VwGH vom 12.06.2012, 2012/05/0059

VwGH vom 12.06.2012, 2012/05/0059

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des W N in Z, vertreten durch Zeinhofer Scherhaufer Rechtsanwalts GmbH, in 4020 Linz, Hofgasse 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-014253/1-2010- La, betreffend Versagung der Bauplatzbewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der (ergänzten) Beschwerde, den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 60/50, welches im geltenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als "Grünland" ausgewiesen ist. Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Bauplatzbewilligung für dieses Grundstück.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dieser Antrag abgewiesen, weil das Grundstück des Beschwerdeführers zur Gänze die Widmung "Grünland" aufweise.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass das gesamte gegenständliche Grundstück die Widmung "Grünland" aufweise. Allerdings entspreche der Flächenwidmungsplan nicht dem örtlichen Entwicklungskonzept. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplans seien gegeben, die Gemeinde sei ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Änderung des Flächenwidmungsplans aber nicht nachgekommen, wodurch der Gleichheitssatz und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentumsfreiheit verletzt würden.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Gemeinderat im Wesentlichen aus, dass das Grundstück des Beschwerdeführers im maßgeblichen Flächenwidmungsplan, welcher mit Bescheid vom aufsichtsbehördlich genehmigt worden sei, zur Gänze als "Grünland" ausgewiesen sei. Anlässlich der Überarbeitung und Neuerstellung des derzeit geltenden Flächenwidmungsplans sei für das gegenständliche Grundstück bereits ein Antrag auf Änderung der Flächenwidmung von Grünland in Bauland vorgelegen und der Gemeinderat sei damals nach Prüfung dieses Antrages zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Umwidmung in Bauland nicht gegeben seien. Zudem würde eine Änderung der Flächenwidmung dem örtlichen Entwicklungskonzept widersprechen, in welchem der gesamte Grünlandbereich entlang des Seeufers als "Ökologische Vorrangzone" ausgewiesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Vorstellung - in welcher er neuerlich die seiner Ansicht nach zu Unrecht unterlassene Änderung des Flächenwidmungsplans dahingehend, dass eine Umwidmung seines Grundstück in "Bauland" erfolge, relevierte - keine Folge gegeben und festgestellt, dass er durch den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde in seinen Rechten nicht verletzt werde. Die belangte Behörde legte mit näherer Begründung dar, dass sich das verfahrensgegenständliche Grundstück nach dem maßgeblichen Flächenwidmungsplan im Grünland befinde, weshalb über die beantragte Bauplatzbewilligung nur abweislich entschieden habe werden können. Die Überarbeitung des Flächenwidmungsplans, bei welcher eine Umwidmung des gegenständlichen Grundstücks von Grünland in Bauland nicht erfolgt sei, sei aufsichtsbehördlich genehmigt worden, weshalb es der belangten Behörde verwehrt sei, die Gesetzeskonformität dieser Verordnung aus Anlass der gegenständlichen Vorstellung einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Sämtliche nach Ansicht des Beschwerdeführers für eine Widmung seines Grundstücks in Bauland sprechenden Argumente seien für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Bauplatzbewilligung nicht relevant. Maßgeblich sei, dass das gegenständliche Grundstück im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sei und sich diesbezüglich die Versagung der Bauplatzbewilligung zwingend aus dem Gesetz ergebe.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1400/10-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung dieses Beschlusses führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:

"… Gegen die Ausweisung des Grundstücks als Teil einer 'ökologischen Vorrangzone' im örtlichen Entwicklungskonzept werden in der Beschwerde keine Bedenken vorgebracht und sind solche auch beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Änderung der Grünlandwidmung (§ 36 Abs. 1 und 2 OÖ ROG 1994) nicht vor. …"

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass die für sein Grundstück maßgebliche Flächenwidmung "Grünland" seinem Begehren auf Erteilung der Bauplatzbewilligung entgegensteht, vertritt aber (wie schon im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) weiterhin die Auffassung, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Flächenwidmungsplan sei rechtswidrig. Soweit sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die nicht erfolgte Umwidmung seines Grundstücks auf ein der Gemeinde zukommendes, von ihr nicht im Sinne des Gesetzes geübtes Ermessen beruft, zeigt er wiederum (wie schon im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) nicht auf, dass bzw. inwiefern Bedenken gegen die Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes bestünden. Darüber hinaus enthält die ergänzte Beschwerde keine Argumente, die der Beschwerdeführer nicht bereits erfolglos an den Verfassungsgerichtshof herangetragen hat. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedenfalls zu einer entsprechenden Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.

Davon ausgehend, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den geltend gemachten einfachgesetzlichen Rechten nicht verletzt, weil der Erteilung einer Bauplatzbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 Oö. Bauordnung 1994 die Bestimmungen des Flächenwidmungsplans entgegenstehen.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am