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VwGH vom 13.12.2016, Ra 2016/05/0074

VwGH vom 13.12.2016, Ra 2016/05/0074

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der "die E G Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft m.b.H. in V, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Brünner Straße 37/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-336/001-2016, betreffend Auferlegung einer Geldleistung gemäß § 36 WGG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom wurde der Revisionswerberin gemäß § 29 Abs. 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 und 2 Z 2 und 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG die Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung entzogen (Spruchpunkt I) und ihr gemäß § 36 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 WGG eine vorläufige Geldleistung in der Höhe von EUR 18.051.169,93 auferlegt (Spruchpunkt II).

2 Begründend hielt die Behörde zur Auferlegung der vorläufigen Geldleistung zunächst fest, dass das Eigenkapital aus bilanzrechtlicher Sicht die Differenz zwischen den Aktiven und den Passiven sei und sich daher aus unversteuerten Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten zusammensetze. Rücklagen seien weiteres Eigenkapital, im Gegensatz zu Rückstellungen, die Fremdkapital darstellten. Gemäß der Bilanzgliederungsverordnung hätten gemeinnützige Bauvereinigungen in ihrer Bilanz sonstige Rücklagen, nämlich unter anderem die Bewertungsreserve (Fehlbetrag) auf Grund von Entschuldungen, auszuweisen. Laut dem im Prüfbericht vom über die regelmäßige gesetzliche Prüfung des Geschäftsjahres 2011 enthaltenen Anhang 1 zum Jahresabschluss sei die Bewertungsreserve auf Grund von Entschuldungen die Differenz zwischen der Abschreibung der Baukosten und der Tilgung der Baudarlehen, welche somit den sonstigen Rücklagen zugeführt bzw. entnommen werde. Ebenso werde die Differenz zwischen der Abschreibung und der Verwohnung der Baukostenfinanzierungsbeiträge gegen die Bewertungsreserve gebucht, soweit eine solche bestehe.

3 Der letzte uneingeschränkt bestätigte Jahresabschluss der Revisionswerberin sei jener zum . Demnach habe das Eigenkapital EUR 1.321.183,67 betragen. Zu diesem Betrag sei eine Rücklage in Form einer Bewertungsreserve auf Grund von Entschuldungen in Höhe von EUR 16.769.986,26 hinzuzurechnen. Als Stammvermögen der Revisionswerberin sei ein Betrag in Höhe von EUR 40.000,-- ausgewiesen, welcher von der Summe des Eigenkapitals und der Rücklage (auch Eigenkapital) abzuziehen sei. Es ergebe sich sohin der im Spruch genannte Betrag.

4 In ihrer gegen Spruchpunkt II) erhobenen Beschwerde wendet sich die Revisionswerberin gegen die Auferlegung der Geldleistung und führt unter Hinweis auf die seit geltende Rechtslage aus, die Behörde habe der Bemessung der vorläufigen Geldleistung eine Berechnung des Revisionsverbandes zugrunde gelegt, die offenbar von der bis zum geltenden Rechtslage ausgegangen sei. Wenn der Gesetzeswortlaut nunmehr auf eine Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva verweise, könne nicht damit das Auslagen gefunden werden, einzelne Positionen des Jahresabschlusses heranzuziehen und aus diesen willkürlich die Höhe der vorläufigen Geldleistung abzuleiten. Die von der Behörde vorgenommene Berechnung entspreche aber auch nicht der Rechtslage vor dem , weil der gemäß § 10 Abs. 2 WGG den Mitgliedern einer Bauvereinigung im Fall ihres Ausscheidens zustehende Anteil am verteilbaren Gewinn nicht berücksichtigt worden sei. Zudem vernachlässige das bloße Abstellen auf Rücklagenpositionen, dass die Bauvereinigung auch nach Entziehung der Gemeinnützigkeit Verpflichtungen zu erfüllen habe, die aus den vorhandenen Aktiva zu erfüllen sein werden. Die Behörde hätte über die Höhe der vorläufigen Rücklage (gemeint offenbar: Geldleistung) nicht ohne Einholung eines Buchsachverständigen entscheiden dürfen. Auf Basis der Aktenlage sei eine Bestimmung der Höhe der vorläufigen Rücklage (gemeint offenbar: Geldleistung) nicht möglich gewesen, sodass eine solche nicht hätte auferlegt werden dürfen.

5 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1

und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Begründend hielt das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensablaufes und von Rechtsvorschriften zunächst fest, dass eine gesonderte Bekämpfung des Geldleistungsausspruches wegen des untrennbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhanges mit dem Ausspruch der Entziehung der Gemeinnützigkeit nicht in Betracht komme, weshalb der gesamte angefochtene Bescheid den Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bilde. Sodann legte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung dar, dass die Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu Recht erfolgt sei.

7 Weiters führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Berechnung der vorläufigen Geldleistung die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage, sohin das WGG in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2015, zugrunde zu legen sei. Demnach habe die Bemessung der vorläufigen Geldleistung ausschließlich anhand der im letzten uneingeschränkt bestätigten Jahresabschluss ausgewiesenen Aktiv- und Passivwerte zu erfolgen, wohingegen die endgültige Geldleistung unter Zugrundelegung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln sei. Letzteres finde seinen Niederschlag zum einen in der angeordneten Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Werte (Verkehrswerte) nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WGG und damit der Berücksichtigung auch stiller Reserven und zum anderen in der Bezugnahme auf § 10 Abs. 2 und § 11 WGG in § 36 Abs. 2 WGG. Durch letztere solle - ausweislich der Materialien zur in Rede stehenden Novelle zum WGG - sichergestellt werden, dass die Eigentümer einer Bauvereinigung im Fall der bescheidmäßigen Entziehung des Gemeinnützigkeitsstatus nicht besser gestellt würden als im Fall ihres Ausscheidens oder der Liquidation des Unternehmens.

8 Während daher die Behörde anlässlich der Bemessung der endgültigen Geldleistung verhalten sein werde, bisweilen komplexe Ermittlungen anzustellen, genüge anlässlich der Bemessung der vorläufigen Geldleistung und damit gleichsam eines (provisorischen) Sicherungsmittels eine bloß summarische Beurteilung. Eine Berücksichtigung der Anteile am zulässigen verteilbaren Gewinn gemäß § 10 Abs. 1 WGG im Zuge der Berechnung der vorläufigen Geldleistung scheide angesichts der nunmehrigen Bestimmungen des WGG aus.

9 Die von der Behörde vorgenommene Berechnung entspreche den konkret anzuwendenden gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 1 und 3 WGG, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen sei.

10 Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil sich die Entscheidung einerseits auf höchstgerichtliche Rechtsprechung und andererseits auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen könne.

11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

12 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Die Revision ist in Anbetracht ihres zutreffenden Vorbringens, dass zur Bemessung der vorläufigen Geldleistung nach § 36 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 WGG in der seit geltenden Fassung keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliege und die Rechtslage nicht eindeutig sei, zulässig.

14 Im Revisionsfall war das WGG, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2015 anzuwenden.

Die §§ 10, 11, 35 und 36 WGG lauten auszugsweise:

" Vermögensrechtliche Behandlung der Mitglieder

§ 10. (1) Vom Jahresüberschuss nach Berücksichtigung der Gewinnrücklagenveränderung gemäß Abs. 6 darf insgesamt nur ein Betrag ausgeschüttet werden, der, bezogen auf die Summe der eingezahlten Genossenschaftsanteile (Stammkapital, Grundkapital), den im betroffenen Geschäftsjahr zulässigen Zinssatz gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 nicht übersteigt (verteilbarer Gewinn). Überdies dürfen die Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) vermögensrechtliche Vorteile nur in dem Umfang erhalten, als diese als angemessene Gegenleistung für eine besondere von ihnen erbrachte geldwerte Leistung anzusehen sind.

(2) Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) einer Bauvereinigung dürfen im Falle ihres Ausscheidens nicht mehr als die eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren Gewinn erhalten.

(3) Im Falle der Auflösung der Bauvereinigung dürfen deren Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) nicht mehr als die von ihnen eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren Gewinn erhalten.

..."

" Behandlung des Vermögens bei Auflösung der Bauvereinigung

§ 11. (1) Bei Auflösung einer Bauvereinigung ist das nach Rückzahlung der Anteile an die Mitglieder (Gesellschafter, Genossenschafter) verbleibende Restvermögen für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.

..."

" Entziehung der Anerkennung

§ 35. (1) Die Anerkennung kann nur mit Bescheid

entzogen werden. ... "

" Rechtswirkung der Entziehung

§ 36. (1) Bei Entziehung der Anerkennung hat die Landesregierung, nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde, der Bauvereinigung eine gemäß den Grundsätzen des Abs. 3 zu bemessende, zunächst vorläufige Geldleistung aufzuerlegen.

(2) Die endgültige Geldleistung ist, nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde, unter Berücksichtigung der vorläufigen Geldleistung so zu bemessen, dass den Mitgliedern (Genossenschaftern, Gesellschaftern) kein höherer vermögensrechtlicher Vorteil als im Falle ihres Ausscheidens (§ 10 Abs. 2) oder der Auflösung der Bauvereinigung (§ 11 Abs. 1) zukommt.

(3) Die vorläufige Geldleistung gemäß Abs. 1 und die endgültige Geldleistung gemäß Abs. 2 sind auf Grundlage des letzten Jahresabschlusses zu bemessen, für den ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk und ein uneingeschränkter Gebarungsvermerk erteilt wurden. Dabei sind, bei der Bemessung der vorläufigen Geldleistung die in diesem Jahresabschluss ausgewiesenen Aktiv- und Passivwerte zugrunde zu legen und bei der Bemessung der endgültigen Geldleistung die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Werte (Verkehrswerte) für die in diesem Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden.

(4) Die Erfüllung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Leistungen kann im Verwaltungswege erzwungen werden.

(5) Die gesamten erbrachten Geldleistungen sind von der Landesregierung für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden."

15 Zur Entstehungsgeschichte des § 36 WGG wird Folgendes festgehalten:

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 147/1999 erhielt § 36 WGG (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

" § 36. (1) Bei Entziehung der Anerkennung hat die

Landesregierung ... der Bauvereinigung eine Geldleistung

aufzuerlegen. Diese Geldleistung ist derart zu bemessen, daß den Mitgliedern (Genossenschaftern, Gesellschaftern) kein höherer vermögensrechtlicher Vorteil als im Falle ihres Ausscheidens (§ 10 Abs. 2) oder der Auflösung der Bauvereinigung (§ 11 Abs. 1) zukommt. Grundlage für die Bemessung der Geldleistung ist der Jahresabschluß für das der Rechtskraft der Entziehung vorangegangene Geschäftsjahr. ..."

In den Materialien zu dieser Novelle (2056 BlgNR 20. GP 5)wird zu § 36 Abs. 1 WGG Folgendes ausgeführt:

"Die derzeitigen Regelungen bezüglich der Entziehung der Gemeinnützigkeit führen dazu, daß der Bauvereinigung bzw. deren Eigentümern 50% des bilanzmäßigen Eigenkapitals sowie die vorhandenen stillen Reserven verbleiben. Diese Regelung ist im Hinblick auf eine allenfalls provozierte Entziehung der Gemeinnützigkeit unbefriedigend. Ausgehend von einem bereits im Zuge des 3. WÄG vorgelegten Vorschlages des Rechnungshofes, als Entziehungsfolge die Liquidation der Bauvereinigung treten zu lassen und die auferlegte Geldleistung auf der Grundlage des Liquidationsergebnisses zu bemessen, wird vorgesehen, daß die Eigentümer im Falle der Entziehung der Gemeinnützigkeit jedenfalls vermögensrechtlich nicht besser gestellt werden sollen als im Falle ihres Ausscheidens (insbesondere Verkauf der Anteile) oder der Liquidation der Bauvereinigung."

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 124/2006 wurde § 36 WGG (auszugsweise) wie folgt geändert:

" § 36. (1) Bei Entziehung der Anerkennung hat die

Landesregierung ... der Bauvereinigung eine gemäß den Grundsätzen

des Abs. 3 zu bemessende, zunächst vorläufige Geldleistung aufzuerlegen. Grundlage für die Bemessung dieser vorläufigen Geldleistung ist die letzte (uneingeschränkt) bestätigte Bilanz (§ 28 Abs. 3).

...

(3) Die endgültige Geldleistung ist ... unter

Berücksichtigung der vorläufigen Geldleistung so zu bemessen, dass den Mitgliedern (Genossenschaftern, Gesellschaftern) kein höherer vermögensrechtlicher Vorteil als im Falle ihres Ausscheidens (§ 10 Abs. 2) oder der Auflösung der Bauvereinigung (§ 11 Abs. 1) zukommt.

..."

In den Materialien zu dieser Novelle (1183 BlgNR 22. GP 48) wird zu § 36 WGG Folgendes ausgeführt:

"Mit Erkenntnis vom , 2000/05/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf vermögensrechtliche Beschränkungen zu Lasten der Eigentümer von gemeinnützigen Bauvereinigungen unter anderem festgehalten, dass das ‚...Grundrecht der Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 Abs. 1 StGG ... unter dem Regime des öffentlichen Interesses der Gemeinnützigkeit

zu beurteilen ... ist'. In dem gegenständlichen Verfahren wurde

jedoch auch festgestellt, dass auf Grund der geltenden Rechtslage gemäß den §§ 35 und 36 WGG zwischen der Entziehung des Gemeinnützigkeitsstatus einerseits und der Auferlegung einer Geldleistung für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens andererseits ‚ein (zeitlich und inhaltlich) untrennbarer Zusammenhang besteht'.

Mit Blickrichtung auf das dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz inhärente Vermögensbindungsprinzip (den Gesellschaftern, Genossenschaftern soll auch bei Entzug der

Gemeinnützigkeit kein höherer vermögensrechtlicher Vorteil ... als

im Fall ihres Ausscheidens aus der gemeinnützigen Bauvereinigung bzw. nach deren Auflösung verbleiben) hat die Aufsichtsbehörde bei Ermittlung der aufzuerlegenden Geldleistung aber jedenfalls auch die stillen Reserven zu berücksichtigen. Um eine realistische Ermittlung dieser stillen Reserven zu gewährleisten, sieht die gegenständliche Novellierung ein ‚zweistufiges' Verfahren vor:

Vorab wird mit dem Entziehungsbescheid die Vorschreibung einer vorläufigen Geldleistung auf Basis der letzten geprüften (und uneingeschränkt bestätigten), noch im Rahmen der Gemeinnützigkeit erstellten Bilanz vorgeschrieben und erst in der Folge eine bescheidmäßige, endgültige Geldleistung auf Basis der ersten, nach Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus erstellten Bilanz."

In den Materialien zur im Revisionsfall anzuwendenden Novelle BGBl. I Nr. 157/2015 (965 BlgNR 25. GP 7 wird zu § 36 WGG Folgendes ausgeführt:

"Mit dieser Regelung soll einerseits unterstrichen werden, dass der in Abs. 2 konkretisierte Grundsatz gilt, wonach die Eigentümer einer Bauvereinigung im Fall der bescheidmäßigen Entziehung des Gemeinnützigkeitsstatus nicht besser gestellt sein sollen als im Fall ihres Ausscheidens (etwa nach Verkauf ihrer Anteile gem. § 10 Abs. 2) oder der Liquidation des Unternehmens gem. § 11 Abs. 1. Zu diesem Zweck soll die vorläufige und endgültige Geldleistung auf Grundlage der gleichen Bilanz ermittelt werden, wobei bei der Ermittlung der endgültigen Geldleistung gem. Abs. 3 auch die stillen Reserven zu diesem Stichtag zu berücksichtigen sind. Andererseits soll dadurch auch jeder Anreiz vermieden werden, allenfalls sogar bewusst Entziehungsgründe zu setzen und dadurch einen Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus zu provozieren."

16 Die Revisionswerberin bringt vor, die gesetzliche Anordnung, die vorläufige Geldleistung gemäß § 36 Abs. 3 WGG unter Zugrundelegung der im letzten uneingeschränkt bestätigten Jahresabschluss ausgewiesenen Aktiv- und Passivwerte zu bemessen, führe nach ihrem Wortsinn sowie unter Zugrundelegung allgemeiner Bilanzkriterien zu einem Ergebnis, das der Gesetzgeber, der eine mögliche Bereicherung der Gesellschafter der ehemals gemeinnützigen Bauvereinigung abschöpfen "und sich selbst zueignen habe wollen", nicht gemeint haben könne. Demnach müsse die ehemals gemeinnützige Bauvereinigung als Ergebnis dieser Gegenüberstellung den Jahresgewinn als vorläufige Geldleistung zahlen. Was im Falle eines Verlustes in dem heranzuziehenden Geschäftsjahr gelten solle, lasse sich naheliegender Weise aus dem Gesetz nicht ermitteln, da der Gesetzgeber eine negative vorläufige Geldleistung wohl nicht in Betracht gezogen habe. Dem der Norm offenkundig zugrundeliegenden Motiv nach Abschöpfung einer möglichen Bereicherung der Gesellschafter einer gemeinnützigen Bauvereinigung entspräche ausschließlich die Bemessung der Geldleistung unter Bewertung der Aktiva und Passiva jeweils nach Verkehrswerten, doch diese Auslegung des Gesetzes auch in Bezug auf die vorläufige Geldleistung verbiete sich auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers. Somit fehle eine ausreichende gesetzliche Determinierung der Bemessung der vorläufigen Geldleistung im Sinn des § 36 WGG, wodurch die von "der belangten Behörde" vorgenommene Bemessung willkürlich und damit verfassungswidrig erscheine.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.

17 Wie sich aus der oben dargestellten Entstehungsgeschichte des § 36 WGG ergibt, verfolgte der Gesetzgeber seit der Novelle BGBl. I Nr. 147/1999 das Ziel als Folge der Entziehung der Gemeinnützigkeit eine vermögensrechtliche Besserstellung der Eigentümer der Bauvereinigung als im Fall ihres Ausscheidens oder der Liquidation der Bauvereinigung zu verhindern und ordnete aus diesem Grund an, dass deren Mitgliedern kein höherer vermögensrechtlicher Vorteil als im Falle ihres Ausscheidens oder der Auflösung der Bauvereinigung zukommen solle. Durch die aufzuerlegende Geldleistung sollten die darüber hinausgehenden Vermögenswerte der Bauvereinigung abgeschöpft werden. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 124/2006 wurde im Zusammenhang mit der Auferlegung der Geldleistung insofern ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, als nunmehr anlässlich der Entziehung der Gemeinnützigkeit eine vorläufige Geldleistung auf Basis der letzten geprüften Bilanz und später eine endgültige Geldleistung auf Basis der ersten nach Verlust der Gemeinnützigkeit erstellten Bilanz vorzuschreiben ist. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 157/2015 wurde angeordnet, dass die vorläufige und die endgültige Geldleistung auf Grundlage der gleichen Bilanz zu ermitteln sind. In den Materialien zu allen genannten Novellen zum WGG verwies der Gesetzgeber stets auf das dem WGG inhärente Vermögensbindungsprinzip und das von ihm mit der in Rede stehenden Bestimmung verfolgte Ziel, dass den Mitgliedern der Bauvereinigung im Fall der Entziehung der Gemeinnützigkeit kein höherer vermögensrechtlicher Vorteil als im Fall ihres Ausscheidens oder der Auflösung der Bauvereinigung zukommen soll.

18 Auch die vorläufige Geldleistung hat somit die - nach Abzug der den Mitgliedern zustehenden Anteile, wie sie ihnen im Fall ihres Ausscheidens oder der Auflösung der Bauvereinigung zugekommen wären, verbleibenden - Vermögenswerte der Bauvereinigung abzuschöpfen. Der Gesetzgeber trifft lediglich in § 36 Abs. 3 WGG eine Unterscheidung in Bezug auf die dieser Bemessung zugrunde zu legenden Werte, indem er anordnet, dass der vorläufigen Geldleistung die im betreffenden Jahresabschluss ausgewiesenen Aktiv- und Passivwerte und der endgültigen Geldleistung die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Werte (Verkehrswerte) für die im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden zugrunde zu legen sind.

19 Bezogen auf den Revisionsfall bedeutet dies, dass zur Bemessung der vorläufigen Geldleistung von den im Jahresabschluss zum ausgewiesenen Beträgen auszugehen ist. Dabei sind vom darin ausgewiesenen Vermögen der Revisionswerberin die Schulden (Rückstellungen und Verbindlichkeiten) sowie das den Mitgliedern gemäß § 10 Abs. 2 und 3 WGG zustehende Stammkapital abzuziehen; ein den Mitgliedern gemäß § 10 Abs. 2 und 3 WGG allenfalls zustehender Anteil am Gewinn ist in diesem Jahresabschluss nicht (bzw. mit 0) ausgewiesen und war daher bei der Ermittlung der vorläufigen Geldleistung nicht zu berücksichtigen. Diese Berechnung ergibt den vom Verwaltungsgericht auf Basis des sich solcherart ergebenden Eigenkapitals - wozu auch die Bewertungsreserve auf Grund von Entschuldung zählt, wie das Verwaltungsgericht mit zutreffender und von der Revisionswerberin insoweit nicht bekämpfter Begründung ausgeführt hat - abzüglich des Stammkapitals berechneten Betrag. Dass die Revisionswerberin infolge der vorgenommenen Bemessung den - im Jahresabschluss mit EUR 634.981,70 ausgewiesenen - Jahresgewinn zahlen müsse, trifft hingegen nicht zu.

20 Die Revision erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am