VwGH vom 10.07.2008, 2007/16/0231

VwGH vom 10.07.2008, 2007/16/0231

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der G L Spedition GesmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin in 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 1 (W), vom , Zl. ZRV/0111-Z1W/07, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Zollanmeldung an das Zollamt Wien vom , in der als

"Versender/Ausführer R&A Traders ... BD-. Dhaka", als "Empfänger Eurostyle sro ... SK-81106 Bratislava" und als "Anmelder/Vertreter" mit dem Vermerk "E/ID" die Beschwerdeführerin aufschienen, wurden an diesem Tag Bekleidungsstücke zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Österreich abgefertigt. In Feld 16 der Anmeldung war als Ursprungsland Bangladesch angegeben. Auf Grund der Kodierung 200 im Feld "36 Präferenz" der Anmeldung und des mit der Anmeldung vorgelegten "Certificate of Origin Form A" (Ursprungszeugnis), laut dem die Bekleidungsstücke bangladeschischen Ursprungs seien, gelangte bei der Abgabenberechnung der für die betreffende Ware vorgesehene Präferenzzollsatz von null Prozent zur Anwendung. Das Zollamt Wien erhob für diesen Vorgang keinen Zoll.

Nachträgliche Ermittlungen ergaben, dass das vorgelegte Ursprungszeugnis nicht von den zuständigen Behörden Bangladeschs ausgestellt worden war, sondern dass es sich um eine gefälschte Urkunde handelte.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurden gegenüber der Beschwerdeführerin Eingangsabgaben (Zoll) in der Höhe von EUR 1.382,03 festgesetzt und eine Abgabenerhöhung in der Höhe von EUR 53,86 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und Darlegung des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, bei der Berechnung der Zollschuld (für die Überführung der eingangs genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr) sei nicht der begünstigte Zollsatz, sondern der Regelzollsatz zur Anwendung zu bringen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei einzig die Frage, ob die seitens der Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommene Nachforderung des Zolls zu Recht erfolgt sei.

Unbestritten sei, dass im Beschwerdefall weder der Nachweis der Ursprungseigenschaft der verfahrensgegenständlichen Waren habe erbracht werden können (das von der Beschwerdeführerin im Zuge der Zollabfertigung vorgelegte Ursprungszeugnis habe sich als Fälschung herausgestellt, einen gültigen Ursprungsnachweis habe sie bislang nicht nachgereicht), noch Nachweise für die Erfüllung der Direktbeförderungsregel vorlägen. Daraus folge, dass im Zuge der Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen nicht gegeben gewesen seien.

Ebenso stehe außer Streit, dass die Vorlage der oben erwähnten Präferenzbescheinigung dazu geführt habe, dass im Zuge der Verzollung der der Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht buchmäßig erfasst worden sei.

Strittig sei einzig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen, die Beschwerdeführerin als Zollschuldnerin für die durch die vorstehend geschilderte Zuwiderhandlung entstandene Zollschuld heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin stütze ihre Einwände vor allem auf die Behauptung, die Zollbehörde hätte ihr eine unrichtige Auskunft erteilt. Die Beschwerdeführerin hätte zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit durch die Abfertigungszollstelle einen Ursprungsnachweis prüfen lassen. Nach einer Beschau und Prüfung wären ihr durch die Zollorgane die Echtheit und Richtigkeit des Ursprungsnachweises bestätigt worden. Die Nachfrage bei der Zollstelle, ob weitere Unterlagen vorzulegen wären, wäre verneint worden, insbesondere wäre auch kein Hinweis darauf erfolgt, dass ein durchgehendes Frachtpapier vorzulegen wäre. Die Beschwerdeführerin hätte daher gutgläubig agiert.

Dem sei zu entgegnen, dass für die Fälle der nachträglichen buchmäßigen Erfassung betreffend die Vorlage unrichtiger Präferenzbescheinigungen die Begriffe "Irrtum der Zollbehörden" und "Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners" in Art. 220 ZK verbindlich definiert seien (11. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000).

Nach der im Anlassfall zur Anwendung gelangenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung des Art. 220 Abs. 2 lit. b erster Unterabsatz ZK habe im gegebenen Zusammenhang die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Zollschuld dann zu unterbleiben, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden sei, dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht habe erkannt werden können und der Zollschuldner gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten habe. Nach ständiger Rechtsprechung würden von der vorgenannten Gesetzesstelle jedwede Irrtümer tatsächlicher oder rechtlicher Art erfasst, die eine von der Zollbehörde getroffenen Entscheidung fehlerhaft machten. Allerdings müsse der Irrtum auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen seien. Das Vertrauen des Zollschuldners verdiene nur dann den Schutz nach der zitierten Norm, wenn die zuständige Behörde selbst die Grundlage geschaffen habe, auf der dieses Vertrauen beruhe. Dementsprechend müsse ein aktiver Irrtum der Zollbehörde vorliegen. Die Zollbehörde müsse am Entstehen des Irrtums mitgewirkt haben. Ein im gegebenen Zusammenhang relevanter Irrtum liege daher nur dann vor, wenn die Behörde ihn begehe, nicht, wenn sie ihm unterliege. Dass die Zollstelle weder vor noch bei der Zollabfertigung erkannt habe, dass es sich beim Präferenznachweis um eine Fälschung handle, könne ihr wohl nicht vorgeworfen werden, weil dies erst im Zuge der nachträglichen Befassung der zuständigen Behörden Bangladeschs hervorgekommen sei. In dem Umstand, dass die Zollstelle den (offensichtlich professionell gefälschten) Nachweis vorerst anerkannt habe, könne daher kein aktiver Irrtum im Sinn der vorstehenden Ausführungen erblickt werden.

Werde der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlandes ermittelt, so gelte gemäß Art. 220 Abs. 2 lit. b zweiter Unterabsatz ZK die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweise, als ein Irrtum, der im Sinn des ersten Unterabsatzes vernünftigerweise nicht habe erkannt werden können. Der nach dieser Gesetzesstelle geschaffene erweiterte Vertrauensschutz finde keine Anwendung auf den Anlassfall, weil es sich bei dem in Rede stehenden Nachweis nicht wie dort gefordert um eine "Bescheinigung dieser Behörden", sondern um eine Fälschung handle. Trotz der mit der erwähnten Norm geschaffenen Fiktion des nicht erkennbaren Irrtums trügen nämlich die Einführer das Fälschungsrisiko. Damit stehe fest, dass die von der Beschwerdeführerin intendierte Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung allein deshalb nicht in Betracht komme, weil kein Irrtum im Sinn des Art. 220 Abs. 2 lit. b erster Unterabsatz ZK vorliege.

Die nachträgliche buchmäßige Erfassung sei zufolge der ausdrücklichen Anordnung der genannten Norm darüber hinaus auch an die Bedingung geknüpft, dass der Zollschuldner die geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten habe. Einem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom sei zu entnehmen, dass sie, im Speditionsgewerbe tätig, die Zollanmeldung nicht im Auftrag des in der Zollanmeldung genannten Empfängers, sondern im Auftrag des (in der Zollanmeldung nicht genannten) Unternehmers Karoly S. abgegeben habe. Dessen ungeachtet habe sie in der Zollanmeldung vorgetäuscht, als indirekte Vertreterin des wahren Empfängers aufzutreten. Bei fehlender Vertretungsmacht werde der Vertretene nicht berechtigt und verpflichtet. Da ein Eigengeschäft des Vertreters fingiert werde, träfen die Wirkungen des Vertreterhandelns nur den Vertreter. Damit stünden dem Zollamt Wien auf Grund der unrichtigen Angaben der Beschwerdeführerin nicht wie vermeint gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK zwei Zollschuldner zur Verfügung (die Beschwerdeführerin als Anmelderin und der Empfänger als indirekt Vertretener), sondern einzig die Beschwerdeführerin.

Eine weitere unrichtige Angabe sei dem Feld 15 (Versendungsland) der Zollanmeldung zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe dort unzutreffend Bangladesch angeführt, obwohl sich aus dem Vorpapier, dem im Feld 40 der Zollanmeldung genannten Versandschein T 1, unmissverständlich ergebe, dass China das Versendungsland sei. Diese Zuwiderhandlung könne nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin damit versucht habe, den auf eine Nichteinhaltung der Direktbeförderungsregel hinweisenden Umstand der Versendung aus China zu verschleiern.

Die Beschwerdeführerin habe durch diese Falschangaben u.a. gegen die Bestimmung des Art. 62 ZK verstoßen, wonach die Zollanmeldungen alle Angaben zu enthalten hätten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet würden, erforderlich seien. Es komme daher auch aus diesem Grund keine Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der streitgegenständlichen Zollschuld in Betracht. Damit sei aber auch der von der Beschwerdeführerin im Abgabenverfahren erhobene Einwand, wonach ihr im vorliegenden Fall keine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre, widerlegt.

Die Beschwerdeführerin könne auch mit ihrem Vorbringen, es wäre ihr vor der Abfertigung nicht mitgeteilt worden, dass ein durchgehendes Frachtpapier vorzulegen wäre, nichts gewinnen. Dies deshalb, weil ein solches Dokument tatsächlich keine zwingend erforderliche Abfertigungsunterlage darstelle. Dies ergebe sich schon aus den Anordnungen des Art. 218 Abs. 2 ZK-DVO, wonach die Zollstelle bei Abgabe der Zollanmeldung verlangen könne, dass die Beförderungspapiere oder Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt würden.

Die Beschwerdeführerin habe durch die Anbringung des Codes 200 in der Zollanmeldung kundgetan, dass alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenz vorlägen. Den Zollbehörden bleibe es im Rahmen ihrer auf Art. 78 ZK gestützten Befugnis unbenommen, die Richtigkeit aller Angaben in der Zollanmeldung einer nachträglichen Überprüfung zu unterziehen. Dazu gehöre auch die Überprüfung der Beachtung der sich aus Art. 78 ZK-DVO iVm Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom ergebenden Direktbeförderungsregel. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Nachweis der Direktbeförderung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ausschließlich mittels Frachtbriefes, sondern auch mittels aller anderen in Art. 78 ZK-DVO genannten Alternativen (wie etwa Bescheinigungen der Zollbehörden der Durchfuhrländer) erbracht werden könne. Solche Unterlagen habe die Beschwerdeführerin allerdings trotz der diesbezüglichen Aufforderung des Zollamtes Wien vom bislang nicht vorgelegt.

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach es zur Nachforderung der streitgegenständlichen Zollschuld nur deshalb gekommen wäre, weil die Zollbehörde eine unrichtige Auskunft bezüglich der Präferenzbescheinigung erteilt hätte, indem sie die Fälschung derselben zunächst nicht erkannt hätte, sei völlig unberechtigt. Dies schon deshalb, weil es der Beschwerdeführerin als gewerblich tätige Zollspedition (insbesondere angesichts der Tatsache, dass eine Vielzahl derartiger Sendungen zur Abfertigung gelangt seien), durchaus zuzumuten gewesen sei, sich vom Auftraggeber die in Art. 78 Abs. 2 ZK-DVO genannten Nachweise vorlegen zu lassen und somit selbst einen Beitrag zur eigenen Absicherung zu leisten. Zur Zollschuldfestsetzung sei es somit nicht nur auf Grund der erwähnten Fälschung sondern auch deshalb gekommen, weil sich die Beschwerdeführerin unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt nicht um die Erfüllung der Direktbeförderungsregel gekümmert habe. Denn ein verantwortungsbewusstes Speditionsunternehmen, das mangels Vorlage der erwähnten Nachweise Verzollungsanträge gar nicht annehme, verhindere schon dadurch die spätere Heranziehung als Zollschuldner.

Der Richtigkeit der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei im verfahrensgegenständlichen Zollverfahren gar nicht als Anmelderin aufgetreten, stünden ihre eigenen Angaben in der Zollanmeldung entgegen, in welcher sowohl im Feld 14 als auch im Feld 54 die Beschwerdeführerin als indirekte Vertreterin und somit Anmelderin genannt sei. Bei der Abgabe einer Zollanmeldung sei der indirekte Vertreter Anmelder gemäß Art. 4 Nr. 18 ZK. Wie bereits oben ausgeführt, würden Vertreter ohne Vertretungsmacht selbst Zollschuldner gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK. Es bedürfe daher zur Heranziehung der Beschwerdeführerin als Zollschuldnerin entgegen ihrer Ansicht weder eines Schuldbeitrittes noch eines Schuldnerwechsels.

Eine nähere Auseinandersetzung mit dem "aus advokatorischer Vorsicht" vorgebrachten (und nur für die allfällige Vorschreibung einer Einfuhrumsatzsteuer relevanten) Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach "der Empfänger" der Ware in Österreich zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei, erübrige sich im Rahmen der vorliegenden Entscheidung schon deshalb, weil im streitgegenständlichen Verfahren ohnedies keine Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt bzw. nachgefordert worden sei.

Abschließend begründete die belangte Behörde die Festsetzung der Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin u.a. in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung von Eingangsabgaben sowie einer Abgabenerhöhung verletzt. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin vertritt - wie schon im Abgabenverfahren - vor dem Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, sie habe im guten Glauben agiert, nachdem sie vor Beginn ihrer verfahrensgegenständlichen Geschäftstätigkeit den Ursprungsnachweis für die gegenständliche Lieferung durch das Zollamt Wien habe prüfen lassen. Das Verhalten des Zollamtes Wien sei als Verstoß wider Treu und Glauben anzusehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung von Abgaben aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheide, sei in Art. 220 ZK geregelt. Einzig ursächlich im gegenständlichen Fall sei "das falsche Ursprungszeugnis". Der seitens der belangten Behörde negierte Irrtum liege vor, weil die Zollbehörde über die Echtheit und Richtigkeit des Ursprungszeugnisses geirrt habe. Die Unrichtigkeit der Auskunft des Zollamtes Wien über die Echtheit des Ursprungszeugnisses sei zunächst selbst für die Behörde und demnach auch für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen.

Die Beschwerdeführerin räumt damit ein, dass der verfahrensgegenständlichen Anmeldung vom ein gefälschtes Ursprungszeugnis zu Grunde lag. Sie behauptet nicht, dass für die verfahrensgegenständlichen Waren die Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzzollsatzes von null Prozent erfüllt gewesen seien, insbesondere, dass Bangladesch tatsächlich Ursprungsland dieser Waren gewesen wäre. Sie beruft sich der Sache nach vielmehr auf den Ausnahmetatbestand des Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK, wonach außer in den Fällen gemäß Art. 217 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz keine nachträgliche buchmäßige Erfassung (einer Zollschuld) erfolgt, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt hat und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlandes ermittelt, so gilt die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der im Sinn des Unterabsatzes eins vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung stellt jedoch keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten.

Ob und unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheidet, regelt die Generalklausel des Art. 220 Abs. 2 ZK abschließend (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/16/0448, vom , Zl. 2000/16/0590, und vom , Zl. 2004/16/0279).

Die - wenn auch gutgläubige - Vorlage von Fälschungen amtlicher Dokumente, insbesondere von gefälschten Präferenznachweisen, führt nicht zu einem "Irrtum" im Sinn des Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK (vgl. Alexander in Witte, Zollkodex4, Rz. 18, 65 und 70 zu Art. 220, sowie die in den Schlussanträgen der Generalanwältin Trstenjak vom in der Rechtssache C-204/07 P - CAS SpA gegen Kommission, in Rz. 181 ff verwiesene Rechtsprechung des EuGH).

Unstrittig handelte es sich bei dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ursprungszeugnis nicht um eine unrichtige, sondern um eine gefälschte Urkunde. Demnach konnte eine auf eine solche Urkunde gegründete unzutreffende Vorstellung des Zollamtes über die Herkunft der Waren keinen Irrtum im Sinn des Art. 220 Abs. 2 lit. b erster Unterabsatz erster Satz ZK erfüllen, sodass der in Rede stehende Ausnahmetatbestand schon deshalb ausscheidet.

Soweit die Beschwerdeführerin - wie schon im Abgabenverfahren - den Standpunkt einnimmt, sie sei lediglich "als mitbeteiligte Partei" anzusehen, weil sie lediglich die Abwicklung des Verfahrens vorgenommen habe, und könne nicht als Schuldnerin in Anspruch genommen werden, ein Wille auf Schuldübernahme oder Schuldbeitritt sei nicht zu ersehen, vermag sie damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Den eingangs wiedergegebenen Feststellungen zufolge, die von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen werden, trat diese laut Zollanmeldung gegenüber der Zollbehörde als Anmelder im eigenen Namen auf; das Bestehen einer direkten Stellvertretung wird gar nicht behauptet. Die belangte Behörde zog die Beschwerdeführerin daher unbedenklich nach Art. 201 Abs. 3 erster Satz ZK als Zollschuldner heran (zur Eigenschaft des Anmelders als Zollschuldner vgl. Witte, aaO, Rz. 6 ff zu Art. 201).

Auch der weitere Beschwerdeeinwand, die Pflichten seien auf den Warenempfänger übergegangen, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass die Ware am Bestimmungsort den dortigen Zollstellen nicht gestellt oder nicht entsprechend den zollrechtlichen Bestimmungen zugeführt worden sei, geht ins Leere, weil ausgehend von der Überlassung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr es für die Zollschuld nach Art. 201 ZK nicht darauf ankommt, ob den Empfänger der Waren eine Pflicht traf oder auf diesen überging (zur Frage einer möglichen Konkurrenz zu Art. 201 ZK vgl. wiederum Witte, aaO, Rz. 15 ff zu Art. 201). Daran änderte auch die im Beschwerdefall erfolgte nachträgliche buchmäßige Erfassung der Zollschuld nach Art. 220 Abs. 1 ZK nichts.

Dass - wie die Beschwerde weiter ausführt - die Beschwerdeführerin "diese Rechtsposition" (offenbar gemeint als Anmelder) "lediglich auf Grund der falschen Auskunft" eingenommen habe, sohin auf Grund eines (Motiv-)Irrtums über die Echtheit des Ursprungszeugnisses als Anmelder eingeschritten sei, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Relevanz.

Der auch vor dem Verwaltungsgerichtshof "aus advokatorischer Vorsicht" aufrecht erhaltene Einwand, dass der Empfänger der Ware in Österreich zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre, ist für die im vorliegenden Zusammenhang zu beurteilende Eingangsabgaben(Zoll-)Schuld - anders nach § 72a ZollR-DG für eine im Beschwerdefall allerdings nicht interessierende Eingangsabgaben(Einfuhrumsatzsteuer-)Schuld - nicht von Bedeutung.

Dagegen behauptet die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde, es bestehe keine Zuständigkeit der österreichischen Behörden zur Abgabenerhebung, da keine Feststellungen existierten, ob "die ungarischen Behörden Abgaben bereits erhoben hätten". Die Erhebung der Eingangsabgaben auf Grund des bislang ermittelten Sachverhaltes sei daher als rechtswidrig zu bezeichnen.

Abgesehen davon, dass die Andeutung einer möglichen Abgabenerhebung durch ungarische Behörden dem Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG widerspricht, zieht die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel, dass die Überführung der gegenständlichen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in Österreich erfolgte, sodass ausgehend vom festgestellten und von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Sachverhalt die Zuständigkeit der österreichischen Zollbehörden nach Art. 215 Abs. 1 erster Anstrich iVm. Art. 201 Abs. 1 lit. a ZK gegeben ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am