VwGH vom 10.04.2008, 2007/16/0213
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des K F in R, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , Zl. Jv 1375-33/07, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer verpfändete ihm gehörige Liegenschaften einer näher bezeichneten Bank bis zu einem Höchstbetrag von 42.000 EUR, wobei vereinbart wurde, dass das Pfandrecht simultan auf den verpfändeten Liegenschaften einverleibt werde. Auf Grund eines am eingebrachten Grundbuchgesuchs wurde das simultane Pfandrecht mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom einverleibt. Mit Gesuch vom wurde sodann bei diesem Bezirksgericht beantragt, das Pfandrecht ob der Liegenschaft EZ 77 KG X als Nebeneinlage einzuverleiben und die Simultanhaftung mit der Liegenschaft EZ 378 KG X als Haupteinlage anzumerken. Diese Einverleibung erfolgte mit Beschluss vom .
Der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Graz-Ost schrieb dem Beschwerdeführer für die zuletzt genannte Grundbuchseintragung mit Zahlungsauftrag u.a. die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG vor, wogegen der Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag einbrachte, weil für dasselbe Rechtsgeschäft mehr als einmal eine Gebühr eingehoben worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vor ihm gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1883/07-3, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Gemäß § 2 Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register - von hier nicht interessierenden Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer oder der Schenkungssteuer abgesehen - mit der Vornahme der Eintragung begründet.
Gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes einer Gebühr von 1,2 vH vom Wert des Rechtes.
Dass der im Beschwerdefall verwirklichte Sachverhalt den Tatbestand der TP 9 lit. b Z 4 GGG erfüllt, ist unstrittig.
Nach Anmerkung 7 zu TP 9 GGG idF des BG BGBl. I Nr. 131/2001 ist für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon knüpfen an den formalen äußeren Tatbestand an. Bei der Vorschreibung der Gebühren ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (vgl. insbesondere das ebenfalls zu einer Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b GGG ergangene hg. Erkenntnis vom , 2007/16/0037).
Wenn die Grundbuchsgesuche wie im Beschwerdefall in einem zeitlichen Abstand gestellt wurden, bleibt in Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG kein Raum für eine Gebührenbefreiung. Dabei ist nicht von Bedeutung, aus welchen Gründen es zu diesen zeitlich auseinanderliegenden Grundbuchsgesuchen kam (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/16/0024, sowie ausführlich das hg. Erkenntnis vom , 2003/16/0469).
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2001 geänderte Bestimmung der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG sei mit ihrem neuen Wortlaut als "rechtswidrig" anzusehen. Für ein und die selbe Forderung könnten zu Folge dieser Bestimmung "unendlich oft" Gebühren in Anspruch genommen werden. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die Eintragungsgebühr eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung, nicht für das Rechtsgeschäft zur Begründung einer Forderung ist (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom , 2007/16/0037).
Soweit der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid eine "eklatante Verletzung des Eigentumsrechtes" sieht und damit offensichtlich verfassungsrechtliche Bedenken hegt, ist auf die Begründung des erwähnten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom zu verweisen (vgl. auch Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, E 16 zu TP 9 GGG).
Letztlich führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass die Bestimmung der Anmerkung 7 zu TP 9 GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der "europarechtlichen Kapitalverkehrsrichtlinie" (gemeint wohl die Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom zur Durchführung von Art. 67 des Vertrages, ABlEG Nr. L 178 vom , S. 5) widerspreche. Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, darzulegen, welcher konkreten Bestimmung dieser Richtlinie der angefochtene Bescheid widerspräche. Ein gemeinschaftsrechtlicher Anknüpfungspunkt, insbesondere ein Auslandsbezug, ist dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am