VwGH vom 26.08.2010, 2009/21/0061
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des V, vertreten durch Dr. Martin Koroschetz, Rechtsanwalt in 2540 Bad Vöslau, Hauptstraße 8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 141.222/8-III/04/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, heiratete am in der Türkei die österreichische Staatsbürgerin M. Am beantragte er im Weg der Österreichischen Botschaft Ankara die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau. Im Oktober 2002 reiste er mit einem vom 6. Oktober bis zum gültigen "Visum C" in das Bundesgebiet ein, wo er sich in der Folge aufhielt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang (vgl. zum ersten Rechtsgang das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/21/0241) den genannten Antrag gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG ab.
Begründend führte sie zunächst aus, dass es sich bei der genannten Ehe mit M. um eine Scheinehe gehandelt habe, weshalb gegen den Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Das Verfahren über den gegenständlichen Aufenthaltstitel sei gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Dazu werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt habe. Das Asylverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, der Beschwerdeführer verfüge seit dem über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (2005). Das mit in Kraft getretene NAG, das gemäß seinem § 1 Abs. 2 Z. 1 nicht für Fremde gelte, die u. a. nach dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt berechtigt seien, sei auf ihn daher nicht anwendbar. Der nunmehr als Begehren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" zu wertende Antrag könne somit nicht stattgebend erledigt werden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am ) nach der Rechtslage des NAG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 richtet.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sich mit seinem Vorbringen, er habe M. aus Liebe geheiratet, sodass von einer Scheinehe nicht die Rede sein könne, nicht auseinandergesetzt zu haben. Das ist allerdings schon deshalb nicht relevant, weil die Beschwerde nicht die - im Einklang mit der Aktenlage - getroffene Feststellung bestreitet, dass der Beschwerdeführer seit über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 verfügt. Die Ansicht der belangten Behörde, der Erteilung eines Aufenthaltstitels stehe somit die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG entgegen, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/22/0025).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
KAAAE-69048