VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0050
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des K K in W, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a/Herrenstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-020476/11-2011- Ram/Wm, betreffend Kosten einer Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte kann auf das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0050, verwiesen werden.
Mit dem vorliegend angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer an Lagerungskosten für Autos und Autoteile (welche aufgrund eines Abbruchauftrags von der Liegenschaft des Beschwerdeführers hatten entfernt werden müssen) gemäß der Rechnung der F M GmbH vom für die Monate Juli 2010 bis Juni 2011 EUR 23.760,-- (inkl. USt) zur Zahlung vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorlegte und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattete, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren, das mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war, sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Umständen hinsichtlich des Sachverhaltes und den maßgeblichen Rechtsfragen jenem, über den mit dem zitierten Vorerkenntnis Zl. 2011/05/0050 über Punkt 1. der Beschwerde zur Rechnung der FM GmbH vom (siehe S. 10-14 des Vorerkenntnisses) zu entscheiden war. Insoweit wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses gemäß § 43 Abs. 2 2. Satz VwGG verwiesen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Mietzins sei unangemessen, da der Bestandgegenstand nicht versperrbar sei, handelt es sich dabei um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung. Im Übrigen hat das mit der Lagerung beauftragte Unternehmen nach der Aktenlage nachvollziehbar dargelegt (siehe Schreiben vom an die Bezirkshauptmannschaft P), dass die Lagerhalle außerhalb der Betriebszeiten versperrt sei und auch während der Betriebszeiten keine betriebsfremden Personen in der Halle verkehren würden.
Da es im Beschwerdefall um einen anderen Lagerungszeitraum geht als im Vorerkenntnis (dort: März bis Juni 2010), liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keine entschiedene Sache vor.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Eine solche ist aus den im Vorerkenntnis dargelegten Gründen auch im Beschwerdefall nicht erforderlich.
5. Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-69052