzuziehen seien und die Anlage "Bergen 2" zumindest 23 Kleingärten sowie die Anlage "Bergen 1" zumindest 26 Kleingärten umfasse, nachvollziehbar und plausibel.

Damit ist auch die weitere Beurteilung der Bauoberbehörde, dass es sich bei den mit den angefochtenen Bescheiden jeweils bewilligten Stellplätzen um Pflichtstellplätze im Sinn des § 50 Abs. 5 WGG handelt, nicht zu beanstanden.

Demzufolge war es der Erstbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BO verwehrt, die Beeinträchtigungen durch Immissionen, die sich aus der Benützung dieser Stellplätze ergeben, mit ihren Einwendungen geltend zu machen.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem (oben zitierten) Ablehnungsbeschluss vom dargelegt hat, wurde mit den hier in Rede stehenden Bestimmungen des Plandokumentes 7787 der planerische Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers nicht überschritten. Danach ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - § 50 Abs. 5 WGG auch keineswegs unzureichend im Sinn des Art. 18 B-VG determiniert. Die vorliegende Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die Grund zur Annahme böten, dass die genannten Normen dennoch rechtswidrig seien. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zur Stellung eines Normenprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst. Im Übrigen ist, wenn die Beschwerde vorbringt, dass die Beschwerdeführer infolge einer unrichtigen Interpretation des § 50 Abs. 5 WGG in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt seien, darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob eine solche Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht vorliegt, nicht zuständig ist (vgl. nunmehr Art. 133 Abs. 5 und Art. 144 Abs. 1 B-VG).

Die Beschwerde erweist sich daher im oben genannten Umfang als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am