VwGH vom 21.12.2005, 2004/14/0146

VwGH vom 21.12.2005, 2004/14/0146

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des G S in L, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Freistädter Straße 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , RV/0358- L/04, betreffend Haftung für Abgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war seit Geschäftsführer der Sportartikel-GmbH.

Gegen den Bescheid des Finanzamtes, mit welchem der Beschwerdeführer gemäß § 9 BAO für Abgabenschulden der Sportartikel-GmbH zur Haftung herangezogen wurde, brachte er Berufung ein. Diese wurde mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , RV 487/1-10/1999 im Wesentlichen abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob diese Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom , 2003/13/0153, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil die Berufungsentscheidung nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen zur Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Sportartikel-GmbH nicht enthalte.

Im fortgesetzten Verfahren übermittelte die nunmehr belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Vorhalt vom . In diesem wird zunächst darauf hingewiesen, dass ein Konkursantrag betreffend das Vermögen der Sportartikel-GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Daraus ergebe sich die Uneinbringlichkeit der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgaben bei der Sportartikel-GmbH als Primärschulderin. Ein noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof genanntes Grundstück stehe mittlerweile nicht mehr im Eigentum der Sportartikel-GmbH. Folgende Abgabenschulden der Sportartikel-GmbH hafteten noch aus:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Abgabenart
Zeitraum
Betrag in EUR
Umsatzsteuer
2/96
15.308,97
Säumniszuschlag
1996
162,57
Körperschaftsteuer
04-06/96
272,52
Lohnsteuer
04/96
332,55
Dienstgeberbeitrag
04/96
108,72
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/96
11,63
Umsatzsteuer
03/96
15.081,39
Säumniszuschlag
1996
301,59
Dienstgeberbeitrag
05/1996
35,61
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/1996
3,78
Umsatzsteuer
04/1996
296,43
Pfändungsgebühr
1996
325,94
32.241,70"

Zu den noch unaufgeklärten Umständen, insbesondere zur Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger, möge innerhalb von zwei Wochen Stellung genommen werden.

Eine Stellungnahme zu diesem Vorhalt ist nicht eingebracht worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung dahingehend Folge, dass der Haftungsbetrag von bisher EUR 35.862,38 auf EUR 32.241,70 gemindert wurde. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin stehe fest, weil mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom , 12 Se 34/03t, ein Konkursantrag betreffend das Vermögen der Sportartikel-GmbH mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Unbestritten sei weiters, dass der Beschwerdeführer seit Geschäftsführer der Sportartikel-GmbH gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme vom ausgeführt, in der Zeit vom bis seien auf das Konto der Sportartikel-GmbH bei deren Hausbank insgesamt rund S 250.000,-- eingegangen. In der Stellungnahme sei zwar aufgegliedert worden, wie diese Mittel verwendet worden seien, es sei jedoch nicht dargelegt worden, ob dabei sämtliche Gläubiger anteilig befriedigt worden seien. Deshalb sei der Beschwerdeführer mit Vorhalt des Finanzamtes vom aufgefordert worden, die Höhe der aushaftenden Forderungen der einzelnen Gläubiger zum Zeitpunkt der getätigten Überweisungen darzustellen. Auch der Aufforderung der belangten Behörde zur Aufklärung der bislang unaufgeklärten Umstände, wie insbesondere der Gleichbehandlung der Gläubiger mit den vorhandenen Mitteln, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die behauptete Gleichbehandlung der Gläubiger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel sei somit nicht glaubhaft gemacht worden. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Behörde zu entrichten gewesen wäre, obliege dem Vertreter einer Kapitalgesellschaft. Könne er nicht nachweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörden abzuführen gewesen wäre, so hafte er zur Gänze für die uneinbringlichen Abgaben.

Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, bestimme sich danach, wann die Abgaben zu entrichten gewesen wären. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der strittigen Abgaben alleiniger Geschäftsführer der Sportartikel-GmbH gewesen sei, sei er für deren Entrichtung verantwortlich gewesen. Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer sei zudem auf die Bestimmung des § 78 EStG zu verweisen; demnach seien, wenn die Mittel zur vollen Auszahlung der vereinbarten Löhne und der Entrichtung der darauf entfallenen Lohnsteuer nicht ausreichten, die zur Auszahlung gelangenden Löhne soweit zu verringern, dass diese und die davon zu berechnenden Lohnsteuerbeträge in den zur Verfügung stehenden Mitteln Deckung fänden. Die Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer könne daher mit dem Hinweis auf nicht ausreichende Mittel nicht als unverschuldete Pflichtverletzung gewertet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg. cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertreter auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Behörde annehmen kann, dass dem Vertreter eine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten ist. Nicht die Behörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene das Fehlen ausreichender Mittel (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 98/13/0203). Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an den Abgabengläubiger zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an den Abgabengläubiger abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, haftet der Vertreter zur Gänze für die uneinbringlich gewordene Abgabe (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/14/0015).

Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung betreffend die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin. Sie wendet sich auch nicht dagegen, dass dem Grunde nach die weiteren Tatbestandsmerkmale des Haftungstatbestandes nach § 9 Abs. 1 BAO erfüllt sind. Die Beschwerde wendet sich vielmehr gegen die Höhe des Betrages, mit welchem der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen worden ist, und führt zur Begründung aus, er sei im Verwaltungsverfahren seiner Behauptungs- und Bescheinigungslast vollinhaltlich nachgekommen (insbesondere durch die Eingabe vom ), sodass die belangte Behörde durch das ihr zur Verfügung gestellte Informationsmaterial hätte ermitteln können, welcher Betrag bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger für die Tilgung der Abgabenschulden zur Verfügung gestanden wäre. Nur bis zur Höhe dieses Betrages dürfe der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen werden. Er habe höchstens über liquide Mittel im Ausmaß von S 249.707,66 (Bankeingänge laut Angaben in der Eingabe vom ) verfügen können.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der Beschwerdeführer hat mit seinen im Verwaltungsverfahren eingebrachten Eingaben (einschließlich jener vom ) keinen Nachweis über die Höhe der liquiden Mittel erbracht, über welche die GmbH im Zeitraum, in dem er ihr Geschäftsführer gewesen ist, verfügen konnte. In der Eingabe vom wird angegeben, dass am Bankkonto der GmbH in der Zeit vom 14. April bis zum Eingänge in Höhe von insgesamt S 249.707,66 erfolgt seien, andererseits in der Zeit ab Ausgaben in Höhe von insgesamt ca. S 321.000,-- getätigt worden seien. Da die Ausgaben die in der Eingabe angeführten Bankeingänge übersteigen, steht fest, dass der Beschwerdeführer über einen höheren Betrag an Zahlungsmitteln als die in der Eingabe angegebenen Bankeingänge hat verfügen können; den exakten Betrag der Mittel, über welche dem Beschwerdeführer Verfügungsmacht zugekommen ist, hat er der Behörde allerdings nicht mitgeteilt. Dazu kommt, dass - nach den unwidersprochenen Angaben auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides - die GmbH am eine weitere Zahlung vom S 22.079,-- (an das Finanzamt) tätigen konnte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom angegeben, dass die Einnahmen der GmbH lediglich "weitestgehend" bei der Bank hätten eingelegt werden müssen.

Zu beachten ist weiters: Der Eingabe vom zufolge sind am Bankkonto der GmbH folgende Eingänge erfolgt:

: S 230.298,21; : S 12.350,--; : S 7.059,45. In seiner Berufung vom führt der Beschwerdeführer aus, in Bezug auf die am fällig gewordenen Abgaben (Umsatzsteuer, Lohnabgaben) seien der Bank Überweisungsaufträge erteilt worden, diese habe allerdings - selbst unter Berücksichtigung des bereits avisierten Einganges von S 12.350,-- per - nur den Betrag von S 40.000,-- (am ) an das Finanzamt überwiesen. In der Eingabe vom führt der Beschwerdeführer aus, weiter gehende Überweisungen habe die Bank nicht vorgenommen, weil der Kontokorrentrahmen ausgeschöpft gewesen sei. Bei dieser Verantwortung des Beschwerdeführers bleibt jedoch offen, warum die Bank nach der Überweisung (von lediglich S 40.000,--) an das Finanzamt am eine Reihe weiterer Überweisungen (etwa Zahlungen an Lieferanten in Höhe von S 138.863,56 am 22. bzw. ) durchgeführt hat.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - insbesondere auch unter Beachtung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auf den im fortgesetzten Verfahren ergangenen Vorhalt vom nicht geantwortet hat - zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein Nachweis, in welchem Ausmaß die Abgabenschulden der GmbH bei einer Gleichbehandlung aller Gläubiger getilgt worden wären, nicht erbracht worden ist.

Nach § 78 Abs. 3 EStG hat der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Im angefochtenen Bescheid wird im Hinblick auf die Lohnsteuer ausgeführt, ein Geschäftsführer habe, wenn die Mittel der GmbH zur vollen Auszahlung der vereinbarten Löhne und der Entrichtung der darauf entfallenden Lohnsteuer nicht ausreichten, die zur Auszahlung gelangenden Löhne soweit zu vermindern, dass diese und die davon zu berechnenden Lohnsteuerbeträge in den zur Verfügung stehenden Mittel Deckung fänden. Die Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer könne daher von vornherein nicht mit dem Hinweis der nicht ausreichenden Mittel als unverschuldete Pflichtverletzung dargestellt werden. Diesen Ausführungen zur Lohnsteuer wird in der Beschwerde nicht - etwa mit dem Hinweis, die Löhne für April 1996 seien ausgezahlt worden, bevor der Beschwerdeführer zum Geschäftsführer bestellt worden ist - entgegengetreten.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 333/2003.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am