VwGH vom 18.03.2013, 2012/05/0056

VwGH vom 18.03.2013, 2012/05/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Dr. J S in Wien, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64-3521/2011, betreffend Ausnahmen gemäß § 15a Abs. 3 Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 36, den Antrag, (1.) die Anzahl der jährlichen Kehrungen "mit 0" festzusetzen und (2.) das Intervall für die Überprüfung des Kamins mit 25 Jahren festzusetzen. Dazu führte der Beschwerdeführer (u.a.) aus, dass er ein kleines Einfamilienhaus (Keller, Erdgeschoss, Obergeschoss, je ca. 70 m2 brutto) mit einem Zentralheizungskessel im Keller, der mit Erdgas befeuert werde, und einem Keramikkamin aus Formsteinen bewohne. Seit dem Bestehen des Hauses sei der Kamin noch nie gekehrt worden, und die Überprüfung durch den Rauchfangkehrer beschränke sich auf einen Blick in den Spiegel bei der Putztür im Keller. Die Heizung sei nur in den Wintermonaten in Betrieb, weil das Warmwasser elektrisch aufbereitet werde. Er lasse den Rauchfangkehrer, weil er dazu verpflichtet sei, einmal jährlich in das Haus. Bei der Verbrennung entstünden keine festen Bestandteile, und der Kessel werde jährlich genauestens gewartet. Im Übrigen handle es sich dabei nicht um einen Kamin, sondern um einen Abgasfang im Sinn des § 1a des WFLKG iVm § 3 Abs. 5 der Wiener Kehrverordnung. Da der Kamin aus Keramik fachgerecht errichtet worden sei und über die Haltbarkeit von Keramik nicht argumentiert werden müsse, sei eine jährliche Überprüfung durch den Rauchfangkehrer nicht zu rechtfertigen.

Mit Eingabe vom änderte der Beschwerdeführer Punkt 2. seines Antrages vom dahin ab, "ein möglichst langes Intervall für die Überprüfung des Kamins auf Grund des Sachverhaltes festzusetzen, wobei sich der Antragsteller durchaus einen Zeitraum von 25 Jahren vorstellen kann".

Die MA 36 holte eine fachtechnische Stellungnahme der MA 68 ("Feuerwehr und Katastrophenschutz, Inspektionsrauchfangkehrer") ein, die mit Schreiben vom ausführte, dass das Einfamilienhaus des Beschwerdeführers eine gasbefeuerte Zentralheizung habe, das Gebrauchswarmwasser mit elektrischer Energie hergestellt werde, der Heizkessel sich im Keller befinde und die Nennwärmeleistung 15 kW (Nennwärmebelastung 17,1 kW) betrage. Die erzeugten Abgase würden über ein Verbindungsstück in einen Formsteinfang mit glatten Innenflächen eingeleitet. Für diese Feuerungsanlage sei im Hinblick auf § 15 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes - WFLKG und die Wiener Kehrverordnung 1985 (KehrVO) eine jährlich einmalige Überprüfung vorgesehen. Für eine Fristerstreckung von länger als eine einmal jährliche Überprüfung könne nicht zugestimmt werden.

Mit Bescheid der MA 36 vom wurden die genannten Anträge des Beschwerdeführers vom (bzw. hinsichtlich des Punktes 2.) gemäß § 15a Abs. 3 WFLKG abgewiesen. Nach Hinweis auf § 15a Abs. 3 WFLKG sowie § 2 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 KehrVO führte die MA 36 weiter aus, dass eine geringere Benutzung bzw. Beanspruchung des Kamins nicht in ausreichender Art und Weise dargestellt worden sei. Wenn vorgebracht werde, dass der Kessel nur in der Heizperiode in Betrieb sei, so sei dies eine für Heizanlagen übliche Verwendungsdauer. Dem Vorbringen, auf Grund einer verbesserten Hausisolierung sei der Kessel insgesamt weniger lang in Betrieb, sei zu erwidern, dass nicht erkennbar sei, ob sich die Anzahl der Heizzyklen (Anzahl des Aufheizens des Kamins und der Abkühlphasen) und damit die Beanspruchung des Kamins wesentlich verringerten. Im Übrigen sei bemerkt, dass außerhalb der Prüfpflicht hinsichtlich des Abgasfanges gemäß § 2 Abs. 7 der KehrVO Feuerstätten zum Termin der Hauptkehrung bzw. Hauptüberprüfung auf ihre ordnungsgemäße Aufstellung und auf sonstige bau- und feuerpolizeiliche Mängel zu überprüfen seien, sodass auch bei einer längeren Frist für die Überprüfung des Abgasfanges dennoch eine jährliche Überprüfung der Feuerstätte (Heizkessel) erforderlich wäre.

Gegen die Abweisung seines Antrages auf Festsetzung eines möglichst langes Intervalles für die Überprüfung des Kamins (Punkt 2. des genannten Bescheides) erhob der Beschwerdeführer Berufung, worin er (u.a.) vorbrachte, dass die Heizung im langjährigen Schnitt an etwa 180 Tagen eingeschaltet sei, was nicht bedeute, dass der Brenner an all diesen Tagen auch wirklich anspringe (in der Übergangszeit nur wenige Male am Tag). Die Belastung im Verhältnis zu einer ganzjährig betriebenen Anlage sei also gering, wobei bei letzterer besonders die ungünstige Fahrweise in den Sommermonaten von Bedeutung sei.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dazu führte die belangte Behörde nach Hinweis auf § 15a Abs. 1 und 3 WFLKG sowie die KehrVO aus, dass die Bestimmungen äußerst restriktiv auszulegen seien, weil andernfalls der Schutzzweck der Normen unterlaufen würde. Die regelmäßige Überprüfung einer Feuerungsanlage diene der Feststellung sicherheitsrelevanter Mängel, um so eine mögliche Gefährdung von Leben und Gesundheit der Bewohner oder sonst Betroffener abzuwehren. Da es immer wieder zu Abgasunfällen und CO2- Vergiftungen komme, bestehe an der Gefahrenabwehr ein enormes öffentliches Interesse. Daher sei der Rauchfangkehrer auch befugt, sofort ein Heizverbot auszusprechen. Der Gesetzgeber stelle bei der nur in Ausnahmefällen gewährten Herabsetzung der Überprüfungsintervalle darauf ab, dass absolut sichergestellt sei, dass die Heizungsanlage nicht nahezu tagtäglich benützt bzw. beansprucht werde. Eine Ausnahme von der jährlichen Überprüfungspflicht komme daher nur bei größtenteils unbewohnten Gebäuden, etwa Ferienwohnsitzen, in Betracht. Auch eine Feuerungsanlage, die eindeutig nur bei Ausfall sonstiger Wärmequellen zum Einsatz komme, wäre wenig benützt bzw. beansprucht. Bei der Art der Verwendung der Feuerungsanlage des Beschwerdeführers sei dies jedoch nicht der Fall, und es könne nicht sichergestellt werden, dass er von der - wie er selbst zugestehe - unwirtschaftlichen und unüblichen Warmwasseraufbereitung mittels elektrischer Energie von einem Tag auf den anderen Abstand nehme. Ebenso sei bei dem ganzjährig bewohnten Haus des Beschwerdeführers nicht gewährleistet, dass eine allfällige Änderung der Lebensumstände oder Lebensgewohnheiten der Bewohner nicht auch eine Änderung der Heizgewohnheiten im Sinn einer starken Beanspruchung der Feuerungsanlagen bedingen könne. Der Beschwerdeführer habe daher mit seiner Argumentation nicht nachgewiesen, dass der Kamin bzw. die Heizungsanlage unter den Tatbestand "wenig benutzt oder beansprucht" im Sinne des § 15a Abs. 3 WFLKG und des § 5 Abs. 2 KehrVO falle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde bringt vor, dass, was die belangte Behörde übersehen habe, die Heizanlage mit Ausnahme des Kamins auf Grund der Kesselgröße keiner Prüfung bedürfe und die Verlängerung des Überprüfungsintervalls für Feuerungsanlagen aus zwei Gründen, nämlich wegen geringer Benutzung oder wegen geringer Beanspruchung, möglich sei. Es müsse im Sinn der Sachlichkeit ein Unterschied gemacht werden, ob eine Heizung nur in der Heizperiode oder ganzjährig betrieben werde, wobei der Sommerbetrieb den Kamin sogar mehr beanspruche, weil stets vom kalten Zustand hochgefahren werde. Der Hinweis auf Abgasunfälle mit CO2-Vergiftungen sei entbehrlich, weil Kohlendioxid nicht zu Vergiftungen führen könne. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die einschlägigen Bestimmungen äußerst restriktiv auszulegen wären. Im Ermittlungsverfahren sei die Möglichkeit einer Änderung der Warmwasseraufbereitung "von einem Tag auf den anderen" nicht geprüft worden. So verfüge der Kessel über keinen Boiler und sei die elektrische Steuerung für eine Warmwasseraufbereitung nicht geeignet. Die Hausinstallation sei auf eine Warmwasserversorgung aus dem Keller nicht ausgelegt, eine Niedrigtemperaturfahrweise müsste auf eine unwirtschaftliche Hochtemperaturfahrweise umgestellt werden, und die geringe Kesselleistung reiche für eine zusätzliche Warmwasserbereitung nicht aus. Wie es zu einer verstärkten Benutzung des Hauses kommen könnte, sei unverständlich, weil dieses seit dem Bezug stets bewohnt und beheizt worden sei. Auf Grund der geringen Beanspruchung des Kamins und dessen geringer Belastung sei eine Verlängerung der Prüfintervalle wohl gerechtfertigt, und es gehe keine Gefahr von diesem Kamin und der gegenständlichen Anlage aus, die eine jährliche Überprüfung erfordern würde. Im Hinblick darauf habe die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 1a, § 15a und § 15c WFLKG, LGBl. Nr. 17/1957 in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 56/2010, lauten (auszugsweise):

"Begriffsbestimmungen

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Feuerungsanlagen: Feuerstätten samt Rauch- beziehungsweise Abgasanlagen, bestehend aus Verbindungsstücken wie Rohren, Poterien oder Kanälen und Rauch- oder Abgasfängen beziehungsweise Rauch- oder Abgassammlern mit ihren Höherführungen und Aufsätzen;

(…)"

"Wartung von Feuerungsanlagen

"§ 15a. (1) Feuerungsanlagen sind so zu warten, dass eine Entzünden von Ablagerungen oder die Entstehung eines Brandes durch die Feuerungsanlage sowie ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird und eine einwandfreie Funktion gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind Feuerungsanlagen regelmäßig in Zeitabständen von 13 Wochen zu überprüfen und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Termine zu reinigen. Die Überprüfung und Reinigung hat unter Bedachtnahme auf die Art und Benützung der Feuerungsanlage sowie die Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe zu erfolgen, wobei entsprechend dem Stand der Technik mindestens einmal jährlich auch die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr zu prüfen ist.

(…)

(3) Wenn es wegen der Beschaffenheit oder Beanspruchung der Feuerungsanlage oder mit Rücksicht auf die örtliche Lage erforderlich ist, kann die Behörde mit Bescheid zusätzliche Reinigungs- und Überprüfungstermine festsetzen; werden Feuerungsanlagen oder Teile davon wenig benützt oder beansprucht, so können auf Ansuchen des Hauseigentümers (jedes Miteigentümers) oder des Benützers für diese Anlagen oder Teile hievon mit Bescheid Ausnahmen von den gesetzlichen Überprüfungs- und Reinigungsfristen gestattet werden.

(…)"

"Nicht benützte Fänge; Überprüfung, Wiederinbetriebnahme

§ 15c. (…)

(2) Rauch- oder Abgasfänge gemäß § 106 Abs. 6 der Bauordnung für Wien und Rauch- oder Abgasfänge beziehungsweise Rauch- oder Abgassammler, die nachweislich nicht benützt werden, sind von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus vom Rauchfangkehrer mindestens einmal jährlich dahin gehend zu überprüfen, ob ihr Querschnitt frei ist.

(…)"

§ 1, § 3 und § 5 der aufgrund des WFLKG erlassenen KehrVO, LGBl. Nr. 22/1985 in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 40/2006, haben folgenden Wortlaut:

"Reinigungs- und Überprüfungspflicht

§ 1. (1) Feuerungsanlagen sind regelmäßig in Zeitabständen von 13 Wochen durch den Fachkundigen - Rauchfangkehrer - zu überprüfen und erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Zeitpunkte, durch diesen zu reinigen.

(2) Ausgenommen von der Reinigungs- und Überprüfungspflicht durch den Fachkundigen - Rauchfangkehrer - sind unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 6 und 7 Feuerstätten samt den dazugehörigen Rauch- und Abgasrohren."

"Durchführung der Überprüfung

§ 2. (1) Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, hat die Überprüfung der Rauchgas- und Abgasanlage durch den Fachkundigen - Rauchfangkehrer - von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus durch Augenschein zu erfolgen und den baulichen Zustand und den Verrußungsgrad zu umfassen. Weiters ist festzustellen, ob und gegebenenfalls wann eine weitere Reinigung erforderlich ist. Kann die Überprüfung auf Grund der Beschaffenheit der Rauchgas- und Abgasanlage durch Augenschein nicht ausreichend durchgeführt werden, ist die Überprüfung mit geeignetem Werkzeug vorzunehmen, sofern hiedurch keine Gefährdung auftritt. Bei Wohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind abweichend von der 13wöchigen Frist Terminvereinbarungen mit dem bestellten Fachkundigen - Rauchfangkehrer - bei gleichbleibender Zahl der Überprüfungen zulässig.

(2) Schliefbare Rauchfänge ohne Auftriebsrohr und ohne Aufsatz mit geringerem Querschnitt als die lichte Weite des Rauchfanges sind einmal jährlich anläßlich der Hauptkehrung, solche mit Auftriebsrohr oder mit Aufsatz mit geringerem Querschnitt als die lichte Weite des Rauchfanges zweimal jährlich zu überprüfen. Schliefbare Rauchfänge, in die enge Rauchfänge eingebaut wurden, sind wie diese zu behandeln.

(3) Besteigbare Fänge sind entsprechend ihrer Benützung und Beanspruchung, mindestens jedoch einmal jährlich anläßlich der Hauptkehrung, zu überprüfen. Die Überprüfungstermine können zwischen dem Fachkundigen - Rauchfangkehrer - und dem Benützer der Feuerungsanlage vereinbart werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist der Termin durch die Behörde festzulegen. Dabei ist auf die besonderen Betriebsverhältnisse der Feuerungsanlage Rücksicht zu nehmen.

(4) Festverlegte Verbindungsstücke von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe sind zum Reinigungstermin zu überprüfen. Dabei ist auch der freie Querschnitt festzustellen.

(5) Abgasfänge und -sammler aus Formsteinen oder -rohren mit glatter Innenfläche samt deren Anschlußstellen (Einmündungen) sowie gleichartig ausgeführte festverlegte Verbindungsstücke für Abgase sind einmal jährlich einer Überprüfung (Hauptüberprüfung) zu unterziehen. Hiebei ist durch Augenschein der bauliche Zustand zu überprüfen und mit geeignetem Werkzeug der freie Querschnitt des Abgasfanges oder -sammlers samt Höherführungen, Aufsätzen und festverlegten Verbindungsstücken sowie die einwandfreie Funktion der Abgasklappe festzustellen.

(6) Rauch- und Abgasrohre sind zum Reinigungstermin auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

(7) Feuerstätten sind zum Termin der Hauptkehrung bzw. Hauptüberprüfung auf ihre ordnungsgemäße Aufstellung und auf sonstige bau- und feuerpolizeiliche Mängel zu überprüfen. Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW sind überdies auf die Durchführung der Wartungsarbeiten im Sinne des § 15a des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes zu überprüfen."

"Ausnahmen von der regelmäßigen Überprüfungs- und Reinigungspflicht

§ 5. (1) Wenn es wegen der Beschaffenheit oder Beanspruchung der Feuerungsanlage oder mit Rücksicht auf die örtliche Lage erforderlich ist, kann die Behörde mit Bescheid zusätzliche Reinigungs- und Überprüfungstermine zu den gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2, 3 und 5 erforderlichen Terminen für die Überprüfung oder Reinigung der Feuerungsanlage oder von Teilen derselben festsetzen.

(2) Werden Feuerungsanlagen oder Teile derselben wenig benützt oder beansprucht, können auf Ansuchen des Hauseigentümers oder des Benützers für diese Anlagen oder für Teile derselben mit Bescheid Ausnahmen von den gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2, 3 und 5 vorgeschriebenen Fristen für die Überprüfung oder Reinigung gewährt werden."

Sinn und Zweck der im WFLKG und in der KehrVO normierten Pflicht zur periodischen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Teilen davon (vgl. § 1a Z 1 WFLKG) ist (u.a.), worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, einer Entstehung von Bränden und sonstigen Gefahren durch eine Feuerungsanlage entgegenzuwirken. Die periodische Hauptüberprüfung (§ 2 Abs. 5 KehrVO) dient auch zur Feststellung von allfälligen baulichen Mängeln (vgl. § 15a Abs. 1 WFLKG; § 2 Abs. 1, 5 und 7 KehrVO), die sich nicht nur auf Grund des Betriebes einer Feuerungsanlage, sondern auch durch andere äußere Einflüsse (z.B. Baugebrechen) ergeben können. Damit findet die Überprüfung von Feuerungsanlagen in wiederkehrenden Intervallen bei Feuerungsanlagen, selbst wenn sie nur eine "geringe Benützung oder Beanspruchung" im Sinn des Beschwerdevorbringens aufweisen, ihre sachliche Rechtfertigung.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das gegenständliche Haus ganzjährig bewohnt wird, und hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass seine Heizungsanlage an etwa 180 Tagen im Jahr eingeschaltet sei. Im Hinblick darauf kann die Auffassung der belangten Behörde, dass im gegenständlichen Fall eine Ausnahme von der jährlichen Überprüfungspflicht nicht in Betracht komme, vor dem Hintergrund des Sinnes und Zweckes der periodischen Überprüfungsverpflichtung nach dem WFLKG und der KehrVO nicht als rechtswidrig beurteilt werden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am