VwGH vom 27.09.2013, 2012/05/0060
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde 1. des E G und 2. der U G, beide in Seewalchen am Attersee, beide vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-014349/1-2011- Hd/Neu, betreffend Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 1039, Katastralgemeinde L, zu welcher u.a. die Grundstücke Nr. 1011/14 und Nr. 1011/16 gehören. Im A2-Blatt dieser grundbücherlichen Einlage sind in Bezug auf das Grundstück Nr. 1011/14 die Bezeichnung als "Bauplatz" sowie ein Geh- und Fahrtrecht (u.a.) für die beiden Grundstücke eingetragen. Die genannte Katastralgemeinde ist Teil des Gebietes der mitbeteiligten Gemeinde. Das Grundstück Nr. 1011/14 weist ein Ausmaß von 930 m2 auf und ist mit einem Wohngebäude bebaut, während das Grundstück Nr. 1011/16 mit einem Ausmaß von 891 m2 unbebaut ist.
Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4 (Beschluss des Gemeinderates vom , genehmigt mit Bescheid der belangten Behörde vom ) sind die genannten Grundstücke als "Bauland - Wohngebiet" ausgewiesen.
Mit Eingabe vom beantragten die Beschwerdeführer gemäß § 9 der Oö. Bauordnung 1994 (im Folgenden: BauO) bei der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken durch Vereinigung der beiden Grundstücke.
Nach Einholung der ortsplanerischen Stellungnahme des Architekten DI D. vom und der gutachterlichen Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen Ing. B. vom , wozu die Beschwerdeführer mit Schreiben vom Stellung nahmen, wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom das Ansuchen der Beschwerdeführer gemäß den §§ 5 und 9 BauO ab. Dies begründete der Bürgermeister zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass mit der Vereinigung der beiden Grundstücke eine Grundstücksgröße geschaffen würde, die den Grundsätzen und Zielvorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes (im Folgenden: ÖEK) widerspreche. Die beabsichtigte Vereinigung eines bebauten mit einem selbständig bebaubaren und infrastrukturell entsprechend aufgeschlossenen unbebauten Grundstück sei mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung nicht vereinbar.
Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom abgewiesen.
Dazu führte der Gemeinderat nach Hinweis auf die §§ 5 und 9 BauO sowie § 18 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (im Folgenden: ROG) aus, dass in einem Siedlungsgebiet im Sinne einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung eine selbständige Bebauung aller ausreichend großen Grundstücke (als eigene Bauplätze) angestrebt werden sollte. Entsprechend den Bestimmungen des ROG habe sich das ÖEK u. a. mit der Frage der räumlichen und funktionellen Gliederung des Baulandes im Hinblick auf die künftige Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung auseinanderzusetzen. Das ÖEK diene u.a. der Konkretisierung gerade jenes Begriffes, der in § 5 Abs. 1 Z 3 BauO mit "Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung" überschrieben werde. Für das Gemeindegebiet sei das ÖEK Nr. 1 (Beschluss des Gemeinderates vom ) maßgeblich, worin als Ziel der Raumordnung u.a. eine geordnete Siedlungsentwicklung genannt sei, wobei als entsprechende Maßnahmen etwa das Schließen von Baulandlücken und ein Verdichten von Reserveflächen vorgeschlagen würden. Als weitere Ziele in der Kategorie "Wohnbauformen" würden im ÖEK ein sparsamer Umgang mit dem vorhandenen Wohnbauland und eine Größe von 700 m2 bis 900 m2 für die Bauplätze angeführt. Die Vereinigung der Grundstücke widerspreche diesen Zielvorgaben des ÖEK, weil damit gerade eine Baulandlücke und eine Grundstücksgröße geschaffen würden, die mit den Grundsätzen des ÖEK nicht übereinstimmten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es nach Auffassung der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet "überdurchschnittlich großes Bauland - von der Dimensionierung her genau so große wie bei Bewilligung des Antrages auf Vereinigung der Grundstücke" gebe, weil dieser möglicherweise bestehende faktische Zustand keine Rückschlüsse darauf zulasse, ob derartige Grundstücksgrößen den Interessen einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung entsprächen. Das Grundstück Nr. 1011/16 werde durch eine öffentliche Gemeindestraße bzw. ein im Grundbuch sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht sowie durch Strom, eine Trinkwasserversorgung und eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage aufgeschlossen. Wenn in der Berufung vorgebracht werde, dass das Grundstück Nr. 1011/16 im Zuge der Baumaßnahmen auf dem Grundstück Nr. 1011/14 im Jahr 1997 teilweise als Kollektorfläche für die Erdwärmeheizung in Anspruch genommen und auf dem Grundstück Nr. 1011/16 im Jahr 2000 ein Sickerschacht für das beim Wohnhaus anfallende Dachwasser errichtet worden sei, weshalb dieses Grundstück in der jetzigen Form nicht getrennt bebaubar sei und beide Grundstücke immer als "wirtschaftliche Einheit" betrachtet worden seien, so sei dazu festzustellen, dass die Errichtung von Flächenkollektoren und eines Sickerschachtes eine zukünftige Hauptbebauung nicht hindere, wenn sie dementsprechend situiert seien. Die Verlegung von Flächenkollektoren auf einem Grundstück sei bei entsprechender Situierung auch bei einer Hauptbebauung möglich. Es gebe einige Grundstücke ähnlicher Größe, die eine Hauptbebauung aufwiesen und mit Erdwärmekollektoren bebaut worden seien. Weiters könnten die Flächenkollektoren bei einer Änderung der Heizungsart entfernt werden. Eine Überprüfung der Situierung der Flächenkollektoren sei nicht durchgeführt worden, weil eine nachträgliche Verlegung der Kollektoren und der Sickerschächte auf einem Grundstück bei entsprechender Situierung auch eine Hauptbebauung ermögliche.
Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom gemäß § 102 der Oö. Gemeindeordnung 1990, den §§ 5 und 9 BauO sowie den §§ 18 und 27 ROG als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung ihres Bescheides wies die belangte Behörde auf die Stellungnahme des Ortsplaners (DI D.) vom hin, der zufolge die Gesamtfläche der beiden Grundstücke 1.821 m2 ausmache und im ÖEK festgelegt worden sei, dass im Zuge der sparsamen Inanspruchnahme im Sinn der Raumordnungsziele und - grundsätze des ROG Bauplätze eine Größe von 700 m2 bis max. 900 m2 aufweisen sollten und eine Grundzusammenlegung de facto eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag bedeuten würde. Der bautechnische Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme vom dazu ausgeführt, dass die beiden im Flächenwidmungsplan als Wohngebiet ausgewiesenen Grundstücke am östlichen Rand einer Siedlung in L lägen und östlich der Zufahrt für die beiden Grundstücke Grünland mit der Sonderausweisung "Erholungsfläche Parkanlage" anschließe. Westlich und südwestlich grenzten bebaute und unbebaute Grundstücke mit der Widmung "Wohngebiet" an. Im unmittelbaren Nahbereich (westlich und südwestlich) seien Grundstücke im Ausmaß von 650 m2 bis 1.586 m2 sowie im nördlichen Teil dieser Siedlung zwei Grundstücke mit einer Größe von 1.924 m2 bis 1.976 m2 vorhanden, über die eine 30- kV-Hochspannungsleitung mit dem entsprechenden Schutzstreifen verlaufe, sodass diese Grundstücksgrößen nur eingeschränkt nutzbar seien. Eine Zusammenlegung der verfahrensgegenständlichen beiden Grundstücke sei - laut dem bautechnischen Amtssachverständigen - nach den Grundzielen des ÖEK und dem ROG nicht vertretbar.
Nach Darstellung des weiteren Verfahrensganges und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführer argumentierten in ihrem Vorstellungsschriftsatz, dass keine Baulücke vorliege, eine Zusammenlegung nicht ortsunüblich sei und ihr Ansuchen nicht "gleichbehandelt" worden sei. Die von der erstinstanzlichen Baubehörde eingeholten Stellungnahmen des Ortsplaners und des bautechnischen Amtssachverständigen wiesen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass die beantragte Vereinigung der Grundstücke de facto eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag bedeuten würde. Im Interesse einer geordneten Siedlungsentwicklung im Sinne des ÖEK sei jedoch die gegebene Teilung der beiden Grundstücke beizubehalten. Dies entspreche im weiteren Sinne auch dem Grundsatz der Sicherung einer geordneten Bebauung und sei sachlich begründet. Die angestrebte Vereinigung der Grundstücke zu einem Bauplatz hingegen stehe aus dieser fachlichen Sicht in Widerspruch zu den Zielsetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 BauO und § 27 ROG. Ob hier eine Baulücke vorliege oder nicht, sei nicht entscheidend, weil die Prüfung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag nicht Inhalt des Baubewilligungsantrages sei. Darüber hinaus seien laut dem Ortsplaner "alle technisch infrastrukturellen Einrichtungen" vorhanden, was einem allfälligen "diesbezüglichen Begehren" entgegenstehen würde. Eine Zusammenlegung mit einer Gesamtfläche von 1.821 m2 würde den Zielen des ÖEK hinsichtlich eines sparsamen Umganges mit dem vorhandenen Wohnbauland und den zur Erreichung dieses Zieles formulierten Maßnahmen der Schaffung von Bauplatzgrößen von 700 m2 bis 900 m2 widersprechen. Daraus ergebe sich, dass eine durch eine Zusammenlegung bewirkte Grundstücksgröße von 1.821 m2 nicht ortsüblich sei. Der faktische Zustand (offensichtlich gemeint: anderer Grundstücke) lasse keine Rückschlüsse darauf zu, ob derartige Grundstücksgrößen den Interessen einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung im Sinne des ÖEK entsprächen. Auch die bestehende Bebauung mit Flächenkollektoren bzw. einem Sickerschacht könne, wie die Berufungsbehörde ausgeführt habe, daran nichts ändern.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom , B 154/12).
In ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebrachten Beschwerdeergänzung beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die mitbeteiligte Gemeinde hat keine Gegenschrift eingebracht.
Mit Eingabe vom erstattete der Erstbeschwerdeführer ein weiteres Vorbringen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind die bei Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Bestimmungen der BauO, LGBl. Nr. 66/1994, idF LGBl. Nr. 36/2008 und des ROG, LGBl. Nr. 114/1993, idF LGBl. Nr. 102/2009 anzuwenden.
§§ 4, 5, 6 und 9 BauO lauten (auszugsweise):
"§ 4
Antrag
(1) Die Bauplatzbewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
(…)'
(2) Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung ohne gleichzeitige Änderung der Grenzen von Grundstücken sind anzuschließen:
(…)
"§ 5
Bauplatzbewilligung
(1) Über einen Antrag gemäß § 4 hat die Baubehörde einen
schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu
erteilen, wenn
1. die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers
vorliegt,
2. der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder
Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines
Bebauungsplanes entgegenstehen und
3. die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der
Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist.
Dabei sind die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten. Der Bauplatzbewilligung stehen auch dann Bestimmungen eines Bebauungsplanes entgegen, wenn der nach § 4 Abs. 3 Z 4 vorgelegte Plan für Zwecke der grundbücherlichen Teilung die Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 nicht berücksichtigt.
(2) Die Bauplatzbewilligung kann auch unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die der Sicherung der im Abs. 1 angeführten Interessen dienen.
(3) Grundflächen, die sich wegen der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Lawinengefahr) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen oder deren Aufschließung unvertretbare öffentliche Aufwendungen (für Straßenbau, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung und dergleichen) erforderlich machen würde, dürfen nicht als Bauplätze bewilligt werden.
(3a) Soweit nicht auf Grund der natürlichen Gegebenheiten gemäß Abs. 3 die Bauplatzbewilligung zu versagen ist, dürfen Bauplatzbewilligungen für Grundflächen im 30-jährlichen und im 100- jährlichen Hochwasserabflussbereich nur unter der Bedingung erteilt werden, dass Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden hochwassergeschützt nach Maßgabe des § 27a Oö. Bautechnikgesetz ausgeführt werden können.
(4) Mehrere Bauplätze auf einem Grundstück sind nicht zulässig. Soll ein Bauplatz aus mehreren Grundstücken bestehen, müssen diese in der gleichen Grundbuchseinlage eingetragen werden; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen oder Bedingungen gemäß Abs. 2 sicherzustellen."
"§ 6
Größe und Gestalt von Bauplätzen
(1) Bauplätze müssen eine solche Gestalt und Größe aufweisen, daß darauf den Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprechende Gebäude einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen, wie Kinderspielplätze, Stellplätze, Grün- und Erholungsflächen und dergleichen, errichtet werden können. Ein Bauplatz darf in der Regel nicht kleiner als 500 m2 sein. Die Unterschreitung dieses Mindestmaßes ist nur zulässig, wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung dadurch nicht verletzt werden.
(2) Die seitlichen Grenzen der Bauplätze sollen, wenn der Bebauungsplan nichts anderes vorsieht, einen rechten Winkel mit der Straßenfluchtlinie des Bebauungsplanes oder, wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist, einen rechten Winkel mit der Achse der angrenzenden Straße bilden.
(3) Bauplätze müssen unmittelbar durch eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder durch eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, mindestens drei Meter breite und durch Eintragung im Grundbuch sichergestellte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen oder Bedingungen gemäß § 5 Abs. 2 sicherzustellen.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Bauplätze, die wegen ihrer besonderen örtlichen Lage nur über andere Verkehrseinrichtungen als Straßen erreichbar sind, im übrigen aber den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechen."
"§ 9
Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken
(1) Die Abschreibung und die Zuschreibung von Grundstücken
oder Grundstücksteilen vom oder zum Gutsbestand einer
Grundbuchseinlage sowie die Teilung oder Vereinigung von
Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage bedürfen bei
Grundstücken, die
1. zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten
Bauplatz gehören oder
2. nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten
Bauplatz gehören, aber bebaut sind,
einer Bewilligung der Baubehörde. Im Sinn dieser Bestimmung
gilt eine Baufläche (Bauarea) und das sie umschließende bzw. an
sie angrenzende Grundstück desselben Eigentümers oder derselben
Eigentümerin auch dann als ein (einheitliches) Grundstück, wenn
die Baufläche (Bauarea) nach den grundbuchs- und
vermessungsrechtlichen Vorschriften ein eigenes Grundstück bildet.
(2) Die Bewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 und des § 4 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.
(3) Über den Antrag hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Abweisungsgründe im Sinn der §§ 5 und 6 nicht vorliegen.
(…)"
§§ 3 und 18 ROG haben folgenden Wortlaut:
"§ 3
Wirkung der Raumordnungsziele und -grundsätze
(1) Alle raumbedeutsamen Maßnahmen des Landes, der Gemeinden, der durch landesrechtliche Vorschriften eingerichteten Gemeindeverbände und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes haben sich an den Raumordnungszielen und -grundsätzen auszurichten.
(2) Raumbedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben einschließlich Fach- und Einzelplanungen im Gebiet des Landes, die Raum beanspruchen oder die räumliche Struktur oder die Entwicklung des Raumes wesentlich beeinflussen."
"§ 18
Flächenwidmungsplan mit örtlichem Entwicklungskonzept
(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der
örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan zu
erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Der
Flächenwidmungsplan besteht aus
1. dem Flächenwidmungsteil und
2. dem örtlichen Entwicklungskonzeptteil (örtliches
Entwicklungskonzept).
Das örtliche Entwicklungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren, der Flächenwidmungsteil auf einen solchen von fünf Jahren auszulegen.
(2) Das örtliche Entwicklungskonzept hat als Grundlage der übrigen Flächenwidmungsplanung die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung zu enthalten.
(3) Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus einer zeichnerischen Darstellung (Funktionsplan) und ergänzenden textlichen Festlegungen; es hat jedenfalls grundsätzliche Aussagen zu enthalten über:
1. das Baulandkonzept, das
a) den künftigen Baulandbedarf,
b) die räumliche und funktionelle Gliederung des
Baulands im Hinblick auf die künftige Siedlungs- und
Wirtschaftsentwicklung einschließlich der Festlegung von
Funktionen und Entwicklungszielen,
c) die technische und soziale Infrastruktur und
d) die Sicherung eines wirksamen Umweltschutzes
festlegt; die abschätzbare Entwicklung möglicher
Baulanderweiterungen ist im Funktionsplan darzustellen;
2. das Verkehrskonzept mit den geplanten
Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinde im Bereich der örtlichen
Verkehrserschließung;
3. das Grünlandkonzept, das
a) die natürlichen Voraussetzungen und Umweltbedingungen,
b) die landschaftlichen Vorrangzonen unter besonderer
Berücksichtigung der Ökologie, des Landschaftsbildes und der
Landwirtschaft,
c) die Frei- und Erholungsflächen und
d) die Neuaufforstungsgebiete
festlegt.
(…)"
Gemäß § 37 Abs. 2 ROG dürfen generelle und individuelle Verwaltungsakte der Gemeinde im Rahmen des durch Landesgesetze umschriebenen eigenen Wirkungsbereiches einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen.
Beim verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. 1011/14 handelt es sich um ein bebautes Grundstück und einen Bauplatz. Gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BauO ist daher zu prüfen, ob der beantragten Bewilligung einer Änderung des Bauplatzes durch Vereinigung mit dem Grundstück Nr. 1011/16 Abweisungsgründe im Sinn der §§ 5 oder 6 leg. cit. entgegenstehen.
Die belangte Behörde erblickte - wie bereits die Baubehörden -
in der von den Beschwerdeführern angestrebten Vereinigung der beiden Grundstücke (u.a.) einen Widerspruch zu den in § 5 Abs. 1 Z 3 BauO genannten Zielsetzungen, weil das ÖEK einen sparsamen Umgang mit dem vorhandenen Wohnbauland verlange und als Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles die Schaffung von Bauplatzgrößen von 700 m2 bis 900 m2 nenne. Dieser Auffassung treten die Beschwerdeführer u.a. mit dem Vorbringen entgegen, dass das ÖEK zwischen "Hauptsiedlungsgebiete" und "übrige Ortschaften" unterscheide, die Zielvorstellung des ÖEK hinsichtlich der Schaffung von Bauplatzgrößen von 700 m2 bis 900 m2 nur für diese Hauptsiedlungsgebiete festgelegt sei und die beiden antragsgegenständlichen Grundstücke im Bereich der Ortschaft L gelegen seien, wobei in deren unmittelbaren Umgebung ähnliche überdurchschnittliche Bauplatzgrößen (16 über 1.500 m2, 13 über 1.775 m2, 9 über 1.821 m2 und 19 zwischen 1.100 m2 und
1.400 m2) vorlägen. Ferner seien dem ÖEK zufolge bestehende, derzeit ungenutzte Wohnbauflächen nur dann möglichst zu erhalten, wenn die konkrete Verfügbarkeit innerhalb der nächsten fünf Jahre gegeben und eine Bebauung in diesem Bereich für die Gemeinde von besonderem Interesse (kurzfristige siedlungsmäßige Entwicklung) sei. Im Beschwerdefall sei die Verfügbarkeit nicht gegeben, weil die beiden zu vereinigenden Grundstücke aus der maßgeblichen Sicht der Eigentümer immer als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet worden seien. So bestehe hinsichtlich der beiden Grundstücke Eigentümeridentität und benötige die Familie nur ein Wohnhaus, wobei die Kinder minderjährig seien und aus derzeitiger Sicht "familienintern" in den nächsten 20 Jahren keine Bebauung des zweiten Grundstückes vorgesehen sei. Überdies liege kein besonderes Interesse der Gemeinde hinsichtlich einer kurzfristigen siedlungsgemäßen Entwicklung vor. Die zu vereinigenden Grundstücke seien weder (besonders gekennzeichnetes) Hauptsiedlungsgebiet, noch handle es sich dabei um eine Baulücke im Sinne der maßgeblichen Differenzierung des ÖEK (Verweisung auf § 27 ROG). Daher wäre eine Grundstücksvereinigung (ebenso wie eine - hypothetische - Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag nach § 27 leg. cit.) grundsätzlich zu bewilligen. Die bloße Bezugnahme auf eine durch die beantragte Grundstücksvereinigung sich ergebende überdurchschnittliche Bauplatzgröße sei keinesfalls ausreichend, weil nach dem ÖEK ganz andere Kriterien zu prüfen seien und in unmittelbarer Umgebung ähnliche überdurchschnittliche Bauplatzgrößen vorlägen. Ferner sei "eine konkrete (kurzfristige, freie) Bebaubarkeit des zweiten Grundstückes" bereits deshalb nicht gegeben, weil dieses als Kollektorfläche für die Erdwärmeheizung und als Sickerschacht für Dachwasser faktisch in Anspruch genommen worden sei. Die Behörden seien nur abstrakt davon ausgegangen, dass eine selbständige Bebauung aller aufgeschlossenen Bauplätze anzustreben sei, ohne die konkreten Umstände des Einzelfalls und die konkrete Verfügbarkeit als Bauland angesichts der konkreten Eigentümer- und Familienverhältnisse überhaupt in Erwägung zu ziehen. Ein "besonderes Bebauungsinteresse" der Gemeinde werde ohne Prüfung einfach unterstellt und nicht anhand allfälliger konkreter Siedlungsprojekte begründet. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob eine selbständige Bebauung des Grundstückes auch unter sonstigen Gesichtspunkten (wie etwa topografische Verhältnisse, Einfügung in die bereits vorhandene Bebauung, Aufschließung bzw. Aufschließbarkeit, Belange des Orts- und Landschaftsbildes, Verkehrsrücksichten, insbesondere jedoch auch konkrete familiäre Verhältnisse der Grundstückseigentümer) "zu fordern wäre", und es könne daher nicht von vornherein behauptet werden, dass eine Zusammenlegung von Grundstücken ab einer bestimmten Gesamtgröße abzulehnen wäre. Eine Ablehnung des Antrages bedürfe jedenfalls einer ausführlichen und eingehenden Bescheidbegründung. Dass die beantragte Vereinigung der Grundstücke de facto eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag bedeuten würde, könne dafür keine stichhaltige Begründung sein.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Bei der Frage, ob gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 BauO eine Bauplatzbewilligung - oder die Änderung von Bauplätzen durch Vereinigung von Grundstücken (§ 9 Abs. 3 BauO) - mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist, sind nicht nur die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten. Der Landesgesetzgeber kann nämlich verfassungskonform mit der zu regelnden Materie auch andere öffentliche Zwecke berücksichtigen, sodass im baubehördlichen Verfahren betreffend die Schaffung oder Veränderung von Bauplätzen sowie bei der Veränderung von bebauten Liegenschaften auch weitere Rechtsvorschriften, so u.a. solche raumordnungsrechtlicher Natur, zu beachten sind (vgl. dazu Neuhofer , Oberösterreichisches Baurecht6, Erl 12 zu § 5 Oö. BauO).
Dem entsprechend ordnet etwa § 37 Abs. 2 ROG an, dass (u.a.) individuelle Verwaltungsakte der Gemeinde im Rahmen des durch Landesgesetze umschriebenen eigenen Wirkungsbereiches einem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen dürfen.
Gemäß § 18 Abs. 1 ROG ist - wie durch die Novelle LGBl. Nr. 1/2007 unterstrichen wurde (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0001, mwH auf Gesetzesmaterialien) - das ÖEK Teil des Flächenwidmungsplanes. Im Hinblick darauf entfalten die Regelungen des ÖEK die normativen Wirkungen eines Flächenwidmungsplanes, sodass die Auffassung der belangten Behörde, dass die im ÖEK der mitbeteiligten Gemeinde enthaltenen Regelungen für die Beurteilung unter dem Blickwinkel des § 5 Abs. 1 Z 3 BauO heranzuziehen sind, nicht zu beanstanden ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/05/0235, und vom , Zl. 2009/05/0343).
Das im Beschwerdefall anzuwendende ÖEK der mitbeteiligten Gemeinde unterscheidet nun in seinen ergänzenden textlichen Festlegungen in einem "Problem-, Ziel- und Maßnahmenkatalog" im Kapitel "LFD. NR. 2 - Problem - SIEDLUNGEN, WOHNBAU" bei den "ortsspezifischen Maßnahmen" zwischen dem "Hauptort S" und anderen Orten, wie u.a. L. Es ist nun zwar insoweit zutreffend, dass als "ortsspezifische Maßnahme" für den "Hauptort S" ein "sparsamer Umgang mit Wohnbauland, Grundstücksgrößen ca. 700-900 m2 - je nach topographischer Situation" angeführt ist, während als "Maßnahme" unter der Überschrift des Ortes L - wie auch unter jener der übrigen Orte - eine solche Maßnahme nicht ausdrücklich genannt ist. Allerdings übersieht die Beschwerde, dass unter derselben "LFD. NR. 2 - Problem - SIEDLUNGEN, WOHNBAU" unter dem weiteren Punkt "Wohnbauformen" als "Ziel" ein "menschengerechter und zeitgemäßer Wohnbau, sparsamer Umgang mit dem vorhandenen Wohnbauland" und als "Maßnahme" u.a. "Zielvorstellungen: Standortgrößen von 700-900 m2 für die Bauplätze" angeführt sind. Eine Beschränkung dieser Zielvorstellungen auf den "Hauptort S" ist daraus - entgegen der Beschwerdeauffassung - nicht abzuleiten. Die Beschwerde unterliegt daher einem Rechtsirrtum, wenn sie meint, dass das ÖEK die Zielvorstellung der Schaffung von Bauplatzgrößen von 700 m2 bis 900 m2 nur für "Hauptsiedlungsgebiete" - damit meint sie offensichtlich den "Hauptort S" - festgelegt habe.
Was das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Frage der Verfügbarkeit des Baulandes innerhalb der nächsten fünf Jahre und der konkreten familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer anlangt, so bezieht sich das in der ÖEK normierte Kriterium der "Verfügbarkeit des Baulandes innerhalb der nächsten 5 Jahre" auf das Problem "Neuwidmungen von Wohnbauland" und die Maßnahme "Neue Baulandausweisungen in Abhängigkeit nachfolgender Voraussetzungen" bzw. auf das Problem "Bestehende, derzeit ungenutzte Wohnbaulandflächen", das "Ziel", diese Wohnbaulandflächen grundsätzlich dort zu belassen, wo u.a. eine Verfügbarkeit innerhalb der nächsten fünf bis zehn Jahre gegeben ist, und die damit in Zusammenhang stehende Maßnahme "Rückwidmung, falls entweder die Verfügbarkeit nicht gegeben ist oder wesentliche negative Faktoren auf das betreffende Grundstück zutreffen". Im Hinblick darauf kann die von der Beschwerde angezogene Frage der konkreten Verfügbarkeit des Grundstückes Nr. 1011/16 auf sich beruhen, ist doch eine Neuwidmung oder eine Rückwidmung von Wohnbauland nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und dieses Grundstück als Bauland-Wohngebiet gewidmet.
Auch das Beschwerdevorbringen, dass das Grundstück Nr. 1011/16 durch eine Kollektorfläche für die Erdwärmeheizung und für einen Sickerschacht in Anspruch genommen werde und beide Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet würden, ist nicht zielführend. So tritt die Beschwerde den im Berufungsbescheid vom getroffenen Feststellungen, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich übernommen hat, wonach die Flächenkollektoren und der Sickerschacht zerlegt bzw. entfernt werden könnten und eine zukünftige Hauptbebauung des Grundstückes Nr. 1011/16, das durch eine öffentliche Gemeindestraße bzw. ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht, eine Stromleitung, eine Trinkwasserversorgung und eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage aufgeschlossen sei, möglich sei, nicht substanziiert entgegen, sodass bereits deshalb keine zwingende Notwendigkeit für eine Grundstücksvereinigung angenommen werden kann. Im Hinblick darauf braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob derartige private Interessen eine Änderung des Bauplatzes durch Vereinigung von Grundstücken im Sinn des § 9 BauO rechtfertigen können.
Ferner ist es auch nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, welche Größe andere Bauplätze in unmittelbarer Umgebung der beiden Grundstücke der Beschwerdeführer haben, stellen doch weder die eingangs zitierten Gesetzesbestimmungen noch das ÖEK der mitbeteiligten Gemeinde im vorliegenden Zusammenhang auf dieses Kriterium ab.
Wenn die Beschwerde unter Bezugnahme auf § 27 Abs. 1 ROG vorbringt, dass in der Regel eine Grundstückszusammenlegung nur dann abzulehnen sei, wenn auch ein Antrag auf Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag abgewiesen werden müsste, was praktisch nur bei Vorliegen einer Baulücke der Fall wäre, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 27 leg. cit., insbesondere die Kriterien einer Baulücke, im Beschwerdefall nicht ausreichend geprüft worden seien und die Grundstücke der Beschwerdeführer keine Baulücke darstellten, so ist auch dieses Vorbringen nicht zielführend. Denn weder § 9 BauO noch § 5 oder § 6 leg. cit. stellen als Tatbestandsvoraussetzung auf die Frage ab, ob auf Grund der Bestimmungen der §§ 25 bis 27 ROG ein Aufschließungsbeitrag zu entrichten ist. Die belangte Behörde hat daher zutreffend im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass es nicht entscheidend sei, ob hier eine Baulücke vorliege oder nicht, weil die Prüfung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag nicht Inhalt des gegenständlichen Bewilligungsantrages sei.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am