VwGH vom 24.06.2010, 2009/21/0084
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des D, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom , Zl. St 281/08, betreffend Versagung eines Konventionsreisepasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Angolas, reiste am in das Bundesgebiet ein und beantragte zunächst erfolglos die Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid vom gab das Bundesasylamt einem weiteren Asylantrag des Beschwerdeführers vom gemäß § 7 Asylgesetz 1997 statt, gewährte dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl und stellte gemäß § 12 leg. cit. fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Am stellte ihm die Bundespolizeidirektion Linz einen Konventionsreisepass mit Gültigkeit bis zum aus, in dem G., die am geborene Tochter J. sowie H. als seine Kinder eingetragen waren.
Mit Bescheid vom versagte die Bundespolizeidirektion Linz dem Beschwerdeführer die am beantragte neuerliche Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG.
Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei am am Flughafen Brüssel beim Versuch der Schleppung seiner weiteren (am von einer anderen Mutter geborenen) Tochter M., einer Staatsangehörigen Angolas, betreten worden. Er habe ein Flugticket für die Route Kinshasa-Brüssel-München gekauft, das er auf den Namen seiner in Österreich rechtmäßig aufhältigen Tochter J. ausstellen habe lassen, die im vorgenannten Konventionsreisepass miteingetragen gewesen sei. Unter Verwendung dieses Passes habe er mit seiner Tochter M., die weder im Besitz eines Einreisetitels noch eines Aufenthaltstitels für den Schengener Raum gewesen sei, in Belgien einzureisen versucht. Nach anfänglichem Leugnen habe er, weil die belgische Behörde in Österreich ein Foto von J. angefordert habe, zugeben müssen, dass es sich bei der mitreisenden Person nicht um seine Tochter J. handle. M. sei zwischenzeitig mit Bescheid des österreichischen Bundesasylamtes vom Asyl gewährt worden. Ein von der Staatsanwaltschaft Linz gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Schlepperei sei lediglich infolge Verneinung der österreichischen Gerichtsbarkeit eingestellt worden.
Erhebungen hätten ergeben - so argumentierte die Bundespolizeidirektion Linz weiter -, dass ein zurückliegender Einreiseantrag für P., eine am geborene Tochter des Beschwerdeführers und Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, bei der Österreichischen Botschaft in Nairobi wegen Vorlage gefälschter Dokumente im Jahre 2007 abgewiesen worden sei. Für P. sei am beim österreichischen Bundesasylamt ein Asyl- und Einreiseantrag gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 gestellt worden, wobei das Verfahren noch offen sei.
In einer Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer zugestanden, dass der festgestellte Sachverhalt richtig sei, habe jedoch darauf verwiesen, keine andere Möglichkeit gehabt zu haben, als M. nach Österreich mitzunehmen. Den Konventionsreisepass benötige er auch für seine Erwerbstätigkeit.
Rechtlich folgerte die Bundespolizeidirektion Linz, dass die Annahme gerechtfertigt sei, der Beschwerdeführer wolle das beantragte Dokument benützen, um Schlepperei zu begehen bzw. an dieser mitzuwirken. Es falle nämlich entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits bei der verfahrensgegenständlichen Schleppung tatsächlich den für ihn am ausgestellten Konventionsreisepass verwendet habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde einer dagegen erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 94 und 92 Abs. 1 Z 4 FPG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Begründend bezog sie sich auf dessen Ausführungen und hob daraus hervor, dass der Beschwerdeführer sein Konventionsreisedokument dazu benützt habe, um seine Tochter M. illegal nach Österreich zu bringen. Ferner habe er "bereits ein weiteres Mal gefälschte Dokumente vorgelegt". Vor diesem Hintergrund sei berechtigt davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte ein neues Konventionsreisedokument auch in Zukunft dazu benützen, um illegal Personen nach Österreich zu schleppen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Dem Beschwerdeführer kommt infolge des rechtskräftigen Bescheides des Bundesasylamtes vom der Status eines Asylberechtigten zu, sodass ihm gemäß § 94 Abs. 1 FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen ist. Allerdings gelten gemäß § 94 Abs. 5 letzter Halbsatz FPG der § 88 Abs. 3 sowie die §§ 89 bis 93 FPG (infolge Erlassung des angefochtenen Bescheides im Februar 2009 jeweils in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009). Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei (hier maßgeblich: § 114 FPG idF vor der erwähnten Novelle) zu begehen oder an ihr mitzuwirken.
Gegen die wiedergegebene, auf dieser Grundlage angestellte Prognosebeurteilung der belangten Behörde wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Argument, er hätte keine andere Wahl gehabt, zumal er seine Tochter M. "nicht allein in Afrika zurücklassen konnte". Das Verfahren betreffend seine Tochter P. werde bereits beim Bundesasylamt Linz bearbeitet; im Übrigen werde P. in Kürze volljährig und beabsichtige nicht mehr, nach Österreich zu kommen. Es bestehe demnach insgesamt kein Grund zur Annahme, dass er einen Konventionsreisepass in Zukunft dazu benützen werde, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.
Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei letztgenanntem Tatsachenvorbringen (P. beabsichtige - trotz des offenen Antrages nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - nicht mehr, nach Österreich einzureisen) um eine im vorliegenden Verfahren unzulässige Neuerung handelt. Die Tochter M. betreffend, die der Beschwerdeführer unbestritten bereits im Jahr 1999 (nach Sicherstellung ihrer Fremdbetreuung) in Afrika zurückgelassen hatte, wurde nicht dargelegt, welche Hindernisse einer Fortsetzung der Pflege und Obsorge durch dritte Personen und dem weiteren Verbleib während eines ordnungsgemäßen Familienzusammenführungsverfahrens konkret entgegengestanden wären. Unter Berücksichtigung der festgestellten zweimaligen Täuschung der Behörden sowie der tatsächlichen Verwendung des am ausgestellten Konventionsreisepasses zur Ermöglichung der illegalen Einreise der M. nach Österreich kann die Beurteilung der belangten Behörde, dass einer stattgebenden Erledigung des gegenständlichen Antrages der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 iVm § 94 Abs. 5 FPG entgegengestanden sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Anzumerken ist schließlich, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses - entgegen der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vertretenen Ansicht - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/18/0155, und vom , Zl. 2008/21/0570, mwN).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am