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VwGH vom 07.06.2005, 2004/14/0130

VwGH vom 07.06.2005, 2004/14/0130

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der M GmbH in S, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwälte in 4490 St. Florian, Marktplatz 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz (Senat 2), vom , GZ RV/1555-L/02, betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1997 bis 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag aus den Vergütungen, die dem zu 70 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer im Zeitraum Februar bis Dezember 1999 gewährt wurden, vorgeschrieben.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 714/04, abgelehnt. Zugleich hat er die Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vor dem Verwaltungsgerichthof ist allein die Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind.

Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, klargestellt. Aus den Gründen dieses Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 VwGG verwiesen werden kann, sind auch die im Beschwerdefall gewährten Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu beurteilen, weil an der Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Maßgabe des im genannten Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten Verständnisses von diesem Merkmal sachbezogen kein Zweifel besteht. Daran können auch die Beschwerdeausführungen nichts ändern, wonach der Geschäftsführerbezug in Relation zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin steht, der Anstellungsvertrag ("Geschäftsführer-Werkvertrag") jeweils nur auf ein Jahr geschlossen wird, und die Möglichkeit besteht, dass die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsführers Schwankungen unterliegen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am